A1 11 173 und A1 11 186
URTEIL VOM 4. JULI 2012
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Richter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin
in Sachen Verwaltungsgerichtsbeschwerden der
U___________, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten A___________, dieser vertreten durch Rechtsanwalt B___________
und der
V___________, vertreten durch C___________, W___________, vertreten durch D___________, X___________, vertreten durch D___________, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt E___________
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis, Y___________, vertreten durch F___________, Z___________, vertreten durch Rechtsanwälte G___________ und H___________
(Subventionen)
- 2 - Sachverhalt
A. Das Projekt I___________ 2011-2016 (I___________) will die regionalen Potenziale in Zusammenarbeit zwischen Produzenten und Verarbeitern, zwischen Landwirtschaft und Tourismus sowie zwischen Land- und Forstwirtschaft ausschöpfen. So werden in den Hauptbereichen Milch, Fleisch, Wein, Roggen, Tourismus und Ökologie Teilprojekte realisiert. Die bestehenden Wertschöpfungsketten werden erweitert und ergänzt. Neue Produkte sollen entwickelt und Wertschöpfungsketten aufgebaut sowie neue Dienstleistungen entwickelt und ihre Finanzierung sichergestellt werden. Das I___________ basiert auf einem Katalog von 32 Dossiers (Teilprojekten) mit verschiedenen Massnahmen und Studien. Die Gesamtinvestitionen werden auf Fr. 26 055 000.-- veranschlagt, woran sich Bund, Kanton und Gemeinden beteiligen sollen. Das I___________ wird vom Y___________ realisiert. Dieser Verein wurde am 27. April 2010 von den interessierten Teilprojektträgern und von den Gemeinden des Bezirkes J___________ gegründet und der Staatsrat genehmigte dessen Statuten am 11. August 2010. Das Vorprojekt zum I___________ lag gemäss Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx während 30 Tagen beim Amt für Strukturverbesserungen in K___________ zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Die Publikation verwies auf Art. 13 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SVV; SR 913.1) und enthielt die Hinweise, dass es um die Gewährung einer Investitionshilfe gehe, dass einspracheberechtigt Unternehmen der Region seien, welche die vorliegenden Dienstleistungen gleichwertig erbringen und dass im jetzigen Verfahrensstadium Einsprachen nur gegen eine allfällige Konkurrenzierung von Unternehmen möglich seien. Eines der 32 Teilprojekte des I___________ trägt den Titel „Teilprojekt Bäckerei L___________ M___________“ (Teilprojekt „L___________“) und es wird im vorinstanzlichen Entscheid (E. 1.2.2.) wie folgt umschrieben: „Im Rahmen des Projektes zur regionalen Entwicklung I___________ hat die Z___________, M___________, zwei Teilprojekte, L___________ und N___________ in M___________, eingereicht. Der Betrieb soll durch die Genossenschaft L___________ in M___________ erfolgen. In der Bäckerei sollen Bio-Roggenbrot und andere Backwaren aus Bioroggen hergestellt werden. Die Erkenntnisse aus der Verarbeitung des Roggens für neue Produkte sollen an BesucherInnen und Kursteilnehmer weitergegeben werden. Dazu soll im Gebäude der Bäckerei auch das Teilprojekt N___________ integriert werden, wo Unterkunft und Verpflegung sowie weitere agrotouristische Leistungen angeboten werden. Praktisch alle Bäckereien im Wallis stellen Roggenbrot her. 63 davon sind zertifiziert und berechtigt, das am 29. Januar 2004 zertifizierte Walliser Roggenbrot AOC herzustellen. Was laut den Projektträgern fehlt, ist eine Bäckerei, die sich auf die Produktion Bioroggenbrot spezialisiert und neben Bioroggenbrot auch andere Produkte aus Bioroggen auf den Markt bringt. Die Z___________ will die Wertschöpfung der Roggenproduktion in der Region erhöhen, den Anbau des Roggens fördern und so ein wichtiges Kulturlandschaftselement erhalten. Sorten, die sich für den Anbau
- 3 im Berggebiet eignen, sollen gefördert und der Roggen als gesundes Nahrungsmittel positioniert werden. Die L___________ will den Touristen Einblick in Anbau und Verarbeitung eines traditionellen Nahrungsmittels ermöglichen. Dazu plant die Stiftung den Ausbau des seit über 20 Jahren in M___________ geführten Sortengartens, den Aufbau eines Angebotes im Agrotourismus und die Erstellung einer Bäckerei, der L___________ in M___________. Vom Projekt direkt betroffen sind die Landwirtschaftsbetriebe in der Region, die Bioroggen produzieren, die O___________ als Lagerunternehmen und die P___________. Die Trägerschaft hat bereits mit 5 Biobauern, der P___________ und der O___________ Vorverträge für die Produktion, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Bioroggen abgeschlossen. Gemäss Businessplan des Teilprojektes L___________ soll die Anbaufläche des Bioroggens von anfänglich 15 Hektaren kontinuierlich auf 21 Hektaren gesteigert werden, was einer Produktion von 118'000 bis 172'000 Stück Bioroggenbroten à 500 g entspreche. Der von der Gesamtprojektleitung des Regionalprojektes I___________ bereinigte Kostenvoranschlag geht von Investitionen in der Grössenordnung von 1.5 Mio. Franken aus für die neu zu erstellende Bäckerei L___________ in M___________. Die Trägerschaft rechnet mit einer jährlichen Wertschöpfung von 540'000.-- Franken.“
B. Gegen das Teilpojekt „L___________“ sprachen die U___________, die V___________, die W___________ und der X___________ fristgerecht ein. Am 24. Juni 2011 wies der Staatsrat als zuständige Behörde über die nicht erledigten Einsprachen im Plangenehmigungsverfahren die Einsprachen unter Einhaltung nachstehender Projektauflagen (Ziffn. 2 – 4 des Dispositivs im Staatsratsentscheid) ab: 2. Das Teilprojekt L___________ hat folgende Auflagen zu erfüllen: a. Die Produktion der L___________ ist auf 100 % Bio-Endprodukte beschränkt, die aus reinem Bio- Roggen hergestellt werden. b. Die effektive Roggenbrot-Produktion wird kontingentiert auf die Verarbeitung der bisher freien Bio- Roggenmenge von 30 Tonnen pro Jahr. Diese Menge kann um maximal 20 Tonnen angehoben werden auf insgesamt 50 Tonnen pro Jahr, wenn die fünf Vertragspartner, mit denen bereits Liefer-Vorverträge abgeschlossen wurden, bereit sind, ihre Bio-Roggenproduktion um diese Menge zu erhöhen. Eine zusätzliche Erhöhung der Produktionsmenge kann auch künftig nur mit Bio-Roggen erfolgen, der auf Flächen angebaut wird, auf denen bisher kein AOC-Roggen produziert wurde. c. Mit Ausnahme von M___________ werden keine neuen Verkaufslokalitäten in der Region eröffnet und geführt.
3. Das Teilprojekt „L___________“ in M___________ wird dem Grossen Rat im Rahmen des Regionalprojektes I___________ zur Genehmigung und Subventionierung beantragt unter Vorbehalt der letztinstanzlichen Ablehnung der Einsprachen und der unter Punkt 2 genannten Auflagen. Im Falle eines erfolgreichen Rekurses gegen diesen Entscheid wird der Bereich Roggen mit dem Teilprojekt L___________ und Agrotourismus in M___________ ersatzlos aus dem Regionalprojekt entlassen.
- 4 - 4. Weitere Bedingungen: a. Mit dem Bau darf erst begonnen und Anschaffungen dürfen erst getätigt werden, wenn der vorliegende Entscheid und der Hauptentscheid zum regionalen Entwicklungsprojekt I___________ rechtskräftig verfügt sind und die zuständige kantonale Behörde die entsprechende Bewilligung erteilt hat. b. Die Annahme der Subventionen verpflichtet zur Einhaltung der Bedingungen, zur Nutzung und Bewirtschaftung, zum Unterhalt des Werkes sowie zur Rückerstattung der Subventionen bei Zweckentfremdung oder Vernachlässigung der Bewirtschaftung und des Unterhaltes während 20 Jahren, gerechnet ab dem Datum der Schlusszahlung der Bundessubventionen. c. Die Arbeiten stehen unter der Oberaufsicht der Dienststelle für Landwirtschaft – Amt für Strukturverbesserungen. d. Das Amt für Strukturverbesserungen wird mit der Umsetzung des vorliegenden Beschlusses betraut.
C. Gegen diesen Entscheid reichten die U___________ (A1 11 173; Beschwerdeführerin 1) am 11. August 2011 sowie die V___________, die W___________ und die X___________ (A1 11 186; Beschwerdeführer 2) am 8. September 2011 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerden ein, mit den Rechtsbegehren, die Beschwerden gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid des Staatsrates aufzuheben, ihnen als Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die Kosten dem Beschwerdegegner resp. dem Staat aufzuerlegen. D. Am 16. September 2011 beschloss der Grosse Rat, das I___________ in seinem vollen Umfang zu genehmigen. Vorbehalten blieben allfällige Gerichtsentscheide gegen einzelne Teilprojekte sowie die Redimensionierung des Teilprojekts „L___________“ in M___________. Für die etappenweise Realisierung des I___________ sprach der Grosse Rat einen Rahmenkredit von Fr. 16 995 600.-- (Kantonsbeitrag: Fr. 6 169 000.--; Bundesbeitrag: Fr. 6 826 600.-- und Agrarkredit von Fr. 4 000 000.--; Preisbasis 2010) mit einer maximalen Laufzeit von sechs Jahren (Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx). E. In mehreren Schriftenwechseln konnten die Parteien ihre Anliegen vorbringen und Rechtsbegehren stellen. Auf diese und weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen wird, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Y___________ hat sich nicht vernehmen lassen. Der Staatsrat und die Z___________ beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden, Letztere zudem eine angemessene Parteientschädigung.
Erwägungen
1. Der angefochtene Staatsratsentscheid (Projektgenehmigung) stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das
- 5 - Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis 77 VVRG und gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (Landwirtschaftsgesetz; GLER; SGS/VS 910.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführer 2 sind als Adressaten des für sie negativen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG). Dem Y___________ und der Z___________ (Beschwerdegegner) kommt ebenfalls Parteistellung zu. 2. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. Vorliegend geht es in beiden Verfahren insbesondere um die Anwendung von Art. 13 SVV. Die Verfahren basieren auf einem gleichen Sachverhalt und die Beurteilung in einem Verfahren hat Auswirkungen auf das andere. Es rechtfertigt sich somit, die Beschwerdeverfahren zu vereinen (Urteile des Kantonsgerichts A1 01 157/162/171 vom 25. Oktober 2001 E. 2 und A1 10 241/242/243 vom 7. Oktober 2011 E. 2). 3. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden, die Unzweckmässigkeit der Verfügung jedoch nur in Fällen, die hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG). 4. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel u. a. ihre Einvernahme und die Edition der Gründungskurkunde Z___________, der Liste der vom Projekt betroffenen Landwirtschaftsbetriebe, der Berechnung der Roggenanbaufläche dieser Betriebe sowie der Kopien der mit den Landwirtschaftsbetrieben und mit anderen Geschäftsbetrieben im Zusammenhang mit diesem Projekt abgeschlossenen Vorverträge. 4.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE 120 Ib 383) und die Parteien haben die Möglichkeit, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 127 I 54 E 2b; 124 I 242 E. 2). Nach der Rechtsprechung kann aber das Beweisverfahren geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes
- 6 - 2. Aufl., S. 39, N 111; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). 4.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht alle Vorakten beigezogen sowie alle eingereichten und hinterlegten Belege zu den Akten genommen. Die Beschwerdeführer hatten im Rahmen des Verfahrens wiederholt Gelegenheit, sich ausführlich zu äussern, weshalb ihre Einvernahme nichts ergeben würde, was nicht schon gesagt wurde bzw. hätte gesagt werden können. Die vorhandenen Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, und es ist auch nicht erkennbar, was mit den beantragten Einvernahmen und Editionen noch bewiesen werden sollte, das nicht bereits in den Akten steht. Die urteilende Instanz nimmt, unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf diese verzichtet wird. 5. Die vorliegend umstrittene Investitionshilfe dient der Unterstützung des Teilprojekts „L___________“ (siehe Sachverhalt lit. B hievor) und damit der regionalen Entwicklung und Förderung von einheimischen und regionalen Produkten, an denen die Landwirtschaft vorwiegend beteiligt ist (Art. 93 Abs. 1 lit. c LwG). Gemäss Art. 13 Abs. 1 SVV werden Investitionshilfen an solche Projekte nur gewährt, wenn im Einzugsgebiet keine bestehenden Unternehmen die vorgesehene Aufgabe gleichwertig erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung erbringen. Damit soll, wie auch dem Titel zu dieser Bestimmung entnommen werden kann, die Konkurrenzierung von Unternehmen verhindert werden. Die Beschwerdeführer machen die Verletzung dieser Bestimmung geltend, weil sie ihrer Ansicht nach in ihren bereits bestehenden Betrieben gleichwertige Roggenprodukte (insbesondere das Walliser AOC- Roggenbrot) wie die Beschwerdegegner herstellen würden und daher letzteren keine Investitionshilfe gewährt werden dürfe. 5.1 Wie dem sich in den Akten befindenden „Businessplan Planungsphase von I___________“ (Businessplan) der Beschwerdegegner entnommen werden kann, soll eine Bäckerei aufgebaut werden, die insbesondere das traditionelle Walliser Roggenbrot in Bio-Qualität und aus dem Holzofen sowie innovative Roggengebäcke anbietet und verkauft. Der Absatz soll über die Migros sowie über Handelsbetriebe und Direktverkauf erfolgen. 5.2 Obwohl die Vorinstanz in E. 3.4 im angefochtenen Entscheid die Argumente der Einsprecher in Bezug auf „… eine allfällige Konkurrenzierung der AOC- Roggenproduktion“ als stichhaltig erachtet und sie auch in E. 3.4.3 von einer indirekten Konkurrenzierung der Produktion des Walliser Roggenbrotes AOC ausgeht, gelangt sie zum Fazit, „solange die Biobäckerei L___________ keine Konkurrenz in der Rohstoffproduktion für das Walliser Roggenbrot AOC, den Extenso Roggen, generiert, ist die Konkurrenz aufgrund ihres geringen Umsatzes in der Region minimal.“ Sie hat dann die Gewährung der Investitionshilfe an drei Auflagen geknüpft (siehe Sachverhalt lit. B hievor).
- 7 - Sie anerkennt zwar die Konkurrenzsituation zwischen den bereits bestehenden Bäckereien der Beschwerdeführer und der von den Beschwerdegegnern projektierten. Sie versuchte dann in der Folge, diese mittels Auflagen zu entschärfen und beantragte schliesslich dem Grossen Rat die Gewährung der Investitionshilfe, was dieser unter Vorbehalt allfälliger Gerichtsentscheide betreffend das Teilprojekt „L___________“ am 16. September 2011 beschloss. Es gilt nun zu prüfen, ob mit der umstrittenen Investitionshilfe und den zusätzlich vom Staatsrat angeordneten Auflagen Art. 13 SVV verletzt wird. 6. Während mit dem Projekt „L___________“ ein Bio-Roggenbrot aus Bio-Roggen und andere Roggenprodukte hergestellt werden sollen, wird das von den bestehenden Betrieben der Beschwerdeführer zum Verkauf angebotene Walliser AOC-Roggenbrot aus Extenso-Roggen und maximal 10% Weizen produziert. Zwischen diesen beiden Roggen bestehen in Bezug auf den Getreideanbau und die Verarbeitung Unterschiede, auf die nachfolgend näher eingegangen wird. 6.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 des vom Bundesamt für Landwirtschaft BLW erstellten Pflichtenhefts „Walliser Roggenbrot“ muss das Getreide „… nach einer umweltfreundlichen Methode produziert werden (ökologischer Leistungsnachweis und Extenso- bzw. Bio-Normen). 6.2 Gemäss Angaben der Schweizerischen Brotinformation (SBI) bestehen in der Schweiz zur Zeit vier unterschiedliche Anbau-Techniken bei der Getreidekultivierung (www.schweizerbrot.ch). Der konventionelle Getreideanbau, der praktisch bedeutungslos geworden ist, sowie der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN), die extensive Getreideproduktion („Extenso) und der Biologische Anbau. 6.2.1 Der Ökologische Leistungsnachweis (ÖLN) entspricht dem heutigen Produktionsstandart in der Schweiz und ist Grundvoraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen. Der sogenannte ÖLN befolgt Richtlinien des Bundes, die von unabhängigen Stellen kontrolliert werden. Der ÖLN ist eine Bewirtschaftungsform, die einen schonungsvollen Umgang mit Natur und Umwelt zum Ziel hat. Wesentlich sind die Erhaltung der Artenvielfalt und der Bodenfruchtbarkeit, eine vielfältige Fruchtfolge, der reduzierte Einsatz von Dünger und Pflanzenschutzmitteln sowei eine artgerechte Nutztierhaltung. 6.2.2 Bei der Extenso-Produktion von Getreide wird zusätzlich zum ökologischen Leistungsnachweis vollständig auf den Einsatz von Wachstumsregulatoren, Fungiziden, chemisch-synthetischen Stimulatoren der natürlichen Abwehrkräfte und Insektiziden verzichtet. (Art. 55 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13). Herbizide sind jedoch erlaubt. 6.2.3 Der Biologische Anbau (BIO) ist die konsequenteste umweltschonende Produktionsform. Im Gegensatz zur ÖLN-Produktion ist der Einsatz von chemischsynthetischem Dünger und Pflanzenschutzmitteln vollständig verboten. Die Unkrautbekämpfung wird z.B. wie früher mit dem Ackerstriegel (Gerät zur
- 8 mechanischen Unkrautbekämpfung) oder von Hand durchgeführt. Der biologische Getreideanbau ist bereit, bei höherem Arbeitsaufwand kleinere Naturalerträge in Kauf zu nehmen. 6.3 Aus diesen Darlegungen wird ersichtlich, dass die Unterschiede zwischen dem Bio- Roggen und dem Extenso-Roggen sehr minim sind und sie sich lediglich auf eine umweltschonendere Anbauweise mit allfälligen Naturalertragseinbussen und möglichem höheren Arbeitsaufwand beschränken. Diese Unterschiede wirken sich jedoch nicht in erheblicher Weise auf die Qualität des Endprodukts, das Roggenbrot, aus. Beide Roggenbrote stellen hochwertige Produkte aus, in schonungsvollem Umgang mit der Natur hergestelltem, Getreide und aus, strengen Qualitätsanforderungen unterliegender, Verarbeitung dar. Ein weiterer Unterschied liegt im Backen des Roggenbrots. Während das BIO-Roggenbrot der Beschwerdegegner im Holzofen gebacken werden soll, findet der Backvorgang beim AOC-Roggenbrot der Beschwerdeführer in Etageofen statt. Auch an diesen Backvorgang werden gemäss Art. 10 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ hohe Anforderungen gestellt. Ob allenfalls deswegen im Endprodukt überhaupt Unterschiede feststellbar sein werden, kann offen bleiben, weil diese rein geschmacklicher Art wären und auf die Qualität des Roggenbrots keinen Einfluss nehmen würden. Das Gesagte gilt auch für die Getreidezusammensetzung beider Roggenbrote. Während das Bio- Roggenbrot aus 100% Bio-Roggen sein soll, beträgt der Roggen-Anteil gemäss Art. 6 Pflichtenheft „Walliser Roggenbrot“ beim AOC-Roggenbrot mindestens 90% und der Weizenanteil höchstens 10%. Dieser relativ geringe Weizenanteil führt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht zu einer relevanten Qualitätseinbusse. Im Businessplan wird überdies ausdrücklich erwähnt, dass das Roggenbrot der Beschwerdegegner „… alle Anforderungen des AOC-Labels für das Walliser Roggenbrot“ zu erfüllen habe. Auch ein allfälliger Preisunterschied für die beiden Roggenbrote würde nicht ausreichen, um die beiden Roggenbrote nicht als gleichwertig zu qualifizieren. 6.4 Aufgrund des Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass zwischen den beiden Roggenbroten zwar Unterschiede bestehen, die sich, wenn auch nicht wesentlich, höchstenfalls im Geschmack und im Verkaufspreis niederschlagen werden, die jedoch die Qualität der beiden Produkte nicht zu beeinflussen vermögen. Beide Roggenbrote können qualitativ als hoch- und gleichwertig beurteilt werden. Angebracht sei noch der Hinweis, dass der Gesetzgeber in Art. 13 SVV nicht den Begriff gleich (frz.: identique), sondern den Begriff gleichwertig (frz.: équivalent) verwendet. Schon daraus erhellt, dass auch unterschiedliche Produkte gleichwertig sein können. 7. Art. 13 SVV kennt als weiteren Anknüpfungspunkt das Einzugsgebiet. Nimmt man vorliegend als Einzugsgebiet bloss die Region J___________, finden sich hier bereits mehrere Bäckereien, darunter insbesondere auch die bestehenden Geschäftsbetriebe der beiden Beschwerdeführer U___________ und V___________ in Q___________. Sie bieten alle auch das AOC-Roggenbrot an, die Bio-zertifizierte U___________ bietet sogar Walliser Bio-Roggenbrot und andere Bio-Roggenprodukte an. Entscheidrelevant ist jedoch vorliegend die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit dem Bio- Roggenbrot nicht bloss das Einzugsgebiet J___________ als Absatzmarkt anvisieren, sondern neben dem Dorf M___________, die Region J___________, das ganze Wallis
- 9 und über den Grossverteiler Migros die ganze Schweiz sowie den Direktversand (Businessplan S. 7 Ziff. 7.1.2 Markt). Damit treten sie jedoch in direkte Konkurrenz zu den Beschwerde führenden Bäckereien, die ihr AOC-Roggenbrot und andere Roggenprodukte auf demselben Markt anbieten. Dass der Absatzmarkt und damit der Kundenkreis für beide Roggenbrote und andere Roggenprodukte offensichtlich derselbe ist, ergibt sich auch klar aus dem Businessplan des Teilprojekts „L___________“. Wegen des in Art. 13 SVV enthaltenen Konkurrenzverbots darf die umstrittene Investionshilfe nicht gewährt werden. Die Beschwerden erweisen sich somit im Ergebnis als begründet und sind gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die beiden Beschwerdeführer als obsiegende Parteien mit den entsprechenden Folgen für die Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung. Weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerden bereits aus den genannten Gründen gutzuheissen sind, erübrigt es sich auf die weiteren Rügen und Begründungen der Beschwerdeführer einzugehen. 8. Im Beschwerdeverfahren hat nach Art. 89 VVRG in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Abs. 1). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Aus diesem Grunde werden vorliegend keine Kosten erhoben. 9. Die beiden Beschwerdeführer als obsiegende Parteien haben gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten, die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Die an die beiden Beschwerdeführer zu entrichtende Parteientschädigung wird aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und seines Schwierigkeitsgrades auf je Fr. 1 500.-festgesetzt und den Beschwerdegegnern, welche dieses Verfahren zu verantworten haben, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Den unterliegenden Behörden und Beschwerdegegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario).
Demnach erkennt das Kantonsgericht
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden A1 11 173 und A1 11 186 werden verbunden, gutgeheissen und der Entscheid des Staatstrats vom 24. Juni 2011 wird aufgehoben.
- 10 - 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Den beiden Beschwerdeführern wird zu Lasten und unter solidarischer Haftbarkeit der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr. 1 500.-zugesprochen. 4. Dieses Urteil ist den Beschwerdeführern, den Beschwerdegegnern und dem Staatsrat schriftlich mitzuteilen.
Sitten, 4. Juli 2012
URTEIL VOM 4. Juli 2012 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung