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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 12.01.2018 2018_OG V 17 30

January 12, 2018·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,200 words·~6 min·1

Summary

IV. Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG.

Full text

IV. Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG. Art. 7 f., Art. 14a IVG. Ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch nicht gegeben und eine Rentenrevision nicht möglich, haben die IV-Stellen zu prüfen, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit der Unterstützung von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann. Die Erwerbsfähigkeit kann nicht nur "verbessert", sondern auch "wieder hergestellt" werden. Gerade Integrationsmassnahmen, welche der Vorbereitung auf berufliche Massnahmen dienen, sind unter anderem darauf ausgerichtet, arbeitsunfähige Versicherte mit Eingliederungsressourcen auf spätere berufliche Massnahmen vorzubereiten. Schadenminderungspflicht. Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren und erfolgversprechenden Eingliederung, so können ihr die Leistungen verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Kürzung ist nur solange aufrechtzuerhalten, als zwischen der beanstandeten Verhaltensweise und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Obergericht, 12. Januar 2018, OG V 17 30 (Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab, BGE 8C_163/2018 vom 28.01.2019)

Aus den Erwägungen: 4. b) Ist eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes noch nicht gegeben, haben die IV-Stellen, zu prüfen, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit mit der Unterstützung von geeigneten Massnahmen voraussichtlich erreicht werden kann (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 8a N 1). 5. Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der (der haftpflichtrechtlichen Schadenminderungspflicht nachgebildete) Grundsatz, dass der Versicherte, bevor er Leistungen verlangt, das ihm Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen seines invalidisierenden Gesundheitszustandes soweit wie möglich zu mildern (BGE 113 V 28 E. 4a). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 IVG). Dies sind unter anderem Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 7 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 14a IVG). Dabei gilt jede Massnahme als zumutbar, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Die Schadenminderungslast ist ein wichtiges Element der Grenzziehung zwischen Leistungspflicht der Versicherung und der Anspruchsberechtigung der einzelnen Person. Sie stellt somit eine negative Haftungsbegrenzung der Sozialversicherung dar: Soweit die Schadenminderungslast reicht, besteht keine oder doch nur eine verminderte Leistungspflicht (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 269). Bevor die Leistungen aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht gekürzt werden können, muss die versicherte Person schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden, zudem ist ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG). a) Unbestrittenermassen kann mit dem MZR-Gutachten kein Revisionsgrund bewiesen werden, da dieses lediglich einen im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalt

anders beurteilt. Im Übrigen ist das MZR-Gutachten jedoch beweiskräftig und es wird nachvollziehbar aufgezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus Eingliederungsressourcen bestehen würden. b) Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. November 2016 aufgefordert, das Belastbarkeitstraining (vom 25.10.2016 - 24.01.2017) – das sie bereits nach 3 Tagen wieder abgebrochen habe – wieder aufzunehmen. Sollte sie sich dieser Massnahme widersetzen, drohte die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Invalidenrente gestützt auf Art. 7b IVG an. Daraufhin bat Dr. med. R. Ludwig am 17. November 2016 um eine Verschiebung der Eingliederungsmassnahmen um 2 - 3 Monate. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen. Am 23. Februar 2017 hat sie die Beschwerdeführerin – erneut unter Androhung der Säumnisfolge Aufhebung der Rente – aufgefordert, bis am 10. März 2017 schriftlich ihre Bereitschaft an der Teilnahme von beruflichen Massnahmen zu bestätigen. Zudem hielt die Beschwerdegegnerin in diesem Schreiben fest, falls sie das schriftliche Einverständnis nicht erhalte oder die Beschwerdeführerin eine geplante Massnahme frühzeitig abbreche, werde sie gestützt auf Art. 7b IVG die Invalidenrente aufheben. c) Mit Schreiben vom 9. März 2017 macht die Beschwerdeführerin geltend, das Gutachten des MZR habe keine Veränderung des Gesundheitszustandes nachzuweisen vermocht und es sei auch nicht zulässig, dieses Gutachten nun als Beweis einer angeblichen Arbeitsfähigkeit heranzuziehen und sie zur Eingliederung zu zwingen, da dies wiederum eine Verbesserung des Gesundheitszustandes implizieren würde. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr eine zweistündige Hin- und Rückfahrt gleichentags nicht zumutbar. Da sie seit bald 20 Jahren berentet werde und nun 59 Jahre alt sei, seien Eingliederungsmassnahmen nicht eingliederungswirksam. Zudem finde sie bereits altersbedingt und aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Stelle mehr. d) Einen Arztbericht, der die Unzumutbarkeit der Teilnahme an den (niederschwelligen) Integrationsmassnahmen belegen würde, reichte die Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben nicht ein. Fehl geht ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, bei einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit bestehe zum vornherein keine Arbeitsfähigkeit, welche im Sinne von Art. 8a IVG verbessert werden könnte. Die Erwerbsfähigkeit kann nicht nur "verbessert", sondern auch "wieder hergestellt" werden, was sich beispielsweise aus Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG ergibt. Gerade Integrationsmassnahmen, welche der Vorbereitung auf berufliche Massnahmen dienen, sind unter anderem darauf ausgerichtet, arbeitsunfähige Versicherte mit Eingliederungsressourcen auf spätere berufliche Massnahmen vorzubereiten. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge zu Recht von einer Zumutbarkeit ausgegangen. e) Eine Leistungskürzung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG ist davon abhängig, ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Vorliegend handelt es sich zweifellos um einen sehr geringen Eingriff, sofern von einem solchen überhaupt gesprochen werden kann. Dem steht eine erhebliche Beanspruchung der Invalidenversicherung gegenüber, da bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten ist. Deshalb dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Im Gegensatz dazu stünde beispielsweise eine wirbelsäulenorthopädische Operation, wo eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber auch nicht ein sicherer Erfolg verlangt wird (BGE 9C_671/2016 vom 20.03.2017, E. 4.1.1). Der zwischen dem Verhalten –

Verweigern der Mitwirkung – und der vorausgesetzten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit geforderte Kausalzusammenhang (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 21 Rz. 132) ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. Eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bei aktiver Teilnahme an zumutbaren Integrationsmassnahmen (und daran anschliessend beruflichen Massnahmen) ist vorliegend anzunehmen. Der langen Rentenbezugsdauer wird in dem Sinne Rechnung getragen, als die Versicherte mittels Integrationsmassnahmen auf die beruflichen Massnahmen vorbereitet werden soll. f) Mit Schreiben vom 20. März 2017 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung bis 31. März 2017 für die Einreichung der Mitwirkungserklärung – wiederum verbunden mit dem Hinweis, dass sie ohne diese schriftliche Mitwirkungserklärung gestützt auf Art. 7b IVG die Invalidenrente aufheben werde. Dies hat sie – nachdem die Beschwerdeführerin darauf nicht reagiert hat – mit Verfügung vom 7. April 2017 auch getan. 6. Nachdem die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung an den zumutbaren Eingliederungsmassnahmen verpflichtet gewesen wäre und das Mahn- und Bedenkzeitverfahren unbestrittenermassen korrekt durchgeführt worden ist, hat die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht (androhungsgemäss) in Anwendung von Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b Abs. 1 IVG aufgehoben. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen. 7. Festzuhalten bleibt, dass die Kürzung nur solange aufrechtzuerhalten ist, als zwischen der beanstandeten Verhaltensweise und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 21 Rz. 147).

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