Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG. In Rechtskraft erwachsene richterlich angeordnete Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Spätere Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG wegen Gesetzesverletzung, Rechtverweigerung und Rechtsverzögerung. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG muss einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren muss noch im Gang sein. Die Belastung muss gegenwärtig und die beanstandete Handlung widerrufbar beziehungsweise die Unterlassung nachholbar sein. Es geht darum, eine verfahrensrechtliche Korrektur zu erwirken. Darum muss ein Zurückkommen auf die Sache überhaupt noch möglich sein. Dies setzt voraus, dass das Verfahren noch im Gang ist. Auf diese Weise dient die Beschwerde der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsrechts. Wo ein praktisches Interesse besteht, ist der Beschwerdeweg auch dann offen, wenn die angefochtene Verfügung weder rückgängig gemacht noch berichtigt werden kann. Dies ist Fall, wenn der Beschwerdeführer der Wiederholung einer zeitlich begrenzten Anordnung ausgesetzt bleibt und diese ihre Gültigkeit in der Regel vor Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht verliert. Vorliegend kann die Beschwerde infolge der rechtskräftigen Einstellung des Konkursverfahrens keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgen. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid dahingefallen. Abschreibung der Beschwerde am Geschäftsprotokoll infolge Gegenstandslosigkeit. Obergericht, 21. August 2019, OG SK 19 1 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen nicht ein, BGE 5A_659/2019 vom 25.09.2019) Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - die Beschwerde nach Art. 17 SchKG einen praktischen Verfahrenszweck verfolgen muss, das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gang sein muss, die Belastung gegenwärtig und die beanstandete Handlung widerrufbar beziehungsweise die Unterlassung nachholbar sein muss, es darum geht, eine verfahrensrechtliche Korrektur zu erwirken, darum ein Zurückkommen auf die Sache überhaupt noch möglich sein muss, dies voraussetzt, dass das Verfahren noch im Gang ist, auf diese Weise die Beschwerde der einheitlichen und richtigen Anwendung des Betreibungsrechts dient (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 6 Rn. 2; Flavio Cometta, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 7 zu Art. 17); - wo ein praktisches Interesse besteht, der Beschwerdeweg auch dann offen ist, wenn die angefochtene Verfügung weder rückgängig gemacht noch berichtigt werden kann, dies der Fall ist, wenn der Beschwerdeführer der Wiederholung einer zeitlich begrenzten Anordnung ausgesetzt bleibt und diese ihre Gültigkeit in der Regel vor Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht verliert (BGE 105 III 101); - vorliegend, wie erwähnt, die Einstellung des Konkursverfahrens rechtskräftig ist, die Beschwerde keinen praktischen Verfahrenszweck mehr verfolgen kann, damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid dahingefallen, Gegenstandslosigkeit eingetreten ist, die Beschwerde am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist;
Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 21.08.2019 2019_OG SK 19 1
August 21, 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs·PDF·420 words·~2 min·1
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Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG.