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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.12.2015 2015_OG V 14 61

December 18, 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·253 words·~1 min·1

Summary

UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV.

Full text

UV. Art. 43 Abs. 1, Art. 53 Abs. 3 ATSG. Art. 6 Abs. 1 UVG. Art. 11 UVV. Abklärungsmassnahmen haben im Verwaltungsverfahren zu erfolgen und dürfen nicht erst im Einsprache- beziehungsweise im gerichtlichen Beschwerdeverfahren erfolgen. Aufgrund des Devolutiveffekts der Beschwerde ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einen neuen abzielen. Mit Blick auf die Möglichkeit des Versicherungsträgers einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, bis zur Einreichung einer Beschwerdeantwort in Wiedererwägung zu ziehen, ist es indes nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass der Versicherungsträger bis zu diesem Zeitpunkt weitere Abklärungen trifft. In diesem Verfahrensstadium dürfen jedoch keine Abklärungsmassnahmen getroffen werden, welche der Mitwirkung der versicherten Person bedürften. Erlaubt sind der Verwaltung punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen). Wegleitende Gesichtspunkte für die Beantwortung der Frage, was im kantonalen Verfahren noch zulässiges Verwaltungshandeln darstellt, bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung und die zeitliche Intensität allfälliger weiterer Abklärungsmassnahmen. Natürliche und adäquate Kausalität. Anwendungsfall. Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Sie können eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. In concreto sind die von der Beschwerdeführerin rückfallweise geklagten Fussbeschwerden nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den erlittenen Unfall zurückzuführen. Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 18. Dezember 2015, OG V 14 61

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