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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.03.2019 2019_OG V 19 1

March 29, 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·915 words·~5 min·1

Summary

IV. Art. 29 Abs. 3 BV.

Full text

IV. Art. 29 Abs. 3 BV. Art. 17 ATSG. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV. Art. 36 Abs. 1 VRPV. Das kantonale Versicherungsgericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades rechtskräftig verweigert und meldet sich die versicherte Person erneut bei der Verwaltung an, ist das Gesuch nur zu prüfen, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren können (als äussere Umstände) nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Obergericht, 29. März 2019, OG V 19 1 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 9C_269/2019 vom 18.06.2019)

Aus den Erwägungen: 3. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades rechtskräftig verweigert und meldet sich die versicherte Person erneut bei der Verwaltung an, ist das Gesuch nur zu prüfen, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. a) Bei der Glaubhaftmachung der massgeblichen Tatsachenänderungen spielt der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie beim Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vergleiche BGE 109 V 114 E. 2a; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30 - 31 N 117 ff.). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich zu prüfen, ob nunmehr ein anspruchsbegründender oder ein anspruchserhöhender Invaliditätsgrad anzuerkennen ist. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a; Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 - 31 N 120). b) Neuanmeldungsrechtlich massgebender Vergleichszeitraum ist der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits, der Zeitpunkt, in welchem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden

Tatsachenänderung geprüft wird, anderseits (BGE 130 V 77 E. 3.2.3). Obwohl auf die Neuanmeldung hin der Untersuchungsgrundsatz nicht gilt, hat die versicherte Person die Möglichkeit, den Eintritt der Tatsachenänderung bis und mit Verfügung betreffend das Nichteintreten glaubhaft zu machen (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30 - 31 N 122). 7. Die depressive Störung führen die Gutachter der GUTSO darauf zurück, dass "die Verarbeitung von und die Anpassung an die Beschwerden der rechten Hand" wegen Belastungen im unmittelbaren Umfeld der Patientin nicht gelungen ist. a) Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren können (als äussere Umstände) nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). b) Vorliegend waren und sind die psychosozialen Belastungsfaktoren sowohl bei der Entstehung der depressiven Störung als auch bei deren Aufrechterhaltung massgeblich beteiligt. Die Gutachter rechnen damit, dass bei Aufnahme einer Arbeitstätigkeit "dank einer sinnvollen Strukturierung des Alltags, nicht zuletzt auch dank Ausbrechen aus der subjektivbelastenden Atmosphäre zu Hause" eine "psychische Stabilisierung erwartet werden" könne (Gutachten S. 44 f.). Dies zeigt auf, dass sich bei Wegfall dieser Belastungen das depressive Erleben der Beschwerdeführerin verbessern würde. c) Im psychiatrischen Teilgutachten wurde – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – der bosnische Bürgerkrieg und die daraus resultierende Belastung berücksichtigt. Zudem zeigten die Gutachter nachvollziehbar auf, dass sich gestützt auf die authentischen Angaben der Patientin zur Anamnese keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung vor dem Unfall ergeben hätten (Gutachten S. 37 f.). d) Die Beschwerdeführerin erwähnt eine durch die Ärzte der Triaplus attestierte 20prozentige Arbeitsfähigkeit. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um die zumutbare Arbeitsfähigkeit, sondern um das Pensum, mit dem gemäss den Ärzten der Triaplus bei einer Wiedereingliederung gestartet werden müsste (Bericht vom 02.05.2018). Eine solche erachten die Ärzte folglich (nach einer gewissen Anpassungszeit) als möglich, was sich mit den Ausführungen im Gutachten, eine optimal angepasste Tätigkeit sei nach Anpassung innerhalb von geschätzten 6 Monaten zumutbar, deckt. Zur effektiven Arbeitsfähigkeit äussern sich die Ärzte der Triaplus nicht. Aus dem unbegründeten Arztzeugnis von Dr. med. D. Petrovic kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.

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