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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.07.2020 2020_OG V 19 43

July 3, 2020·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·872 words·~4 min·1

Summary

EL. Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG. Feststellung des der Anrechnung unterstehenden Reinvermögens.

Full text

EL. Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELG. Feststellung des der Anrechnung unterstehenden Reinvermögens. Das in den Akten gelegene mit dem Titel «Testament» versehene und die Übertragung einer im Eigentum des Erblassers (Ehemann der Beschwerdeführerin) stehenden Liegenschaft betreffende Schriftstück entsprach zwar nicht den Formvorschriften, die an eine letztwillige Verfügung gestellt werden, war aber auch nicht nichtig. Da innert Frist keine Ungültigkeitsklage erhoben wurde und mit einer solchen auch nicht zu rechnen war, bestand die gesetzliche Vermutung, dass die letztwillige Verfügung trotz Formmangels an sich gültig war. Dasselbe galt, soweit die letztwillige Verfügung Anordnungen vorsah, die mit dem früher geschlossenen Erbvertrag nicht vereinbar waren. Diese gehen dem Erbvertrag vor, soweit nicht innert Frist Klage erhoben wird. Eine entsprechende Klage wurde im konkreten Fall nicht erhoben. Es war somit entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse für die Feststellung des Reinvermögens der Beschwerdeführerin auf die letztwillige Verfügung und nicht auf den früher geschlossenen Erbvertrag abzustellen. Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs. Obergericht, 3. Juli 2020, OG V 19 43

Aus den Erwägungen:

4. b) Als weitere Verfügungsform besteht nebst dem Erbvertrag die letztwillige Verfügung. Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen (Art. 505 Abs. 1 ZGB). Bei letztwilligen Verfügungen geht das Gesetz von der Vermutung aus, dass sie an sich gültig und wegen eines Formmangels nur dann unwirksam sind, wenn ihre Ungültigkeit auf Klage hin festgestellt wird (Art. 520 Abs. 1 ZGB; BGE 113 II 274 E. 3a; Forni/Piatti, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., 2019, N. 23 zu Art. 519/520). Verfasst ein Dritter anstelle des Erblassers die Verfügung, liegt ein Formmangel vor, der – sofern der Dritte die Verfügung nicht gegen den Willen des Erblassers verfasst – blosse Hilfestellung darstellt und folglich nicht zur Nichtigkeit führt, sondern Geltendmachung des Formmangels im Rahmen einer Ungültigkeitsklage erfordert (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., N. 4 zu Art. 505). Nur bei fehlenden Willenserklärungen oder qualifizierten inhaltlichen Rechtswidrigkeiten ist die letztwillige Verfügung nichtig (BGE 113 II 274 E. 3a). 5. d) Die letztwillige Verfügung vom 25. März 2015 wurde mit Ausnahme der Unterschrift vom Erblasser nicht eigenhändig verfasst. Es ist unbestritten, dass insofern ein Formmangel vorliegt. Ebenso unbestritten und erstellt ist indessen auch, dass die letztwillige Verfügung vom 25. März 2015 allen bekannten gesetzlichen Erben im Juni 2018 eröffnet wurde (vergleiche Schreiben der Einwohnergemeinde …. vom 12. Juni 2018). Die Ungültigkeitsklage muss mit Ablauf eines Jahres, von dem Zeitpunkt an gerechnet, da der Kläger von der Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat, erhoben werden, ansonsten das Klagerecht verwirkt (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Es ist somit davon auszugehen, dass die Frist für eine Ungültigkeitsklage für die Erben, denen die letztwillige Verfügung im Juni 2018 eröffnet wurde, bereits im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids (11.07.2019) abgelaufen war. Eine Ungültigkeitsklage war zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben worden. Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich Zweifel

gehegt hätte, hätte sie jedenfalls weitere Abklärungen vornehmen müssen. Nachdem zum heutigen Zeitpunkt bald zwei Jahre seit Eröffnung der letztwilligen Verfügung vergangen sind und weiterhin keine Ungültigkeitsklage ersichtlich ist, kann davon ausgegangen werden, dass das Klagerecht nach Art. 519 ff. ZGB für die bekannten Erben definitiv verwirkt ist (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Weitere zu einer Ungültigkeitsklage aktivlegitimierte Personen (vergleiche Art. 519 Abs. 2 ZGB) sind nicht ersichtlich. Da innert Frist somit keine Ungültigkeitsklage erhoben wurde und mit einer solchen auch nicht zu rechnen ist, besteht die gesetzliche Vermutung, dass die letztwillige Verfügung trotz Formmangel an sich gültig ist (vergleiche E. 4b hievor). e) Schliesslich ergibt sich, dass die letztwillige Verfügung vom 25. März 2015 hinsichtlich der hier interessierenden Liegenschaft zwar eine andere Anordnung trifft als der Erbvertrag vom 4. Juli 1995. Ähnlich wie bei der Ungültigkeitsklage behalten letztwillige Verfügungen, die mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, jedoch ihre Wirksamkeit und gehen dem Erbvertrag vor, wenn nicht innert Frist Klage erhoben wird (Art. 494 Abs. 3 ZGB; Peter Weimar, Berner Kommentar, 2009, N. 13 zu Art. 494 ZGB). Die Klagefrist richtet sich nach den Bestimmungen über die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB; Peter Weimar, a.a.O., N. 13 zu Art. 494 ZGB). Die Klagefrist beträgt ein Jahr von dem Zeitpunkt an gerechnet, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Eine entsprechende Klage wurde innert Frist nicht erhoben; es kann ergänzend auf E. 5d hievor verwiesen werden. Somit kann der letztwilligen Verfügung vom 25. März 2015 nicht mit dem Argument, sie sehe Anordnungen vor, die mit dem Erbvertrag nicht zu vereinbaren sind, die Wirksamkeit abgesprochen werden. 6. Das Fazit der Beschwerdegegnerin, es sei zu Recht auf den Erbvertrag vom 4. Juli 1995 und die dortigen Anordnungen abgestellt worden, hält einer Überprüfung nach dem Gesagten nicht stand. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin auf die Anordnungen der letztwilligen Verfügung vom 25. März 2015 abstellen müssen. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Einspracheentscheid vom 11. Juli 2019 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen neu berechnet.

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