Zivilprozessordnung. Art. 117 lit. a ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die laufenden, effektiv bezahlten Steuern sind (im Gegensatz zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum) zu berücksichtigen. Verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum nachgewiesen sind, müssen bei der Prüfung der Bedürftigkeit der Person, die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ebenfalls berücksichtigt werden, sofern sie tatsächlich getilgt werden. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden Steuern nicht berücksichtigt, insbesondere weil der Staat nicht durch Berücksichtigung von Steuerschulden gegenüber anderen Gläubigern privilegiert werden soll. Gerichtlich beurteilte, aber noch nicht rechtskräftige beziehungsweise "provisorische" Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers sind mit Bezug auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers nicht anders zu behandeln als die laufenden provisorischen Steuern. Obergericht, 24. Juni 2014, OG Z 14 6
Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 24.06.2014 2014_OG Z 14 6
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Zivilprozessordnung. Art. 117 lit. a ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege.