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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 14.11.2013 2013_OG V 13 31

November 14, 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·398 words·~2 min·1

Summary

IV. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG.

Full text

IV. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG. Eine im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme erlassene Verfügung auf sofortige Sistierung der Rente wird mit der definitiven Verfügung auf eine weiter rückwirkende Aufhebung der Rente gegenstandslos. Die Aufhebungsverfügung hat die Sistierungsverfügung konsumiert. Abschreibung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Obergericht, 14. November 2013, OG V 13 31

Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass - die IV-Stelle Uri nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren mit Verfügung vom 7. August 2013 im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 56 VwVG die ganze IV-Rente von Burchard Meens, Erstfeld, per sofort sistierte und gestützt auf Art. 66 IVG und Art. 97 AHVG einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog; - X am 12. August 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Uri erhob, er die Aufhebung der sofortigen Sistierung der Rente und die Aufhebung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt; - die Beschwerde mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. August 2013 in das Geschäftsprotokoll des Obergerichtes des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) aufgenommen wurde; - mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. August 2013 das Doppel der Rechtsmitteleingabe der IV-Stelle Uri zur Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt wurde, gleichzeitig Burchard Meens aufgefordert wurde, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 400.-- innert 10 Tagen zu leisten; - die Beschwerdegegnerin am 28. August 2013 vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde beantragte; - der Beschwerdeführer replikweise am 18. September 2013 an seiner Beschwerde festhält, er zusätzlich beantragt, dass nach Möglichkeit die Kosten nach Abschluss des Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt werden; - am 2. Oktober 2013 die Beschwerdegegnerin zur Replik vom 18. September 2013 Stellung nahm; - der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2013 Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2013 nahm; - mit Verfügung vom 27. September 2013 die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer dessen Rente rückwirkend per Ende April 2010 aufhob, der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 25. Oktober 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri erhob, das Verfahren (OG V 13 45) bei diesem hängig ist; - mit Verfügung vom 27. September 2013 – wie erwähnt – die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Rente rückwirkend per Ende April 2010 aufhob, somit die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. August 2013

betreffend Sistierung der Rente gegenstandslos geworden ist, da die Aufhebungsverfügung die Sistierungsverfügung konsumiert hat (BGE 8C_665/2011 vom 26.01.2012 E. 2.2); - das Verfahren bezüglich Sisitierung der Rente als gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 8C_665/2011 vom 26.01.2012 E. 2.2);

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