Fremdenpolizei. Art. 44 AuG. Familiennachzug. Die Beschwerdeführerin verlangt den Nachzug ihres Ehemannes gestützt auf Art. 44 AuG. Dem Ehemann kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesem zusammenwohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind. Letzteres ist der Fall, wenn das soziale Existenzminimum gesichert ist. Dabei wird auf die SKOS-Richtlinien abgestellt. Dass bei der Bedarfsberechnung neben dem Grundbetrag ein sogenannter Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt miteingerechnet wurde, ist zulässig. Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde. Jedoch ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu verlangen. Ein solcher lag nicht vor. Abweisung der Beschwerde infolge der Unterdeckung. Obergericht, 5. Juli 2013, OG V 13 17
Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin verlangt den Nachzug ihres Ehemannes gestützt auf Art. 44 AuG. Dieser gewährt für sich keinen Bewilligungsanspruch. Diese Einschränkung ergibt sich daraus, dass sie in erster Linie auf Personen zugeschnitten ist, die selber keinen Anspruch auf Erneuerung ihres zeitlich befristeten Anwesenheitstitels haben. Haben die im Inland wohnhaften Ausländer selber keinen Anspruch auf Aufenthalt, sollen sie auch keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Familiennachzug haben. Der Gesetzgeber wollte deshalb, dass die Kantone den Familiennachzug durch die sogenannten Jahresaufenthalter bloss ermessensweise bewilligen. Die Ausgangslage ist für diejenigen Ausländer, die selber einen Anspruch auf Erneuerung ihrer Aufenthaltsbewilligung haben und sich deshalb nach der bundesgerichtlichen Praxis für den Familiennachzug zusätzlich auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV berufen können, jedoch anders. Insoweit haben die Behörden nicht nur pflichtgemäss nach Art. 44 AuG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden. Es müssen mit Blick auf ihre aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV abgeleiteten Rechte vielmehr auch gute Gründe gegeben sein, um den begehrten Nachzug zu verweigern. Im Sinne der anzustrebenden einheitlichen inländischen Praxis bestehen diese Gründe zum einen regelmässig, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 44 AuG nicht erfüllt sind (BGE 137 I 293 E. 2.6). In jedem Fall hat die Verwaltungsbehörde das Nachzugsbegehren in Beachtung der Anforderungen von Art. 96 Abs. 1 AuG sowie rechtsgleich, willkürfrei und dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechend zu behandeln. 3. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung. Ihrem Ehegatten, X, kann also gemäss Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesem zusammen wohnt (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Strittig ist vorliegend einzig die letzte Voraussetzung. Die Vorinstanz erachtete es als nicht erstellt, dass im Falle eines Nachzuges des Ehegatten der Beschwerdeführerin die beiden nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. 4. Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit der Teilhabe am Arbeits- und Sozialleben und damit letztlich für die Integration genügen sollen, muss nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesichert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familiennachzug notwendigen finanziellen Mittel von den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) aus (Martina Caroni, in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 44 N. 13; Marc Spescha, in Spescha/Thür/Zündl/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 5 zu Art. 44; BBl 2002 3793; Weisungen des Bundesamtes für Migration zum Familiennachzug vom
30.09.2011 Ziff. 6.4.2.3 [nachfolgend: BFM-Weisungen]; Praxisharmonisierung der Vereinigung der Migrationsämter der Ostschweiz und des Fürstentums Liechtenstein vom 28.08.2012 Ziff. 3.2.4. [nachfolgend: VOF-Praxis]). Gemäss vorinstanzlicher Berechnung beträgt der Totalbedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien monatlich Fr. 3'894.--. Demgegenüber steht ein monatliches Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'557.--. Es besteht somit aufgrund dieser Zahlen, die von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt werden, eine Unterdeckung von Fr. 337.--. Dass bei der Bedarfsberechnung neben dem Grundbetrag ein sogenannter Ergänzungsbedarf für den Lebensunterhalt miteingerechnet wurde, ist in Anbetracht der BFM-Weisung Ziff. 6.4.2.3, wonach zusätzliche Mittel verlangt werden können, zulässig (vgl. Urteil Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen B 2012/94 vom 13.11.2012 E. 2; kritisch dazu Spescha/Kerland/Bolzli, Handbuch zum Migrationsrecht, Zürich 2010, S. 149). 5. Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz das künftige Erwerbseinkommen ihres Ehemannes ausser Acht gelassen habe. Bei dessen Berücksichtigung würde indessen ein monatlicher Überschuss erzielt werden. Damit könnte eine Sozialhilfeabhängigkeit ausgeschlossen werden. Hingegen ist die Vorinstanz der Ansicht, dass künftige Einkommen, die nicht mittels Arbeitsvertrag zugesichert seien, nicht berücksichtigt werden müssten. a) Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht einfach auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar ist. In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGE 2C_685/2010 vom 30.05.2010 E. 2.3.1). Das voraussichtliche Einkommen des nachzuziehenden Familienangehörigen ist im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn eine Stelle zugesichert wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung erfüllt sind. Die Betreuung der Kinder muss in diesem Fall sichergestellt sein (BBl 2002 3793). b) Vorliegend besteht eine schriftliche Zusicherung der Q, vom 7. Februar 2012. Es wird eine unbefristete Arbeitsstelle als Hilfsarbeiter im Umfang eines Arbeitspensums von 50 Prozent mit einem Bruttoverdienst von monatlich Fr. 2'150.-- in Aussicht gestellt. In Nachachtung der BFM-Weisung Ziff. 6.4.2.3, welche für die Vorinstanz grundsätzlich verbindlich ist (LeGes 2013/1 S. 127 f.), wären allfällige künftige Einkommen nicht zu berücksichtigen. Diese Betrachtungsweise ist zu restriktiv, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Eine Abweichung davon ist gerechtfertigt. Jedoch ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu verlangen (vgl. VOF-Praxis Ziff. 3.2.4.5). Ein solcher ist hier nicht vorhanden, womit das besagte Einkommen nicht miteinzubeziehen ist. Unter diesen Umständen macht die Darlehensverpflichtung von Y wenig Sinn und bleibt deswegen unbeachtlich. Gleiches gilt für das Bestätigungsschreiben des Bruders der Beschwerdeführerin, Z (Beilage zum Schreiben der Hilfswerke der Kirchen Uri vom 30.11.2011). c) Der Familiennachzug darf nicht zum Bezug von Sozialhilfe führen (BBl 2002 3793). Die Gewährleistung der Sozialhilfeunabhängigkeit stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Die Vorinstanz misst diesem Interesse entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin zu Recht überwiegenden Charakter bei. Ausserdem bleibt das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. Eine Berufung auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ist unbehelflich. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sie über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen soll.