Strafprozessordnung. Art. 135 Abs. 1, Art. 135 Abs. 2, Art. 135 Abs. 3 lit. b, Art. 437 StPO. Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird im Rechtsmittelverfahren von der Rechtsmittelinstanz festgelegt. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in einem separaten Beschluss beurteilt, weil eine allfällige Anfechtung einem anderen Rechtsmittelweg folgt als die Anfechtung der Hauptsache. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei einer amtlichen Verteidigung ist vom Honorar des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin den Armenrechtsviertel abzuziehen. Obergericht, 19. August 2015, OG S 15 9
Aus den Erwägungen:
1. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses bei mündlichen Verfahren bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen und bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 lit. a und b StPO). Die Berufungsklägerin zog die Berufungsanmeldung noch innerhalb der Berufungserklärungsfrist (Art. 399 Abs. 3 StPO) und somit rechtzeitig zurück. 2. Das Berufungsverfahren ist als durch Rückzug erledigt am Geschäftsprotokoll des Obergerichtes abzuschreiben (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 386 N. 4). Demzufolge tritt die Rechtskraft des Urteils des Landgerichtes Uri LGS 14 4 vom 2. und 21. April 2015, rückwirkend auf den Tag, an dem der Entscheid gefällt worden ist, per 21. April 2015, ein (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, ergehen in Form eines Urteils. Die anderen Entscheide – wie der vorliegende – ergehen, wenn sie von einer Kollektivbehörde gefällt werden, in Form eines Beschlusses (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 erster Satzteil StPO). 4. In analoger Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO hat der Berufungsbeklagte die Kosten für die amtliche Verteidigung im Rechtsmittelverfahren nicht zu tragen, vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden der Staatskasse Uri auferlegt. Die Regelung der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Berufungsbeklagten für das Rechtsmittelverfahren erfolgt in einem separaten Beschluss. Gemäss diesem separaten Beschluss gleichen Datums wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 358.60 festgelegt.