IV. Art. 61 lit. c ATSG. Art. 60 Abs. 1 VRPV. Das Obergericht hat vom Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Ein Observationsbericht für sich allein bildet keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, er kann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutung geben. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden. In casu lassen sich die Observationsergebnisse nicht mit dem bereits vorliegenden medizinischen Gutachten vereinbaren. Die Arbeitsfähigkeit lässt sich aber auch nicht alleine gestützt auf den Observationsbericht festlegen. Einholung eines Ergänzungsgutachtens unter Vorlage des gesamten Observationsmaterials. Obergericht, 24. Oktober 2014, OG V 13 45 (Zwischenentscheid Ergänzungsgutachten)
Aus den Erwägungen: 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, während medizinische Untersuchungen die Fragen, ob ein Gesundheitsschaden vorliege und wie sich dieser allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, zu beantworten habe, solle ein Observationsbericht verifizieren oder falsifizieren, dass sich die versicherte Person (im vermeintlich unbeobachteten Alltag) übereinstimmend zur Untersuchungssituation verhalte. Es gehe also nicht darum, anhand von Observationsergebnissen eine Arbeitsfähigkeitsschätzung abzugeben. Zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit bedürfe es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Sichere Kenntnis bezüglich des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes könne erst eine unabhängige ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials und des Beschwerdeführers liefern. Die Beschwerdegegnerin erachtet hingegen den Sachverhalt offenbar als genügend abgeklärt. Trotzdem macht sie dem Gericht den Vorschlag, falls es an der von ihr angenommenen Leistungsfähigkeit zweifle, könne es bei Dr. med. B. Müller-Werth unter Vorlage des Observationsmaterials ein Gutachten einholen. a) Das Obergericht hat von Amtes wegen die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Sind zur Abklärung des Sachverhaltes zusätzliche Beweise erforderlich, werden sie von Amtes wegen erhoben. Die Durchführung des Beweisverfahrens kann ganz oder teilweise einer Abordnung des Gerichtes oder dem Gerichtspräsidenten übertragen werden (Art. 60 Abs. 1 VRPV). b) Ein Observationsbericht für sich allein bildet keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit, er kann höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 8C_521/2012 vom 20.12.2012 E. 5.1 mit Hinweisen). c) Die Observationsergebnisse lassen sich nur schwer mit dem Gutachten von Dr. med. B. Müller-Werth und einer entsprechenden Einschränkung vereinbaren. Alleine gestützt darauf kann aber andererseits auch nicht auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in leichter und mittelschwererer Tätigkeit geschlossen werden.
5. Das Obergericht erachtet weitere Abklärungen als erforderlich. Es ist daher bei Dr. med. B. Müller-Werth unter Vorlage des gesamten Observationsmaterials (Bericht, Video und Fotos) ein Gutachten einzuholen, in dem er sich vor allem zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise allfälligen diesbezüglichen Veränderungen sowie deren Zeitpunkt zu äussern haben wird. Vorbehalten bleiben weitere Abklärungen. Das Präsidium wird beauftragt, das gerichtliche Gutachten einzuholen und allfällige weitere Abklärungen zu tätigen (Art. 60 Abs. 1 VRPV).