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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.07.2019 2019_OG V 18 52

July 12, 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,899 words·~9 min·1

Summary

UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquate Kausalität. «Psychopraxis».

Full text

UV. Art. 6 Abs. 1 UVG. Adäquate Kausalität. «Psychopraxis». Im konkreten Fall lagen keine strukturell/organisch objektivierbare Unfallfolgen im rechten Handgelenk vor. Die Beurteilung der Adäquanz wurde zu Recht anhand der «Psychopraxis» vorgenommen. Es lag ein leichter Unfall vor, weshalb die Adäquanz bereits aus diesem Grund zu verneinen war. Selbst wenn ein mittelschweres Unfallereignis anzunehmen gewesen wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen gewesen, weil keines der Adäquanzkriterien erfüllt war. Die Unfallversicherung hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 12. Juli 2019, OG V 18 52

Aus dem Sachverhalt:

A. Am 8. März 2012 stürzte X in der Freizeit im Wellnessbereich eines Hotels und verletzte sich dabei am rechten Handgelenk. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Luzern, erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer ihres Arbeitgebers die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).

B. Am 24. April 2014 verfügte die SUVA per 15. Mai 2014 die Leistungseinstellung. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2018 wies die SUVA die Einsprache ab.

Aus den Erwägungen: 2. Zu prüfen ist in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin ab 16. Mai 2014 Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung hat. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob die weiterhin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 8. März 2012 und dessen Folgen stehen. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt. Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG). Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod des Versicherten (Art. 16 Abs. 2 UVG). b) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige

Integrität der Versicherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 E. 3.1, 119 V 337 E. 1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat (BGE 117 V 376 f. E. 3a). Dabei ist die Formel «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Störung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 340 ff. E. 2b/bb mit Hinweisen; U 290/06 vom 11.06.2007 E. 4.2.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 E. 1, 117 V 377 E. 3a). Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b). Gilt es zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 43 Rz. 50 mit Hinweisen). c) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Einritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 122 V 416 E. 2a, 117 V 382 E. 4a). Es ist erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden zum Unfall adäquat kausal sind (BGE 130 V 384 E. 2.3.1, vergleiche auch 8C_170/2015 vom 29.09.2015 E. 5.2). Bei Leiden gemäss der sogenannten «Psychopraxis» stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz bei der Psychopraxis unberücksichtigt bleiben (BGE 8C_892/2015 vom 29.04.2016 E. 4.1; 8C_465/2011 vom 07.09.2011 E. 5.1). Die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers spielt im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2, 127 V 103 E. 5b/bb). Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge – als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung – wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind (BGE 8C_806/2007 vom 07.08.2008 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 103 E. 5b/bb). Aus dem Vorliegen von Schmerzen kann noch nicht auf organisch (hinreichend) nachweisbare Unfallfolgen geschlossen werden, weil sich die Feststellung von Schmerzen einer wissenschaftlichen Beweisführung entzieht (vergleiche BGE 8C_736/2009 vom 20.01.2010 E. 3.2). Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 251 E. 5.1 mit Hinweisen; BGE 8C_154/2016 vom 07.06.2016 E. 3.2.2). Ob eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vorliegt, beurteilt sich nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 E. 3.1). In Bezug auf organisch nicht hinreichend nachweisbare sowie psychische Beschwerden erfolgt die Adäquanzprüfung nach der „Psychopraxis“ (BGE 138 V 250 f. E. 4, 134 V 111 f. E. 2.1, 115 V 133; BGE 8C_586/2016 vom 04.11.2016 E 5.2 und 8C_849/2011

vom 29.05.2012 E. 2 und 4.1). Demnach ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, welches ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf in banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle andererseits, und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich, sogenannte mittelschwere Unfälle, eingeteilt wird. Massgebend für die Einteilung der Unfälle ist das objektiv erfassbare Unfallereignis, nicht das Unfallerlebnis der betroffenen Person (BGE 8C_806/2009 vom 15.01.2010 E. 4.1.1). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und einem psychischen Schaden ist nach der „Psychopraxis“ im Einzelfall erforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeitsbeziehungsweise Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Bei leichten Unfällen (zum Beispiel gewöhnlicher Sturz oder Ausrutschen) kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass bei dieser Gruppe von Unfällen wegen der Geringfügigkeit des Unfallereignisses auch der psychische Bereich nur marginal tangiert wird. Treten dennoch nennenswerte psychische Störungen auf, so sind diese mit Sicherheit auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen (BGE 124 V 44 E. 5c/bb,115 V 139 E. 6a; BGE 8C_806/2009 vom 15.01.2010 E. 4.1.1). Bei schweren Unfällen gelten nach der Rechtsprechung psychische Beeinträchtigungen hingegen als deren adäquate Folge. Während der adäquate Kausalzusammenhang somit in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten, und es sind weitere objektiv erfassbare Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Dabei ist nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in die Gesamtwürdigung erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 115 V 133 E. 6). Bei der Prüfung der zuvor erwähnten Kriterien sind die organisch nicht ausgewiesenen sowie die eigentlichen psychischen Beschwerden nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 8C_903/2009 vom 28.04.2010 E. 4.6 und 8C_533/2008 vom 26.11.2008 E. 5.2). Ergibt sich, dass die Adäquanz zu verneinen ist, kann die Frage der natürlichen Unfallkausalität offenbleiben (BGE 135 V 472 E. 5.1).

7. b) Für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist an das Unfallereignis anzuknüpfen. Ein gewöhnlicher Sturz infolge eines Ausrutschens kann ohne Weiteres als leichter Unfall angesehen werden. Die sich dabei entwickelnden Kräfte sind nicht erheblich. So hat das Bundesgericht folgende Ereignisse als leichte Unfälle eingestuft: Treppensturz mit Radius- und Jochbeinfraktur sowie Kontusion des Beins und der Lendenwirbelsäule; Stolpern und Sturz auf einer Strasse und Aufschlagen mit dem Gesicht sowie einem Knie auf dem Boden; Ausrutschen auf einer Eisfläche mit Sturz auf den Rücken und Aufprall mit dem Kopf auf dem Boden; Sturz auf den Rücken mit Anschlagen des Kopfes auf dem Boden (vergleiche Zusammenstellung leichter Unfälle im Urteil des EVG U 83/05 vom 01.06.2006 E. 3.1 mit Hinweis auf SVR 2001 UV Nr. 22 S. 82 E. 6). Der Unfall vom 8. März 2012, bei welchem die Beschwerdeführerin im Wellnessbereich eines Hotels auf dem nassen Boden ausrutschte und stürzte, kann somit ohne weiteres einem banalen, leichten Unfallereignis zugeordnet werden. Den Folgen eines solchen leichten Unfalls oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dem Regelfall der „Psychopraxis“ folgend, ist bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen zu verneinen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso im vorliegenden Fall eine Ausnahme vorliegen sollte. Der unfallversicherungsrechtliche Rentenanspruch entfällt bereits aus diesem Grund. Selbst wenn – wofür es keine Gründe gibt – von einem mittelschweren Ereignis im Grenzbereich zu einem leichten Unfall ausgegangen würde, wäre der adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen, da keines der Adäquanzkriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt wäre. Es liegen keine besonders dramatischen Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Objektivierbare organisch/strukturelle Unfallfolgen fehlen; organisch nicht ausgewiesene sowie die eigentlichen psychischen Beschwerden sind nicht in die Beurteilung einzubeziehen. Somit sind in casu die übrigen Kriterien (schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit) nicht erfüllt. Und selbst wenn dem nicht so wäre, kann keine Rede davon sein, dass ein Kriterium besonders ausgeprägt wäre oder mehrere Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären. c) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 15. Mai 2014 einstellte und betreffend die über den 15. Mai 2014 hinaus geklagten Beschwerden zu Recht einen SUVA-Rentenanspruch verneinte.

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