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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 07.10.2016 2016_OG S 16 8

October 7, 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·376 words·~2 min·1

Summary

Strafprozessordnung. Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO.

Full text

Strafprozessordnung. Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO. Infolge Nichteinreichung einer Berufungserklärung innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen zwanzigtägigen Frist, was einer verspäteten Einreichung gleichzusetzen ist, ist gestützt auf Art. 403 Abs.1 lit. a StPO auf die Berufung nicht einzutreten. Fehlt es an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel (Art. 403 Abs. 2 StPO) nicht einzutreten. Obergericht, 7. Oktober 2016, OG S 16 8

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Der Berufungskläger nahm das begründete Urteil am 30. August 2016 in Empfang. Die 20-tägige Berufungserklärungsfrist endete demnach am 19. September 2016 (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Der Berufungskläger reichte innert dieser Frist keine Berufungserklärung ein. Gestützt auf Art. 403 Abs. 1 StPO hat das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren über das Eintreten auf die Berufung zu befinden. Infolge Nichteinreichung einer Berufungserklärung innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen 20-tägigen Frist, was einer verspäteten Einreichung gleichzusetzen ist, ist gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 403 Abs. 2 StPO gibt das Berufungsgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Fehlt es – wie vorliegend – an einer schriftlichen Berufungserklärung, ist auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten (BGE 6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.4.2; vergleiche dazu auch Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art 403 N. 6 mit Hinweisen). 3. Der Umstand, dass der Berufungskläger die Berufungsanmeldung vom 4. Juli 2016 mit Eingabe vom 21. September 2016, also nach Ablauf der 20-tägigen Frist zurückzog, ändert nichts am vorliegenden Beschluss, dass in Nachachtung von Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO ein Nichteintretensentscheid und nicht wie bei einer fristgerecht eingereichten Berufungserklärung ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 386 Abs. 2 StPO gefällt wird.

4. Damit tritt die Rechtskraft des Urteils des Landgerichtsvizepräsidiums Uri PSA 15 44 vom 28. Juni 2016 rückwirkend auf den Tag, an dem der Entscheid gefällt worden ist, per 28. Juni 2016, ein (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO).

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