Skip to content

Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2013 2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung

April 25, 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·1,622 words·~8 min·1

Summary

Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung.

Full text

Zivilprozessordnung. Art. 148 Abs. 1 ZPO. Fristwiederherstellung. Sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches ist diejenige Instanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte. Wurde eine Rechtmittelfrist verpasst, ist das Wiederherstellungsgesuch an die Rechtmittelinstanz zu richten. Fristwiederherstellungsgesuch einer anwaltlich vertretenen Partei. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, liegt kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vor. Für Rechtsanwälte gelten diesbezüglich strenge Anforderungen, diese müssen sich nämlich so organisieren, dass Fristen oder Termine auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt bleiben. Erkrankung des Rechtsvertreters. Von vorrangiger Bedeutung ist der Zeitpunkt der Erkrankung. Nur wenn diese am Ende einer Frist liegt, kann von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden. Erkrankt die Partei beziehungsweise deren Vertreter hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf, ist sie oder er in der Regel in der Lage, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Obergericht, 25. April 2013, OG Z 13 2 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, BGE 5A_393/2013 vom 17.10.2013). Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass

- das Landgerichtspräsidium Uri mit Entscheid vom 11. Januar 2013 (LGP 11 398) zwischen den Parteien X (Gesuchstellerin), vertreten durch RA Y, und Z (Gesuchsgegner), Eheschutzmassnahmen anordnete, der begründete Entscheid am 30. Januar 2013 zum Versand gelangte, der Entscheid gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 31. Januar 2013 durch RA Y in Empfang genommen wurde;

- die zehntägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) am 1. Februar 2013 zu laufen begann (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und am 11. Februar 2013 endete (Art. 142 Abs. 3 ZPO);

- die Postaufgabe der Berufung von X am 8. März 2013, somit verspätet, erfolgte; - die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift ein Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist stellte, zur Begründung die Berufungsklägerin ausführen lässt, dass es ihr respektive ihrem Anwalt schlicht unmöglich gewesen sei, die vorliegende Rechtsschrift zu verfassen und einzureichen, sei doch der unterzeichnete Anwalt wegen Krankheit seit Wochen, jedenfalls seit 1. Januar 2013, zu 100 Prozent arbeitsunfähig;

- die Berufung mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2013 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) aufgenommen und dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, innert zehn Tagen mittels Arztzeugnis zu belegen, dass er (zum Beispiel infolge Bewusstseinsverlust) auch davon abgehalten war, die Interessenwahrung für seine Klientin an einen Dritten zu übertragen;

- mit Eingabe vom 14. März 2013 der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ausführt, dass kein vernünftiger Anwalt bereit gewesen wäre, kurzfristig das fragliche Mandat

zu übernehmen, angesichts der völlig verworrenen Situation, der äusserst umfangreichen Akten, des Befindens der Berufungsklägerin und insbesondere der kurzen Frist, entsprechende Versuche zur Anheuerung eines Stellvertreters seinerseits gescheitert seien, er zudem den Ersatzanwalt im Detail hätte instruieren müssen, was aufgrund seines damaligen, äusserst schlechten Allgemeinzustandes, seiner Bettlägrigkeit, verbunden mit unablässigen 24-stündigen Infusionen und entsprechender totaler Müdigkeit, schlicht ein Ding der Unmöglichkeit dargestellt hätte;

- in der Folge das Obergericht aus den Akten des bei ihm hängigen Verfahrens OG Z 12 1, in dem der Rechtsvertreter der vorliegenden Berufungsklägerin den dortigen Berufungsbeklagten vertritt, dessen Eingabe vom 15. Januar 2013 zu den Akten des vorliegenden Verfahrens nahm, dies unter Kenntnisgabe an den Rechtsvertreter der vorliegenden Berufungsklägerin;

- der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin mit Eingabe vom 16. April 2013 gegenüber dem Obergericht ausführt, dass am 15. Januar 2013 die Hoffnung bestanden habe, dass es seine Gesundheit auf den 20. Februar 2013 hin erlauben würde, seine anwaltliche Tätigkeit wiederaufzunehmen, was dann aber nicht der Fall gewesen sei, sodass auch der in der Eingabe vom 15. Januar 2013, Abs. 3, anvisierte Bestrahlungstermin im Luzerner Kantonsspital entfallen sei, damals die Bestrahlung, die er nicht ertrug, während Wochen hätte ausgesetzt werden müssen, vom 14. bis 27. Februar 2013 habe er sich zudem in stationärer Behandlung im Kantonsspital Uri befunden, für eine weitergehende Anstrengung sei er damals, das heisse am 15. Januar 2013, absolut nicht in der Lage gewesen, dies aufgrund seiner 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit, jedenfalls sei er nicht zur Abfassung einer Berufungsschrift (inkl. Einholung der entsprechenden Instruktionen), wie am 8. März 2013 dem Gericht eingereicht, in der Lage gewesen;

- das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO);

- die Beweislast für den behaupteten Wiederherstellungsgrund die säumige Partei trägt (Niccolò Gozzi, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, Art. 148 N. 38);

- sachlich zuständig für die Behandlung des Wiederherstellungsgesuches diejenige Instanz ist, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte, ein Wiederherstellungsgesuch bezüglich einer versäumten Prozesshandlung in einem hängigen Verfahren (z.B. Eingabe oder Verhandlungstermin) somit beim entsprechenden Gericht einzureichen ist, wenn eine Rechtsmittelfrist oder aber eine angesetzte Klagefrist verpasst wurde, das Wiederherstellungsgesuch an die Rechtsmittelinstanz bzw. das für die Klageanhebung bezeichnete Gericht zu richten ist (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 149 N. 2 f. m.H.);

- vorliegend die Zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuches zuständig ist; - die Unterscheidung zwischen grobem und leichtem Verschulden gradueller Art ist und sich nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen lässt, wobei das Gericht über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt, bei der Beurteilung des Verschuldens der säumigen Partei von einem objektivierten Sorgfaltsmassstab auszugehen ist, massgebend ist, ob die Säumnis auch bei der von der säumigen Partei zu erwartenden Sorgfalt unter den gegebenen Umständen nicht hätte abgewendet werden können, bei der Prüfung des Verschuldens auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei berücksichtigt werden müssen, wobei von einem Rechtsanwalt ein grösseres Mass an Sorgfalt erwartet werden kann, ein grobes Verschulden umso eher anzunehmen ist, je höher

die Sorgfaltspflicht der Partei bzw. deren Vertreters zu veranschlagen ist, die Sorgfaltspflicht ihrerseits auch abhängig von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung ist und sie sich mit dem Schwinden der hierfür noch zur Verfügung stehenden Zeitspanne verschärft (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 11 m.H.);

- eine Wiederherstellung voraussetzt, dass die Partei bzw. deren Vertreter durch den Unfall oder die Krankheit effektiv davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 20) oder bei fehlender Substitutionsvollmacht die Klientin sogleich zu veranlassen, selbst zu handeln oder einen anderen Anwalt aufzusuchen (BGE 119 II 87 E. 2);

- sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, selbst tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen, kein die Wiederherstellung rechtfertigendes Hindernis mehr vorliegt, für Rechtsanwälte diesbezüglich strenge Anforderungen gelten, diese sich nämlich so organisieren müssen, dass Fristen oder Termine auch im Falle ihrer Verhinderung gewahrt bleiben (BGE 119 II 87 E. 2a; Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 20);

- die Berufungsklägerin resp. deren Rechtsvertreter in der Zeit vom 1. Februar 2013 (Beginn der Berufungsfrist) bis 11. Februar 2013 (Ablauf der Berufungsfrist) hätte handeln müssen;

- sich aus dem Terminplan Radioonkologie des Luzerner Kantonsspitals (ausgedruckt am 14.01.2013) wohl ergibt, dass vom 1. bis 11. Februar 2013, mit Ausnahme der Wochenenden, sich der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin täglich einer Strahlentherapie unterziehen musste;

- sich aus dem ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals Uri betreffend Arbeitsunfähigkeit des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin aber ergibt, dass dieser bereits vom 19. November 2012 an bis 7. März 2013 praktisch ununterbrochen zu 100 Prozent arbeitsunfähig war;

- von vorrangiger Bedeutung der Zeitpunkt der Erkrankung ist, nur wenn diese am Ende einer Frist liegt, von der Unzumutbarkeit eigenen Handelns oder der Beauftragung eines Dritten ausgegangen werden kann, wenn die Partei bzw. deren Vertreter hingegen eine gewisse Zeit vor Fristablauf erkrankt, sie in der Regel in der Lage ist, selber zu handeln oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (Niccolò Gozzi, a.a.O., Art. 148 N. 20); - der Zeitpunkt der Erkrankung vorliegend lange vor dem Beginn des Fristenlaufs für die Berufung lag;

- der zu Beginn der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit 70-jährige Rechtsvertreter der Berufungsklägerin sich angesichts seiner schweren Erkrankung Rechenschaft über die noch bei ihm hängigen anwaltlichen Mandate geben musste und Vorkehrungen hätte treffen müssen für den Fall des Ergehens für seine Klientschaft nachteiliger Entscheide mit der Notwendigkeit der anschliessenden Ergreifung von Rechtsmitteln, dies insbesondere für die Zeit der Bestrahlungstherapie, deren Terminplan wie erwähnt am 14. Januar 2013 ausgedruckt vorlag, galt;

- trotz eingeräumter Möglichkeit nicht belegt ist, dass der Gesundheitszustand des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin so schlecht war, dass er auch davon abgehalten war, die Interessenwahrung für seine Klientin an einen Dritten zu übertragen oder diese auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen (die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für die Berufungsklägerin betreffen den hier nicht interessierenden Zeitraum ab dem 01.04.2013);

- die geltend gemachten Versuche zur Anheuerung eines Stellvertreters nicht belegt sind; - der Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri vom 11. Januar 2013 am 11. Januar 2013 vorgängig im Dispositiv eröffnet wurde, dieses gemäss postalischer Sendungsverfolgung am 14. Januar 2013 durch den Rechtsvertreter der Berufungsklägerin in Empfang genommen wurde, der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin gleichentags mit Eingabe an das Landgerichtspräsidium Uri eine schriftliche Begründung des Entscheides verlangte;

- die Zustellung eines begründeten Entscheides im Nachgang zu dessen Einverlangung zu erwarten war, nach Inempfangnahme des Dispositivs es dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin vordringlich – und nachweisbar – oblegen hätte, einen Dritten mit der Interessenwahrung für seine Klientin zu beauftragen oder dies zumindest zu versuchen oder die Klientin auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen, dies umso mehr, als die Bestrahlungen erst am 21. Januar 2013 begonnen haben;

- betreffend versäumte Berufungsfrist kein oder nur ein leichtes Verschulden des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin nicht glaubhaft gemacht ist; - eine Partei, die einen Vertreter beauftragt oder eine Hilfsperson beigezogen hat, sich deren Vorkehren (und auch deren Versäumnisse) anrechnen lassen muss (BGE 119 II 86 ff., 114 Ib 67 ff.);

- Gesagtes erhellt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die Berufung wegen Nichteinhaltung der Berufungsfrist nicht einzutreten ist (Art. 312 Abs. 1 ZPO; Ivo W. Hungerbühler, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 312 N. 5 f. mit Hinweisen);

2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung — Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.04.2013 2013_OG Z 13 2_Zivilprozessordnung — Swissrulings