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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.11.2014 2014_OG V 12 38

November 21, 2014·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,897 words·~9 min·1

Summary

Berufliche Vorsorge. Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 26 BVV, 2. Anrechnungsprinzip. Höhe der Invaliden- und Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Verjährung.

Full text

Berufliche Vorsorge. Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 41 Abs. 2 BVG. Art. 26 BVV,2. Anrechnungsprinzip. Höhe der Invaliden- und Altersrente aus beruflicher Vorsorge. Verjährung. Massgebend für die Festsetzung der Invalidenleistungen ist das im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruches geltende Reglement. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Aufschub der Erfüllung des Anspruches sind nicht von Belang. Bezüglich der Altersleistungen gilt jenes Reglement, unter dessen Geltung die Voraussetzungen für die Altersleistungen erfüllt werden. Im überobligatorischen Bereich besteht kein Anspruch darauf, dass Altersleistungen erbracht werden, die mindestens der vor Erreichen des Pensionsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen. Obergericht, 21. November 2014, OG V 12 38

Aus den Erwägungen: 2. Die Klage nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterliegt als solche keiner Befristung (BGE 117 V 332 E. 4; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N. 28). Verjähren oder verwirken kann jedoch der materiellrechtliche Anspruch; in einem solchen Fall ist der Prozess nicht durch Nichteintreten, sondern durch Abweisung zu erledigen (Tobias Jaag, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 83 N. 7; Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum BVG, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 137; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 73 N. 28). Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129 - 142 des Obligationenrechts sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Der Eintritt der Verjährung ist nicht von Amtes wegen festzustellen. Es bedarf der ausdrücklichen Verjährungseinrede (BGE 129 V 241 E. 4). 6. Strittig und zu prüfen ist – gegebenenfalls in Berücksichtigung der mit der Klageantwort vom 13. Februar 2013 erhobenen Verjährungseinrede – die Höhe der vergangenen und gegenwärtigen Berentung wegen Invalidität und Alter aus beruflicher Vorsorge. Zunächst rügt der Kläger, dass die Berechnung der Invalidenrente einhergehend mit der Entstehung des Rentenanspruches im Jahr 1996 anhand des ab 1. Januar 1995 geltenden Reglements (nachfolgend: Reglement 1995) durchgeführt hätte werden müssen. Tatsächlich wurde der Berechnung der Invalidenrente das davor in Kraft gestandene Reglement (nachfolgend: Reglement 1992) zugrunde gelegt. a) Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden IVG- Bestimmungen (heute Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 - 3 IVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt der Vorsorgefall ʺInvaliditätʺ nicht mit der ihr zugrundeliegenden Arbeitsunfähigkeit ein, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung (BGE 134 V 32 E. 3.4.2). Eine versicherte Person, welche von der Invalidenversicherung eine Rente erhält, hat deshalb grundsätzlich vom gleichen Zeitpunkt an auch Anspruch auf eine Invalidenrente aus obligatorischer beruflicher Vorsorge (Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, Rz. 633). b) Das Recht der beruflichen Vorsorge enthält Bestimmungen im Bereich der Koordination mit der Krankenversicherung. Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält. Art. 26 BVV 2 gestattet es der Vorsorgeeinrichtung, den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruches aufzuschieben, wenn a) der Versicherte anstelle des

vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde. Art. 26 Abs. 2 BVG stellt demnach eine zeitliche Koordinationsnorm dar, die den Zweck hat zu vermeiden, dass die Zahlung des Lohnes oder die Gewährung von Ersatzleistungen, dem Versicherten höhere Mittel verschaffen als im Zeitpunkt, als er arbeitsfähig war. Der Artikel regelt jedoch nicht die Frage der Entstehung des Anspruches auf eine Invalidenrente bei Ablauf einer bestimmten Karenzzeit, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung unter gewissen Bedingungen die Erfüllung des Anspruches aufschieben kann (BGE 129 V 25 f. E. 5b, in Pra 2004 Nr. 73 S. 430). c) Massgebend für die Festsetzung der Invalidenleistungen sind deshalb grundsätzlich diejenigen Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruches gelten, und nicht diejenigen, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die die Invalidität zur Folge hatte, in Kraft waren. Dies gilt auch im Falle einer Änderung zum Nachteil eines Versicherten. Gleiches gilt, wenn der BVG-Invalidenanspruch zufolge der vereinbarten Lohnfortzahlung seitens der Arbeitgeberin (oder Zahlungen der Krankentaggeldversicherung) reglementsgemäss aufgeschoben worden ist. Entscheidend ist auch diesfalls der Eintritt der Invalidität und damit die Begründung des Rentenanspruches; irrelevant ist demnach der Beginn der Rentenzahlungen (BGE B 109/01 vom 09.08.2002; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 23 N. 56 und 58; Marc Hürzeler, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., Art. 26 N. 9). d) Ab 25. Juli 1992 wurde der Kläger krankheitshalber vollständig arbeitsunfähig. Infolge davon sprach die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt ihm mit Verfügung vom 21. Dezember 1993 rückwirkend ab 1. Juli 1993 eine ganze Invalidenrente zu. Gemäss dem oben Ausgeführten entstand der Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge demnach auch per 1. Juli 1993. Das Reglement 1992 sieht in Art. 18 Ziff. 4 vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nach einer Wartefrist von 24 Monaten, frühestens jedoch mit dem Wegfall des Lohnanspruches beziehungsweise nach Erlöschen eines Lohnersatzanspruches beginnt. Die Erfüllung des Anspruches wird also aufgeschoben, wenn der oder die Versicherte Lohnersatz erhält. Der Kläger erhielt unbestrittenermassen bis 6. Januar 1996 ein Krankentaggeld der Öffentlichen Krankenkasse Basel. Dies bedeutet, dass die Beklagte dem Kläger erst per 7. Januar 1996 eine Invalidenrente zu bezahlen hatte. Obwohl zu diesem Zeitpunkt das Reglement 1995 in Kraft war, berechnete sich aber die Höhe der Rente nach den Vorschriften des im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruches geltenden Reglements sprich nach dem Reglement 1992. 7. Nach diesem Reglement beträgt die jährliche Vollinvalidenrente 40 Prozent des versicherten Lohnes (Art. 18 Ziff. 6 i.V.m. Anhang A S. 2). Als versicherter Lohn gilt der um einen Koordinationsabzug gekürzte AHV-pflichtige Jahreslohn (Art. 11 Reglement 1992 i.V.m. Anhang A S. 1). Gestützt auf den Vorsorgeausweis vom 1. Januar 1993 betrug der versicherte Lohn Fr. 45'120.-- (Fr. 69'600.-- [Reglement 1992 Anhang A S.1: beitragspflichtiger Lohn = AHV-pflichtiger Jahreslohn] abzüglich Fr. 22'560.-- [Koordinationsabzug]). Die reglementarische Invalidenrente für das Jahr 1993 belief sich also im Monat auf Fr. 1'504.-- (Fr. 45'120.-- x 40 Prozent / 12; siehe Vorsorgeausweis vom 01.01.1993). Damit ist die reglementarische Invalidenrente wesentlich höher als die von der Beklagten korrekt berechnete gesetzliche Minimalrente im Sinne von Art. 24 BVG. Dies gilt auch dann, wenn die gesetzliche Minimalrente der Preisentwicklung angepasst wird (Art. 36 Abs. 1 BVG; Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung [SR 831.426.3]). Unter diesen Umständen durfte auf einen Teuerungsausgleich verzichtet werden (vergleiche Art. 25 Ziff. 1 Reglement 1992; BGE 127 V 264 ff.; Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 36 Rz. 6). Was die fünf Jahre vor Klageerhebung fällig gewordenen Rentenbetreffnisse anbelangt, so erweist sich die Verjährungseinrede der Beklagten als begründet (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BVG, Art. 41 Abs. 2 Satz 2 BVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1, Art. 135 Ziff. 2 und Art. 138 Abs. 1 OR; BGE 9C_655/2008 vom 02.09.2009 E. 4.2; Sylvie Pétremand, in Schneider/Geiser/Gächter

[Hrsg.], a.a.O., Art. 41 N. 12). Die danach laut dem Kläger ausbezahlten Beträge scheinen vor dem Hintergrund der besagten reglementarischen Invalidenrente korrekt zu sein. 8. Seit 1. August 2010 bezieht der Kläger anstelle einer Invaliden- eine Altersrente in der Höhe von Fr. 1'330.--. Der Kläger beansprucht indessen die im Vorsorgeausweis vom 1. Januar 1995 genannte Altersrente von Fr. 1'662.10 zuzüglich Teuerungsausgleich sowie Zinsen von 5 Prozent. a) Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge stellt also eine Leistung auf Lebenszeit dar; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht. Hingegen kann reglementarisch vorgesehen werden, dass die Invalidenrente bei Erreichen des Rücktrittsalters in eine Altersrente überführt wird. In diesem Falle muss die sie ablösende Altersrente mindestens der bisherigen Invalidenleistung entsprechen, das heisst gleichwertig sein (BGE 130 V 370 f. E. 2.1). Dagegen besteht im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge keine Verpflichtung, die Invalidenrente über das Erreichen des Rentenalters hinaus auszurichten beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die mindestens der vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichteten Invalidenrente entsprechen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 BVG; BGE 130 V 376 E. 6.4; Gächter/Saner, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., Art. 49 N. 28). b) Sieht eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement eine temporäre Invalidenrente vor, die ab Erreichen des Pensionierungsalters durch eine Altersrente abgelöst wird, bedeutet dies, dass Invalidität und Alter zu zwei verschiedenen Versicherungsfällen führen. Damit ist für die Altersleistungen beziehungsweise deren Beginn nicht das Reglement, das im Zeitpunkt der Invalidisierung galt, massgebend, sondern jenes, unter dessen Geltung die Voraussetzungen für den Beginn der Altersleistungen erfüllt werden (vergleiche BGE B 85/03 vom 19.08.2004 E. 1.3; Isabelle Vetter-Scheiber, a.a.O., Art. 13 N. 20; Marc Hürzeler, Invaliditätsproblematiken in der beruflichen Vorsorge, Basel 2006, Rz. 787). Im Juli 2010 erreichte der Kläger das 65. Altersjahr. Das dannzumal gültige Vorsorgereglement (nachfolgend: Reglement 2006) sieht vor, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt, wenn das Rücktrittsalter erreicht worden ist (Art. 20 Ziff. 4). Zugleich entsteht für jeden Versicherten ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente (Art. 18 Ziff. 1 Reglement 2006). Konkret wurde das Rücktrittsalter am 1. August 2010 erreicht (Art. 4 Reglement 2006), womit sich das versicherte Risiko ʺAlterʺ verwirklichte. Die aus diesem Grund geschuldete Rente ist nun anhand des Reglements 2006 zu berechnen. Wie bereits ausgeführt muss diese Rente mindestens die Höhe der gemäss BVG weiterhin geschuldeten Invalidenrente entsprechen (Thomas Flückiger, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], a.a.O., Art. 13 N. 14). c) Betragsmässig bestehen unterschiedliche Angaben über das Altersguthaben. Die vom Kläger genannten Beträge (siehe Ziffer 5 der Klage) ergeben sich aus den Beilagen zum Schreiben der Beklagten vom 17. August 2010 (bekl. Bel. 20). Der nun ausbezahlten Altersrente von Fr. 1'329.90 respektive gerundet Fr. 1'330.-- liegt das Altersguthaben von Fr. 227'983.-- zugrunde. Dabei wurde der gemäss BVG im Jahr 2010 für Männer gültige Umwandlungssatz von 7 Prozent angewendet. Mit Klageantwort vom 13. Februar 2013 bezifferte die Beklagte das Altersguthaben neu mit Fr. 240'109.75. Im Unterschied zur früheren Berechnung diente nun nicht der versicherte Lohn des Jahres 1992 (Fr. 43'200.--) sondern derjenige des Jahres 1993 (Fr. 45'120.--) als Berechnungsgrundlage. Ausserdem wurde der im Reglement 2006 (Anhang B S. 2) festgelegte Umwandlungssatz von 6.2 Prozent zur Berechnung der Altersrente herangezogen. Der Kläger seinerseits betrachtet den aus dem Vorsorgeausweis vom 1. Januar 1995 hervorgehende versicherte Lohn von Fr. 46'560.-- als massgebend. Dafür spricht aus Sicht des Klägers die Fortführung der Beitragspflicht während des Rentenaufschubes (siehe Art. 20 Ziff. 1 Reglement 1992 i.V.m.

Anhang A S. 2). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist der versicherte Lohn des Jahres 1993 massgeblich, da die Invalidität in diesem Jahr eintrat. Des Weiteren ist der Einbezug eines Umwandlungssatzes von 6.2 Prozent nicht zu beanstanden, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Rentenniveau eingehalten wird. Dies ist dann der Fall, wenn die von der Beklagten zuletzt ermittelte reglementarische Altersrente von Fr. 1'240.55 die Höhe der gesetzlichen Invalidenrente erreicht. Diese beträgt für das Jahr 2010 Fr. 1'199.14 (einschliesslich Teuerungsausgleich), mithin der Mindeststandard gemäss BVG respektiert wird. Gegenteiliges ergäbe sich nur, wenn das Reglement 2006 so verstanden würde, dass das Altersguthaben im vorliegenden Fall ohne Zins gebildet werden müsste (vergleiche Art. 17 Reglement 2006). Die eingeklagte Forderung des Klägers auf eine Altersrente über Fr. 1'662.10 stellt sich also als unbegründet dar. Etwas anders kann auch nicht aus dem Vorsorgeausweis vom 1. Januar 1995 hergeleitet werden.

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