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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 10.07.2013 2013_OG Z 12 5_ZPO_ Kaufsrecht

July 10, 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·1,638 words·~8 min·1

Summary

Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR. Sachgewährleistung beim Kauf von Auto-Occasionen.

Full text

Kaufsrecht. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 197 Abs.1 und Art. 199 OR. Sachgewährleistung beim Kauf von Auto-Occasionen. Anwendungsfall (Oldtimer). Vorliegen einer gültigen Freizeichnungskausel, welche die Sachgewährleistung vollständig ausschliesst. Nichtgelingen eines rechtsgenüglichen Nachweises, dass entweder die Unfallfreiheit zugesichert wurde oder aber eine arglistige Täuschung vorliegt. Das Abstützen auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums geht in concreto fehl. Obergericht, 10. Juli 2013, OG Z 12 5 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, BGE 4A_538/2013 vom 19.03.2014) Aus den Erwägungen: 4. Ergänzend und teilweise wiederholend ist betreffend die Feststellung des Sachverhaltes anzufügen: Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte haben am 11. Juni 2010 einen schriftlichen Kaufvertrag über das Occasionsfahrzeug Mercedes-Benz 280 SE/C unterzeichnet unter der Vereinbarung „ab Platz ohne Nachwährschaft Veteraneneintrag bis 2013“. Am gleichen Tag erfolgte die zweite Probefahrt mit dem Fahrzeug und die erste Anzahlung in der Höhe von Fr. 45‘000.-- und die Berufungsbeklagte wurde mit der Durchführung einer kleinen Motorenrevision und der Aufpolsterung des Fahrersitzes beauftragt. Die Übergabe des Fahrzeuges und die Bezahlung der Restsumme des vereinbarten Kaufpreises in der Höhe von Fr. 4‘000.-- fanden am 3. Juli 2012 statt. Der Berufungskläger stellte unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeuges fest, dass das Bremsverhalten des Fahrzeuges mangelhaft ist und das Fahrzeug bei Autobahngeschwindigkeit über einen instabilen Geradeauslauf verfügt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 hat der Berufungskläger diese Mängel gerügt und der Berufungsbeklagten die Möglichkeit gegeben diese Mängel zu beheben oder den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Die Berufungsbeklagte hat mit Schreiben vom 9. Juli 2012 die Annahme des vom Berufungskläger gekauften Fahrzeuges bestätigt und dem Berufungskläger mitgeteilt, dass sie ohne vorherigen Kostenvoranschlag und Vereinbarungen keine Reparaturen vornehme. Der Berufungskläger hat am 15. September 2010 beim Expertenbüro Q, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses (Partei-)Gutachten stellt fest, dass es sich beim vorliegenden Fahrzeug um ein Unfallwagen handelt und der Unfallschaden schlecht und unfachmännisch repariert worden sei. 5. Der Berufungskläger rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Art. 53 Abs. 1 ZPO wird der in Art. 29 Abs. 2 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör für den Anwendungsbereich der ZPO auf Gesetzesstufe geregelt. Die vom Bundesgericht zu Art. 29 Abs. 2 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 53 ZPO zu berücksichtigen (BGE 5A_109/2012 vom 03.05.2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung zieht grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides nach sich (BGE 135 I 190 E. 2.2). Deshalb ist diese Rüge vorweg zu prüfen, soweit überhaupt möglich. Der Berufungskläger erblickt eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Beweise entweder gar nicht gewürdigt habe oder die Würdigung in krassem und offensichtlichem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe. Eine Gehörverletzung wird sodann in der antizipierten Beweiswürdigung erblickt. a) Der aus Art. 53 Abs. 1 ZPO abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern,

erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisen entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1, 127 I 56 E. 2b, 122 I 55 E. 4a, 122 II 469 E. 4a, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). b) Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Anspruch auf Abnahme und Würdigung der angebotenen Beweise hindert das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweismassnahmen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind oder eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 236 f. E. 5.3, 124 I 242 E. 2, 122 III 223 f.; BGE 8C_480/2011 vom 28.10.2011 E. 3.2). c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde vorliegend ‒ wie nachfolgend (E. 6e) ausgeführt ‒ nicht verletzt. Die Vorinstanz durfte auf die Beweisabnahme verzichten. Was die Zeugenaussagen betrifft ist auch kein rechtliches Gehör verletzt. 6. Unbestritten und belegt ist, dass die Parteien im schriftlichen Kaufvertrag eine Freizeichnungsklausel abgeschlossen haben, in der die Sachgewährleistung vollständig ausgeschlossen wurde. Der Käufer nimmt damit das Risiko jeglicher Abweichung des Kaufgegenstands von der vorausgesetzten Beschaffenheit in Kauf. Der Ausschluss der Sachgewährleistung ist grundsätzlich zulässig, weil es sich bei der Sachmängelhaftung um dispositives Recht handelt. Die Wegbedingung ist nur dann ungültig, wenn eine Zusicherung bezüglich einer Eigenschaft gemäss Art. 197 Abs. 1 OR oder eine arglistige Täuschung gemäss Art. 199 OR vorliegt. Zudem prüfte die Vorinstanz auch das Vorliegen eines Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Im Zentrum steht, ob ein obgenannter Tatbestand erfüllt ist, sodass der Ausschluss der Sachgewährleistung ungültig wäre. b) Der Berufungskläger macht geltend, dass ihm die Unfallfreiheit zugesichert worden sei und der Berufungsbeklagte ihm gesagt habe, dass am Fahrzeug „alles stimmt“. Unbestritten ist, dass die Bezeichnung „unfallfrei“ als Zusicherung einer Eigenschaft gemäss Art. 197 OR gilt (Probleme nach Kauf eines Occasionsautos, in Beobachter Merkblatt, Juli 2002, S. 1). Fraglich ist aber, ob im vorliegenden Fall überhaupt die Unfallfreiheit zugesichert wurde. Die Position „Unfallfahrzeug ‒ Nein / Ja“ wurde im schriftlichen Kaufvertrag gar nicht angekreuzt. Die Beweislast für das Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft trägt der Berufungskläger. Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass ihm dieser Beweis nicht gelingt. Es kann weder aus dem Vertrag noch aus den anderen Beweismitteln rechtsgenüglich darauf geschlossen werden, dass dem Berufungskläger die Unfallfreiheit zugesichert wurde. Aus der Zeugeneinvernahme von Y, der für die Beklagte gehandelt hat, ergibt sich, dass er davon ausging, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Das heisst aber nicht, dass er die Unfallfreiheit zugesichert hat. Wenn die Eigenschaft der Unfallfreiheit für den Berufungskläger so entscheidend war für den Kaufentschluss, hätte er darauf beharren müssen, dass die Position „Unfallfahrzeug ‒ Nein / Ja“ im Vertrag angekreuzt wird. c) Weiter rügt der Berufungskläger, dass ihm der Berufungsbeklagte die Mängel arglistig verschwiegen habe. Zu prüfen ist deshalb, ob ein arglistiges Verschweigen gemäss Art. 199 OR vorliegt. Die Beweislast dafür trägt der Käufer (Heinrich Honsell, in Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., 2007, Art. 203 N. 3). Das heisst, der Käufer muss beweisen können, dass der Verkäufer die Mängel gekannt hat und ihm diese absichtlich verschwiegen hat. Zudem muss seitens des Verkäufers eine Aufklärungspflicht bestanden haben (Heinrich Honsell, a.a.O., Art. 199 N. 7). Der Berufungskläger macht geltend, dass es für die Beklagte als Fachperson ohne weiteres erkennbar war, dass das Fahrzeug einen massiven Unfallschaden erlitten haben muss. Y, der beim Verkauf des Fahrzeuges für die Beklagte gehandelt hat, wurde vor der Vorinstanz

als Zeuge einvernommen. Dabei sagte Y aus, dass er das Fahrzeug vor dem Verkauf optisch angeschaut und dabei keine Mängel gefunden habe, die auf einen Unfall hingedeutet hätten. Zudem wurde das Fahrzeug am 24. Juni 2010 beim Amt für Strassen- und Schiffsverkehr (ASSV) Uri geprüft und als verkehrs- und betriebssicher beurteilt. Dem Berufungskläger gelingt es nicht, rechtsgenüglich zu beweisen, dass die Berufungsbeklagte ihm arglistig Mängel verschwiegen hat. d) Der Berufungskläger macht geltend, dass der Kaufvertrag schliesslich ungültig sei, weil die zugesicherte Unfallfreiheit des Fahrzeuges eine wesentliche Voraussetzung für den Kaufentscheid dargestellt habe. Neben den Ansprüchen der Sachgewährleistung sind die Regeln über den Grundlagenirrtum alternativ anwendbar (Heinrich Honsell, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 197-210 N. 9 mit Hinweisen). Es fragt sich deshalb, inwiefern die Wegbedingung der Sachgewährleistung der Geltendmachung eines Grundlagenirrtums (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR) entgegensteht. Die Vorinstanz stellt richtigerweise fest, dass vorliegend die Zusicherung der Unfallfreiheit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden konnte, weshalb der Ausschluss der Haftung hierüber auch für einen allfälligen Grundlagenirrtum gelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf ein Käufer das Fehlen von Mängeln, für welche die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr nicht als notwendige Grundlage des Kaufvertrages betrachten (BGE 4C.456/1990 vom 16.03.2000 E. 3c mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde die Sachgewährleistung vollumfänglich ausgeschlossen, sodass eine Anfechtung des Kaufvertrages wegen Grundlagenirrtums nicht möglich ist. e) Der Berufungskläger macht – wie erwähnt (E. 5) – die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem auf die Einholung einer Expertise bezüglich der Unfalleigenschaft verzichtet wurde. Die Vorinstanz hat auf die vom Berufungskläger beantragte Einholung einer Expertise verzichtet mit der Begründung, dass sich die Einholung einer Expertise erübrige, weil der Berufungskläger weder die Zusicherung der Unfallfreiheit rechtsgenüglich beweisen konnte noch erstellt sei, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger arglistig ein Unfallfahrzeug verkauft hat. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die vollständige Wegbedingung der Sachgewährleistung gültig zustande kam. Deshalb ist es bedeutungslos, was für genaue Unfallschäden das Auto vorweist. Die Vorinstanz hat mit der Abweisung der Einholung einer Expertise zum Thema Unfallfahrzeug das rechtliche Gehör nicht verletzt. f) Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die Vorinstanz das Verkaufsinserat der Berufungsbeklagten, die Zeugenaussagen von Y und Z, die Aussagen des Klägers und das Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2012 entweder gar nicht gewürdigt habe oder die Würdigung in krassem und offensichtlichem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehe. Die Vorinstanz hat im Verkaufsinserat richtigerweise keine Eigenschaft als Zusicherung im Sinne von Art. 197 OR gesehen und musste deshalb dazu auch nicht Stellung nehmen. Das Verkaufsinserat stellt eine Anpreisung und keine Zusicherung dar (Luis Maissen, Sachgewährleistungsprobleme beim Kauf von Auto- Occasionen, Zürich 1999, S. 35; Hans Giger, Berner Kommentar 2. Aufl., 1979, N. 17 zu Art. 197 OR.) Auch mit den weiteren Rügen vermag der Berufungskläger keine Gehörsverletzung aufzuzeigen. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine gültige Freizeichnungsklausel vorliegt, welche die Sachgewährleistung vollständig ausschliesst. Dem Berufungskläger gelingt es nicht rechtsgenüglich nachzuweisen, dass die Unfallfreiheit zugesichert wurde oder eine arglistige Täuschung vorliegt. Zudem geht das Abstützen auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums fehl.

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