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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.09.2016 2016_OG V 15 33

September 16, 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,501 words·~8 min·1

Summary

Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 140 Abs. 2 DBG. Art. 205 Abs. 2 StG. Art. 9 Abs. 1 StHG.

Full text

Direkte Bundessteuer. Kantonale direkte Steuern. Art. 140 Abs. 2 DBG. Art. 205 Abs. 2 StG. Art. 9 Abs. 1 StHG. Krankheitskosten. Gewinnungskosten. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Das Institut der Verbesserungsfrist bezweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können. Antrag und Begründung müssen aus der Beschwerdeschrift selber hervorgehen. Eine unbegründete und damit formell ungenügende Rechtsschrift einer anwaltlich vertretenen Partei soll nicht im nachfolgenden Schriftenwechsel ergänzt werden können. Im konkreten Fall wurde die Beschwerde in Bezug auf die Krankheitskosten von der anwaltlich vertretenen Partei erst im Schriftenwechsel begründet. Nichteintreten. Bezüglich der Gewinnungskosten wird nicht substantiiert dargelegt, worauf sich die geltend gemachten Gewinnungskosten beziehen sollen. Inwiefern es sich um für die Erzielung von Einkünften notwendige Aufwendungen handeln sollte, wird nicht dargetan. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts den Prozessstoff aus den Akten zusammenzusuchen und diesen zu konstruieren. Soweit darauf eingetreten, Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Obergericht, 16. September 2016, OG V 15 33 (Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht ein, BGE 2C_974/2016/2C_975/2016/2C_976/2016/2C_977/2016 vom 12.12.2016)

Aus den Erwägungen: 1. b) Sind – wie vorliegend – sowohl Entscheide bezüglich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Obergericht zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden. Allerdings können die Entscheide in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vergleiche BGE 135 II 262 E. 1.3.1; 130 II 511 E. 8.3). Da die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern. 2. a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Entspricht die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 205 Abs. 2 StG). Das Institut der Verbesserungsfrist bezweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können (Richner/Frei /Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009 N. 31 zu Art. 140; André Moser, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 52 N. 13). Das Ansetzen einer Nachfrist kann demgegenüber unterbleiben, falls der Beschwerdeführer oder dessen Vertreter bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift einreichen, um sich so eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Dies gilt auch dann, wenn der steuerpflichtigen Person kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 31 zu Art. 140 mit Hinweisen). Antrag und Begründung müssen ferner aus der Beschwerdeschrift selber hervorgehen (Richner/Frei /Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 40 zu Art. 140). Ein nachfolgender Schriftenwechsel dient keinesfalls dazu, Vorbringen nachzuholen, die in der Beschwerde hätten geltend gemacht werden können. Eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift soll nicht mehr nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist ergänzt werden können (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 12.06.1997, OG V 96 30, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 1996/1997, Nr. 25 S. 70 f. E. 2b mit Hinweisen; Alain Griffel, in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 N. 23). Werden mehrere Rechtsbegehren gestellt, so muss jedes Begehren begründet werden. Auf Begehren ohne Begründung wird nicht eingetreten (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 1997, N. 15 zu Art. 32 VRPG). b) Vorliegend beanstanden die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer den von der Vorinstanz nur teilweise berücksichtigten Abzug von Krankheitskosten. Diese seien gemäss Selbstdeklaration in vollem Umfange zuzulassen. In der Beschwerdeschrift finden sich unter dem Titel „Krankheitskosten“ einzig kurze Ausführungen zum Gewinnungskostenbegriff. Letzterer ist vom Begriff der Krankheitskosten zu unterscheiden, weshalb die Ausführungen in der Beschwerde an der Sache vorbei gehen. Darüber hinaus wird die Auffassung der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift mit keinem Wort begründet. Erst in der Replik ist von Fahrkosten die Rede, welche im Zusammenhang mit notwendigen medizinischen Kontrollen angefallen sein sollen. c) Das Vorgehen der Beschwerdeführer ist nach dem Dargelegten nicht zulässig. Von einer anwaltlich vertretenen Partei kann erwartet werden, dass sie ihre Auffassung innerhalb der Rechtsmittelfrist korrekt vorträgt. Es kann nicht angehen, dass eine Begründung in der Beschwerdeschrift fehlt und erst im Schriftenwechsel nachgeschoben wird. Es wäre den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, ihre Vorbringen hinsichtlich der Fahr-/Krankheitskosten bereits in ihrer Beschwerdeschrift darzulegen. Die Formvorschriften mussten dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer bekannt sein. Namentlich musste es ihm bekannt sein, dass Anträge innert der Rechtsmittelfrist zu begründen sind. An Eingaben von Rechtsanwälten sind in formeller Hinsicht ohnehin höhere Anforderungen zu stellen als an Laieneingaben (vergleiche Alain Griffel, a.a.O., § 23 N. 17). Das Vorgehen der Beschwerdeführer muss vor diesem Hintergrund als unzulässiges Erstrecken der Rechtsmittelfrist gewertet werden, was keinen Rechtsschutz verdient (E. 2a hievor). Die in der Replik vorgebrachten Ausführungen können nicht anstelle einer Begründung in der Beschwerdeschrift treten. Da für das Rechtsbegehren bezüglich der Krankheitskosten somit keine Begründung vorliegt, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Bezug auf die Krankheitskosten nicht einzutreten. Das Ansetzen einer Nachfrist erübrigt sich. Damit kann offen bleiben, ob Fahrkosten zu anerkannten medizinischen Kontrollen wegen Krankheit überhaupt abzugsfähig sind (BGE 2C_258/2010 vom 23.05.2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). d) Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 140 Abs. 1 DBG; Art. 205 Abs. 1 StG) sowie die Formvorschriften hinsichtlich der Frage der Gewinnungskosten und der vorinstanzlichen Kostenliquidation (Art. 140 Abs. 2 DBG; Art. 205 Abs. 2 StG) wurden eingehalten. Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist teilweise einzutreten. e) Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 140 Abs. 3 DBG; Art. 205 Abs. 3 StG). 3. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, „Gerichts- und Anwaltskosten“ seien gemäss Selbstdeklaration im vollen Umfang zuzulassen. Dabei handle es sich um Gewinnungskosten. b) Aus dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer offenbar einen Betrag von Fr. 4‘007.-- von den steuerbaren Einkünften abgezogen haben wollen. Dabei soll es sich um Kosten eines Prof. Dr. iur. RA Hardy Landolt

sowie eines Prof. Dr. Klaus Norpoth für ein medizinisches Gutachten handeln. Diese Kosten (Fr. 4‘007.--) seien nach Auffassung der Beschwerdeführer als Gewinnungskosten für die Erstreitung allfälliger zukünftiger Renteneinkünfte zum Abzug zuzulassen. Die Vorinstanz verweigert den Abzug. c) Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer beschränken sich darauf, das Vorgehen der Vorinstanz in allgemeiner Weise zu kritisieren. Sie zitieren eine Kommentarstelle und eine Wegleitung aus dem Jahr 2003. Schliesslich vertreten sie die Auffassung, dass die „Gerichts- und Anwaltskosten“ beziehungsweise „Anwalts- und Gutachterkosten“ als Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen seien. Aus der Beschwerde ist indes nirgends ersichtlich, worauf sich die geltend gemachten Gewinnungskosten beziehen sollen. Inwiefern es sich um für die Erzielung von Einkünften notwendige Aufwendungen (Art. 9 Abs. 1 StHG) handeln sollte, wird nicht dargetan. Es ist lediglich von der Erstreitung einer Rente die Rede, später, in der Replik, wird ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch „gegenüber der SUVA“ erwähnt, ohne die Hintergründe dieser Erstreitung oder des „Anspruchs“ auch nur ansatzweise zu substantiieren. Soweit ferner auf die an die Beschwerdeführer fliessenden AHV-Renten Bezug genommen werden soll, ist zu konstatieren, dass es sich hierbei um gewöhnliche Altersrenten handelt, die nicht erstritten werden mussten. Weitergehende Hintergründe zu den geltend gemachten Gewinnungskosten sind aus der Beschwerde und den weiteren Stellungnahmen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich und es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts den Prozessstoff aus den Akten zusammenzusuchen und diesen zu konstruieren. Überdies ist es an den Beschwerdeführern den Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen zu erbringen; diese haben die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, was vorliegend nicht geschieht (vergleiche BGE 2C_966/2015 vom 18.07.2016 E. 2.3, zur Publikation bestimmt). Es ist somit weder dargetan noch belegt, dass die geltend gemachten Kosten in irgendeiner Art Gewinnungskosten darstellen könnten. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Gewinnungskosten als unbegründet. 4. Die Beschwerdeführer bemängeln schliesslich den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Es sei gegen die Veranlagungen der Jahre 2012 und 2013 Einsprache erhoben worden. Die Einsprachen seien beide abgewiesen worden. Die Begründung sei bei beiden Einspracheentscheiden identisch. Trotz unterschiedlichem Aufwand seien für beide Entscheide gleich hohe Kosten von Fr. 150.-- erhoben worden. Dies widerspreche dem „Verursacher- und Kostendeckungsprinzip“. Den Beschwerdeführern ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat im Einspracheverfahren die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren (Art. 134 Abs. 1 DBG; Art. 201 Abs. 1 StG). Werden für zwei Steuerjahre zwei Einsprachen erhoben, hat die Vorinstanz mit voller Kognition somit zwei Steuerjahre zu prüfen. Sie hat damit Aufwand für zwei Steuerjahre und nicht nur für eines, weshalb sie auch entsprechend Gebühren erheben darf. Ob die relevante Fragestellung in beiden Jahren ähnlich gelagert ist, ändert daran nichts. Die von der Vorinstanz zu erhebende Gebühr hat sich im Rahmen von Fr. 30.-- bis 4‘000.-- zu bewegen (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 3 Abs. 1 Gebührenverordnung [RB 3.2512] i.V.m. Art. 6 Gebührenreglement [RB 3.2521] und Art. 203 Abs. 3 StG). Die vorinstanzliche Gebühr bewegt sich im untersten Bereich des Gebührenrahmens. Der Vorinstanz steht bei der Bemessung der Gebühr ein Ermessensspielraum zu. Inwiefern sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Gebühr ausserhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kostenpflicht als solche ist nicht bestritten. Damit ist die Kostenfestlegung und -liquidation im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht zu beanstanden.

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