Zivilprozessordnung. Art. 55 Abs. 1, Art. 183 Abs. 1 ZPO. Auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime kann im Rahmen der gebotenen amtswegigen Sachverhaltsfeststellungen die Anordnung eines Gutachtens von Amtes wegen angezeigt sein. Das Gericht darf nach seinem Ermessen stets – dessen ungeachtet, ob Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime vorherrschen – Experten beiziehen. Der Grund liegt darin, dass das geforderte Fachwissen und die entsprechenden Erfahrungssätze einem besonderen, dem Gericht nicht vertrauten Wissensgebiet angehören können. Dem Gutachten kommt also nicht immer bloss Beweismittel-funktion zu, sondern es kann dazu dienen, dem Gericht den Sachverhalt überhaupt erst verständlich zu machen. In concreto ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels geforderten Fachwissens von Amtes wegen ein Gutachten einholt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von den von der Beschwerdegegnerin als Klägerin bis dato geleisteten Beweiskostenvorschüssen einen Teil für das einzuholende Gutachten verwendet. Es liegt im Ermessen des Gerichts, von den Parteien Kostenvorschüsse zu verlangen, wenn das Gericht die Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen anordnet. Obergericht, 2. Februar 2017, OG Z 16 15
Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - die Präsidentin der Zivilrechtlichen Abteilung des Landgerichtes Uri mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. September 2016 im hängigen Verfahren LGZ 14 10, Y gegen X, beide Altdorf, betreffend Ehescheidung, im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung, mangels eigener Fachkenntnisse ein Gutachten über die Unternehmensbewertung anordnete und weiter verfügte, dass von der Einforderung des Beweiskostenvorschusses für die Unternehmensbewertung abgesehen und ein Teil des bereits von Y geleisteten Vorschusses als Beweiskostenvorschuss verwendet werde; - X am 26. September 2016 dagegen Beschwerde erhob, er beantragt, dass die prozessleitende Verfügung des Landgerichtes Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 15. September 2016 (Anordnen des Gutachtens über die Unternehmensbewertung) aufzuheben und anzuordnen sei, dass kein Gutachten über den Unternehmenswert einzuholen sei, dass die Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen und sie anzuhalten sei, das Verfahren zügig weiterzuführen, er weiter beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, eventuell zulasten der Beschwerdegegnerin; - vorliegend im Hauptpunkt die Anordnung eines Gutachtens durch das Gericht und die damit verbundene Regelung der Kosten umstritten ist; - die Vorinstanz geltend macht, dass sie mangels eigener Fachkenntnisse ohne eine professionelle Unternehmensbewertung die güterrechtliche Auseinandersetzung gar nicht seriös vornehmen könne, sie deshalb ein Unternehmensbewertungsgutachten von Amtes wegen einholen werde; - das Gericht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen kann (Art. 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO);
- als Beweismittel auch das Gutachten unter der Herrschaft der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) regelmässig einen entsprechenden Beweisantrag mindestens einer Partei voraussetzt, im Bereich der Untersuchungsmaxime das Gericht im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens frei ist, von Amtes wegen ein Gutachten anzuordnen (Art. 153 Abs. 1 ZPO) (Sven Rüetschi, in Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 6 zu Art. 183); - aber auch bei Geltung der Verhandlungsmaxime im Rahmen der gebotenen amtswegigen Sachverhaltsfeststellungen die Anordnung eines Gutachtens von Amtes wegen angezeigt sein kann, diesbezüglich keine Bindung an die von den Parteien beantragten Beweismittel besteht, das Gericht nach seinem Ermessen stets – dessen ungeachtet, ob Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime vorherrschen – Experten beiziehen darf, der Grund darin liegt, dass das geforderte Fachwissen und die entsprechenden Erfahrungssätze einem besonderen, dem Gericht nicht vertrauten Wissensgebiet angehören können, dem Gutachten also nicht immer bloss Beweismittel-funktion zukommt, sondern dieses dazu dienen kann, dem Gericht den Sachverhalt überhaupt erst verständlich zu machen (Klärung des Sachverhalts) (Sven Rüetschi, a.a.O., N. 7 zu Art. 183 mit Hinweisen; siehe auch Thomas Weibel, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 183 N. 1 mit Hinweisen); - vorliegend nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz mangels geforderten Fachwissens ein Gutachten von Amtes wegen einholt; - im Weiteren ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz von den von der Beschwerdegegnerin als Klägerin bis dato geleisteten Beweiskostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 9‘500.-- einen Teil für das einzuholende Gutachten verwendet, zumal es im Ermessen des Gerichts liegt, von den Parteien Kostenvorschüsse zu verlangen, wenn das Gericht ein Gutachten von Amtes wegen anordnet (Thomas Weibel, a.a.O., Art. 183 N. 17 Satz 1);