Erwachsenenschutz. Art. 388 ff., Art. 443 Abs. 1, Art. 450 und Art. 450a ZGB. Art. 37 f. VRPV. Art. 26 Abs. 2 GebV. Wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint, kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wobei diese Meldung an keine besonderen Voraussetzungen – insbesondere keine Formvorschriften – geknüpft ist. Die Verletzung des Melderechts (durch Nicht- Entgegennahme einer mündlichen Gefährdungsmeldung) stellt eine Rechtsverweigerung dar. Eine Beurteilung der Frage, ob neue Sachverhaltselemente vorliegen, welche die Eröffnung eines neuen Verfahrens begründen könnten, ist erst möglich, wenn die Gefährdungsmeldung entgegengenommen worden ist. Stellen sich in zwei Verfahren (mit anderen Beschwerdeführern) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die weitgehend gleichen Fragen, kann sowohl die Spruchgebühr als auch die Parteientschädigung in beiden Verfahren reduziert werden. Es handelt sich um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass unnötige Kosten vom Verursacher zu tragen sind. Dem im Verwaltungsgerichtsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand vergütet der Kanton, wenn die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann, 75 Prozent der gerichtlich festgesetzten Entschädigung. Obergericht, 8. November 2019, OG V 19 34
Aus den Erwägungen:
3. Unbestritten ist vorliegend, dass das Verhalten des Beschwerdegegners für die Beschwerdeführer und Nachbarn eine erhebliche Belastung darstellt. Während die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die Vorinstanz Massnahmen ergreifen müsse, macht diese geltend, sie habe bereits sämtliche gesetzlich zur Verfügung stehenden, verhältnismässigen Massnahmen ausgeschöpft. Auch sieht sie keinen Anlass, mit den Beschwerdeführern – wie von diesen beantragt – ein persönliches Gespräch zu führen. 4b. aa) Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes (Beistandschaft: Art. 390 ff. ZGB; fürsorgerische Unterbringung: Art. 426 ff. ZGB) stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Vorausgesetzt wird stets das Vorliegen eines Schwächezustandes (psychische Störung, geistige Behinderung sowie schwere Verwahrlosung), aufgrund dessen eine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person besteht; im Falle einer fürsorgerischen Unterbringung zusätzlich ein Behandlungs- oder Betreuungsbedarf. Dabei geht es folglich in erster Linie um den Schutz einer Person vor sich selber – im Fokus steht also eine Selbstgefährdung. Zu beachten sind ferner die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). bb) Bei der Berücksichtigung von Drittinteressen ist demnach im Erwachsenenschutzrecht stets Zurückhaltung angebracht. Ansonsten läuft das Erwachsenenschutzrecht Gefahr, zu einem niederschwelligen Strafrecht zu werden. Der Schutz Dritter kann – obschon er in die Beurteilung einbezogen werden darf – für sich allein nicht ausschlaggebend für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung sein. cc) Mit fremdaggressivem Verhalten können jedoch für das Erwachsenenschutzrecht relevante Selbstgefährdungen einhergehen. Behebt man eine bestehende Selbstgefährdung, kann dies auch positive Auswirkungen auf eine Fremdgefährdung zeigen. Dies ist der Beitrag, der das Erwachsenenschutzrecht bei Vorliegen einer Fremdgefährdung leisten soll und kann (Nora Bertschi, Zur Bedeutung der Fremdgefährdung im Erwachsenenschutzrecht, in: Mona/Weber [Hrsg.], Fürsorge oder
Präventivhaft?, Zum Zusammenwirken von strafrechtlichen Massnahmen und Erwachsenenschutz, Bern 2019, S. 32 f.). Insofern ist bei fremdaggressivem Verhalten immer auch eine mögliche Hilfsbedürftigkeit der betreffenden Person zu prüfen. d) Das Melderecht begründet zwar keinen Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens (Patrick Fassbind, in Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 443 N. 2).Trotzdem ist eine Gefährdungsmeldung – nach dem oben in E. 4c/cc Gesagten auch bei fremdaggressivem Verhalten – zumindest entgegenzunehmen. Dass die Beschwerdeführer diese Meldung mündlich deponieren möchten mag aussergewöhnlich sein, kann sich indessen gerade in Fällen wie dem vorliegenden als sinnvoll erweisen. Im persönlichen Gespräch können sowohl die Beschwerdeführer als auch die Vorinstanz ihre Sicht der Dinge darlegen, was zu einem besseren gegenseitigen Verständnis führen kann. Insbesondere könnte auch die Vorinstanz die Beschwerdeführer über die der Erwachsenenschutzbehörde zur Verfügung stehenden Massnahmen – und auch über die diesbezüglichen Schranken insbesondere bei Fremdgefährdung – informieren. e) Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die beantragte persönliche Besprechung zum mündlichen Deponieren einer Gefährdungsmeldung gewähren müssen. Indem sie dies nicht getan hat, hat die Vorinstanz das Melderecht der Beschwerdeführer verletzt, was eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 450a Abs. 2 ZGB darstellt. 5. Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, das Verhalten des Beschwerdegegners lasse darauf schliessen, dass eine erneute Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 446 ZGB zwingend erforderlich sei (Beschwerde S. 17 Ziff. 10). Indem die Vorinstanz ein Nichteintreten verfüge – und demzufolge Sachverhaltsabklärungen, welche sie bei Vorliegen von Gefährdungsmeldungen von Dritten (Gemeinde Spiringen) zwingend und von Amtes wegen vorzunehmen hätte, verweigere – begehe sie eine Rechtsverletzung (Beschwerde S. 8 Ziff. 4.11, S. 19 Ziff. 12.1). a) Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Sie ist dabei nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 Abs. 1 - 4 ZGB). b) Die Vorinstanz hält in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. März 2019 (BF-Beil. 2) fest, sie habe den Sachverhalt im Jahre 2016 intensiv abgeklärt und am 31. Januar 2017 die Nichterrichtung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen verfügt. Insbesondere sei mangels vorliegender Schutzbedürftigkeit des Beschwerdegegners kein Beistand eingesetzt worden und die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung wäre zu diesem Zeitpunkt nicht verhältnismässig gewesen (S. 3 Ziff. 6). Die im vorliegenden Verfahren entscheidende Frage, ob in den Meldungen der Gemeinde Spiringen (vom 27.09.2017) und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer (vom 13.10.2017) neue Sachverhaltselemente vorgetragen würden, welche die Eröffnung eines weiteren Verfahrens erfordern würden, verneinte sie und trat auf den Antrag, ein neues Verfahren zu eröffnen, nicht ein. Ebenfalls sieht sie keinen Anlass, mit den Beschwerdeführern und Nachbarn des Beschwerdegegners ein Gespräch zu führen (S. 4 f. Ziff. 3 - 6). c) Ob sich in casu tatsächlich die Eröffnung eines neuen Verfahrens aufdrängt, konnte die Vorinstanz bislang – wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen – mangels Entgegennahme ihrer Gefährdungsmeldung gar nicht beurteilen. Im Schreiben der Beschwerdeführer (vom 23.01.2019) wurde um einen Termin für eine gemeinsame Besprechung und die mündliche Deponierung einer Gefährdungsmeldung gebeten. Das Schreiben selber kann demnach weder als Meldung im Sinne von Art. 443 Abs. 1 ZGB
gelten, noch sind darin zwingend alle Argumente enthalten, welche die Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Besprechung vorbringen wollten. Die Vorinstanz war demnach nicht in der Lage, zu beurteilen, ob neue Sachverhaltselemente vorliegen, welche die Eröffnung eines neuen Verfahrens begründen könnten. Dies wird sie erst nach Entgegennahme und entsprechender Würdigung der Gefährdungsmeldung beurteilen können. Anzufügen bleibt hierzu, dass die Vorinstanz das Gutachten der Luzerner Psychiatrie vom 23. September 2014, worauf sie sich bei Erlass der Verfügung vom 31. Januar 2017 offenbar abgestützt hat, bereits damals (nach 2⅓ Jahren) lediglich als "zeitlich einigermassen aktuell" bezeichnet hat. Dieses ist folglich nach (im massgeblichen Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung) 4½ Jahren auch nicht mehr "einigermassen" aktuell. Selbst wenn diesem Gutachten allenfalls dasselbe Verhalten wie der aktuellen Gefährdungsmeldung zugrunde gelegen hat, ist eine erneute Begutachtung zumindest in Erwägung zu ziehen. 6. Gesagtes erhellt, dass die Vorinstanz die Gefährdungsmeldung betreffend den Beschwerdegegner entgegennehmen und anschliessend prüfen muss, ob sich gestützt darauf weitere Abklärungen aufdrängen. Hierzu ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Verfügung vom 21. März 2019 ist aufzuheben.