Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. Das Steuerdomizil einer natürlichen Person befindet sich am Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Dass die ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil. In jedem Fall muss aber eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfolgen. Im konkreten Fall bestand aufgrund des Umstands, dass die steuerpflichtige Person über 30jährig war und von Altdorf aus einer Erwerbstätigkeit nachging, eine natürliche Vermutung, dass sie hier auch ihr Steuerdomizil hatte. Auf der anderen Seite bestanden eine Reihe von Indizien, die darauf hindeuteten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einer anderen (ausserkantonalen) Gemeinde befand. Angesichts der Verbindungen der steuerpflichtigen Person zu dieser Gemeinde, der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und der erst kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Nähe von Altdorf, kam das Gericht zum Schluss, dass im betreffenden Steuerjahr das Steuerdomizil der steuerpflichtigen Person noch in der ausserkantonalen Gemeinde war. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Altdorf. Obergericht, 7. September 2018, OG V 18 9 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 2C_897/2018 vom 25.10.2018)
Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 stellte die Einwohnergemeinde Altdorf fest, dass X für das Steuerjahr 2017 steuerrechtlichen Wohnsitz in Altdorf habe und er hier unbeschränkt steuerpflichtig werde. Die dagegen von X erhobene Einsprache hiess die Kantonale Steuerkommission Uri mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 gut. Nach Auffassung der Kantonalen Steuerkommission befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von X für das Steuerjahr 2017 in Matt (Gemeinde Glarus-Süd). B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 erhob die Einwohnergemeinde Altdorf Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie stellt folgende Anträge: «1. Der Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben. 2. Das Steuerdomizil für X sei ab Steuerperiode 2017 in Altdorf festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»
Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Aus den Erwägungen: 1. a) Die Einwohnergemeinde erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils der natürlichen Personen (Art. 174 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri [RB 3.2211; nachfolgend: StG]). Dagegen steht die Einsprache an die Kantonale Steuerkommission offen (Art. 199 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Abs. 1 StG) Gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerkommission (Vorinstanz) können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörden beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 205 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 54 ff. VRPV). Angefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2018. Dabei handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt und die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit liegt beim angerufenen Gericht. b) Die Beschwerdeführerin als beteiligte Einwohnergemeinde ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 205 Abs. 1 i.V.m. Art. 199 Abs. 2 StG). c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte form- (Art. 205 Abs. 2 StG) und fristgerecht (Art. 205 Abs. 1 StG). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten. d) Das Obergericht verfügt im vorliegenden Verfahren über volle Kognition (Art. 205 Abs. 3 StG). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz für die Steuerperiode 2017 das Steuerdomizil der steuerpflichtigen Person (des Beschwerdegegners) in Altdorf zu Recht verneinte und infolgedessen die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2017 zu Recht aufhob. a) Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner noch starke familiäre und persönliche Beziehungen zur Gemeinde Matt (Glarus-Süd) besitze. Ins Gewicht falle zwar, dass der Beschwerdegegner mit seiner Lebenspartnerin ein Konkubinat führe und er mit dieser in Altdorf in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Allerdings sei dieses Konkubinat noch nicht gefestigt und der Beschwerdegegner halte sich erst seit Kurzem in Altdorf auf. Für das Steuerjahr 2017 sei daher davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch in Matt befunden habe. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner bewohne in Altdorf zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin eine 4 1/2 Zimmer Wohnung und gehe von hier aus unter der Woche seiner Erwerbstätigkeit nach. Der Entscheid der gemeinsamen Wohnungsnahme sei ein bewusster und überlegter gewesen, welcher auch finanzielle Folgen habe. Durch den gemeinsamen Mietvertrag würde der Wille eines gemeinsamen Wohnsitzes bestätigt. Überdies sei der Beschwerdegegner 33-jährig. Der Beziehung zum Elternhaus komme nicht mehr die gleiche Bedeutung zu, vielmehr sei davon auszugehen, dass das Konkubinat alle anderen familiären Beziehungen überwiege. c) Der Beschwerdegegner führt aus, die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin bestehe erst seit November 2016 und stelle, zumindest was das Steuerjahr 2017 betreffe, noch kein Konkubinat, mithin eine eheähnliche Beziehung, dar. Der Beschwerdegegner sei zudem erst seit Kurzem beim aktuellen Arbeitgeber tätig und halte sich erst seit dem 1. September 2017 als Wochenaufenthalter in Altdorf auf. Er und seine Lebenspartnerin stünden in einer Orientierungsphase. Es sei beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass sie beide nach Matt ziehen würden. Immerhin habe er, der Beschwerdeführer, in Matt
Wohneigentum, sei dort aufgewachsen und es bestünden dort mannigfaltige persönliche Beziehungen zu Familie und Freunden. Auch würde er praktisch jedes Wochenende nach Matt zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt sei im Steuerjahr 2017 (noch) in Matt. 3. a) Nach Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (nachfolgend: StG [RB 3.2211]) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Uri steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person unter anderem dann, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der steuerliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbstständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet (vergleiche BGE 2C_536/2014 vom 06.02.2015 E. 2.2 mit Hinweisen; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 20.11.2015, OG V 15 32, E. 4a, vom 25.06.2010, OG V 09 20, letzterer publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011, Nr. 32 S. 164 E. 5c). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, kommt keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE a.a.O. E. 2.2 mit Hinweisen, 2C_672/2010 vom 30.06.2011 E. 4.1; Entscheide Obergericht a.a.O. E. 4c beziehungsweise Nr. 32 S. 164 f. E. 5c; vergleiche auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 3 N. 36 ff.). b) Der Steuerpflichtige, der täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit regelmässig zu seiner Familie zurückkehrt, ist ausschliesslich an dem vom Arbeitsort verschiedenen Aufenthaltsort seiner Familie zu besteuern. Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt zu berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Steuerpflichtigen und der besondere Zweck des Aufenthalts (zum Ganzen vergleiche BGE 125 I 57 E. 2b/bb mit Hinweisen; 2P.179/2003 vom 17.06.2004 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38).
c) Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (BGE 2C_809/2008 vom 06.08.2009 E. 3.1; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). Dass die ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil (BGE 2C_536/2014 a.a.O. E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). In jedem Fall sind bei der Prüfung der Steuerhoheit die Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen (vergleiche E. 3a hievor). 4. a) Der 33-jährige Beschwerdegegner hat per 1. September 2017 mit seiner Lebenspartnerin zusammen in Altdorf eine Wohnung gemietet. Von Altdorf aus geht der Beschwerdegegner seiner Erwerbstätigkeit im Kanton Luzern nach. Mit der Beschwerdeführerin und in Anbetracht der dargelegten Rechtslage besteht damit eine natürliche Vermutung, dass sich das Steuerdomizil 2017 in Altdorf befunden hat. Indessen sind nicht nur diese, sondern die Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. b) Im konkreten Fall bestehen eine Reihe von Indizien, die darauf hindeuten, dass der Beschwerdegegner den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Steuerjahr 2017 noch in Matt (Gemeinde Glarus-Süd) hatte. Ins Gewicht fällt etwa, dass der Beschwerdegegner regelmässig an den Wochenenden (und teils auch unter der Woche) nach Matt zurückkehrt. Dies belegen die beigebrachten Kassenquittungen über Einkäufe und Konsumationen in Matt selber und an verschiedenen Orten im Kanton Glarus. Zudem unterhält der Beschwerdegegner – nebst den familiären Beziehungen (die Eltern und Geschwister des Beschwerdegegners leben in Matt) – in Matt eine Reihe von ideellen Beziehungen. Er ist aktives Mitglied in der Dorfmusik und im Schützenverein und überdies Angehöriger der örtlichen Feuerwehr. In Altdorf geht der Beschwerdegegner, soweit ersichtlich, keinen solchen ausserberuflichen Aktivitäten nach. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner in Matt über Wohneigentum verfügt, während er in Altdorf bloss in einer Mietwohnung lebt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Zusammenleben mit der Lebenspartnerin auch in einer blossen Mietwohnung durchaus geeignet sein kann, den Mittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Mietwohnung anzunehmen. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass Wohneigentum weniger einfach aufgegeben werden kann, als ein Mietverhältnis. Ersteres ist grundsätzlich dauerhafter. Insofern erscheint es plausibel, dass der Wohnsitz am Orte, an welchem man Wohneigentum besitzt, nicht leichthin aufgegeben wird beziehungsweise aufgegeben werden kann. Wenn der Beschwerdegegner und seine Lebenspartnerin als sie per 1. September 2017 gemeinsam eine Wohnung in Altdorf mieteten, dies mit der Absicht taten herauszufinden, an welchem der beiden Orte sie dauerhaft gemeinsam leben wollen, ist dies angesichts der im Jahr 2017 erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und angesichts des bestehenden Wohneigentums in Matt denn auch durchaus glaubhaft. Auch die oben erwähnten Verbindungen des Beschwerdegegners zur Gemeinde Matt beziehungsweise Glarus-Süd deuten darauf hin, dass die Schilderungen des Beschwerdegegners, er und seine Lebenspartnerin hätten sich 2017 in einer Orientierungsphase befunden, hätten mithin noch nicht abschliessend gewusst, ob sie in Altdorf oder in Matt gemeinsam Wohnsitz nehmen würden, glaubhaft sind. Sind diese Schilderungen aber glaubhaft, so kann nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdegegner habe sich per 1. September 2017 in Altdorf mit der Absicht dauernden Verbleibens niedergelassen. Vielmehr ist ein dauerndes Verbleiben und damit eine Wohnsitznahme in Altdorf erst eine mögliche Option, während sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen vorerst noch anderswo (in Matt) befindet. Nicht zu verkennen ist jedoch bei alledem, dass der Beschwerdegegner bereits einen sehr gewichtigen Teil seines Lebens, nämlich seine Erwerbstätigkeit, in Richtung Altdorf verschoben hat. Indessen gilt auch für
diese Tätigkeit, dass sie nach den unbestritten gebliebenen Darstellungen des Beschwerdegegners erst seit verhältnismässig kurzer Zeit ausgeübt wird. c) Zusammenfassend ist es angesichts der Verbindungen des Beschwerdegegners zur Gemeinde Matt beziehungsweise Glarus-Süd, der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und der erst kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Nähe von Altdorf, allzu schematisch, wenn bereits für das Steuerjahr 2017 der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Altdorf angenommen wird. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid, in welchem für das Steuerjahr 2017 ein Wohnsitz in Matt angenommen wurde, ist deshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Altdorf ist als unbegründet abzuweisen.