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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 15.12.2017 2017_OG V 17 27

December 15, 2017·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,704 words·~9 min·1

Summary

EL. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 lt. g ELG. Art. 14a ELV.

Full text

EL. Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Als Einnahmen werden unter anderem angerechnet, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Darunter fällt auch ein hypothetisches Einkommen, sofern die Leistungsansprecherin oder deren Ehegatte auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Andernfalls verletzen sie die ihnen obliegende Schadenminderungspflicht. Bei einer teilinvaliden versicherten Person setzt die Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt. Zur Verfahrensvereinfachung wird im Gesetz die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, wofür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast trägt und die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat. Obergericht, 15. Dezember 2017, OG V 17 27

Aus den Erwägungen:

3. Strittig und zu prüfen ist zunächst die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 14'100.--. Dieser Betrag entspricht der jährlichen Hilflosenentschädigung für den Sohn der Beschwerdeführerin. a) Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen werden unter anderem angerechnet, Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Darunter fällt auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer Ergänzungsleistungs-Ansprecherin (vergleiche Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 291 f. E. 3b; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich 2009, S. 157). Ob und allenfalls in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen, unter Berücksichtigung familienrechtlicher, namentlich im Bereich des nachehelichen Unterhaltes geltender Grundsätze (BGE 117 V 292 E. 3c). Abzustellen ist somit auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (BGE 134 V 61 E. 4.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz zumutbarerweise verwertbarer (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (BGE 9C_12/2013 vom 19.11.2013 E. 3.1, 9C_916/2011 vom 03.02.2012 E. 3.2). b) Gemäss Rz. 3482.03 der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ist jedoch nicht invaliden Ehegatten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 Der nicht invalide Ehegatte oder die nicht invalide Ehegattin findet trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle. Diese Voraussetzung gilt als

erfüllt, wenn die Person beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet ist sowie qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen nachweist;  Die versicherte Person bezieht Taggelder der Arbeitslosenversicherung;  Die EL-beziehende Person müsste ohne den Beistand und die Pflege des nicht invaliden Ehegatten oder der nicht invaliden Ehegattin in einem Heim platziert werden.

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 591 E. 6.1). Vorliegend ist keine der erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere ist vorliegend nicht die EL-beziehende Person (die Beschwerdeführerin) auf Beistand und Pflege angewiesen, sondern deren Sohn. c) Der Beschwerdeführer reduzierte sein Arbeitspensum per 1. Oktober 2016 von 100 auf 80 Prozent, um seiner Ehefrau bei der Pflege des Sohnes behilflich zu sein. Er ist somit – ausgehend von einer 5-Tage-Arbeitswoche – einen Arbeitstag pro Woche zusätzlich zuhause um den Sohn zu pflegen. d) Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Entscheid, dem Beschwerdeführer die Hilflosenentschädigung als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen damit, dass er 2015 bei der X AG Fr. 73'831 brutto bezogen auf ein Vollzeitpensum verdient habe. Gemäss "Bestätigung der Vertragsänderung" vom 19. September 2016 würden sich ab 1. Oktober 2016 sämtliche Lohnbestandteile um 20 Prozent reduzieren, was ausgehend vom Erwerbseinkommen 2015 Fr. 14'766 entspreche. Er verzichte mit anderen Worten auf die Erzielung von mehr Erwerbseinkommen als sie ihm in Form von hypothetischem Erwerbseinkommen anrechne. e) Die Hilflosenentschädigung für den Sohn der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 14'100.--. Wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (zusätzlich zum im 80- Prozent-Pensum tatsächlich erzielten Einkommen) ein hypothetisches Einkommen in Höhe der dem Sohn ausgerichteten Hilflosenentschädigung anrechnet, erscheint dies nachvollziehbar. Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, statt das Arbeitspensum zu reduzieren im selben Umfang einen Entlastungsdienst zu engagieren und diesen aus der Hilflosenentschädigung zu bezahlen. Bei einem (vom Beschwerdeführer geltend gemachten) Stundenansatz von Fr. 32.90 würde dies 429 Stunden pro Jahr beziehungsweise (ausgehend von 52 Wochen jährlich) 8.2 Stunden oder eben einem Arbeitstag pro Woche entsprechen. Letztendlich macht es (zumindest finanziell) keinen wesentlichen Unterschied, ob der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum reduziert und die Hilflosenentschädigung als dessen hypothetischer Lohn angerechnet wird, oder ob er weiterhin zu 100 Prozent arbeitet und die Familie einen Entlastungsdienst engagiert und aus der Hilflosenentschädigung bezahlt. So oder anders gilt die Pflege leistende Person als aus der Hilflosenentschädigung, die ja als Entschädigung für die Pflege hilfloser Personen gedacht ist, entlöhnt. Dass dies nicht zumutbar wäre, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. f) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 14'100.-- angerechnet.

4. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführerin ebenfalls ein Einkommen angerechnet werden darf. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Mitteilung der IV-Stelle vom 23. Februar 2017 teilinvalid bei einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent. Ihr wird ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 7'109 angerechnet (Fr. 12'860 gestützt auf Art. 14a ELV abzüglich das effektive Einkommen in Höhe von Fr. 5'751). a) Bei einer teilinvaliden versicherten Person wie der Beschwerdeführerin setzt die hier zur Diskussion stehende Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Carigiet/Koch, a.a.O., S. 152). Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zumutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen (beispielsweise durch Erhöhung des Beschäftigungsgrades). Zur Verfahrensvereinfachung wird in Art. 14a Abs. 2 ELV die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass es den teilinvaliden Versicherten möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die darin festgelegten Grenzbeträge (hypothetisches Erwerbseinkommen) zu erzielen (BGE 141 V 347 f. E. 5.1, 117 V 156 E. 2c; Jöhl/Usinger- Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. Basel 2016, S. 1806 ff.; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 11 Rz. 546 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 153; vergleiche auch Rz. 3424.04 WEL). b) Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Dies können auch invaliditätsfremde Gründe sein. Müssten sich auch solche Personen die schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen anrechnen lassen, hätte dies zur Folge, dass Art. 3 Abs. 1 lit. f aELG (heute: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) seines Sinnes entleert würde, da diese Bestimmung nur die Anrechnung von Einkünften vorschreibt, auf die der Ansprecher verzichtet hat. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung ist daher dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte. Bei der Prüfung der Frage, ob dem teilinvaliden Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, sind, entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, sämtliche Verumständungen zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 156 E. 2c). c) Da gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen den Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen vermag und die Ergänzungsleistung umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen ist, handelt es sich beim – ganzen oder teilweisen – Fehlen von Einkommen um anspruchsbegründende Tatsachen. Dafür trägt grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast und dieser hat die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen (Urs Müller, a.a.O., Art. 11 Rz. 484). d) Die Beschwerdeführerin macht geltend, falls sie effektiv ein Einkommen in genannter Höhe erzielen könnte, müsste während ihrer Arbeitszeit ein Entlastungsdienst engagiert werden. Dafür reiche aber die Hilflosenentschädigung nicht auch noch aus. Weiter sei zu beachten, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit Lohneinbussen rechnen müsste. Zudem seien sie beide aufgrund der Betreuung des Sohnes eingeschränkt, was die Vereinbarkeit mit einer allfällig neuen Anstellung einschränke. Entsprechend sei die Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2010&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Erg%E4nzungsleistungen&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F117-V-153%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page153

nicht realistisch und müsse reduziert werden. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend festhält, ist aus den Akten nicht ersichtlich und es wird zu Recht auch nicht geltend gemacht, dass der Sohn der Beschwerdeführerin rund um die Uhr überwacht werden müsste. Zudem hat ihr Ehegatte sein Arbeitspensum um einen Arbeitstag pro Woche reduziert, um ihren Sohn vermehrt betreuen zu können. Während dieser Zeit könnte sie folglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen. e) Mit anderen Worten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Vermutung – sie könne das hypothetische Einkommen erzielen – umzustossen. Dass sie diesen Beweis nicht erbringen kann, wirkt sich zu ihren Lasten aus. f) Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kündigung ihrer Anstellung per 31. Mai 2017 aufgrund zunehmender gesundheitlicher Beschwerden ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, da das Gericht auf den Sachverhalt abzustellen hat, wie er sich im Zeitpunkt des Einspracheentscheids präsentiert hat. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, bei einer Änderung des Gesundheitszustandes erneut bei der Beschwerdegegnerin vorstellig zu werden, damit diese den Sachverhalt prüfe und danach neu verfüge. 5. Der rechtlich erhebliche Sachverhalt erscheint als genügend abgeklärt und das Gericht kam in antizipierter Beweiswürdigung zur Auffassung, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung des Sachverhalts nichts mehr ändern. Auf weitere Beweiserhebungen wird demzufolge verzichtet. 6. Gesagtes erhellt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde – bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführer – abzuweisen ist.