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Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 12.10.2012 2012_OG Z 12 10

October 12, 2012·Deutsch·Uri·Obergericht Zivilrechtliche Abteilung·PDF·1,046 words·~5 min·1

Summary

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG.

Full text

Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 5 Abs. 3 BV. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. AHV/IV/EO-Beiträge. Definitive Rechtsöffnung. Treu und Glauben. Das blosse Zurücksenden der Rechnung für die in Frage stehenden AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin gewesen, sich bei der Ausgleichskasse über die Rechnungsstellung und Pflicht zur Begleichung des Rechnungsbetrages angesichts eines hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die in Frage stehende oder eine frühere Beitragsverfügung bzw. Rechnung zu erkundigen. Auf Treu und Glauben kann sich nur berufen, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es Sache der Ausgleichskasse gewesen wäre, ihr nach dem Vorliegen des Beschwerdeentscheides des Gerichts eine neue Rechnung zuzustellen, ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass es an ihr gelegen wäre, sich nach der Zustellung einer neuen Rechnung zu erkundigen. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 12. Oktober 2012, OG Z 12 10 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass

- das Landgerichtspräsidium Uri mit in begründeter Form versandtem Entscheid LGP 12 229 vom 21. August 2012 der Z, (Gläubigerin), gegen X, in der Betreibung Nr. 2120116 BA Altdorf die definitive Rechtsöffnung für Fr. 471.40 nebst Zins zu fünf Prozent seit 14. September 2010 erteilte, die Gerichtskosten von Fr. 120.-- X auferlegt, Parteikosten keine zugesprochen wurden;

- sich aus der Begründung des Entscheides ergibt, dass die Rechtsöffnung für die mit Verfügung vom 27. August 2010 erhobenen AHV-Beiträge für das Beitragsjahr 2009 erteilt wurde;

- X gegen diesen Entscheid am 27. August 2012 beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde erhob, sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragte, sie ausführte, dass die Z es unterlassen habe, ihr für die AHV-Beiträge für das Jahr 2009 eine Rechnung zuzustellen, hätte die Z eine solche zugestellt, wäre auch diese Rechnung anstandslos und termingerecht bezahlt worden, da nun die Z sie für eine bis heute nicht zugestellte Rechnung betreiben wolle, hätte sie sich kurzerhand entschlossen, der Z den Betrag von Fr. 494.40 am 24. August 2012 zu überweisen;

- X den angefochtenen Entscheid innert eingeräumter Nachfrist einreichte; - die Vorinstanz am 5. September 2012 die Akten an das Obergericht edierte; - die Z in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Gerichtskosten an X beantragt, sie zur Begründung ausführt, dass X die Rechnung für das Jahr 2009 erhalten habe, da X gegen die Beitragsverfügung für das Jahr 2009 sowie gegen die entsprechende Rechnung Einsprache erhoben habe, X eine Kopie dieser Rechnung ihrer Einsprache beigelegt habe;

- mit Replik vom 16. September 2012 X beantragt, dass die Betreibung der Z gegen sie abgelehnt werde, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.--, die Gerichtskosten von Fr. 120.-- sowie der Gerichtskostenvorschuss von Fr. 225.-- zulasten der Z gehen, X zur Begründung ausführt, dass sie bis zum Gerichtsentscheid des Sozialversicherungsgerichtshofes, der Z sämtliche Originalrechnungen jeweils per

eingeschriebenem Brief und (mit) Begleitschreiben retourniert habe, dies auch für die Originalrechnung der Beiträge 2009 gelte, der einzige Grund, warum sie die Beiträge 2009, Fr. 494.40 noch nachträglich am 24. August 2012 der Z überwiesen habe, sei, weil sie dieser leidigen und ungerechten Betreibungssache ein Ende setzen wollte, sie von der Z betrieben werde, weil diese es versäumt habe, ihr für die AHV-Beiträge 2009 eine erneute Rechnung zuzustellen und ein solches Versäumnis nicht ihr zuzurechnen sei;

- eine Duplik nicht eingeholt wurde; - soweit die in Frage stehenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge am 24. August 2012 und damit noch vor der vorliegenden Beschwerdeerhebung bezahlt wurden, auf die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresse nicht eingetreten werden kann;

- soweit die Beschwerdeführerin allgemein beantragt, die Betreibung der Beschwerdegegnerin gegen sie „abzulehnen“, festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 16. September 2012 selbst ausführt, die Originalrechnung für die Beiträge 2009 erhalten, diese dann aber infolge des vor dem Sozialgerichtshof des Kantons Freiburg hängigen Beschwerdeverfahrens per eingeschriebenem Brief und (mit) Begleitschreiben an die Beschwerdegegnerin retourniert zu haben;

- Art. 5 Abs. 3 BV den Staat und Private verpflichtet, nach Treu und Glauben zu handeln (BGE 137 V 403 E. 7.1; Pra 2011 Nr. 22 S. 149); - das in Art. 5 Abs. 3 BV enthaltene als allgemeines Verfassungsprinzip (BGE 126 II 388 E. 3b) ausgestaltete Gebot des Handelns nach Treu und Glauben der Fairness im Rechtsverkehr dient, es die Rechtssubjekte zu gegenseitiger Rücksichtnahme bzw. zu loyalem und korrektem Verhalten anhält, und zwar sowohl bei der Rechtsausübung wie bei der Pflichterfüllung, wer am Rechtsverkehr teilnimmt, von dem erwartet werden darf und muss, dass er sich wie ein als redlich und vernünftig vorausgesetzter Dritter verhält, für den hier interessierenden Bereich des öffentlichen Rechts der Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass die Behörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen haben (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.07.2004, OG V 02 25, E. 3a/aa);

- der Grundsatz von Treu und Glauben vom Verfügungsadressaten verlangt, sich bei Unklarheiten bei der verfügenden Behörde zu erkundigen (Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 22.04.2002, OG V 98 54, E. 4a und 30.05.2000, OG V 99 48, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2000 und 2001, Nr. 23);

- das Zurücksenden der Rechnung für die in Frage stehenden AHV-Beiträge, wenn auch mit Begleitbrief, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst, vielmehr es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, sich bei der Beschwerdegegnerin über die Rechnungstellung und Pflicht zur Begleichung des Rechnungsbetrages angesichts eines hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend die in Frage stehende oder eine frühere Verfügung bzw. Rechnung zu erkundigen;

- indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat; - soweit die Beschwerdeführerin – sinngemäss gestützt auf Treu und Glauben – vorbringt, dass es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, ihr nach dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantons Freiburg vom 14. April 2011 eine neue Rechnung für die AHV-Beiträge für 2009 zuzustellen, der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten ist, dass es an ihr gelegen wäre, sich nach der Zustellung einer neuen Rechnung zu erkundigen;

- auch sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Treu und Glauben nur berufen kann, wer selbst im guten Glauben gehandelt hat (BGE 136 II 365 E. 7.1); - strittig betragsmässig noch die Verzugszinsen von Fr. 46.15, die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 33.-- sowie die Gerichtskosten von Fr. 120.-- für das vorinstanzliche Verfahren sind, hier auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3 und 5) verwiesen wird;

- Gesagtes erhellt, dass die Beschwerde, soweit darauf eingetreten, abzuweisen ist;

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