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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 28.06.2019 2019_OG V 19 13

June 28, 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,083 words·~5 min·1

Summary

Sozialhilfe. Art. 28 Abs. 4, Art. 31 Sozialhilfegesetz.

Full text

Sozialhilfe. Art. 28 Abs. 4, Art. 31 Sozialhilfegesetz. Die wirtschaftliche Sozialhilfe darf mit der Weisung verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu beziehen. Die Weisung ist im Einzelfall auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen. Besondere Zurückhaltung ist bei Kranken, Betagten, Familien mit schulpflichtigen Kindern und Personen, welche nur kurzfristig unterstützt werden, zu üben. Wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die Sozialhilfebehörde die wirtschaftliche Hilfe verweigern, kürzen oder einstellen. Im konkreten Fall hat die hilfesuchende Person trotz Kürzungsandrohungen und wiederholten Unterstützungsangeboten keinerlei Bemühungen unternommen, eine günstigere Wohnung zu finden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen waren nicht geeignet, einen Wohnungswechsel als unzumutbar auszuweisen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 28. Juni 2019, OG V 19 13 Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 2 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, RB 20.3421) ist der Zweck der Sozialhilfe, wirtschaftliche und persönliche Notlagen von Menschen vorzubeugen, sie zu verhindern, zu lindern oder zu beheben. Nach Art. 27 Sozialhilfegesetz hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe gewährleistet den notwendigen Lebensunterhalt (Art. 28 Abs. 1 Sozialhilfegesetz). Darunter fallen insbesondere die Wohnkosten. In welchem Umfang Sozialhilfe für Wohnkosten zu leisten ist, bestimmt sich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinien), welche der Regierungsrat des Kantons Uri gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Sozialhilfegesetz für verbindlich erklärt hat. b) Nach Abschnitt B.3 der SKOS-Richtlinien sind die Wohnkosten, insbesondere der Wohnungsmietzins und die Nebenkosten, im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu vergüten, soweit sie im ortsüblichen Rahmen liegen. Die SKOS-Richtlinien empfehlen angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen. In diesem Sinne hat der Sozialdienst Uri Ost die Obergrenze der Wohnkosten für Einpersonenhaushalte in seinen Richtlinien über die Gewährung der Sozialhilfe vom 1. Januar 2014 bei CHF 900.00 pro Monat festgelegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die wirtschaftliche Hilfe darf deshalb mit der Weisung verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen und zu beziehen (Art. 28 Abs. 4 Sozialhilfegesetz). c) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Die Verwaltungsmassnahme muss sich für den Privaten somit als zumutbar erweisen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz. 514). Auch die Weisung der Sozialhilfebehörde,

wonach sich die unterstützte Person eine günstigere Wohnung zu suchen hat, ist im Einzelfall auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Abschnitt B.3). Besondere Zurückhaltung hinsichtlich der Aufforderung zum Wohnungswechsel ist bei Kranken, Betagten, Familien mit schulpflichtigen Kindern und Personen, welche nur kurzfristig unterstützt werden, zu üben (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). 6. e) Wie die Vorinstanz richtig erkennt, ergibt sich aus den Arztberichten von Dr. med. Djordje Petrovic, dass der Beschwerdeführer in seiner jetzigen Wohnung offenbar den nötigen Platz und die nötige Ruhe finde und jede Veränderung zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde. Auch wenn die Aussagen von Dr. med. Djordje Petrovic dahingehend verstanden werden können, dass dieser einen Wohnungswechsel für unzumutbar halte, kommt seinen Berichten bezüglich der Einschätzung zur Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus den zuvor genannten Gründen ein eher geringer Beweiswert zu. Der Kurzbericht des stellvertretenden Kantonsarztes Dr. med. Jürg Bollhalder vom 14. Oktober 2017, welcher einen Umzug für den Beschwerdeführer als nicht unzumutbar bezeichnet, basiert demgegenüber zwar lediglich auf den Akten, stellt jedoch eine Einschätzung aus neutraler Sicht dar. Im Weiteren wird im Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. Dezember 2018 (OG V 18 36) gestützt auf das beweiskräftige ABI- Gutachten eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Die 80prozentige Arbeitsfähigkeit lässt den Schluss zu, dass auch ein Umzug in eine andere Wohnung für den Beschwerdeführer zumutbar sein sollte, wodurch die Einschätzung des stellvertretenden Kantonsarztes gestützt wird. Wenn mit den im ABI-Gutachten festgestellten Diagnosen zu 80 Prozent einer Arbeit nachgegangen werden kann, so ist nicht ersichtlich, weshalb ein Wohnungswechsel ein unüberwindbares Hindernis darstellen sollte. Dies umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Umzug nicht prinzipiell ausschliesst, hat er doch einen Wegzug aus dem Kanton Uri selber erwogen. 7. Die Vorinstanz hat damit nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen, indem sie einen Wohnungswechsel für den Beschwerdeführer als zumutbar erachtet hat. Anzufügen ist, dass die angefochtene Verfügung lediglich die Kürzung der Sozialhilfe von CHF 1‘600.00 auf CHF 900.00 vorsieht und nicht direkt die Kündigung der Wohnung bewirkt. Dem Beschwerdeführer wird eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit attestiert. Aus dieser Sicht wäre eine Finanzierung auch aus einem Arbeitseinkommen möglich. 8. a) Gemäss Art. 31 Sozialhilfegestz kann die Sozialhilfebehörde die wirtschaftliche Hilfe verweigern, kürzen oder einstellen, wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung einer verfügten Weisung zuwiderhandelt. Weigert sich die unterstützte Person, der Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, Folge zu leisten, dann können die bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre (Abschnitt B.3 der SKOS-Richtlinien). Für die Erfüllung der Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist der unterstützten Person eine angemessene Frist zu gewähren. Je nach Wohnungsmarkt kann sich diese auf mehrere Monate erstrecken. Zudem sind die vertraglichen Kündigungsfristen in der Regel zu beachten. Findet die unterstützte Person in der angesetzten Frist trotz nachgewiesenen Bemühungen keine entsprechende Wohnung oder wird ihr von den Sozialhilfeorganen, die zur aktiven Unterstützung bei der Wohnungssuche verpflichtet sind, keine zur Verfügung gestellt, darf keine Kürzung vorgenommen werden (Urs Vogel, in Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187 f.).

b) Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz Kürzungsandrohung vom 27. Juli 2017, Mahnung vom 18. Oktober 2017 und wiederholten Unterstützungsangeboten seitens des Sozialdienstes Uri Ost keinerlei Bemühungen unternahm, eine günstigere Wohnung zu finden (E. 7.2). Die Kürzung der Sozialhilfe beziehungsweise die Reduktion der für die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs massgeblichen Mietkosten von CHF 1‘600.00 auf CHF 900.00 erweist sich demnach als gerechtfertigt.

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