Erwachsenenschutz. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Entlassung des Beistandes oder der Beiständin aus wichtigem Grund. Im konkreten Fall konnte ein wichtiger Grund für die Entlassung der Beistände (Eltern der betroffenen Person) nicht ausgemacht werden. Zwar kam es bei der Rechenschaftsablage zu gewissen Schwierigkeiten. Diese standen aber im Zusammenhang mit dem Umstand, dass es für die Beistände die erste Rechenschaftsablage nach neuem Erwachsenenschutzrecht war. Entscheidwesentlich war, dass es bei den Beiständen im Laufe des Verfahrens eine «Lernkurve» gab und eine Kooperationsbereitschaft deutlich erkennbar war. Ein übermässiger Instruktionsaufwand, wie von der Erwachsenenschutzbehörde geltend gemacht, bestand nicht, zumal die Instruktion, Beratung und Unterstützung der Beistände zum gesetzlichen Auftrag der Erwachsenenschutzbehörde gehört. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache an die Erwachsenenschutzbehörde mit der Weisung, die Beschwerdeführer wiederum als Beistände einzusetzen. Obergericht, 21. Dezember 2018, OG V 18 54
Aus den Erwägungen: 4. a) Im konkreten Fall ist unbestritten, dass der Sohn der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und geistigen Behinderung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung bedarf. Strittig ist, ob die Beschwerdeführer als Eltern die Beistandschaft weiterführen dürfen oder ob eine Person der Berufsbeistandschaft einzusetzen ist. Ein Wechsel der Beistandsperson beziehungsweise eine Entlassung der Beschwerdeführer als Beistände rechtfertigt sich nur, wenn die Voraussetzungen von Art. 423 Abs. 1 ZGB erfüllt sind. b) Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich die Eignung als Beistände ab, sieht aber wichtige Gründe für die Entlassung im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Wie die Vorinstanz indessen festhält und wie aufgrund der Akten als erstellt gelten kann, liegt eine schwere Pflichtverletzung im oben beschriebenen Sinne (E. 3c hievor) seitens der Beschwerdeführer nicht vor. Eine Amtsenthebung könnte sich insofern höchstens dann rechtfertigen, wenn von fortgesetzten leichteren Pflichtverletzungen auszugehen oder das Vertrauensverhältnis zwischen den Mandatsträgern und der Vorinstanz sonstwie erschüttert wäre. Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang geltend, der Aufwand ihrerseits für die Instruktion und Unterstützung der Beistände sei unverhältnismässig hoch gewesen. Ihr ist jedoch entgegenzuhalten, dass Instruktion und Unterstützung der Beistände grundsätzlich zu ihrem gesetzlichen Auftrag gehören (oben E. 3b). Zwar mag nicht undenkbar sein, dass die Überbeanspruchung der Unterstützungs- und Beratungsdienste der Vorinstanz ein wichtiger Grund für einen Beistandswechsel sein könnte. Indessen müsste die Beanspruchung von sehr erheblichem Ausmass sein; etwa wenn die Vorinstanz derart massiv korrigierend eingreifen muss, dass ihre Interventionen einer eigentlichen Mandatsführung gleichkommen, und eine Besserung der Situation nicht absehbar ist. Solches ist hier nicht der Fall, wie sich nachfolgend ergeben wird. c) Die Beschwerdeführer wurden, nachdem sie mit Verfügung vom 1. September 2015 erstmals als Beistände nach neuem Erwachsenenschutzrecht eingesetzt worden waren, im Herbst 2017 erstmals zur Berichterstattung über die Mandatsführung aufgefordert. Am 30. Oktober 2017 fand zwischen dem Revisorat der Vorinstanz und den Beschwerdeführern ein Instruktionsgespräch statt. Das Revisorat bemängelte, dass der Zahlungsverkehr des Verbeiständeten bisher über das Konto der Beistände und nicht über ein eigenes Konto abgewickelt wurde. Verlangt wurde, dass zwischen den Beiständen und
dem Verbeiständeten „getrennte Kassen“ geführt würden. Nachdem die Beschwerdeführer mit Schreiben an die Vorinstanz vom 7. November 2017 um eine Ausnahmeregelung ersucht hatten, fand am 29. November 2017 eine Besprechung zwischen den Beschwerdeführern und der Vorinstanz statt. Ergebnis der Besprechung war, dass sich die Beistände verpflichteten, für den Verbeiständeten ein eigenes Konto für den Zahlungsverkehr zu eröffnen und der Vorinstanz ein Inventar über sämtliche Vermögenswerte des Verbeiständeten sowie weitere Unterlagen (Bankauszüge etc.) einzureichen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 reichten die Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen, darunter eine Bankbestätigung über die Eröffnung eines Kontos per 30. November 2017 lautend auf den Verbeiständeten, ein. Mit E-Mail vom 28. Februar 2018 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilte der Revisor mit, dass noch Unterlagen fehlen würden. Ausstehend sei namentlich das Inventar und die aktuelle Steuerveranlagung (eingereicht worden seien nur die Steuererklärungen). In der Folge fanden zwischen einem der Beistände und der Vorinstanz zwei Gespräche statt (eines am 06.03.2018 und eines am 27.04.2018). Inhalt der Gespräche war im Wesentlichen eine Unmutsbekundung seitens des Beistands, dass Unterlagen eingefordert würden, nachdem dies bisher nicht nötig gewesen sei. Ergebnis des Gesprächs vom 6. März 2018 war, dass die Notwendigkeit eines Inventars nochmals geprüft werde und der Beistand die restlichen geforderten Unterlagen einreichen werde (Bankbelege, Steuerveranlagung). Am 13. März 2018 reichten die Beschwerdeführer (auch) das Inventar ein. Am 30. April 2018 konnten im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Revisor und den Beschwerdeführern die Mängel des Inventars besprochen werden. Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde das Inventar schliesslich von der Vorinstanz unter Anweisungen genehmigt. d) Der aufgezeigte Verfahrensablauf zeigt, dass es im Zusammenhang mit der Einreichung des Berichts und der Rechnung zu gewissen Schwierigkeiten kam. Hierbei ist indessen zu berücksichtigen, dass es für die Beistände (die Beschwerdeführer) die erste Berichterstattung und Rechnungsablage dieser Art war, nachdem sie mit Verfügung der Vorinstanz vom 1. September 2015 erstmals als Beistände nach neuem Erwachsenenschutzrecht eingesetzt und zuvor offenbar weniger strenge Anforderungen an die Rechenschaftsablage gestellt worden waren. Dass es bei der erstmaligen Vornahme der verlangten Rechenschaftshandlungen zu Fehlern kommen kann und der Unterstützungsaufwand seitens der Vorinstanz insofern höher ist, als wenn die Beistände «eingespielt» sind, ist nicht aussergewöhnlich. Ebenfalls im Rahmen des Nachvollziehbaren ist es, wenn die Beschwerdeführer angesichts dessen, dass sie sich während Jahrzehnten um die Angelegenheiten ihres Sohnes gekümmert hatten, emotional und vorerst mit gewissem Widerwillen auf die Forderungen der Vorinstanz nach Rechenschaftsablage reagierten. Entscheidend ist, dass es bei den Beschwerdeführern eine «Lernkurve» gab, wie sie selber in ihrer Beschwerde ausführen und was aufgrund der Akten glaubhaft ist. So wurden die verlangten Unterlagen, wenn auch mit Verzögerung, geliefert und das Inventar konnte schliesslich erstellt und genehmigt werden. Auch sind die Beschwerdeführer der Forderung der Vorinstanz nach «getrennten Kassen» nachgekommen, indem sie für die betroffene Person zeitnah ein eigenes Konto für den Zahlungsverkehr eröffnet haben. Eine Kooperationsbereitschaft seitens der Beschwerdeführer ist deutlich erkennbar, auch wenn zu Beginn der Rechenschaftsablage die Kooperation allenfalls noch nicht das gewünschte Ausmass angenommen hatte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer von Anfang an mitteilten, dass sie «keinen Stress» wollen, was doch immerhin auf eine gewisse Kooperationsbereitschaft bereits zu Beginn der Auseinandersetzung hinweist. Entscheidwesentlich ist schliesslich auch, dass die von der Vorinstanz aufgezeigten Mängel in der Mandatsführung beseitigt wurden. Auch die Anweisungen im Zusammenhang mit der Genehmigung des Inventars wurden erfüllt; jedenfalls legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht dar, dass Gegenteiliges der Fall wäre. Die Auffassung der Vorinstanz, eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen den Beiständen und ihr sei schlechterdings nicht möglich, teilt das Gericht vor diesem Hintergrund nicht.
e) Wie bereits erwähnt, war es für die Beschwerdeführer als Beistände das erste Mal, dass sie in der von der Vorinstanz geforderten Weise zur Rechenschaftsablage aufgefordert wurden. Von einer wiederholten Überforderung in der Mandatsführung kann deshalb nicht gesprochen werden. Wie ebenfalls aufgezeigt, konnten die Mängel behoben werden und die Einsicht der Beschwerdeführer und deren Kooperation hat sich verbessert. Insoweit überzeugt auch die Auffassung der Vorinstanz nicht, «ein Ende» der Überforderung sei nicht absehbar. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer inskünftig besser in der Lage sein werden, die Rechenschaftsablage vorzunehmen. Hierbei ist wichtig, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags auch weiterhin die nötige Unterstützung bietet und sich die Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz weiterhin konstruktiv und kooperativ verhalten. Immerhin ist es (auch) der gesetzliche Auftrag der Vorinstanz, zum Wohl und zum Schutz der hilfsbedürftigen Person die Aufsicht über die Vertretungsbeistandschaft wahrzunehmen (vergleiche Art. 388 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 410 Abs. 1 und Art. 411 Abs. 1 ZGB). f) Die Beschwerdeführer verlangen in ihrer Beschwerde, es sei eine vereinfachte Mandatsführung nach Art. 420 ZGB zu prüfen beziehungsweise anzuordnen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens kann indessen nur sein, was Gegenstand der vorinstanzlichen Anordnung war. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer aus ihrem Amt als Beistände entlassen. Sie berief sich dabei auf Art. 423 Abs. 1 ZGB (Dispositiv-Ziff. 1), in der Begründung der Verfügung auf Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (E. 2). Die Entlassung aus der Beistandschaft ist zu unterscheiden von der Frage, wie eine allfällige Beistandschaft zu führen ist; ob die Vertretungsbeistandschaft also in Form einer vereinfachten Mandatsführung gemäss Art. 420 ZGB (ohne Inventarpflicht, Berichterstattung etc.) oder in Form einer «gewöhnlichen» Mandatsführung (mit Inventarpflicht, Berichterstattung etc.) anzuordnen ist. Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren kann mithin nur der Grundsatzentscheid sein, ob die Beschwerdeführer weiterhin ihr Amt als Beistände ausüben können oder ob sie entlassen werden. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerdeführer weiterhin als Beistände ihres Sohnes einzusetzen sind. Wie die Beistandschaft zu führen sein wird («vereinfacht» oder «gewöhnlich»), wird die Vorinstanz prüfen müssen. Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine wichtigen Gründe für die Entlassung der Beschwerdeführer aus ihrem Amt als Beistände mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für ihren Sohn vorliegen. Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität sind die Beschwerdeführer weiterhin als Beistände ihres Sohnes einzusetzen. Die Vorinstanz wird die Modalitäten der Beistandschaft (Auftragsumschreibung etc.) zu regeln haben. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.