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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.07.2018 2018_OG V 18 23

July 20, 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·834 words·~4 min·1

Summary

Baurecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 VRPV.

Full text

Baurecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 VRPV. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat in der Regel aufschiebende Wirkung. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein. Der Grundsatz, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, führt stets dazu, dass zeitliche Verzögerungen eintreten. Der Gesetzgeber nahm eine zeitliche Verzögerung bei Erhebung von Rechtsmitteln gemäss VRPV in Kauf. Zeitliche Verzögerungen alleine können nicht als wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs.1 VRPV angeführt werden. Insbesondere bei baulichen Grossprojekten gehört die Einberechnung von zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Rechtsmittelverfahren zur sorgfältigen Planung. Eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt sich in concreto nicht. Gutheissung des Gesuches der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Obergericht, 20. Juli 2018, OG V 18 23

Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass

- der Regierungsrat des Kantons Uri (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss vom 19. Juni 2018 das Projekt „Sanierung K24 Rynächtstrasse, Los 2, Knoten Kastelen, Schattdorf“ genehmigte und den Kreditfreigabebetrag auf 7.25 Millionen Franken festlegte;

- die Vorinstanz im gleichen Beschluss die Einsprachen unter anderem der Dätwyler Immobilien AG, Altdorf, und der Dätwyler Schweiz AG, Schattdorf, abwies, die Vorinstanz einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung entzog; - die Dätwyler Immobilien AG und die Dätwyler Schweiz AG, (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (ergänzt mit Eingabe vom 12.07.2018) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhoben;

- die Beschwerdeführerinnen in der Sache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die vollständige Gutheissung ihrer Einsprache vom 13. Februar 2017 beantragen, die Beschwerdeführerinnen den Verfahrensantrag stellen, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen;

- sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Juli 2018 zum Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung äusserte, die Vorinstanz dessen Abweisung beantragt;

- sich das Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege richtet (Art. 30 Abs. 6 Strassengesetz [StrG, RB 50.1111]); - das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) zuständige kantonale Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Vorinstanz ist (Art. 54 Abs. 2 lit. a VRPV); - sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 54 ff. VRPV) richtet, im Übrigen ergänzend die Bestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen Verfahrensbestimmungen gelten (Art. 64 VRPV);

- der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, soweit die Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet (Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRPV), das Gericht eine gegenteilige Verfügung treffen kann (Art. 64 i.V.m. Art. 50 Abs. 2 VRPV);

- es bei der Beurteilung bezüglich aufschiebender Wirkung nicht darum geht, die Streitsache definitiv zu entscheiden und das Resultat des Verfahrens vorwegzunehmen, der Entscheid über die aufschiebende Wirkung auf einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage beruht, die Prüfung eine summarische ist (BGE 2C_465/2015 vom 08.09.2015 E. 3.3.1), der Entzug der aufschiebenden Wirkung durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein muss, einer Beschwerde der Suspensiveffekt nur entzogen werden kann, wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, diese somit vordringlich beziehungsweise gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 27.05.2009, OG V 09 22, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 18 S. 112);

- die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit begründet, dass das vorliegende Strassenbauprojekt Teil verschiedener verkehrlicher Grossprojekte (unter anderem der West-Ost-Verbindung [WOV]) sei, die eng miteinander verknüpft seien und zwingend koordiniert umgesetzt werden müssten, die Vorinstanz ausführt, gemäss Terminplanung seien vor Baubeginn der WOV diverse Zubringerstrassen für die künftigen verkehrlichen Anforderungen anzupassen, das vorliegende Strassenbauprojekt (Sanierung des Knotens Kastelen) müsse vor dem Baustart am Kreisel Schächen (als Teil der WOV) erfolgen;

- die Vorinstanz damit im Wesentlichen das Anliegen zum Ausdruck bringt, die verschiedenen Verkehrsprojekte möglichst rasch und ohne zeitliche Verzögerung umsetzen zu können;

- der Grundsatz, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, stets dazu führt, dass zeitliche Verzögerungen eintreten, der Gesetzgeber mit anderen Worten eine zeitliche Verzögerung bei Erhebung von Rechtsmitteln gemäss VRPV in Kauf nahm, zeitliche Verzögerungen alleine deshalb nicht als wichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VRPV angeführt werden können;

- die Vorinstanz nebst dem erwähnten Anliegen der beförderlichen Umsetzung der Strassenbauprojekte keine weiteren Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung namhaft macht, nebst dem zeitlichen Aspekt auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, bei baulichen Grossprojekten die Einberechnung von zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Rechtsmittelverfahren ohnehin zur sorgfältigen Planung gehört, die Vorinstanz mit ihrem Vorbringen, es sei genügend Zeit für die Erledigung von Einsprachen gegen die WOV vorgesehen (Stellungnahme an das Gericht vom 10.07.2018 S. 4), zum Ausdruck bringt, dass sie sich des Problems der zeitlichen Verzögerungen aufgrund von verwaltungsprozessualen Verfahren durchaus bewusst ist;

- nach dem Gesagten keine wichtigen Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorhanden sind, weshalb sich eine Ausnahme vom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigt, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren OG V 18 23 bis auf Weiteres die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist;

- der Entscheid in der Sache ausdrücklich vorbehalten ist;

- über die Verfahrenskosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.

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