Skip to content

Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 17.12.2025 2026_OG SK 25 9

December 17, 2025·Deutsch·Uri·Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs·PDF·2,903 words·~15 min·1

Summary

Konkursandrohung. Nachträgliche Bewilligung des Rechtsvorschlags

Full text

OBERGERICHT Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs __________________________ OG SK 25 9

Entsc heid vom 17. Dezember 2025 __________________________ Besetzung

Präsidentin Agnes H. Planzer Stüssi Mitglieder Max Gisler-Zgraggen, Yvonne Baumann, Sven Infanger, Peter Sommer Gerichtsschreiberin Serena Simmen __________________________ Verfahrensbeteiligte

A.___ AG, vertreten durch RA lic. iur. Beat Rüedi, Lindtlaw Anwaltskanzlei, Hauptstrasse 39, 8280 Kreuzlingen Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch RA lic. iur. Gianni F. Zanetti und/oder RA MLaw Alessandro L. Gerlach, Zanetti Rechtsanwälte AG, Blegistrasse 9, 6340 Baar Beschwerdegegnerin

Regionales Betreibungsamt Erstfeld, Gotthardstrasse 99, Postfach, 6472 Erstfeld Vorinstanz

__________________________ Gegenstand

Konkursandrohung / Nachträgliche Bewilligung des Rechtsvorschlags

Seite 3 von 10

Prozessgeschichte: A. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 beantragte die A.___ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) die Aufhebung der Konkursandrohung vom 17. Oktober 2025 und der Betreibung Nr. XY des Regionalen Betreibungsamtes Erstfeld (Betreibungsamt Schattdorf, act. 2.1). Die Betreibung sei einzustellen. Eventuell sei der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 als gültiger und rechtzeitiger Rechtsvorschlag entgegenzunehmen und entsprechend zu protokollieren. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Oktober 2025 wurde das Gesuch ins Geschäftsprotokoll (Aufsichtskommission über Schuldbetreibung und Konkurs) aufgenommen (act. 1.1). Gleichzeitig wurde der B.___ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sowie dem Regionalen Betreibungsamt Erstfeld (nachfolgend: Vorinstanz) eine Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen zum Gesuch der Beschwerdeführerin sowie innert 5 Tagen zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung angesetzt. Die Vorinstanz wurde zusätzlich aufgefordert, dem Obergericht die Akten innert 5 Tagen zu edieren. Es wurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. C. Mit Eingabe vom 5. November 2025 edierte das Betreibungsamt die Akten, verzichtete auf eine Stellungnahme, informierte jedoch über den chronologischen Ablauf in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf (act. 4.1). Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass am 26. Juni 2025 das Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin gestellt und gleichentags der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde. Am 27. Juni 2025 erfolgte die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Angestellten der Beschwerdeführerin, C.___. Fristgerecht ging kein Rechtsvorschlag ein. Am 17. Oktober 2025 wurde das Fortsetzungsbegehren gestellt und am gleichen Tag die Konkursandrohung ausgestellt. Die Konkursandrohung konnte sodann am 22. Oktober 2025 an D.___ (Bevollmächtigter [der A.___ AG]) ausgehändigt werden. Am 23. Oktober 2025 erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf. Am 24. Oktober 2025 informierte das Betreibungsamt den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin, dass gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag mehr möglich sei und bereits die Konkursandrohung ausgestellt worden sei.

Seite 4 von 10

D. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. November 2025 eine Stellungnahme ein (act. 3.1). Sie beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 27. Oktober 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz die Möglichkeit eingeräumt, innert 5 Tagen zu den Behauptungen der Beschwerdegegnerin zur korrekten Zustellung (Ziff. 7-9, Seite 4 f.) Stellung zu nehmen (act. 1.2). F. Mit Zwischenentscheid vom 14. November 2025 wurde der Beschwerde bis auf weiteres aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 1.3). G. Am 21. November 2025 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur korrekten Zustellung des Zahlungsbefehls (act. 2.2). H. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt. Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungsund Konkurskommission des Obergerichtes (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG, RB 9.2421]). Somit ist die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Behörde gegeben. 1.2 Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG). Die Beschwerde ist binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Falls Nichtigkeitsgründe gerügt werden,

Seite 5 von 10

welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss grundsätzlich keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen. Sie kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (BGE 121 III 142 E. 2). Die Beschwerde richtet sich gegen die Konkursandrohung des Regionalen Betreibungsamts Erstfeld vom 17. Oktober 2025. Die Beschwerde ging am 28. Oktober 2025 ein. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder, wenn das nicht möglich ist, genau zu bezeichnen (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG i.V.m. Art. 64 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [VRPV, RB 2.2345]). Die Beschwerde erfolgte formgerecht. Es ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin führt zusammenfassend aus, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf, der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2025 (act. 2.1, Beilage 3) am 27. Juni 2025 an C.___ – einen Angestellten – und damit nicht richtig zugestellt worden sei. Folglich fehle es an den Voraussetzungen für die Durchführung eines Konkursverfahrens. Die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2025 und die Betreibung Nr. XY der Vorinstanz seien daher aufzuheben und die Betreibung einzustellen. Eine Ersatzzustellung an einen Angestellten nach Art. 65 Abs. 2 SchKG sei nur zulässig, wenn die Zustellung vorgängig erfolglos an einen Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG versucht worden sei. Dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Ein Zustellversuch an einen legitimierten Vertreter sei nicht dokumentiert. Die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages hätte somit nicht am 27. Juni 2025 zu laufen begonnen. Die vertretungsberechtigten Personen der Beschwerdeführerin hätten erst durch die Zustellung der Konkursandrohung von der eingeleiteten Betreibung erfahren. Daraufhin hätten sie umgehend gehandelt. Die Konkursandrohung datiere vom 17. Oktober 2025. Am 23. Oktober 2025 hätte die Beschwerdeführerin in der erwähnten Betreibung rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben, nachdem ihr die Konkursandrohung übermittelt worden sei (act. 2.1, Beilage 4). Die Vorinstanz hätte daraufhin am 24. Oktober 2025 mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei und kein Rechtsvorschlag mehr möglich sei, da bereits die Konkursandrohung ausgestellt worden sei. Der Zahlungsbefehl sei erst am 27. Oktober 2025 in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt (act. 2.1, Beilage 5). Folglich sei der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 als gültiger und rechtzeitiger Rechtsvorschlag entgegenzunehmen.

Seite 6 von 10

2.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt hingegen die Ansicht, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY der Beschwerdeführerin gültig am 27. Juni 2025 zugestellt worden sei. Herr C.___ als Angestellter der Beschwerdeführerin habe den Zahlungsbefehl am besagten Tag entgegengenommen. Diese Ersatzzustellung gestützt auf Art. 65 Abs. 2 SchKG sei zulässig gewesen, da weder ein Mitglied des Verwaltungsrates noch ein Direktor oder Prokurist angetroffen werden konnte. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls mangelhaft erfolgt sei, führe eine solche mangelhafte Zustellung einer Betreibungsurkunde nur dann zur Nichtigkeit, wenn der Adressat diese gar nicht erhalten habe. Komme die Betreibungsurkunde hingegen gleichwohl zu den richtigen Adressaten, entfalte diese ihre Wirkung ab Erhalt. Dabei sei davon auszugehen, dass die Kenntnisnahme kurze Zeit nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 erfolgte, zumal der Zahlungsbefehl an diesem Tag unbestrittenermassen in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt sei. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht bestritten, dass ihre Vertreter im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nach der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 Kenntnis davon erhalten hätten. Die Beschwerdeführerin habe einzig und allein behauptet, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erst später Kenntnis des Zahlungsbefehls erlangt hätte, was gänzlich irrelevant sei. Es sei völlig unglaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin erst nach der Zustellung der Konkursandrohung Kenntnis vom Zahlungsbefehl erlangt hätte, da zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 und der Zustellung der Konkursandrohung am 17. Oktober 2025 rund vier Monate vergangen seien. Fest stehe, dass keine Nichtigkeit vorliege, da die Beschwerdeführerin nachweislich Kenntnis des Zahlungsbefehls erhalten habe. 2.3 Wie bereits vorstehend (vergleiche Prozessgeschichte lit. C) ausgeführt, hat die Vorinstanz auf eine Stellungnahme verzichtet, wobei sie über den chronologischen Ablauf in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf (act. 4.1) informierte. Diesem ist zu entnehmen, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 26. Juni 2025 am 27. Juni 2025 an den Angestellten der Beschwerdeführerin, C.___, erfolgte. Aus den eingereichten Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, ob sie zunächst erfolglos versucht hat, den Zahlungsbefehl an eine gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG vertretungsberechtigte Person zu übermitteln.

3. 3.1 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaft gerichtet, so erfolgt die Zustellung der Betreibungsurkunde gemäss Art. 65 Abs. 1 SchKG an den Vertreter derselben. Als solcher gilt

Seite 7 von 10

für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaft oder einen im Handelsregister eingetragenen Verein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandes sowie jeder Direktor oder Prokurist (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Zu den Betreibungsurkunden zählt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung (BGE 121 III 16 E. 3.b; BGer 7B.143/2002 vom 25.09.2002 E. 3). Werden die in Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erwähnten Vertreter der juristischen Person in ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so kann die Zustellung der Betreibungsurkunden gemäss Art. 65 Abs. 2 SchKG auch an einen anderen Angestellten erfolgen. Eine Ersatzzustellung nach Art. 65 Abs. 2 SchKG ist nur zulässig, wenn vorher versucht worden ist, die Betreibungsurkunde einem Mitglied der Verwaltung, einem Direktor oder einem Prokuristen zuzustellen, und zwar an dem Ort, wo diese die Tätigkeit für das Unternehmen ausüben. Nur wenn das nicht möglich ist, kann die Ersatzzustellung sowohl an einen im gleichen Betrieb tätigen Angestellten wie auch an einen Angestellten, der nicht im Dienste der Betriebenen, sondern einer anderen im gleichen Lokal tätigen Gesellschaft ist, erfolgen, weil dieser ohne Weiteres in der Lage ist und aller Wahrscheinlichkeit nach nicht versäumen wird, die Betreibungsurkunde unverzüglich dem Vertreter weiterzuleiten (BGE 88 III 12 E. 2; 118 III 10 E. 3a f.; Angst/Rodriguez, Basler Kommentar, Basel, 3. Auflage, 2021, N 10 zu Art. 65 SchKG). Die gesetzlichen Anforderungen an die korrekte Zustellung des Zahlungsbefehls richten sich abschliessend nach dem SchKG, womit das Recht der Stellvertretung nach Art. 32 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220) (Anscheins- und Duldungsvollmacht) keinen Platz hat (BGE 118 III 10 E. 3b). Mit dieser Regelung will das Gesetz sicherstellen, dass Betreibungsurkunden in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die in Betreibungssachen für die Gesellschaft handeln und insbesondere Rechtsvorschlag erheben können (BGE 88 III 12 E. 2; 118 III 10 E. 3b; 136 III 571 E. 6.3; BGer 5A_409/2019 vom 27.01.2020 E. 3.3). Die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls stellt eine nichtige Betreibungshandlung dar, die von Amtes wegen jederzeit festgestellt werden kann und muss (Art. 22 SchKG). Geht die Betreibungsurkunde trotz fehlerhafter Zustellung gleichwohl einem Vertreter der Gesellschaft zu, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtigkeit geheilt werden (BGE 128 lll 101 E. 2; 120 lll 114 E. 3b; 112 lll 81 E. 2b; BGer 5A_374/2022 vom 29.06.2022 E. 4.1, mit weiteren Verweisen). Die Zustellung ist in dieser Konstellation bloss noch mit Beschwerde anfechtbar. Eine solche Heilung (und damit die blosse Anfechtbarkeit) kann unter anderem dann in Betracht kommen, wenn später eine gültige Zustellung der Konkursandrohung erfolgt. Die Betreibungsurkunde entfaltet diesfalls ihre Wirkung und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags beginnt im Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen (Angst/Rodriguez, a.a.O., N 23 zu Art. 64 SchKG). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung von Betreibungsurkunden trägt das Betreibungsamt (BGE 120 III 117 E. 2; Kren Kostkiewicz Jolanta, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2024, Rz. 641). https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=mjtwkxzrgiyv62ljnfptcnq https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=g5rf6mjugmxtembqgi

Seite 8 von 10

3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf gegen die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2025 ausstellte. Im Übrigen ist unbestritten, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Juni 2025 an einen Angestellten der Beschwerdeführerin erfolgte. Hingegen bestreitet die Beschwerdeführerin, dass von ihr vertretungsberechtige Personen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf, am 27. Juni 2025 zur Kenntnis genommen haben. Auch wenn unter normalen Umständen zu erwarten wäre, dass ein Angestellter die Geschäftsleitung über den Erhalt eines Zahlungsbefehls orientieren würde, so fehlt doch im vorliegenden Fall ein Nachweis, dass eine solche Mitteilung erfolgt ist. Die reinen Mutmassungen der Parteien dazu, ob vertretungsberechtigte Personen an jenem Tag hätten angetroffen werden können oder nicht, sind nicht behilflich. Der Beschwerdeführerin kann somit nicht widerlegt werden, dass sie vom Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 27. Juni 2025 keine Kenntnis hatte. Die Vorinstanz macht hinsichtlich der Zustellung auch nicht geltend, sie habe zunächst erfolglos versucht, den Zahlungsbefehl an eine vertretungsberechtigte Person der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG zuzustellen. Solches ist aus den eingereichten Akten nicht ersichtlich. Für die korrekte Zustellung trägt aber das Betreibungsamt die Beweislast; dieser Beweis ist nicht erbracht. Demnach erfolgte kein gültiger Zustellversuch und die Voraussetzungen für eine Ersatzzustellung gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG waren somit nicht gegeben. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erweist sich daher aufgrund von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG als ungültig und entsprechend als nichtig. 3.3 Bei diesem Ergebnis bleibt zu prüfen, ob die fehlerhafte Zustellung nachträglich geheilt wurde und damit aus dem nichtigen ein bloss anfechtbarer Zahlungsbefehl werden konnte. Dies käme nur dann in Betracht, wenn eine zur Entgegennahme der Urkunde berechtigte Person im Sinne von Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG diese nachträglich erhalten hätte. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Zustellung der Konkursandrohung datierend vom 17. Oktober 2025 richtigerweise am 22. Oktober 2025 an D.___ als Vertretungsberechtigter der Beschwerdeführerin erfolgte und die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Betreibung erhalten hat. Der Zahlungsbefehl sei allerdings erst am 27. Oktober 2025 in den Besitz der Beschwerdeführerin gelangt. Ob der Zahlungsbefehl tatsächlich erst am 27. Oktober 2025 in den Machtbereich der Vertreter der Beschwerdeführerin gelangte, wie von ihr geltend gemacht, kann offengelassen werden. Eine Heilung des Zustellungsmangels kommt ohnehin in Betracht.

Seite 9 von 10

3.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf infolge der fehlerhaften Zustellung nicht am 27. Juni 2025 in die Hände der Beschwerdeführerin gelangt ist und die Beschwerdeführerin auch keine Kenntnis von einem in dieser Betreibung durchgeführten Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags gehabt hat. Erst mit der Zustellung der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 22. Oktober 2025 hat der Zahlungsbefehl die Wirkung durch Kenntnisnahme entfaltet. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags hat in diesem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen begonnen. Will ein Betriebener Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies innert zehn Tagen nach der Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären (Art. 74 Abs. 1 SchKG). Der durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 erhobene Rechtsvorschlag erfolgte somit rechtzeitig. Dem Argument der Beschwerdegegnerin, wonach die Anwaltsvollmacht keine Ermächtigung zur Erhebung des Rechtsvorschlages enthalten hätte, da diese lediglich die «Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibung», nicht jedoch das Erheben von Rechtsvorschlag abdecke, kann nicht gefolgt werden. Das Erheben von Rechtsvorschlag kann offensichtlich unter die Definition des «Durchführens von Schuldbetreibung» subsumiert werden. Ohnehin könnte der Rechtsvorschlag auch von einem Geschäftsführer ohne Auftrag erhoben werden und im Fall fehlender Vollmacht nachträglich genehmigt werden (BGE 97 III 113; 112 III 81 E. 2b; Bessenich/Fink, Basler Kommentar, Basel, 3. Auflage, 2021, N 6 zu Art. 74 SchKG). In der Folge ist der erhobene Rechtsvorschlag vom 23. Oktober 2025 durch den Vertreter der Beschwerdeführerin als gültiger Rechtsvorschlag zu qualifizieren. 3.5 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf am 23. Oktober 2025 rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Die Konkursandrohung vom 17. Oktober 2025 entfaltet daher keine Wirkung. 3.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist mangels eines Rechtsschutzinteresses auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 Bst. a Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren (Art. 17 SchKG) unentgeltlich. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Seite 10 von 10

Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 rechtzeitig Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. XY des Betreibungsamtes Schattdorf erhoben hat. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Eröffnung - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Vorinstanz

Altdorf, 17. Dezember 2025

OBERGERICHT DES KANTONS URI Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, in der in Art. 42 BGG vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die zulässigen Beschwerdegründe richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Versand:

2026_OG SK 25 9 — Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 17.12.2025 2026_OG SK 25 9 — Swissrulings