OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung OG S 14 8
Beschluss
14. August 2015
Unter Mitwirkung von: Oberrichterin Beatrice Epp-Iseli, Vorsitz, Mitglieder Margret Planzer-Zurfluh, Toni Z‘graggen, Max Gisler-Zgraggen und Werner Baumann sowie Gerichtsschreiber Matthias Jenal
In Sachen
Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung Rathausplatz 2, 6460 Altdorf
Gesuchstellerin
gegen
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, (Zweigniederlassung SRF Schweizer Radio und Fernsehen, Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich), Giacomettistrasse 1, 3006 Bern, vertr. durch RA lic. iur. Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern
Gesuchsgegnerin
betreffend Entsiegelung (Gesuch vom 14.07.2015) __________________________________
- 2 hat sich ergeben:
A.
Vor dem Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) ist in Sachen I.W., betreffend versuchte Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft ein Berufungsverfahren hängig (OG S 14 8). Im Zusammenhang mit diesem Verfahren erschienen in der „Rundschau“ des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) mehrere Beiträge, zuletzt in der Sendung vom 24. Juni 2015. In diesen Beiträgen schildert S.S., zur Zeit Strafanstalt Thorberg, Krauchthal, seine Version des Tatablaufs hinsichtlich des Vorfalls vom 12. November 2010 (Schussabgabe auf Y) und äussert sich ausführlich zur diesbezüglichen Planung, Ausführung und Täterschaft. In der Sendung vom 24. Juni 2015 wurde sodann unter anderem bekannt gegeben, dass S.S. gegenüber der „Rundschau“ die Identität des mutmasslichen Schützen genannt habe, ohne aber die Identität in der Sendung zu veröffentlichen.
B.
Mit Editionsverfügung vom 9. Juli 2015 verlangte die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri vom SRF die Herausgabe von Unterlagen und Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den von der „Rundschau“ mit S.S. geführten Gespräche und Korrespondenzen.
C.
Das SRF weigerte sich in der Folge mit Eingabe vom 10. Juli 2015 die verlangten Unterlagen herauszugeben. Mit Berufung auf den Quellenschutz gemäss Art. 172 StPO wurde unter anderem im Falle einer Zwangsmassnahme die Siegelung nach Art. 248 StPO verlangt. Das anschliessende Siegelungsverfahren habe sodann durch eine neutrale Instanz durchgeführt zu werden.
- 3 -
D.
Mit Entsiegelungsgesuch vom 14. Juli 2015 beantragte die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung), es sei das SRF zur Herausgabe der in der Editionsverfügung vom 9. Juli 2015 herausverlangten Unterlagen und Aufzeichnungen zu verpflichten.
Auf die Begründung dieses Antrags wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Stellungnahme vom 20. Juli 2015 stellte das SRF den Antrag, es sei das Entsiegelungsgesuch vom 14. Juli 2015 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen und es sei festzustellen, dass betreffend die mit Editionsverfügung vom 9. Juli 2015 herausverlangten Unterlagen der Quellenschutz der Medienschaffenden nach Art. 28a Abs. 1 StGB sowie Art. 172 Abs. 1 StPO zur Anwendung gelange und diesbezüglich keine Ausnahme im Sinne von Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung vorliege.
Auf die Begründung dieser Anträge wird - soweit erforderlich - ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung des Obergerichtes des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) vom 31. Juli 2015 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Strafrechtliche Abteilung über das vorliegende Gesuch in Nachachtung konventions- und verfassungsrechtlicher Grundsätze in ausserordentlicher Besetzung entscheiden wird und gab die entsprechende Besetzung bekannt.
- 4 - Das Obergericht zieht in Erwägung:
1. Unabhängigkeit des Gerichts / Prozessvoraussetzungen:
1.1 Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der berechtigten Person zurückgegeben (Art. 248 Abs. 2 StPO).
1.2.1 Zuständig für die Beurteilung von Entsiegelungsgesuchen ist im Vorverfahren das Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). In allen anderen Fällen ist dafür das Gericht, bei dem der Fall hängig ist, zuständig (Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO). Diese Zuständigkeitsregelung wird von der Gesuchsgegnerin bemängelt (Stellungnahme vom 20.07.2015, S. 6 ad. 1.4) und gab auch in der Lehre Anlass zur Kritik. So wird vorgebracht, es sei zu bedauern, dass der Gesetzgeber vorsehe, dass die in der Strafsache selbst befasste Gerichtsbehörde gleichzeitig über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheide, zumal es gerade darum gehe zu verhindern, dass die im Strafverfahren zuständige Behörde von Geheimnissen Kenntnis erhalte, die später ungerechtfertigterweise in das Strafverfahren Eingang finden und letztlich in die Entscheidfindung einfliessen könnten (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 30 zu Art. 248).
1.2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 140 I 242 E. 2.2). Solche Umstände können in
- 5 einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (BGE a.a.O. E. 2.2). Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen (BGE a.a.O. E. 2.2). Dass für das Entsiegelungsverfahren ausserhalb des Vorverfahrens das mit der Strafsache befasste Gericht, also just jenes Gericht, welches Kenntnis der versiegelten Aufzeichnungen erhalten möchte, als zuständig bezeichnet wird, ist in der Tat unter den dargelegten verfassungs- aber auch konventionsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie mit Blick auf den schon binnenrechtlich verfolgten Zweck des Entsiegelungsverfahrens (vergleiche dazu Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006, S. 1239 hinsichtlich der Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts sowie E. 1.2.6 hernach) durchaus fragwürdig. Die in der Lehre teilweise vorgeschlagene „Beschwerde-Lösung“, gemäss welcher, um den Rechtsschutz dennoch zu garantieren, vorgeschlagen wird, gegen Entsiegelungsentscheide des mit der Strafsache befassten Gerichts sei ausnahmsweise die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO unter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuzulassen (so Niklaus Schmid, Die Rechtsmittel der Schweizerischen Strafprozessordnung - Einige Randbemerkungen, in FS Franz Riklin, Zürich 2007, S. 519; in Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013 N. 1079, will Schmid für das Entsiegelungsverfahren die „Beschwerde-Lösung“ aber gerade nicht (mehr) gelten lassen) befriedigt in zweierlei Hinsicht nicht: Abstrakt betrachtet, dürfte die Lösung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kaum kompatibel sein, nachdem dieser eine post factum Überprüfung als ungenügend erachtete, weil eine solche die einmal zerstörte Vertraulichkeit der journalistischen Quelle nicht wiederherstellen könne (EGMR, 22.11.2012, Nr. 39315/06, Telegraaf Media u.a./Niederlande, Ziff. 101, ebenso: EGMR, 14.09.2010, Nr. 38224/03, Sanoma Uitgevers/Niederlande, Ziff. 99). Im konkreten Fall überzeugt die Lösung schliesslich deshalb nicht, weil sie offensichtlich für Fälle gedacht ist, in welchen unter dem Begriff des „Gerichts“ im Sinne von Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO ein erstinstanzliches Gericht verstanden wird (vergleiche Niklaus Schmid, Rechtsmittel, a.a.O., S. 518, Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 30 zu Art. 248). So ist denn auch nur gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Ob ein doppeltes Abweichen von der gesetzlichen Grundlage (Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO entgegen Art. 248 Abs. 3 StPO sowie Beschwerde gegen einen oberinstanzlichen Be-
- 6 schluss entgegen Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO) dem gesetzgeberischen Willen entsprechen dürfte, erscheint fraglich. Auch die von Olivier Thormann/Beat Brechbühl vorgeschlagene modifizierte „Beschwerde-Lösung“, wonach die Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung unter Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugelassen werden solle (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 30 zu Art. 248), überzeugt nicht, da die Überprüfung der Durchsuchung nur ein Aspekt der Überprüfung im Entsiegelungsverfahren darstellt (vergleiche E. 1.3.3 hernach) und sich ansonsten die gleichen Probleme stellen wie bei der „Beschwerde-Lösung“ gegen den Entsiegelungsentscheid.
1.2.3 Nachdem die Bestimmung gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO somit in Konflikt mit konventions- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu geraten droht, ist sie nach Möglichkeit verfassungskonform auszulegen (BGE 129 II 263 E. 5.4). Es ist mit anderen Worten danach zu fragen, wie der Terminus „Gericht“ nach Art. 248 Abs. 3 lit. b. StPO verstanden werden und wie das „Gericht“ beschaffen sein muss, damit es sowohl im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung als auch mit konventions- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen entscheiden kann.
1.2.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung (BGE 131 II 702 f. E. 4.1). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (BGE a.a.O. E. 4.1). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht und mit diesem das Obergericht (Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.04.2015, OG V 14 34, E. 2) hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen). Allerdings findet die verfassungskonforme Aus-
- 7 legung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE a.a.O. E. 4.1 mit Hinweisen).
1.2.5 Abgesehen von der Behandlungsfrist von einem Monat sehen die Bestimmungen der StPO betreffend das Verfahren bei Entsiegelungen nichts vor (so auch BGE 1B_424/2013 vom 22.07.2014 E. 2.4, nicht publ. in BGE 140 IV 108). Der Wortlaut von Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO beschränkt sich denn auch darauf, lediglich das „Gericht“, bei welchem der Fall hängig ist, als zuständig zu bezeichnen, ohne den näheren Verfahrensablauf oder Verfahrensregeln zu umschreiben. Der Wortlaut ist insofern nicht hinreichend klar. Hilfsweise sind daher allenfalls die Bestimmungen über die Beschwerde (Art. 393 ff. StPO) heranzuziehen (BGE a.a.O. E. 2.4), wo dies mit Blick auf die Besonderheiten des konkreten Falls überhaupt möglich ist (vergleiche E. 1.2.2 hievor).
1.2.6 Der Sinn und Zweck der Siegelung ist es, geheimnisgeschützte Aufzeichnungen einstweilen der Kenntnisnahme durch die Strafbehörden zu entziehen (Botschaft a.a.O. S. 1239). Um dem Gedanken der Unabhängigkeit nachzuleben und zu verhindern, dass die Strafverfolgungsbehörde trotz der Siegelung Kenntnis vom Inhalt der Aufzeichnungen erhält, wurde im Vorverfahren für den Entsiegelungsentscheid denn auch die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts vorgesehen (Botschaft a.a.O. S. 1239). Weswegen der Gesetzgeber in Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO für alle anderen Fälle das mit der Strafsache befasste Gericht als zuständig erklärte, wird dagegen nicht restlos klar. Möglicherweise haben prozessökonomische Gründe eine Rolle gespielt. Jedenfalls kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auf eine unabhängige Prüfung verzichten und den eminenten Grundsatz, dass die befasste Strafbehörde keine Kenntnis der vorerst versiegelten Aufzeichnungen erhalten sollte (vergleiche E. 1.2.2 hievor), nicht einhalten wollte. Auch in systematischer Hinsicht spricht durch die Lokalisierung der Siegelung im 5. Kapitel „Zwangsmassnahmen“ einiges dafür, dass auf eine unabhängige Prüfung nicht verzichtet werden wollte. So entspricht es der gängigen Ordnung der StPO im Bereich der schwerwiegenden Zwangsmassnahmen - quasi als Ausgleich zur mächtigen Stellung der Strafverfolgungsbehörden (vergleiche Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 42) - die gerichtliche (und damit unabhängige) Prüfung zu ermöglichen (vergleiche Art. 226, Art. 256, Art. 272 und nicht zuletzt Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO).
- 8 -
1.2.7 Die richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wird im Wesentlichen durch die Ausstandsvorschriften (Art. 56-60 StPO) sichergestellt (vergleiche Niklaus Oberholzer, a.a.O., N. 117 und 130f.). So tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn der objektive Anschein der Unabhängigkeit nicht (mehr) gegeben ist. Ausstandsgesuche gegen Behörden als solche sind dagegen unzulässig (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 58). In den Kantonen ist es schliesslich üblich, dass beispielsweise die Berufungsund Beschwerdeinstanzen organisatorisch bei ein und demselben (Ober-) Gericht angesiedelt sind (vergleiche für viele: Kanton Bern, Art. 27 und 29 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG, BSG 162.11]). Die geforderte Unabhängigkeit (Art. 21 Abs. 2 StPO) wird schliesslich dadurch erreicht, dass einzelne Mitglieder des Gerichts jeweils entweder der Berufungsoder der Beschwerdeinstanz angehören. Es ergibt sich somit, dass die richterliche Unabhängigkeit nicht von der Behördenorganisation an sich abhängt, sondern essentiell personenbezogen ist.
1.2.8 Mit Blick auf die bisherigen Überlegungen erscheint es daher sachgerecht, Art. 248 Abs. 3 lit. b StPO in konventions- und verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass gemäss Wortlaut dieser Bestimmung das mit der Sache befasste Gericht zwar über die Entsiegelung entscheidet, dies indes in einer anderen Besetzung als im eigentlichen Berufungsverfahren in der Hauptsache. Damit wird insbesondere verhindert, dass das mit der Hauptsache befasste Richtergremium von den versiegelten Aufzeichnungen vorab Kenntnis erhält, womit die richterliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt (vergleiche E. 1.2.7). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) für den Entsiegelungsentscheid zuständig bleibt. Der Spruchkörper setzt sich jedoch aus den im Rubrum genannten, vom Berufungsgericht in der Hauptsache verschiedenen Richtern aus anderen Abteilungen zusammen.
1.3.1 Damit das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO faktisch durchgeführt werden kann, hat die Verfahrensleitung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei streitigen Editionsbefehlen nötigenfalls gestützt auf Art. 265 Abs. 4 i.V.m. Art. 263 Abs. 3 und Art. 244 ff. StPO vorzugehen (BGE 1B_136/2012 vom 25.09.2012 E. 3.2): Falls die vom Editionsbefehl betroffene Person, welche sich auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen beruft, sich auch einer Herausgabe zu Siegelungszwecken (beziehungsweise zur
- 9 richterlichen Prüfung eines Entsiegelungsgesuches) widersetzen sollte, kann die Verfahrensleitung die fraglichen Gegenstände (gestützt auf einen entsprechenden Hausdurchsuchungsbefehl) vorläufig sicherstellen und sofort siegeln (BGE a.a.O. E. 3.2). Andernfalls sind die Gegenstände unmittelbar nach ihrer (freiwillig erfolgten) Edition zu siegeln. Anschliessend kann das Entsiegelungsverfahren beim zuständigen Gericht eingeleitet werden (Art. 248 Abs. 2-4 StPO), wobei die Verfahrensleitung ihr allfälliges Entsiegelungsgesuch innert 20 Tagen nach der Siegelung einzureichen hat (Art. 248 Abs. 2 StPO, BGE a.a.O. E. 3.2, vergleiche E. 1.1 hievor).
1.3.2 Im vorliegenden Verfahren ergibt sich insofern eine Besonderheit, als dass dem Entsiegelungsgericht die verlangten Unterlagen und Aufzeichnungen nicht vorliegen. Es hat weder eine freiwillige Edition noch eine zwangsweise Sicherstellung stattgefunden. Die Gesuchstellerin bringt dazu vor, das in E. 1.3.1 hievor aufgeführte Vorgehen beziehe sich auf Konstellationen, in denen das mit dem Entsiegelungsgesuch befasste Gericht in die herausverlangten beziehungsweise versiegelten Unterlagen Einsicht nehmen muss, um über das Gesuch entscheiden zu können (Entsiegelungsgesuch vom 14.07.2015, S. 2 Ziff. 1.3). Vorliegend könne das Gericht jedoch auch ohne Einsicht entscheiden, da grundsätzlich unbestrittenermassen ein Zeugnisverweigerungsrecht (Quellenschutz) bestehe und es einzig darum gehe, ob eine Ausnahme von diesem Zeugnisverweigerungsrecht vorliege (Entsiegelungsgesuch vom 14.07.2015, S. 2 Ziff. 1.3).
1.3.3 Die Siegelung stellt eine Sofortmassnahme dar, mit welcher der Inhaber die Kenntnisnahme und Verwendung von Aufzeichnungen einstweilen verhindern kann (Botschaft a.a.O. S 1239, vergleiche auch: Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 1 zu Art. 248). Die Siegelung erwirkt damit ein suspensiv bedingtes Verwertungsverbot bis zum Entscheid des Entsiegelungsrichters (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 1 zu Art. 248). Es ist sodann das Wesen der Siegelung, dass Unterlagen unter besonderem Verschluss liegen, aber in amtliche Verwahrung genommen werden (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1076, BGE 141 IV 81 E. 4.1). Ein wesentliches Merkmal des Entsiegelungsverfahrens ist es schliesslich, unabhängig von der freiwillig erfolgten Edition beziehungsweise der zwangsweisen Sicherstellung, über die Freigabe der fraglichen Unterlagen zu Handen der Strafbehörden zu entscheiden (vergleiche BGE 138 IV 228 E. 6.2). Namentlich geht es darum zu prüfen, ob keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (BGE 1B_231/2013 vom 25.11.2013 E. 6.4,
- 10 nicht publ. in BGE 140 IV 28, vergleiche sodann BGE 141 IV 81 E. 4.1) und, sofern notwendig, eine Aussonderung vorzunehmen ist (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 41 zu Art. 248). Allenfalls wird eine Triage der Unterlagen nötig (BGE 141 IV 85 E. 5.5.1). Insbesondere gilt es auch, die vorangegangene Durchsuchung - welche damit eine Vorbedingung in streitigen Fällen ist - auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, a.a.O., N 41 zu Art. 248). All diese Merkmale sprechen dafür, dass die zu entsiegelnden Unterlagen dem Entsiegelungsgericht vorliegen müssen. Auch die gesetzlichen Bestimmungen implizieren diese Notwendigkeit: So verlangt Art. 248 Abs. 2 StPO, dass die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände zurückgegeben werden müssen, falls nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird. Nach Art. 248 Abs. 4 StPO kann das Entsiegelungsgericht zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen und Gegenstände sodann eine sachverständige Person beiziehen. Auch die Rechtsprechung geht - soweit ersichtlich - stets von bereits sichergestellten, einstweilen versiegelten Aufzeichnungen aus, welche vorliegen (so unter anderen BGE 140 IV 28, BGE 138 IV 225).
1.3.4 Der Auffassung der Gesuchstellerin, es gebe Konstellationen, in denen über eine Entsiegelung entschieden werden könne, ohne dass die versiegelten Unterlagen vorliegen, kann mit Blick auf das bisher Ausgeführte nicht gefolgt werden. Das Entsiegelungsgericht darf nicht zum verlängerten Arm der Verfahrensleitung in der Hauptsache werden, indem es die Herausgabe der Unterlagen anordnet. Vielmehr hat es, sind die Unterlagen einmal vorhanden, unabhängig zu prüfen, ob die Aufzeichnungen ganz oder teilweise für die Strafuntersuchung freigegeben werden können. So wäre auch im vorliegenden Fall beispielsweise nicht auszuschliessen, dass sich unter den freiwillig edierten beziehungsweise zwangsweise sichergestellten Unterlagen auch solche befänden, welche für die Strafuntersuchung als irrelevant auszusondern wären. Dass ein Zeugnisverweigerungsrecht der Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen grundsätzlich besteht, legt schliesslich nicht nahe, dass die Unterlagen nicht vorliegen müssten. Es dürfte regelmässig der Fall sein, dass das Zeugnisverweigerungsrecht grundsätzlich nicht streitig ist, war doch beispielsweise das grundsätzliche Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts aufgrund seines Berufsgeheimnisses in BGE 140 IV 28 auch nicht umstritten. Inwiefern das Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf die herausverlangten Aufzeichnungen zum Zuge kommt, muss gerade anhand dieser Aufzeichnungen im Entsiegelungsverfahren geprüft werden.
- 11 - 1.4 Nach dem bisher Erwogenen ergibt sich, dass es dem Entsiegelungsgericht an der wesentlichen Grundlage fehlt, über das vorliegende Gesuch materiell befinden zu können. Damit fehlt eine Prozessvoraussetzung und auf das Gesuch ist entsprechend nicht einzutreten (vergleiche BGE 1B_503/2012 vom 25.01.2013 E. 2.2). Es steht dem Berufungsgericht im Verfahren OG S 14 8 frei zu entscheiden, ob die Gesuchsgegnerin doch noch zur freiwilligen Edition bewegt werden will oder allenfalls die benötigten Aufzeichnungen zwangsweise sicherzustellen sind.
2. Kosten und Entschädigung:
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten festgesetzt auf Fr. 1‘200.-- (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. b Gerichtsgebührenreglement) der Staatskasse Uri aufzuerlegen (Art. 423 Abs. 1 StPO).
2.2.1 Die Gesuchsgegnerin hat im vorliegenden Entsiegelungsverfahren einen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog). Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin hat für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Kostennote eingereicht. Diese kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen nur teilweise berücksichtigt werden. In der unaufgeforderten Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14. Juli 2015 wird im Wesentlichen wiederholt, was bereits in der Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 10. Juli 2015 vorgebracht wurde (vergleiche Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 14.07.2015 S. 1 „Wir sind nach wie vor der Meinung […]“, „Insbesondere […] sei erneut betont […]“). Wesentliche neue Erkenntnisse gehen aus dieser Eingabe nicht hervor. Die geltend gemachten Bemühungen vom 14. Juli 2015 (3,5 Stunden) werden deshalb nur im Umfange eines angemessenen Aktenstudiums, ausmachend 0,5 Stunden, anerkannt. Ebenso werden in der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 20. Juli 2015 wesentliche Argumente der Eingabe vom 10. Juli 2015 wiederholt. Der geltend gemachte Aufwand für die Stellungnahme vom 20. Juli 2015 (gesamthaft 13 Stunden) ist daher überhöht und eine Kürzung um 5,5 Stunden erscheint angemessen. Vergleicht man schliesslich den geltend gemachten Aufwand für Telefonate und E-Mails mit der Klientschaft am 20. Juli 2015 (3,5 Stunden) mit den nachfolgenden Telefonaten und E-Mails (5 x 0,25 Stunden = 1,25 Stunden) so erscheint auch diese Position als überhöht, auch wenn zum Zeitpunkt des 20. Juli 2015 erhöhter Bedarf an Kommunikation bestanden haben dürfte.
- 12 - Geht man für den 20. Juli 2015 von der doppelten Anzahl Telefonate und E- Mails der nachfolgenden Periode (22.07.2015 - 03.08.2015, 1,25 Stunden x 2) aus, ergibt sich ein angemessener Aufwand von 2,5 Stunden. Damit ergibt sich gesamthaft eine Kürzung des Stundenaufwands von 9,5 Stunden (3 Stunden + 5,5 Stunden + 1 Stunde), was einen angemessenen Gesamtstundenaufwand von 20,25 Stunden (29,75 Stunden - 9,5 Stunden) ergibt.
2.2.2 Die Anwaltsentschädigung wird sodann gestützt auf übliche kantonale Tarife festgesetzt (Niklaus Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1811, BGE 6B_392/2013 vom 04.11.2013 E. 2). Gestützt auf den Beschluss des Gesamtobergerichtes vom 22. Oktober 2008 wird bei der Bemessung der Anwaltsentschädigung von einem Honoraransatz von Fr. 260.-- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer) ausgegangen. Dazu kommen die Auslagen (z.B. Porti, Telefonate, Kopien, Reisespesen [hinzu kommt die Mehrwertsteuer]). Die Sekretariats- bzw. Kanzleiarbeiten sind mit dem erwähnten Stundenansatz abgegolten. Für Kopien werden max. Fr. 0.50 pro Kopie entschädigt. Dieser Entschädigungsansatz bezieht sich nur auf den Sachaufwand (BGE 1P.373/2001 vom 03.07.2001). Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5‘395.70 (Anwaltshonorar: 20,25 Stunden à Fr. 260.-- [eingeschlossen die Mehrwertsteuer] = Fr. 5‘265.-- plus Barauslagen: Fr. 130.70 [eingeschlossen die Mehrwertsteuer]) zu entrichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog).
- 13 - Das Obergericht beschliesst:
1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Fr. 1'200.-- Gerichtsgebühr Entsiegelungsverfahren Fr. 245.-- Auslagen und Kanzleigebühr
Fr. 1ꞌ445.-- Total,
werden der Staatskasse Uri auferlegt.
3. Der Gesuchsgegnerin wird für das vorliegende Entsiegelungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5ꞌ395.70 zugesprochen.
4. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Anhang.
5. Mitteilung an:
- Parteien - Parteien im Berufungsverfahren OG S 14 8 (zur Kenntnisnahme)
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OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
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