18 RVJ / ZVR 2013 Bauwesen – KGE A1 11 157 vom 30. Mai 2012 Baubewilligungsgebühr und Äquivalenzprinzip - Eine als Prozent- oder Promillegebühr ausgestaltete Baubewilligungsabgabe ist nicht notwendigerweise mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar (E. 4). Ref. CH: - Ref. VS: Art. 6 GemG, Art. 105 GemG, Art. 226 SteuerG, Art. 34 BauG, Art. 62 ff. BauV, Art. 47 VVRG, Art. 78 VVRG Taxe d’autorisation de construire et principe de l’équivalence - Une taxe d’autorisation de construire fixée en pour-cent ou en pour-mille n’est pas nécessairement incompatible avec le principe de l’équivalence (consid. 4). Réf. CH : - Réf. VS : art. 6 LCo, art. 105 LCo, art. 226 LF, art. 34 LC, art. 62 ss OC, art. 47 LPJA, art. 78 LPJA
Erwägungen (…) 4. Streitig ist vorliegend die Bemessung der seitens der Gemeinde von der Beschwerdeführerin erhobenen Gebühr für die Behandlung ihres Baugesuches vom 23. Februar 2010. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baubewilligungsgebühr von Fr. 9 428.10 stehe angesichts der bereits bezahlten Gebühren in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Verwaltungsaufwand und verletze das Äquivalenzprinzip. 4.1 Bei Gebühren handelt es sich um Abgaben als Entgelt für eine bestimmte, von der pflichtigen Person veranlasste Tätigkeit des Gemeinwesens oder für die Benützung einer öffentlichen Einrichtung. Baupolizeigebühren zählen zu den Verwaltungsgebühren, welche geschuldet sind, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 57 Rz. 20 ff.). 4.1.1 Im Bereich des Abgaberechts ist das Legalitätsprinzip besonders wichtig. Einerseits muss die Ordnung mit genügender Bestimmtheit in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein (BGE 123 I 248 E. 2). Anderseits dürfen öffentliche Abgaben - mit Ausnahme von Kanzleigebühren - nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden (BGE 125 I 173 E. 9a und b). Das Gesetz muss dabei mindes-
RVJ / ZVR 2013 19 tens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, deren Bemessung sowie die Ausnahmen von der Abgabepflicht umschreiben (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 59 Rz. 3). Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert. Die Bemessung der Abgabe darf auf Verordnungsstufe geregelt werden, wenn die Abgabehöhe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien wie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird. Diese beiden Prinzipien übernehmen dann die Schutzfunktion, welche dem formellen Gesetz zukommen würde (BGE 130 I 113 E. 2.2 mit Hinweisen). 4.1.2 Das Recht der Gemeinden, für die Baubewilligungen Gebühren zu verlangen, ergibt sich aus Art. 6 lit. c und Art. 105 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS VS 175.1), aus Art. 226 des Steuergesetzes vom 10. März 1976 (SteuerG; SGS VS 642.1), welcher die Gemeinden nebst den Steuern zur Erhebung von Gebühren ermächtigt, und aus Art. 34 Abs. 2 lit. g des Baugesetzes vom 8. Februar 1996 (BauG; SGS VS 705.1) sowie Art. 62 ff. der Bauverordnung vom 2. Oktober 1996 (BauV; SGS VS 705.100). Haben Gemeinden aufgrund des kantonalen Rechts in einem Gebiet die Kompetenz zu legiferieren oder tun sie dies in ihrem autonomen Bereich, sind ihre von der kommunalen Legislative beschlossenen Erlasse einem formellen Gesetz gleichgestellt (BGE 127 I 60 E. 2e). Das Bestehen einer gesetzlichen Grundlage wird vorliegend zu Recht nicht bestritten, denn die fragliche Gebühr basiert auf der Gebührenordnung für das Baubewilligungsverfahren und die Baupolizei der Gemeinde vom 30. Januar 2002 (Gebührenordnung), homologiert durch den Staatsrat am 6. März 2002. Diese hält den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgaben fest, so dass dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage entsprochen wird (BGE 123 I 248 E. 2). Weil Baupolizeigebühren zu den Kausalabgaben zählen, darf deren Bemessung auf Verordnungsstufe geregelt werden. Somit ergibt sich, dass für die Auferlegung der Verfahrenskosten für die Baubewilligung im Umfang vom Fr. 9 428.10 (3 ‰ der Bausumme von Fr. 3 142 700.-- gemäss Baugesuch) eine genügende gesetzliche Grundlage vorhanden ist (Ziff. 2.1 [recte: 2.2] der Gebührenordnung). 4.2 Es bleibt zu prüfen, ob die angefochtene, auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhende Gebühr auch vor den übrigen, im