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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.03.2020 2020_OG S 20 4

March 11, 2020·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·878 words·~4 min·1

Summary

Strassenverkehrsgesetz. Art. 90 Abs. 3 SVG.

Full text

Strassenverkehrsgesetz. Art. 90 Abs. 3 SVG. Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung. Die neun Überholmanöver im Gotthardstrassentunnel standen in engem örtlichen und zeitlichem Zusammenhang und beruhten auf einem einheitlichen Willensentschluss des Beschuldigten. Sie sind als Handlungseinheit und nicht als mehrere einzelne Verkehrsregelverletzungen zu betrachten. Die Handlungen des Beschuldigten erfüllten in der Gesamtheit den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG. Es wurden mehrfach elementare Verkehrsregeln krass verletzt und ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen. Die Überholmanöver sind insgesamt als waghalsig zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Im Schuldpunkt Abweisung der Berufung. Obergericht, 11. März 2020, OG S 20 4

Aus den Erwägungen: 3.4 Werden neben einer krassen Verkehrsregelverletzung zusätzlich weitere, weniger schwerwiegende Verkehrsregelverletzungen begangen, stehen diese grundsätzlich in einem Verhältnis echter Konkurrenz zueinander (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N. 175 zu Art. 90 SVG; Gerhard Fiolka, Grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 346 ff., S. 370). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich dort aufdrängen, wo mehrere Tathandlungen in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zueinanderstehen und von einem einheitlichen Vorsatz getragen sind (vergleiche dazu Weissenberger, a.a.O. N 42 zu Art. 90 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Fiolka, a.a.O, S. 370 f.). So weist Fiolka zu Recht darauf hin, dass es nicht sachgerecht wäre, jemanden, der zunächst einen Kilometer mit überhöhter Geschwindigkeit zurücklegt, dann wieder einen Kilometer regelkonform fährt und schliesslich wieder einen Kilometer weit zu schnell fährt, der mehrfachen Verkehrswiderhandlung schuldig zu erklären und ihn im Ergebnis strenger zu bestrafen, als einen Verkehrsteilnehmer, der die gleiche Strecke mit durchwegs übersetzter Geschwindigkeit zurücklegte (Beispiel bei Fiolka, a.a.O, S. 370). In solchen Situationen kann es sich rechtfertigen, gewisse Handlungen zu einer Handlungseinheit zusammenzufassen. Umgekehrt kann es vorkommen, dass ein Verkehrsteilnehmer mit einer Handlung gleichzeitig («uno actu») mehrere Verkehrsregeln verletzt (Beispiel: Ein Beschuldigter überfährt mit übersetzter Geschwindigkeit ein Rotlicht; Weissenberger, a.a.O., N 177 zu Art. 90 Abs. 2 SVG; Fiolka, a.a.O., S. 371). Es stellt sich hier die Frage, in welchem Verhältnis die einzelnen Verkehrsregelverletzungen zueinander stehen: Soweit ein Verhalten, das für sich alleine eine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, nicht gleichzeitig die Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG trägt, geht die überwiegende Lehre auch in diesen Fällen von echter Konkurrenz aus (Hans Giger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, N 51 zur Art. 90 SVG; Weissenberger, a.a.O., N 177 zu Art. 90; Fiolka, a.a.O., S. 371; anders aber Wohlers/Cohen, Verschärfte Sanktionen bei Tempoexzessen und sonstigen «elementaren» Verkehrsregelverletzungen, in: Strassenverkehr 4/2013, S. 5 ff., S. 15). 3.5 Der Beschuldigte hat neun Mal im Gotthardtunnel die doppelte Sicherheitslinie überfahren und trotz signalisiertem Überholverbot überholt. Er hat damit wiederholt Verkehrsregeln verletzt, die gerade bei den auf Autobahnen gefahrenen Geschwindigkeiten und noch vielmehr in einem langen Tunnel mit Gegenverkehr elementar sind. Bei jedem der Überholmanöver wurden andere Personen, seien es nur die Insassen der überholten Fahrzeuge oder – in den Fällen mit Gegenverkehr – auch die Insassen der auf der Gegenspur herannahenden Fahrzeuge konkret gefährdet. Der Beschuldigte hielt beim Wiedereinbiegen gegenüber den überholten Fahrzeugen und in mehreren Fällen auch vor dem Gegenverkehr (Anklagepunkte 1, 4, 6 und 9) äusserst knappe Abstände ein. Das Obergericht pflichtet der Vorinstanz bei, dass im Gotthardstrassentunnel aufgrund seiner

Länge, der Enge und dem Gegenverkehr ein erhöhtes Risiko von Fehl- und Überreaktionen anderer Fahrzeuglenker besteht. Bereits kleine Fehlmanipulationen können einen schweren Unfall verursachen und bereits ein Unfall von geringer Intensität im Tunnel kann zu einer Gefährdung einer grossen Anzahl Menschen führen (E. 4.3.3). Das Obergericht schliesst sich sodann der Würdigung der Vorinstanz an, dass bei einer Einzelbetrachtung zumindest bei denjenigen Überholmanövern, bei denen der Gegenverkehr bereits nahe war, ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern bestand. Die getätigten Überholmanöver sind klar als waghalsig zu bezeichnen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG wurde somit auf der gesamten Fahrt des Beschuldigten durch den Tunnel mehrfach erfüllt. Auch bei den übrigen Manövern, war das eingegangene Risiko hoch. Es kann jedoch offenbleiben, ob nicht auch diese bei einer Einzelbetrachtung unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren wären. Die vom Beschuldigten getätigten Überholmänover standen allesamt in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. Seine übermütige Fahrt durch den Gotthardstrassentunnel mit Überholmanövern in ein bis dreiminütigem Abstand erscheint als einheitliches Geschehen. Es ist nicht so, dass der Beschuldigte neben einer krassen Verkehrsregelverletzung noch eine andere weniger schwerwiegende begangen hätte, wie beispielsweise mit übersetzter Geschwindigkeit zu fahren und gleichzeitig noch mit dem Mobiltelefon zu telefonieren. Vielmehr wiederholte er immer wieder dieselbe Handlung. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, basierten die Verkehrsregelverletzungen allesamt auf einem Willensentschluss des Beschuldigten. Dessen Absicht war es, so viele Fahrzeuge wie möglich im Tunnel zu überholen. Er gefährdete mit seinem gesamten Verhalten bewusst zahlreiche Personen in ihrer körperlichen Integrität. Dass es sich dabei bei jedem Überholmanöver um andere Personen handelte, schliesst die Annahme einer Handlungseinheit nicht aus. Schliesslich war es dem Beschuldigten gleichgültig, wen er gefährdete. Er hat sich einmal gegen das geschützte Rechtsgut entschieden. Das Obergericht folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach sämtliche Überholmanöver als einheitliches Tatgeschehen betrachtet werden müssen. Der Beschuldigte handelte sowohl in Bezug auf die Verletzung der Verkehrsregeln und die Gefährdung mit direktem Vorsatz. In der Gesamtbetrachtung der zu beurteilenden Geschehnisse hat der Beschuldigte sämtliche Tatbestandselemente der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt.

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