UV. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 9 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 UVG. Art. 14 UVV. Anhang 1 Ziff. 1 UVV. Art. 50 VUV. Magenkrebs bei einem Gummiarbeiter. Qualifizierung als Berufskrankheit verneint. Nachweis im Einzelfall. Dieser Nachweis kann nur gelingen, soweit der Beschwerdeführer in hohem Masse den fraglichen Schadstoffen ausgesetzt war. Solches hatte die Beschwerdegegnerin abzuklären. Echtzeitliche Messdaten über die Schadstoffexposition liegen keine vor. Diesbezüglich kann der Beschwerdegegnerin kein Versäumnis vorgeworfen werden, weswegen eine Umkehr der Beweislast nicht in Betracht fällt. Sachverhaltsabklärung mittels Auskünften bei Dritten, insbesondere bei der ehemaligen Arbeitgeberin, und interner Stellungnahmen. Darüber hinausgehende Erhebungen musste die Beschwerdegegnerin vernünftigerweise nicht vornehmen. Bei einer vergleichsweisen Einschätzung der Schadstoffexposition dürfen die konkreten Verhältnisse nicht ausser Acht gelassen werden. Geringer Beweiswert der Parteigutachten. Der Nachweis einer besonders hohen Schadstoffexposition mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit misslingt in casu. Trotz pflichtgemässer Abklärung des Sachverhaltes bleibt ein qualifizierter Kausalzusammenhang zwischen der Einwirkung eines Listenstoffes und der aufgetretenen Erkrankung beweislos. Hierfür trägt der Beschwerdeführer die Folgen. Abweisung der Verwaltungsberichtsbeschwerde. Obergericht, 3. Mai 2013, OG V 12 6 (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, BGE 8C_429/2013 vom 06.11.2014)
Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 03.05.2013 2013_OG V 12 6
May 3, 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·PDF·197 words·~1 min·1
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UV. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. Art. 9 Abs. 1 und Art. 82 Abs. 1 UVG. Art. 14 UVV. Anhang 1 Ziff. 1 UVV. Art. 50 VUV.