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Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 29.05.2015 2015_OG V 14 84

May 29, 2015·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·1,110 words·~6 min·4

Summary

Öffentliches Beschaffungswesen. Hochwasserschutzprojekt Urner Talboden. Verbauung des rechtsufrigen Reussdammes bei der Schächenmündung. Blocklieferung. "R-Position" im Leistungsverzeichnis.

Full text

IV. Art. 16, Art. 17 und Art. 22 ff. IVG. Taggeld bei erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Anderseits hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG (Fr. 3'150.-- im Monat). Diese Lösung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die erstmalige berufliche Ausbildung trotz Eintritts der Invalidität noch beendet wurde. Obergericht, 3. Mai 2013, OG V 13 1

Aus den Erwägungen: 2. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist unbestritten, ebenso sein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Bestritten ist einzig die Höhe des von der Beschwerdegegnerin während der Abklärung vom 1. - 29. Oktober 2012 geschuldeten Taggeldes. a) Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist laut Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (AHI-Praxis 1997 S. 161 f.). b) Anderseits hat der Versicherte nach Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist laut Abs. 2 derselben Bestimmung die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf. Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen (Abs. 1). Musste eine erstmalige berufliche Ausbildung wegen Invalidität abgebrochen werden, so ist nach Art. 6 Abs. 2 IVV eine neue berufliche Ausbildung der Umschulung gleichgestellt, wenn das während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielte Erwerbseinkommen höher war als

das Taggeld nach Art. 23 Abs. 2 IVG, d.h. als 30 Prozent des in Art. 22 Abs. 1 UVV für die obligatorische UV festgesetzten Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes (Fr. 3'150.-- im Monat). Diese Lösung erstreckt sich auch auf Fälle, in denen die erstmalige berufliche Ausbildung trotz Eintritts der Invalidität noch beendet wurde (BGE I 490/99 vom 09.03.2000 E. 2; AHI-Praxis 1997 S. 162; Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 1. Aufl., Bern 2011, S. 389). c) Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts kann nur diejenige berufliche Ausbildung als Umschulung gelten und damit unter Art. 17 IVG fallen, welche die Invalidenversicherung einem schon vor Eintritt der Invalidität – im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles – erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt und wegen dieser Invalidität schuldet. Ein im Sinne der Rechtsprechung ökonomisch relevantes Einkommen muss daher nicht nur vor Beginn der Eingliederungsmassnahme, sondern vor Eintritt der Invalidität im Sinne des spezifischen Versicherungsfalles erzielt worden sein. Nur auf diese Weise wird – vorbehältlich Art. 6 Abs. 2 IVV, welcher bei invaliditätsbedingtem Abbruch einer erstmaligen beruflichen Ausbildung die neue berufliche Ausbildung unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen der Umschulung gleichstellt (E. 1a) – eine Abgrenzung der Umschulung nach Art. 17 IVG einerseits von der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG andererseits erreicht (BGE 118 V 14 E. 1c/cc; AHI-Praxis 1997 S. 163 f. mit Hinweisen). d) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil I 252/02 vom 10. Oktober 2002 dargelegt hat, lassen sich für die sich aus Art. 6 Abs. 2 IVV ergebende Unterscheidung zwischen einem hohen Einkommen während der invaliditätsbedingt abgebrochenen Ausbildung – also vor dem Eintritt der Invalidität – einerseits und einem den Grenzbetrag übersteigenden "normalen" Lohn aus einer nach Eintritt der anspruchsspezifischen Invalidität ausgeübten Tätigkeit andererseits sachliche Gründe anführen. Insbesondere hätte es die versicherte Person sonst in der Hand, die Eingliederung zu Gunsten einer besser bezahlten, ungeeigneten Arbeit aufzuschieben und auf diese Weise durch ihr eigenes Verhalten nach Eintritt des Versicherungsfalls die Höhe des Taggeldes zu bestimmen (BGE 9C_90/2012 vom 23.05.2012 E. 3.2). 3. Beim Beschwerdeführer ist die massgebende Invalidität schon vor Antritt der Berufslehre zum Zimmermann (nämlich 1993) eingetreten, indessen waren deren Ursache, Ausmass beziehungsweise Auswirkungen auf die berufliche Zukunft noch nicht sicher. Noch während der Berufslehre zum Zimmermann wurde jedoch ein Sehnentransfer nötig, um den Arm wieder gebrauchsfähig zu machen, damit der Beschwerdeführer die Ausbildung überhaupt beenden konnte. Spätestens in diesem Zeitpunkt war bekannt, dass dieser Beruf auf Dauer nicht zumutbar sein wird. In der Folge kam es zu einer Lähmung des Triceps rechts mit voller Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2003 und Aufgabe des Zimmermann- Berufs ab Januar 2004 (vgl. u.a. Bericht Unispital Zürich vom 16.04.1998; Arztbericht von Dr. med. H. Göldi, Schattdorf, vom 19.05.2004). a) Nach dem oben Gesagten handelt es sich somit vorliegend um eine "zweite erstmalige berufliche Ausbildung" mit Anspruch auf ein kleines Taggeld. b) In diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Zimmermann noch abgeschlossen und auf diesem Beruf gearbeitet hat. Rechtlich entscheidend bleibt allein, dass im Zeitpunkt des Versicherungsfalles noch kein Lehrabschluss vorlag und die gesundheitliche Beeinträchtigung die Ausübung des Berufs als Zimmermann in der Folge als ungeeignet und auf die Dauer unzumutbar erscheinen liess. Damit ist für die neue Ausbildung der gleiche, während der Lehre als Zimmermann eingetretene Versicherungsfall massgebend, weshalb es sich um eine berufliche Neuausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG handelt (vgl. BGE 9C_90/2012 vom 23.05.2013 E. 3.2; AHI-Praxis 1997 S. 165 f.).

c) Eine Ausnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 IVV ist vorliegend nicht gegeben, da das Einkommen während der ersten Ausbildung (als der Versicherungsfall eintrat bzw. schon eingetreten war) deutlich unter den erwähnten Fr. 3'150.-- pro Monat war (vgl. IK-Auszüge 1996 - 1999). 4. Die Zusprache eines kleinen Taggeldes für die Zeitspanne von 1. - 29. Oktober 2012 erfolgte somit zu Recht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist abzuweisen.

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