Skip to content

Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.12.2020 2020_OG S 19 5

December 31, 2020·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·1,397 words·~7 min·1

Summary

Strafgesetzbuch. Art. 49 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3, Art. 144 Abs. 1, Art. 303 StGB. Sachbeschädigung.

Full text

Strafgesetzbuch. Art. 49 Abs. 1, Art. 97 Abs. 3, Art. 144 Abs. 1, Art. 303 StGB. Sachbeschädigung. Der privilegierte Tatbestand von Art. 172ter StGB (Vermögensdelikte mit geringem Schaden) setzt Vorsatz auf Geringfügigkeit voraus. Vorliegend nicht gegeben. Strafantrag: Es gehört zu den Aufgaben des Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Das Vorliegen eines Strafantrags als Prozessvoraussetzung kann der Einleitung eines Vorverfahrens daher nicht entgegengehalten werden. Die Strafbehörden sind bei Antragsdelikten verpflichtet, die zur Antragstellung berechtigte Person über die ergangene Straftat zu informieren. Dies ergibt sich aus Art. 7 StPO. Hinderung des Eintritts der Verjährung: Eine erstinstanzliche Einstellungsverfügung unterbricht die Verjährung ebenso wie ein erstinstanzliches Sachurteil. Strafzumessung. Anwendung des Asperationsprinzips bei Seriendelikten. Jugendstrafgesetz. Art. 3 Abs. 2 JStG. Persönlicher Geltungsbereich. Für Übergangstäter richtet sich die Verfolgungsverjährung der nach der Vollendung des 18. Altersjahrs begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, der vor der Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nach dem Jugendstrafgesetz. Obergericht, 31. Dezember 2020, OG S 19 5

Aus den Erwägungen:

6.3 Das Obergericht erwägt bezüglich Strafantrag Folgendes: Der Berufungsklägerin ist zuzustimmen, dass es zu den Aufgaben des Ermittlungsverfahrens gehört, festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien. Das Vorliegen eines Strafantrags als Prozessvoraussetzung kann der Einleitung eines Vorverfahrens daher nicht entgegengehalten werden. Die Vorinstanz stellte einerseits fest, dass die Strafverfolgungsbehörden befugt gewesen seien, abzuklären, ob bezüglich der festgestellten Sachbeschädigungen bereits Strafanträge vorgelegen hätten. Andererseits betrachtete sie es als nicht zulässig, dass die Behörden in denjenigen Fällen, in welchen noch keine Strafanträge vorgelegen hätten, die Geschädigten kontaktiert und angefragt hätten, ob sie Strafantrag stellen wollten oder nicht. Letzterem ist nicht zu folgen. Wie die Berufungsklägerin geltend macht, sind die Strafbehörden bei Antragsdelikten verpflichtet, die zur Antragsstellung berechtigte Person über die ergangene Straftat zu informieren. Dies ergibt sich aus Art. 7 StPO. Ansonsten ist auf E. 3 bb ff. der veröffentlichten Verfügung OG BI 19 2 und 19 3 zu verweisen. Sodann ist festzustellen, dass rechtsgültige Strafanträge vorgelegen haben. Die Prozessvoraussetzungen sind daher erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz zu Unrecht die in Ziff. 2.1 der Verfügung des angefochtenen Entscheids angeführten Sachbeschädigungen infolge fehlender Prozessvoraussetzungen eingestellt. In der Sache wäre zu entscheiden gewesen.

7. Verjährung: 7.1 Verjährung nach Erwachsenenstrafrecht: 7.1.1 Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass soweit vorliegend die Verjährungsbestimmungen des Erwachsenenstrafrechts anwendbar seien, die Verfolgungsverjährung von sieben Jahren eingetreten wäre bezüglich aller Sachbeschädigungen, die vor dem 12.02.2012 begangen worden seien. Das gelte jedoch

nur unter der Voraussetzung, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid überhaupt um ein Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB handelt. 7.1.2 Diesem Standpunkt stimmt das Obergericht zu, obwohl sich dies, wie in E. 7.2 aufgezeigt, vorliegend nicht auswirkt. Sodann geht das Obergericht davon aus, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB ergangen ist. Die Vorinstanz hat fälschlicherweise eine teilweise Einstellung statt eines Urteils erlassen. Die Frage ist somit, ob eine im Rahmen eines Sachurteils verfügte teilweise Einstellung des Verfahrens als Teil eines Urteils gilt und somit die Verjährung unterbricht. Das Bundesgericht entschied in BGer 6B_991/2013, E. 2.5, dass eine Einstellungsverfügung zusammen mit dem Sachurteil erfolgen kann. Dies habe keine Spaltung des Rechtswegs zur Folge und in beiden Fällen könne Berufung eingelegt werden. In 6B_771/2011, E. 1.5.9, entschied das Bundesgericht, dass Art. 97 Abs. 3 StGB nach dem Gesetzestext in den drei Amtssprachen erstinstanzliche Urteile und somit nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende erstinstanzliche Erkenntnisse erfasse. Es würden keine sachlichen Gründe bestehen, vom klaren Wortlaut abzuweichen. Bisher hat das Bundesgericht aber offen gelassen, ob auch gerichtliche Einstellungsverfügungen Auswirkungen auf den Lauf der Verjährung haben. Nach Ansicht des Obergerichts ist eine Auswirkung zu bejahen. Denn im Gegensatz zu einer durch die Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO kann eine gerichtlich verfügte Einstellung in einem Urteil nicht einfach aufgehoben und ein Verfahren wieder aufgenommen werden. Die Staatsanwaltschaft kann eine Einstellungsverfügung unter bestimmten Voraussetzungen aufheben und ein Verfahren wieder eröffnen. Eine Einstellungsverfügung in einem erstinstanzlichen Gerichtsurteil hat im Vergleich dazu aber erhöhte Rechtskraft. Von sich aus kann das Gericht die Einstellungsverfügung nicht aufheben und ein eingestelltes Verfahren wieder aufnehmen. Dies kann nur nach einem Entscheid einer Rechtsmittelinstanz geschehen. Daher muss hinsichtlich der Auswirkungen auf die Verjährung eine erstinstanzliche Einstellungsverfügung aufgrund der erhöhten Rechtskraft einem verurteilenden oder freisprechenden Urteil gleichgesetzt werden. Konsequenterweise muss Art. 97 Abs. 3 StPO auch bei einer gerichtlichen Einstellungsverfügung Anwendung finden. Folglich unterbricht eine erstinstanzliche Einstellungsverfügung die Verjährung ebenso wie ein erstinstanzliches Sachurteil. Das erstinstanzliche Urteil (Dispositiv) erging am 12. Februar 2019. Die Verjährungsfrist für eine Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) beträgt neu 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) (bis am 31.12.2013 7 Jahre), für ein geringfügiges Vermögensdelikt (Art. 172ter StGB) 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Vor dem 12. Februar 2012 begangene Delikte wären somit auch bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts verjährt. 7.2 Verjährung nach Jugendstrafrecht: 7.2.1 Die Vorinstanz erwägt dazu Folgendes: Vorliegend sei kein Jugendstrafverfahren eingeleitet worden. Das Verfahren sei von Anfang an gemäss den Bestimmungen des Erwachsenenstrafrechts geführt worden. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass er gewisse, der vorgeworfenen Taten vor Vollendung des 18. Altersjahr begangen habe, sei vorliegend hinsichtlich der Strafen alleine das StGB anzuwenden und zwar auch für die in Bezug auf diese allfällige noch im jugendlichen Alter begangene Straftaten. Dies gelte somit auch für die Bestimmungen der Strafverfolgung. Die Verjährungsfristen des Jugendstrafrechts seien somit vorliegend nicht anwendbar. 7.2.2 Die Berufungsklägerin räumt ein, dass diese Frage vom Bundesgericht bisher offengelassen wurde. Die Frage sei soweit ersichtlich bisher auch von der Lehre nicht beantwortet worden. Die Vorinstanz führe in E. 3.1.1.4 nun aber überzeugend aus, dass hinsichtlich der Strafen alleine das StGB anwendbar sei und zwar auch für die in Bezug auf im jugendlichen Alter begangenen Straftaten. Dies gelte somit auch für die Bestimmungen der Strafverfolgung, weshalb die Verjährungsfristen des Jugendstrafrechts in derartigen

Fällen nicht anwendbar seien. Somit seien ohnehin alle vom Berufungsbeklagten begangenen Straftaten nach den Verjährungsregeln des StGB zu beurteilen. 7.2.3 Der Berufungsbeklagte weist auf verschiedene unstimmige Ergebnisse bei der Auslegung gemäss Vorinstanz hin. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 JStG beinhalte entgegen der Annahme der Vorinstanz keinen Verweis auf das Verjährungsrecht des StGB. Dafür spreche auch die Systematik des StGB. Der ratio legis entspreche die Auslegung, wonach auch bei Einleitung des Verfahrens nach dem Erreichen des 18. Altersjahrs die Verjährungsregeln des JStG gelten, soweit Taten zu beurteilen seien, die vor Erreichen des 18. Altersjahrs verübt worden seien. 7.2.4 Das Obergericht erwägt dazu Folgendes: Es ist zunächst die Frage der Verjährung zu klären. Unumstritten ist, dass der Berufungskläger zur Zeit dieser Tat minderjährig war. Da diese Tat zusammen mit solchen, die er als Erwachsener begangen hat, zu beurteilen ist, gilt der Berufungskläger als sogenannter Übergangstäter. Folglich ist hinsichtlich der Strafen das StGB und hinsichtlich des Verfahrens die StPO anwendbar (Art. 3 Abs. 2 JStG). Unklar ist hingegen, ob für Übergangstäter die Verjährungsbestimmungen des JStG oder StGB anwendbar sind. Das Bundesgericht hat diese Frage offengelassen (BGE 143 IV 49 E. 1.10). Gemäss Riesen-Kupper richtet sich bei Übergangstätern die Verfolgungsverjährung der nach der Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nach Art. 97 ff. StGB (Marcel Riesen-Kupper, in StGB/JStG Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, N. 5 zu Art. 39 JStG). E contrario richtet sich die Verfolgungsverjährung der vor der Vollendung des 18. Altersjahres begangenen Straftaten nach Art. 36 JStG. Dies erscheint eine sachgerechte Lösung. Denn ein Übergangstäter soll für Taten, die er als Jugendlicher begangen hat, nicht schlechter gestellt sein, als ein Täter, bei dem lediglich Taten vor Vollendung des 18. Altersjahrs zu beurteilen sind. Umgekehrt soll der Übergangstäter für Taten, die er als Erwachsener begangen hat, nicht besser gestellt werden als ein Täter, bei welchem lediglich Taten nach Vollendung des 18. Altersjahrs zu beurteilen sind (so schon entschieden in OG S 20 1 E. 7.3). Daher unterliegen die Taten, welche vor dem 8. Mai 2012 begangen wurden, dem Verjährungsregime nach Jugendstrafrecht und die Taten, welche nach dem 8. Mai 2012 begangen wurden, dem Verjährungsregime nach Erwachsenenstrafrecht. Die Verjährungsfrist nach Erwachsenenstrafrecht beträgt für eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) und für ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB 7 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB). Die Verfolgungsverjährung nach Jugendstrafrecht beträgt für eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB 7 Jahre und für ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB 3 Jahre (Art. 36 JStG). Die Strafverfolgung verjährte folglich für jene Taten, die der Berufungsbeklagte vor dem 8. Mai 2012 begangen hat.

2020_OG S 19 5 — Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 31.12.2020 2020_OG S 19 5 — Swissrulings