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Uri Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs 02.02.2017 2017_OG SK 17 1

February 2, 2017·Deutsch·Uri·Obergericht Schuldbetreibung und Konkurs·PDF·553 words·~3 min·1

Summary

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 8a Abs. 3 lit. c, Art. 17 SchKG.

Full text

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 8a Abs. 3 lit. c, Art. 17 SchKG. Die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie dessen Eintragung im Betreibungsregister stellt eine Verfügung dar, die mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG angefochten werden kann. Die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens und damit des Eintrages im Betreibungsregister kann jederzeit geltend gemacht werden. Der Rückzug der Betreibung bewirkt keine eigentliche Löschung des Eintrags im Betreibungsregister. Die Betreibungsämter dürfen aber Dritten von einer zurückgezogenen Betreibung keine Kenntnis mehr geben. Der Ausschluss des Einsichtsrechts kommt im Ergebnis einer Löschung gleich, obwohl keine eigentliche Löschung geschieht. Dahinfall des Rechtsschutzinteresses. Abschreibung der Beschwerde. Obergericht, 2. Februar 2017, OG SK 17 1

Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - der Beschwerdeführer sinngemäss die Löschung der ungerechtfertigten Betreibung Nr. 21503087 im Betreibungsregister beziehungsweise Nichtigerklärung der Betreibung, gegen die er fristgemäss am 14. Oktober 2015 Rechtsvorschlag erhoben hat, verlangt;

- mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann (Art. 17 Abs. 1 SchKG); - Aufsichtsbehörde die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes ist (Art. 12 Abs. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG/SchKG], RB 9.2421), die Zuständigkeit der vorliegend entscheidenden Behörde gegeben ist; - das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und sinngemäss nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet (Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG); - für den Beschwerdeweg gemäss Art. 17 SchKG ein zulässiger Anfechtungsgegenstand, eine Verfügung, vorliegen muss, eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG jede auf den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens gerichtete amtliche Handlung eines ordentlichen oder ausserordentlichen Betreibungs- beziehungsweise Konkursorgans oder ihrer Hilfspersonen ist (Dieth/Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl., Basel 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 SchKG), der zu löschende Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt im Betreibungsregister eingetragen wurde, die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie dessen Eintragung im Betreibungsregister dem Fortgang der Betreibung dient, die Ausstellung des Zahlungsbefehls sowie dessen Eintragung im Betreibungsregister eine Verfügung darstellt; - der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und in seinem rechtlich geschützten Interesse verletzt ist, seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Dieth/Wohl, a.a.O. N. 9 zu Art. 17 SchKG); - der Beschwerdeführer sinngemäss die Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens und damit des Eintrages im Betreibungsregister geltend macht;

- die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann (Dieth/Wohl, a.a.O., N. 24 zu Art. 17 SchKG); - die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 20. Januar 2017 beantragt, die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuweisen mit der Begründung des Rückzugs der Betreibung durch die Gläubigerin am 18. Januar 2017; - der Rückzug der Betreibung keine eigentliche Löschung des Eintrags im Betreibungsregister bewirkt, die Betreibungsämter aber Dritten von einer zurückgezogenen Betreibung keine Kenntnis mehr geben dürfen (Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG); - der Ausschluss des Einsichtsrechts im Ergebnis einer Löschung gleichkommt, obwohl keine eigentliche Löschung, wie beispielsweise Streichen des Eintrags und/oder Hinschreiben des Wortes ″gelöscht″ geschieht, dadurch den Betreibungsämtern Mehraufwand erspart werden soll (Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] vom 08.05.1991, BBl 1991 III 31 ff. Ziff. 201.14), vorliegend die Löschung im Sinne des SchKG stattgefunden hat; - damit das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Entscheid dahingefallen, Gegenstandslosigkeit eingetreten ist (Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 12 Abs. 4 EG/SchKG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 VRPV), die Beschwerde am Geschäftsprotokoll abzuschreiben ist;

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