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Uri Obergericht Strafrechtliche Abteilung 11.09.2013 2013_OG S 13 3 und OG S 13 5

September 11, 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Strafrechtliche Abteilung·PDF·12,914 words·~1h 5min·1

Summary

Versuchte Tötung, evt. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft

Full text

OBERGERICHT DES KANTONS URI Strafrechtliche Abteilung OG S 13 3 OG S 13 5

Urteil

11. September 2013

Unter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier, Vorsitz, Mitglieder Hansruedi Burgener, Walter Schuler, Christoph Wipfli und Daniela Bär-Huwyler sowie Gerichtsschreiber Gianpietro Cantoni

In Sachen

X z. Zt. Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof, Eichwilstrasse 4, 6410 Kriens vertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern

Berufungskläger / Anschlussberufungsbeklagter / Berufungsbeklagter

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf

Berufungsbeklagte / Anschlussberufungsklägerin

und

- 2 - Y vertr. durch RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Bruchstrasse 5, 6000 Luzern 7 Privatklägerin 1 / Berufungsklägerin

und

Z Privatkläger

und

A Privatklägerin 2

betreffend Versuchte Tötung, evtl. Gefährdung des Lebens, Mord (Versuch) in Mittäterschaft (Urteil Landgericht Uri [LGS 12 1] vom 8./9./10./12./15./17./19./22./23. und 24.10.2012)

- 3 hat sich ergeben:

A.

Am 24. Oktober 2012, in begründeter Form versandt am 4. März 2013, eröffnete das Landgericht Uri (Strafrechtliche Abteilung) im Verfahren LGS 12 1 mündlich folgendes Urteil:

„ 1. 1.1 X ist schuldig der/des 1.1.1 - versuchten Mordes in Mittäterschaft (Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); 1.1.2 - Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB); 1.1.3 - Mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, namentlich des 1.1.3.1 - Übertragens einer Waffe an einen Staatsangehörigen, der keine Waffe erwerben darf (Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. b WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG); 1.1.3.2 - unerlaubten Tragens einer Waffe an öffentlich zugänglichen Orten ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung vom 12.12.2008 bis 27.07.2010]); 1.1.3.3 - unerlaubten Schiessens mit einer Feuerwaffe an öffentlich zugänglichen Orten (Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG); 1.1.3.4 - Nichtaufbewahrens des Vertrags beim Erwerb einer Waffe unter Privaten (Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11.12.2008] i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG); 1.1.3.5 - mehrfachen unerlaubten Besitzes von Waffen (Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis 27.07.2010]);

- 4 - 1.1.3.6 - unsorgfältigen Aufbewahrens einer Waffe (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG); 1.1.3.7 - unerlaubten Tragens einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne Waffentragbewilligung (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG [Fassung bis 11.12.2008]). 1.2 X wird freigesprochen vom Vorwurf des unerlaubten Erwerbs einer Waffe ohne Waffenerwerbsschein (Art. 9 Abs. 1 aWG [Fassung bis 11.12.2008]).

2. 2.1 X wird gestützt auf Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 129 StGB, Art. 7 Abs. 1 WG und Art. 12 Abs. 1 lit. b WV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. g WG, Art. 27 Abs. 1 Satz 1 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung vom 12.12.2008 bis 27.07.2010), Art. 5 Abs. 3 lit. c i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. b WG, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 aWG (Fassung bis 11.12.2008) i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. d WG, Art. 12 und Art. 8 WG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung bis 27.07.2010), Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e WG, Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG (Fassung bis 11.12.2008) so-wie unter Berücksichtigung von Art. 10, Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 40, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 106 StGB bestraft als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. Mai 2010 mit: • 10 Jahren Freiheitsstrafe; • CHF 1'000.00 Busse. 2.2 2.2.1 Der Verurteilte hat die Busse zu bezahlen. Bezahlt er die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Die Busse und deren Ersatzfreiheitsstrafe werden je nach den Verhältnissen des Verurteilten so bemessen, dass der Verurteilte die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Eine Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden. Sie ist somit immer zu bezahlen. Bezahlt der Verurteilte die Busse nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde (Amt für Finanzen Uri) die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist.

2.2.3

- 5 - Soweit der Verurteilte die Busse schuldhaft nicht bezahlt und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an deren Stelle eine unbedingte Freiheitsstrafe. Bei der Busse tritt an deren Stelle die im Urteil festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe. Diese Strafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.

3. Die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Strafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00 wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen.

4. Der Verurteilte hat von der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Jahren bis heute durch die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (04.01.2010 bis 05.01.2010 [2 Tage] und 12.11.2010 bis 24.10.2012 [713 Tage]) total 715 Tage erstanden, welche ihm auf die 10 jährige Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).

5. Über die Beibehaltung der Sicherheitshaft wird im Beschluss LGS 12 6 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 entschieden.

6. 6.1 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung wird im Umfang von CHF 10'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit 12. November 2010 gutgeheissen und geht unter solidarischer Haftung zu Lasten der beiden Verurteilten X und B (LGS 12 2). 6.2 Die von Y adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 592.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 6.3 Die von Z adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung wird im Umfang von CHF 500.00 zzgl. Zins von 5 % seit 4. Januar 2010 gutgeheissen und geht zu Lasten des Verurteilten X. 6.4 Die von der A adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatz-forderung von CHF 15'382.75 wird gutgeheissen und geht unter solidarischer Haftung zu Lasten der beiden Verurteilten X und B (LGS 12 2).

- 6 - 7. 7.1 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten: - 1 Pistole, Carl Walther P 38, Nr. 413275 mit Magazin und 8 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - 20 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - 1 Schachtel Munition, Magtech, 49 Stück Munition (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - 13 Stück Munition mi rotem Hülsenboden (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), Lageort unbekannt; - 1 Schachtel mit Aufschrift "handyclinic", Inhalt Bedienungsanleitung PPK + PP (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri; - 1 Patrone (Fundort: Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - 25 Stück Munition, 9mm, kurz (Fundort Bar Taverne, Schmiedgasse 4, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - 1 Pistole, Marke Walther PPK, Kal. 7.65, Nr. Z 2095 (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - 1 Schachtel rot PPK Kal. 7.65 (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt; - 1 Pistole, Marke Zastava, Kal. 6.35 mm, Nr. ET-8100447, abgeänderte 8mm Knall-Schreckschusspistole (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - 1 Pistole, "Blow Mini", Mod. 2003, Kal. 6.35 mm, Nr. 7-015140, abgeänderte 8 mm Knall-Schreckschusspistole (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - 1 Patrone Hülsenboden rot (Fundort: Küche, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri; - 3 Patronen 380 auto MRP (Fundort: Wohnzimmer, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri;

- 7 - - Projektil 7.65 mm (Fundort: Wand Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert KT der Kapo Uri unter der Nr. 39571 07zi2; - 1 Selbstladepistole, Marke "Manurhin", Mod. "PPK", Kai. 7.65 mm Browning, Nr. 125680, Magazin mit 7 Patronen (2 x "CBC 32 AUTO", 5 x "Geco 7.65") separat K100105-086, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri. 7.2 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils LGS 12 2 gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten: - 1 Patronenhülse (Fundort: Nähe Eingang Nightbar Taverne, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - Projektil GMO kupferfarbig (Fundort: Rücken Y), mutmass- lich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'206'711; - Projektil GMO kupferfarbig (Fundort: Reissverschluss-Aussentasche der Handtasche von Y), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'357'366; - Projektil (Fundort: Treppenhaus Bärenbodenweg 21, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'642; - Patronenhülse Nr. 1/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schützengasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'664; - Patronenhülse Nr. 2/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schützengasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'675; - Patronenhülse Nr. 4/KT UR, MRP 25 AUTO (Fundort: Verbindungsweg Schützengasse - Bärenbodenweg, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate-Nr. A003'163'686; - Selbstladepistole, Marke "BLOW MINI", Mod. 2003, Nr. 5-167795, Kaliber 8 mm Knall, abgeändert auf Kaliber 6.35 mm (Fundort: Eintracht 2, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri. 7.3 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist: - 1 Teleskopschlagstock (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt; - 1 Sackmesser rot (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt;

- 8 - - 1 Paar Stoffhandschuhe schwarz (Fundort: Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt; - 1 Hose Brühl Classic grau-schwarz (von X anlässlich Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - 1 Hemd "Accanto" schwarz mit beigen Längsstreifen (von X anlässlich Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - 1 Paar Halbschuhe, Leder, schwarz, Marke "Barbieri", Gr. 43 (von Ignaz anlässlich Verhaftung vom 4. Januar 2010 getragen), Lageort unbekannt; - ID, lautend auf X, Nr. E0277150 (Fundort: Effekten von X), Lageort unbekannt; - Schreiben A4 vom 28.10.2010 an C, Flüelen (Fundort: Effekten von X), Lageort unbekannt; - 2 SIM/PUK Card (Fundort: Büro Royal, Schmiedgasse 2, Erstfeld), Lageort unbekannt; - Holzspanplatte (Fundort: Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri; - Glaswolle zur Isolation (Fundort: Büro Creativ, Schmiedgasse 2, Erstfeld), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri. 7.4 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils LGS 12 2 dem rechtmässigen Eigentümer herauszugeben, sofern dies nicht bereits erfolgt ist: - Kleider, die Y anlässlich Tat vom 12. November 2010 trug (1 Jacke, braun [mit Schussbeschädigungen], 1 Pelzkragen zu Jacke, 1 Bluejeans Hose, 1 Bluse weinrot [mit Schussbeschädigungen], 1 T-Shirt schwarz [mit Schussbeschädigungen], 1 Schal weiss/schwarz kariert, 1 Paar Socken beige, 1 BH schwarz), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich, Asservate- Nr. A003'163'777; - Effekten von Y (1 leerer Plastiksack weiss, 2 Pack Zigaretten Philip Morris, 1 Haarband braun), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri; - Handtasche von Y (Fundort: Treppenhaus Bärenbodenweg 21, Erstfeld), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; Asservat-Nr. A003'163'788; - Maestro-Karte Raiffeisen, lautend auf D, Konto-Nr. 81864095 (Fundort: Ef fekten von X), Lageort unbekannt; - Gesicherter Datenbestand (DVD IT-Auswertung) ab PC Marke "Gack" S/N: 1412051908 (Fundort: Büro X), mutmasslich gelagert bei der Kriminalpolizei Uri;

- 9 - - Bei PostFinance edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Juli 2011) betreffend X, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - Bei Raiffeisenbank Urner Oberland edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. Juli 2011) betreffend X, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - Bei Credit Suisse edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 6. und 29. Juli 2011) betreffend X, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - Lohnabrechnungen B der Marrer AG Mai, Juni, Sept. Okt. 2010 (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri; - Jacke mit Kapuze und Pelz, blau, "Rossi River" (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - div. Unterlagen Bank now, Raiffeisen, UBS, Anwalts- und Notariatspraxis lic. iur. Karl Vogler, Nidwaldner Kantonalbank, Betreibungsamt Nidwalden, Aufenthaltstitel CHECA 1454408, ltd. B, geb. 02.11.1988 (Kopie), Lohnabrechnungen der Marrer Unterlagsböden AG November und Dezember 2010 (Fundort: Hauptstr. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri; - Gesicherter Datenbestand (DVD IT-Auswertung) ab PC Miditower, Marke HP (Fundort: Hauptst. 3, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert bei der Kriminalpolizei Uri; - Herrenjacke schwarz Gr. XL "The North Face" (Fundort: Eintracht 2, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - Herrenjacke braun "Colonial" (Fundort: Eintracht 2, Wolfenschiessen), mutmasslich gelagert beim Forensischen Institut Zürich; - Bei UBS edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16.03.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - Bei GE-Moneybank edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 25.02.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - Bei Nidwaldner Kantonalbank edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 16.03.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri; - Bei Raiffeisenbank Region Stans edierte Bankunterlagen (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 25.02.11) betreffend B, mutmasslich gelagert bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri.

- 10 - 7.5 Die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Vermögenswerte sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils gestützt auf Art. 268 StPO einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden: - CHF 20.00 und EUR 50.00, aus Effekten X anlässlich der Verhaftung vom 4. Januar 2010, mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri; - Hartgeld div. Stückelung, CHF 3.30, aus Effekten von X anlässlich Verhaftung vom 12. November 2010, mutmasslich gelagert bei der Kantonspolizei Uri; - Bei der Credit Suisse gesperrte Vermögenswerte (gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri vom 29. Juli 2011) betreffend X. 7.6 Allfällige weitere beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht einzeln aufgeführt sind, sind nach Eintreten der Rechtskraft dieses Urteils und des Urteils LGS 12 2 wie folgt zu behandeln: 7.6.1 Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht wurden, sind gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 7.6.2 Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sind gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen und zur Kostendeckung zu verwenden. 7.6.3 Die übrigen Gegenstände oder Vermögenswerte sind den rechtmässigen Eigentümern auszuhändigen. 7.6.4 Diejenigen Gegenstände oder Vermögenswerte, die nicht gestützt auf Art. 69 bzw. Art. 70 StGB einzuziehen sind und niemandem zugeordnet werden können, sind zu verwerten und der entsprechende Erlös zugunsten des Staates zu verwenden.

8. 8.1 Die Kostennote der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 wird im Beschluss LGS 12 7 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert. 8.2

- 11 - Die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 wird im Beschluss LGS 12 8 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert.

9. 9.1 Die Kostennote des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Linus Jaeggi wird im Beschluss LGS 12 9 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert. 9.2 Die Kostennote des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Heinz Holzinger wird im Beschluss LGS 12 10 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert. 9.3 Die Kostennote des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. Peter Niggli wird im Beschluss LGS 12 11 vom 8., 9., 10., 12., 15., 17., 19., 22., 23. und 24. Oktober 2012 normiert.

10. 10.1 10.1.1 Die Verfahrenskosten in Sachen Z, bestehend aus: CHF 310.00 Unkosten Polizei CHF 2'000.00 Sachverhaltsabklärung Polizei CHF 7'017.00 Unkosten Verhöramt CHF 2'000.00 Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft CHF 2'000.00 Gerichtsgebühr CHF 1'071.60 Kanzlei- und Ausfertigungskosten (exkl. allfälliger Kosten der Urteilsmotivierung) CHF14'398.60 Total

gehen zulasten des Verurteilten. 10.1.2 Der Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft 2 - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zu übernehmen.

- 12 - 10.2 10.2.1 Die Verfahrenskosten in Sachen Y, bestehend aus: CHF 740.00 Unkosten Polizei (anteilsmässig) CHF 1'450.00 Sachverhaltsabklärung Polizei (anteilsmässig) CHF 28'388.00 Unkosten Staatsanwaltschaft (anteilsmässig) CHF 8'000.00 Untersuchungskosten Staatsanwaltschaft CHF 8'000.00 Gerichtsgebühr CHF 5'526.90 Kanzlei- und Ausfertigungskosten CHF 52'104.90 Total

gehen zu Lasten des Verurteilten X, unter solidarischer Haftung von B (LGS 12 2). 10.2.2 Die Verfahrenskosten in Sachen Y, bestehend aus: CHF 7'300.00 Entscheidgebühr Landgericht Uri bisher (LGP 10 339; LGP 10 369; LGP 11 1; LGP 11 60/11 61; LGP 11 121; LGP 11 146; LGP 11 181; LGP 11 232/11 235; LGP 11 324; LGP 11 369; LGP 11 388; LGP 12 80; LGP 12 141) CHF 3'330.00 Barauslagen und Kanzleikosten Landgericht Uri bisher (LGP 10 339; LGP 10 369; LGP 11 1; LGP 11 60/11 61; LGP 11 121; LGP 11 146; LGP 11 181; LGP 11 232/11 235; LGP 11 324; LGP 11 369; LGP 11 388; LGP 12 80; LGP 12 141) CHF 1'750.00 Gebühr Obergericht bisher (OG BI 11 8/11 10; OG BI 12 5) CHF 730.00 Auslagen und Kanzleigebühr Obergericht bisher (OG BI 11 8/11 10; OG BI 12 5) CHF13'110.00 Total

gehen zu Lasten des Verurteilten. 10.2.3 Der Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 4 StPO die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft 1 - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zu übernehmen. 10.3 Der Verurteilte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche Kosten für die amtlichen Verteidigungen - vorbehältlich Art. 135 Abs. 4 StPO - nicht zu übernehmen.

11./12. Rechtsmittelbelehrung/Zustellung“

- 13 - B.

X, Erstfeld, reichte am 14. März 2013 beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Berufung ein und beantragt:

„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1 bis Ziff. 1.1.3.7 vollständig aufzuheben und der Beschuldigte sei in allen Punkten (Vorwurf des versuchten Mordes etc.) von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Es sei Dispositiv Ziff. 1.2 zu bestätigen (Freispruch Vorwurf unerlaubter Waffenerwerb).

3. Dispositiv Ziff. 2. bis 2.2.3 sei vollständig aufzuheben und anstelle der von der Vorinstanz ausgefällten Strafen sei dem Beschuldigten für die erstandene Haft eine angemessene Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung zu zusprechen.

4. Dispositiv Ziff. 3. des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben.

5. Dispositiv Ziff. 4. des angefochtenen Urteils sei als gegenstandslos ersatzlos aufzuheben.

6. Dispositiv Ziff. 6. sei vollumfänglich aufzuheben und die entsprechenden Zivilforderungen betreffend Schadenersatz und Genugtuung seien allesamt abzuweisen.

7. Dispositiv Ziff. 7.1 bis 7.4 seien aufzuheben und die fraglichen Gegenstände seien soweit dem Angeklagten X gehörend und soweit von ihm bean- sprucht an ihn herauszugeben.

8. Dispositiv Ziff. 7.5 sei vollständig aufzuheben und die beschlagnahmten bzw. blockierten Vermögenswerte seien dem Beschuldigten bzw. der zivilrechtlich berechtigten Person herauszugeben bzw. die Blockierung sei aufzuheben.

9. Dispositiv Ziff. 7.6. bis 7.6.4 sei ausgangsgemäss durch eine gemäss Ausgang des obergerichtliehen Entscheides analog angepasste Regelung zu ersetzen.

10. Dispositiv Ziff. 10. sei vollständig aufzuheben und die gesamten anfallenden Kosten

- 14 sowohl des erstinstanzlichen Verfahrens als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Am ersten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (21.08.2013) beantragt X in seinem ersten Vortrag:

„ 1. Der Angeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es sei ihm für die erstandene Haft eine angemessene Genugtuung und Entschädigung auszurichten.

2. Über die anstehenden Nebenpunkte (Herausgabe Einziehungen etc.) sei ausgangsgemäss zu entscheiden.“

C.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri reichte am 28. März 2013 beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Anschlussberufung ein und beantragt:

„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1.2 abzuändern und der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.

2. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.00 Busse zu verurteilen sei.

3. ln den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.“

Am zweiten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (23.08.2013) beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri in ihrem ersten Vortrag:

„ 1. Die Berufung von X sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen.

3. Es sei Dispositiv Ziff. 1.1.2 des Urteils des Landgerichts abzuändern und der Beschuldigte sei wegen versuchter Tötung (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB) schuldig zu sprechen.

4. Es sei Dispositiv Ziff. 2.1 des Urteils des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.00 Busse zu verurteilen sei.

- 15 -

5. ln den übrigen Teilen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

6. Die Fortdauer der Sicherheitshaft über Walker lgnaz sei zu bestätigen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von Walker lgnaz“

D.

Y reichte am 25. März 2013, nachgebessert am 9. April 2013, beim Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) Berufung ein und beantragt:

„ 1. Es seien Dispositiv Ziff. 6.1 (LGS 12 1) bzw. Dispositiv Ziff. 5.1 (LGS 12 2) der vorinstanzlichen Urteile dahingehend abzuändern, dass die ausgefällte Genugtuungssumme von Sfr. 10'000.- auf mindestens Sfr. 25'000.- (unter solidarischer Haftung zulasten der Berufungsbeklagten 1 und 2 bzw. Anschlussberufungsbeklagten [Berufungsbeklagter 2]) zu erhöhen sei.

2. Alles unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsbeklagten.“

Ebenfalls am zweiten Tag der Berufungsverhandlungen (23.08.2013) beantragt Y in ihrem ersten Vortrag:

„ 1. Es sei Dispositiv Ziff. 6.1 (LGS 12 1) des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass die ausgefällte Genugtuungssumme von Sfr. 10'000.- auf mindestens Sfr. 25'000.- zulasten des Berufungsbeklagten X zu erhöhen sei.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.“

E.

Sämtliche Parteien hielten am dritten und vierten Tag der mündlichen Berufungsverhandlungen (26. und 27.08.2013) in ihren zweiten Vorträgen an ihren schriftlich und mündlich gestellten Anträgen fest.

- 16 - F.

Z, F-Douai, und die A, Zürich, nahmen nicht an den mündlichen Berufungsverhandlungen teil. Ihnen war das Erscheinen freigestellt.

Z stellte vor Landgericht Uri schriftlich folgende Anträge: „ 1. X sei schuldig zu sprechen wegen Gefährdung des Lebens zum Nachteil von Z.

2. X sei zu verpflichten, Z eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu zahlen, nebst Zins zu 5% seit dem 4. Januar 2010.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von X.“

Die A beantragte mit Eingabe vom 15. August 2012 an das Landgericht Uri, dass im Falle eines Schuldspruchs X und B zu verpflichten seien, die aus der obligatorischen Unfallversicherung für Heilungskosten und Lohnausfall infolge Verletzung von Y erbrachten gesetzlichen Leistungen in der Höhe von total Fr. 15‘382.75 zurück zu erstatten.

- 17 -

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Da den beiden Berufungen in den Verfahren OG S 13 3 und OG S 13 5 derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich zumindest teilweise die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den gleichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren im Sinne des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu erledigen (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 29 N. 1ff.). Durch die Vereinigung der Verfahren erwächst den Parteien kein Rechtsnachteil.

2. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Entscheid stellt ein das Verfahren ganz abschliessendes Urteil dar. Die beiden Berufungen (des Berufungsklägers/Anschlussberufungsbeklagten: nachfolgend Berufungskläger sowie der Privatklägerin 1 / Berufungsklägerin: nachfolgend Privatklägerin) erfolgten innert Frist (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) und formgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Die im Nachgang zur Berufung des Berufungsklägers eingereichte Anschlussberufung (der Berufungsbeklagten/Anschlussberufungsklägerin: nachfolgend Anschlussberufungsklägerin) richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 (Art. 401 Abs. 1 StPO). Die Anschlussberufung erfolgte frist- und formgerecht. Das Obergericht ist sachlich zuständig (Art. 14 StPO i.V.m. Art. 37e GOG) und spruchfähig (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 2 GOG).

3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Im Verfahren OG S 13 3 fechten sowohl der Berufungskläger und die Anschlussberufungsklägerin aber auch die Privatklägerin Dispositiv–Ziff. 1.2 des erstinstanzlichen Urteils (Freispruch betreffend unerlaubter Erwerb einer Waffe ohne Waffenerwerbschein) nicht an. Es wird demnach festgehalten, dass Dispositiv–Ziff. 1.2 des erstinstanzlichen Urteils – bezogen auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (Art. 437 Abs. 2 StPO) (Markus Hug, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 2 zu Art. 402) – rechtskräftig geworden ist.

- 18 -

4. Mit der Berufung können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 lit. a - c StPO). Der Berufungskläger ficht das Urteil – vorbehältlich E. 3 vorstehend – als Ganzes an (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 402 StPO). Die Privatklägerin beschränkt sich bei ihrer Berufung auf den Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 5 StPO). Auf die Berufungen ist insoweit einzutreten (Art. 403 Abs. 4 StPO). Auf die Anschlussberufung wird ebenfalls im Umfang der Anträge (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und Abs. 4 StPO) insoweit eingetreten (e contrario Art. 401 Abs. 3 StPO).

5. Inhalt, Form und Dispositiv des Urteils richten sich nach Art. 80 und Art. 81 StPO (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 408 N. 2). Das obergerichtliche Urteil muss zwingend begründet werden (e contrario Art. 82 Abs. 1 StPO), wobei das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begründung der Vorinstanz verweisen kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Insoweit das Obergericht vorliegend das vorinstanzliche Urteil bestätigt, mithin den Ausführungen der Vorinstanz nichts mehr beizufügen hat, wird es im Folgenden gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verweisen. Auf Behauptungen und Argumente, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden, ist als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelentscheid in jedem Fall einzugehen (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 82 N. 15). Bei der Begründung des Urteils lässt sich das Obergericht im Folgenden davon leiten, dass es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des Berufungsklägers beziehungsweise der Anschlussberufungsklägerin oder Privatklägerin auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 112 Ia 110 E. 2b mit Hinweisen; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel, 2005, § 55 N. 24).

6. Zu den Beweisergänzungen:

6.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn a) Beweisvorschriften verletzt sind; b) die Beweiserhebungen

- 19 unvollständig waren; c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Damit wird der in Art. 6 StPO festgehaltene Wahrheits- beziehungsweise Untersuchungsgrundsatz hervorgehoben (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 389 N. 1 und 7).

6.2. In Nachachtung letztgenannter Bestimmung wurde den – vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlungen – bis 11. Juli 2013 schriftlich gestellten Beweisanträgen entsprochen.

6.2.1 Entsprechend den Anträgen des Berufungsklägers vom 14. März 2013 (act. 2.1 in Dossier OG S 13 3) wurde eine Anfrage beim Forensischen Institut Zürich eingeholt sowie die Strafuntersuchungsakten betreffend dem Polizeibeamten K bei der Anschlussberufungsklägerin ediert (siehe dazu act. 5.2, 5.3, 5.5 und 5.6 in Dossier OG S 13 3).

6.2.2 Entsprechend dem Antrag der Privatklägerin vom 25. März 2013 (act. 2.1 in Dossier OG S 13 5) wurde ein ärztliches Consilium eingeholt (siehe dazu act. 5.2 in Dossier OG S 13 5).

6.3 Die nach Zustellung der schriftlichen Vorladung vom 11. Juli 2013 eingereichten bis zu Beginn der Berufungsverhandlungen vorgebrachten Beweisergänzungsanträge der Parteien werden verfahrensleitend wie folgt abgenommen:

6.3.1 Die mit Eingabe vom 30. Juli 2013 gestellten Anträge des Berufungsklägers (act. 2.5 in Dossier OG S 13 3): A.) um Beizug sämtlicher Protokolle der Aussagen von Z (vorliegend: Privatkläger) sowie B.) der darin erwähnten schriftlichen Aufzeichnungen in einem „Drogenfall“; C.) um Befragung des Privatklägers durch das Obergericht; und D.) um Vornahme eines gerichtlichen Augenscheins werden als nicht erforderlich betrachtet.

Schon aus der Stellungnahme der Anschlussberufungsklägerin vom 14. August 2013 (act. 3.4 in Dossier OG S 13 3) ergibt sich unzweifelhaft, dass zwischen der Strafuntersuchung im vom Berufungskläger genannten „Drogenfall“ und dem vorliegend interessierenden Straftatbestand keinerlei Zusammenhang besteht. Dies deckt sich mit der Einschätzung des Obergerichts

- 20 nach Sichtung der entsprechenden Akten. Das diesbezügliche Einvernahmeprotokoll vom 16. Juni 2010 befand sich schon bei den Akten. Damit wird der Antrag teilweise gegenstandslos. Die weiteren Protokolle betreffend Befragungen des Privatklägers sowie dessen schriftliche Aufzeichnung, beides im Zusammenhang mit dem erwähnten „Drogenfall“, werden mangels Verbindung zum vorliegenden Verfahren nicht zu den Akten genommen.

Ebenfalls nicht erforderlich ist eine (erneute) Befragung des Privatklägers vor Obergericht. Er wurde im Untersuchungsverfahren mehrmals unter anderem auch als Zeuge zum vorliegenden Verfahren befragt. Gemäss Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin in der Stellungnahme vom 14. August 2013 (act. 3.4 in Dossier OG S 13 3) ist der Privatkläger auch im anderen, vorerwähnten Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz („Drogenfall“) keine wichtige Auskunftsperson. Eine weitere Befragung durch das Obergericht erscheint nicht erforderlich oder geeignet, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen.

Dasselbe gilt für den beantragten Augenschein am Tatort des Vorfalles vom 4. Januar 2010. Der Berufungskläger beschreibt in seiner Eingabe vom 30. Juli 2013 (act. 2.5 in Dossier OG S 13 3) wie der Vorraum der Taverne im Tatzeitpunkt ausgesehen haben soll und dass es eine Toilette hatte, in der sich Personen aufhalten konnten. Dies wird auch von der Anschlussberufungsklägerin indirekt bestätigt. Es ist somit nicht bestritten und das Obergericht kann ohne selbst einen Augenschein vorzunehmen, davon ausgehen, dass die Örtlichkeiten, sofern sie für die vom Berufungskläger vorgebrachten Argumente relevant sind, im Zeitpunkt der Tat der Beschreibung entsprachen. Ein Augenschein durch das Obergericht erscheint daher nicht erforderlich.

6.3.2 Die mit Eingabe vom 14. August 2013 (act. 3.5 in Dossier OG S 13 3) gestellten Anträge der Anschlussberufungsklägerin (Fragen an polizeiliche Nachtpatrouille und KTD Uri / Aus- und Weiterbildung Polizeibeamter K) werden in Nachachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) gutgeheissen. Antrag 3, das Schreiben von C vom 8. März (recte: August) 2013 zu den Akten zu nehmen, wird durch den Beweisantrag der Privatklägerin mit Eingabe vom 16. August 2013 faktisch gutgeheissen (s. nachstehend).

6.3.3 Das von der Privatklägerin mit Eingabe vom 16. August 2013 (act. 2.6 in Dossier OG S 13 5) eingereichte Schreiben von E vom 8. März (recte: Au-

- 21 gust) 2013 wird zur Prüfung des Beweisantrages zu den Akten genommen. Die Privatklägerin beantragte, das der Anschlussberufungsklägerin zugestellte Schreiben von E dem Forensischen Institut Zürich zur Stellungnahme zu übergeben.

Dieser Beweisantrag wurde verfahrensleitend abgelehnt, da für die Beurteilung des Schreibens von E kein zusätzliches, beim Obergericht nicht schon vorhandenes, Fachwissen erforderlich war.

6.4 Der Berufungskläger wiederholte den Antrag um eine (erneute) Befragung des Privatklägers vor Obergericht anlässlich des ersten Vortrages. Das Obergericht kommt – wie schon der Verfahrensleitende – zum Schluss, dass eine weitere Befragung des Privatklägers durch das Obergericht nicht erforderlich oder geeignet erscheint, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen.

6.5 Die vom Berufungskläger anlässlich des zweiten Vortrages (act. 2.12 in Dossier OG S 13 3) ins Recht gelegten Eheschutzakten werden aus dem Recht gewiesen. Zur Begründung seines Beweisergänzungsantrages brachte der Berufungskläger vor, aus den Eheschutzakten sei ersichtlich, dass B lediglich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restaurant Mühle in Schattdorf gegangen sei, um zu erfahren, ob die Privatklägerin dort arbeite und nicht fürs Ausspionieren für die ihm vorgeworfene Tat. Die Eheschutzakten werden jedoch als nicht erforderlich und/oder geeignet betrachtet, um im vorliegenden Verfahren erheblich zur Wahrheitsfindung beizutragen. Für das Gericht ist es ohne Beizug der Eheschutzakten möglich, im Scheidungsverfahren eine mögliche Begründung für den Aufenthalt von B im Restaurant Mühle zu sehen. Dass sich aus den Akten jedoch zudem ergeben soll, dass B lediglich im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren in das Restaurant Mühle in Schattdorf gegangen sei und damit eine andere Begründung für den Aufenthalt aufgrund der Eheschutzakten ausgeschlossen sei, ist für das Gericht kaum vorstellbar. Das Gericht muss weitere mögliche Begründungen, wie etwa die von der Vorinstanz aufgeführte Vorbereitung des Anschlags auf die Privatklägerin, in die Beweiswürdigung respektive in die Erwägungen einbeziehen und sorgfältig prüfen. Bei diesem Ergebnis ist es irrelevant, dass dieser Beweisantrag zeitlich auch schon im Zeitpunkt der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO) hätte gestellt werden können. Die Frage der Rechtzeitigkeit kann damit offen bleiben.

- 22 - 6.6 Sämtliche übrigen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen von den Parteien eingereichten Unterlagen (Beilagen zu act. 2.11 und 2.12 in Dossier OG S 13 3 bzw. zu act. 2.7 und 2.8 in Dossier OG S 13 5) werden in Nachachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 i.V.m. Art. 389 Abs. 3 StPO) zu den Akten genommen. Anzufügen ist, dass einzelne dieser Dokumente sich schon in den Akten befinden, andere allgemein zugänglich sind.

7. Umstritten ist vorliegend im Wesentlichen der Sachverhalt. Der Berufungskläger bestreitet die ihm zur Last gelegten Straftaten. Dabei stehen neben mehreren Sachbeweisen die Aussagen des Berufungsklägers aber insbesondere auch diejenigen des Privatklägers, der Privatklägerin, des Mitbeschuldigten B und mehrerer Auskunftspersonen, Zeuginnen und Zeugen im Zentrum.

7.1 Zum Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung:

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung besagt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, Zürich 2010, Art. 10 N. 2 mit Hinweisen). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Personalbeweise wie Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie Beweisgegenstände) in die Verantwortlichkeit des Richters gelegt, womit dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist. Die Regel der freien Beweiswürdigung galt schon früher gestützt auf Art. 249 BStP. Daraus folgt, dass es keine Rangordnung der Beweise gibt. Verwertet werden können auch Indizien- und Hilfsbeweise und in engen Grenzen ist auch eine antizipierte Beweiswürdigung erlaubt. Die richterliche Überzeugung beruht jedenfalls nicht auf der äusseren, sondern allein der inneren Autorität von Beweismitteln, bestehend in deren zwingend überzeugender Kraft. Soweit rechtmässig erhoben, gibt es auch keinen numerus clausus der Beweise, das heisst neue, durch Wissenschaft oder Technik geschaffene Beweise können verwertet werden. Gemäss Art.

- 23 - 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können beziehungsweise, dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld verbleiben (Niklaus Schmid, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 10 m. H.).

7.2 Zum Grundsatz "in dubio pro reo":

Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Taten, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin – wie vorerwähnt – nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N. 12; BGE 127 I 40, 124 IV 87 f., 120 I a 38). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn das Gericht nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die gerichtliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (Willy Hochuli, in SJZ 50, S. 255). Bei der Beweiswürdigung muss sich das Gericht also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können.

- 24 - 7.3 Zu Indizienbeweisen:

Mit zu berücksichtigen ist zudem, dass die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen direkt oder indirekt gewonnen werden kann. Auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (BGE 102 IV 33 E. 2. a, 92 IV 179). Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Wissen und Willen eines Täters sind der direkten Beweisführung in der Regel entzogen und können meist nur ermittelt werden, indem aus bewiesenen äusseren Tatsachen Rückschlüsse auf die subjektiven Vorstellungen des Täters gezogen werden. Indizienbeweise müssen oft den direkten Beweis ersetzen, weil Straftaten meistens nicht in aller Öffentlichkeit verübt werden. Indizien können freilich trügen. Sie müssen deshalb besonders sorgfältig und kritisch gewürdigt werden. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/Schweri/Hartmann a.a.O., § 59 N. 12, 14 und 15).

7.4 Zu Personalbeweisen:

Sind - wie insbesondere vorliegend - Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen beziehungsweise welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, 2. Auflage, 1995, S. 106 ff.; Rolf Bender, in SJZ 81 S. 53 ff.; Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316).

- 25 - 8. Zum Vorfall vom 4. Januar 2010:

Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann vorweg auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3. S. 20 – 39 insbesondere E. 3.5, S. 30 – 39) verwiesen werden.

Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 27. April 2012 vorgeworfen, dass er am 4. Januar 2010, ca. 05.00 Uhr, vor der Nightbar Taverne in Erstfeld mit der Selbstladepistole, Marke Blow Mini, Modell 2003, Kaliber 8mm Knall (abgeändert auf Kaliber 6.35mm), einen gezielten Schuss in Richtung des ca. 10 - 15 Meter entfernten Privatklägers, mit dem er kurz zuvor in der Nightbar Taverne einen Streit gehabt hatte, abgefeuert zu haben, obwohl er im Umgang mit Schusswaffen nicht geübt und der Standort des Privatklägers nur wenig beleuchtet war, womit er dessen Tod zumindest in Kauf genommen, eventualiter er das Leben des Privatklägers aus besonderer Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit wissentlich und willentlich in eine unmittelbare Gefahr gebracht habe.

Die Vorinstanz folgte dem damaligen Eventualantrag der heutigen Anschlussberufungsklägerin und sprach den Berufungskläger der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB schuldig. Der Berufungskläger beantragt vor Obergericht im vorliegenden Zusammenhang, dass er in allen Punkten von Schuld und Strafe freizusprechen sei (vgl. die oben unter dem Sachverhalt Buchstabe B wörtlich zitierten Anträge des Berufungsklägers). Die Anschlussberufungsklägerin verlangt vor Obergericht, dass der Berufungskläger wegen versuchter Tötung gemäss Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig zu sprechen sei.

8.1 Das Obergericht begründete an der mündlichen Urteilseröffnung von 11. September 2013 in Nachachtung von Art. 84 Abs. 1 StPO seinen Schuldspruch kurz wie folgt:

„Aufgrund von diversen mehrheitlich deckungsgleichen Aussagen, insbesondere auch von X, steht für das Gericht fest, dass Z in den frühen Morgenstunden des 4. Januar 2010 X in der Nightbar Taverne verbal provoziert hat. In der Folge hat X Z aus dem Lokal verwiesen und ist ihm kurz darauf emotional angespannt mit einer Pistole bewaffnet gefolgt.

- 26 - Gemäss Aussage von Z hat ihm X draussen vor der Taverne ein Schimpfwort nachgerufen, mit einer Waffe auf ihn gezielt und einen Schuss abgegeben.

Die aufgrund der Meldung bei der Polizei kurze Zeit später eingetroffene Nachtpatrouille hat eine Patronenhülse gefunden, von der eine DNA-Spur sichergestellt und die X zugeordnet werden konnte.

Aufgrund von zusätzlichen Beweiserhebungen kommt das Gericht zur Überzeugung, dass die DNA-Spur nicht aufgrund einer nachträglichen Kontamination entstanden ist, sondern dass die Patrone vor der Schussabgabe von X berührt wurde und die DNA die Hitze des Schusses überlebt hat. Gestützt auf diese Sachverhaltselemente ist das Gericht überzeugt, dass X einen Schuss in Richtung von Z abgegeben hat.

Beobachtungen von befragten Personen innerhalb und ausserhalb der Taverne konnten die von X geschilderte Sachverhaltsvariante, die ihn entlastet hätte, nicht bestätigen oder als plausibel erscheinen lassen. Daher wurde die gerichtliche Überzeugung durch diese Sachverhaltsvariante von X nicht beeinträchtigt oder geschwächt.

Da der Erfolg ausgeblieben ist, handelt es sich vorliegend um eine versuchte Tötung gemäss Art. 111 StGB.

Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand ist das Gericht davon überzeugt, dass X vor der Schussabgabe wissen musste, dass insbesondere aufgrund der Örtlichkeiten am Tatort die Möglichkeit bestand, Z mit einem Schuss zu treffen und gar zu töten. Das Gericht schliesst aus dem Umstand, dass X trotzdem geschossen hat, er damit den Tod von Z in Kauf genommen hat und dass es lediglich dem Zufall zu verdanken ist, dass Z nicht getroffen wurde. Damit hat X auch den subjektiven Tatbestand von Art. 111 StGB erfüllt.“

8.2 Wie vorne in E. 5 ausgeführt, verweist das Obergericht einerseits auf Ausführungen der Vorinstanz, soweit sich diese mit den Erwägungen des Obergerichts decken (gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO), andererseits macht es dort ergänzende oder abweichende Erwägungen, wo dies erforderlich ist, um die obergerichtliche Begründung ausreichend detailliert und verständlich darzulegen. Das Obergericht setzt sich dabei nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der Parteien auseinander, sondern

- 27 insbesondere mit wesentlichen Behauptungen und Argumenten, die erst vor der Rechtsmittelinstanz präsentiert wurden.

8.3 Zum Sachverhalt:

8.3.1 Bezüglich der verbalen Provokationen in der Bar, dem Lokalverweis gegenüber dem Privatkläger sowie dem Umstand, dass der Berufungskläger dem Privatkläger mit einer Waffe gefolgt ist, kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.1 – 3.5.3, S. 30 und 31) verwiesen werden, da das Obergericht diese uneingeschränkt teilt.

8.3.2 Der Berufungskläger bestreitet jedoch, dem Privatkläger bis ganz nach draussen gefolgt zu sein. In diesem Zusammenhang sind neben den Aussagen des Privatklägers auch die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J genauer zu prüfen. Der Berufungskläger macht – wie schon vor Vorinstanz – geltend, dass die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J beweismässig nicht verwertbar seien, da diese nicht mit ihm konfrontiert worden seien (angefochtener Entscheid E. 3.3, S. 27 ff.). Zum Inhalt der Aussagen kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.1 S. 21 – 22, Zusammenfassung der Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin sowie auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid E. 3.5.4 und E. 3.5.5, S. 31 ff.) verwiesen werden.

Das Gericht muss Aussagen im Rahmen des Wahrheits- beziehungsweise des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 Abs. 2 StPO einbeziehen, um zu würdigen, ob sie allenfalls auch entlastend wirken. Bei entlastenden Beweisen sind die Anforderungen betreffend der Konfrontation weniger streng anzuwenden, da sie zugunsten der beschuldigten Person berücksichtigt werden (BGE 6B_670/2012 E. 4.3 e contrario). Andererseits kommt dabei dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung verstärkte Bedeutung zu. Zusätzlich muss das Gericht sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Aussagen der Auskunftspersonen mangels Konfrontation zu Lasten des Berufungsklägers beweismässig nicht verwertbar sind, oder ob die Verwertbarkeit, wie von der Vorinstanz begründet, trotz fehlender Konfrontation ausnahmsweise gegeben ist.

8.3.3 Zu den Aussagen der Auskunftspersonen: 8.3.3.1 Gemäss dem Urteil der Vorinstanz (E. 3.5.4, S. 31) führte der Berufungskläger aus (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]; Einvernahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]), als er dem Privatkläger

- 28 gefolgt sei, zwar die Bar verlassen zu haben, nicht jedoch vor die äussere Türe hinaus gegangen zu sein. Er sei lediglich bis zur Türe gegangen, habe die Schliessfalle nach oben gedrückt, damit man von drinnen raus, aber nicht von draussen rein könne. Weiter führte der Berufungskläger aus, es habe nach dem Vorfall niemand mehr die Bar durch den Vorderausgang verlassen (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z], Einvernahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]).

Die Ausführungen von F, wonach nach dem Vorfall diejenige Person, die hinter der anderen hergerannt sei, wieder in die Taverne rein gegangen und nach ca. fünf Minuten nochmals kurz zur Tür der Bar Taverne rausgekommen sei, kurz umhergeschaut habe und dann wieder hineingegangen sei (Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]) vermögen die Ausführungen des Berufungsklägers nicht zu bestätigen und wirken daher nicht entlastend.

Ebenso wenig können die im Urteil der Vorinstanz in E. 3.5.4, S. 32, zitierten Aussagen von J die dort wiederholten Ausführungen des Berufungsklägers bestätigen und daher für ihn entlastend wirken.

8.3.3.2 In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage von F zu würdigen, zwei Männer seien hinter dem Restaurant Hirschen in Richtung Schmiedgasse gerannt und die hintere Person habe der vorderen nachgerufen: „Du Arschloch, verschwinde“ (Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]). Gemäss Einvernahmeprotokoll sagte sowohl der Berufungskläger wie auch der Privatkläger aus, in der Bar seien gegenseitig Schimpfwörter ausgeteilt worden (Einvernahmen vom 04.01.2010 [act. 2/1 in Akten Z], 05.01.2010 [act. 2/4 in Akten Z], Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]).

Der Berufungskläger machte dazu geltend, er werde durch diese Aussage von F entlastet, weil sie ausgeführt habe, die beiden Männer hätten österreichisch gesprochen. Dies vermochte die Vorinstanz bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil F unmittelbar anfügte, auf jeden Fall hätten sie deutsch gesprochen (Einvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/3 in Akten Z]) und damit ihre Aussage bereits selber in Zweifel zog. Nach Ansicht des Berufungsklägers ist die Aussage von G ebenfalls klar entlastend. Er machte eine ähnliche Aussage (Einvernahme vom 09.01.2010 [act. 2/7 in Akten Z]): „Die eine Person habe der anderen „Du Arschloch“ gesagt. Ich habe mir nur diese Wörter gemerkt. Es wurden noch andere Wörter gesprochen, die ich aber nicht mehr

- 29 sagen kann. Ich meine, dass es ein deutscher Dialekt und ganz sicher kein Schweizer war. Es hat aber nur eine Person gesprochen.“

Gemäss Vorinstanz ist dabei zu berücksichtigen, dass bei diesen relativ kurzen Beschimpfungen kaum abschliessend beurteilt werden kann, ob die Aussagen österreichisch, hochdeutsch oder schweizerdeutsch erfolgten, zumal dabei kaum wesentlich hörbare Unterschiede bestehen, die eine eindeutige Zuordnung zulassen würden. Damit wirken diese Aussagen von Karin Bechtold und G nicht nur entlastend, sondern müssen differenziert betrachtet werden. Das Obergericht kann die Argumentation der Vorinstanz nachvollziehen.

8.3.3.3 F sagte aus, dass die beiden Männer österreichisch gesprochen hätten. Auf jeden Fall hätten sie deutsch gesprochen. Diese Aussage interpretiert der Berufungskläger so, dass F bestätige, dass sicher kein Schweizer gesprochen habe. Dies geht jedoch klar über die Aussage von F hinaus, die nur bestätigt, dass deutsch gesprochen wurde. Vier Tage später hat G ausgesagt: „Ich meine, dass es ein deutscher Dialekt und ganz sicher kein Schweizer war. Es hat aber nur eine Person gesprochen.“ Aus Sicht des Berufungsklägers ist damit ein klares Indiz gegeben, dass der Berufungskläger nicht am Vorfall beteiligt war, den die Auskunftspersonen beobachtet haben.

8.3.3.4 Für das Obergericht sind diese Schlüsse mit Vorsicht zu werten. Einerseits muss auch berücksichtigt werden, dass die Wahrnehmungen in schlaftrunkenem Zustand gemacht wurden. Beide Auskunftspersonen konnten die Wortsequenzen nicht eindeutig einem Dialekt zuordnen, was aufgrund der Kürze dieser Wortsequenzen auch nicht überrascht. Es kommt hinzu, dass einer der Beteiligten, nämlich der Privatkläger, niederländischer Staatsangehöriger ist und daher wohl kein Schweizerdialekt spricht, denn die Befragungen des Privatklägers konnten ohne Dolmetscher durchgeführt werden, da er bestätigte, die deutsche Sprache ohne Dolmetscher zu verstehen (act. 2/1 in Akten Z) und an einer weiteren Befragung die Frage: „Verstehen Sie mich, wenn ich hochdeutsch spreche?“, bejahte (act. 2/5 in Akten Z). Zudem ist zu berücksichtigen, dass Deutschschweizer oft mit Gesprächspartnern, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, auf die sogenannte Schriftsprache zu wechseln versuchen. Dies könnte eine Erklärung dafür sein, dass auch ein Deutschschweizer wie der Berufungskläger eine Beschimpfung nicht in einem markanten Urner Deutsch äusserte, sondern in einer angepassten Form, die beim niederländischen Privatkläger deutlich aber auch für ihn verständlich ankommen sollte. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zuordnungs-

- 30 möglichkeit zu einem deutschen Dialekt weiter zu relativieren. Damit ist die entlastende Wirkung dieser Aussagen für das Obergericht nicht eindeutig gegeben.

8.3.4 Zur Verwertbarkeit der Aussagen zu Lasten des Berufungsklägers:

Das Obergericht prüft nachfolgend, ob die Aussagen der Auskunftspersonen auch zu Lasten des Berufungsklägers verwendet werden können. Die Vorinstanz führte diesbezüglich in E. 3.3 (S. 27 - 29) aus: „Die Einvernahmen dieser Personen haben im Jahre 2010 stattgefunden, das heisst noch unter der Geltung der alten, kantonalen Strafprozessordnung. Verfahrenshandlungen, insbesondere Beweiserhebungen, die vor Inkrafttreten der neuen, eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO) durchgeführt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nach früherem Recht ordnungsgemäss und rechtsstaatlichen Massstäben entsprechend erfolgten (Art. 448 Abs. 2 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 448 N. 3). Die Voraussetzungen für die Verwertbarkeit der genannten Befragungen ergeben sich folglich aus der damals geltenden kantonalen Strafprozessordnung und den rechtsstaatlichen Prinzipien.

Die damals geltende urnerische Strafprozessordnung sah kein explizites Teilnahmerecht der beschuldigten Person auf Stufe der Polizei vor. Der Anspruch auf Teilnahme war/ist jedoch in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verankert. Danach ist der beschuldigten Person grundsätzlich mindestens einmal Gelegenheit zu geben, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen. Diese Möglichkeit kann bereits in der Untersuchung gewährt werden, was allerdings im höheren Interesse der Aufklärung nicht restlos verwirklicht werden kann. In der Regel dürfen Aussagen von Zeugen und von als Auskunftspersonen befragten Mitbeschuldigten nur dann zum Nachteil einer beschuldigten Person verwertet werden, wenn eine Konfrontation stattgefunden hat und die vor der Konfrontationseinvernahme gemachten Aussagen der beschuldigten Person bekannt waren.

Dieser Anspruch auf kontradiktorische Beweisabnahme besteht jedenfalls immer dann uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Unterblieb eine Konfrontation, so dürfen frühere Aussagen der Zeugen oder Mitangeschuldigten jedoch verwertet werden, sofern die beschuldigte Person zu den sie belastenden Vorbringen hinreichend Stellung nehmen konnte und zwar muss dies auch dann

- 31 gelten, wenn die früheren Aussagen die einzigen Beweismittel bilden. Der beschuldigten Person muss aber Gelegenheit geboten werden, in die Protokolle Einsicht zu nehmen, allenfalls schriftliche Ergänzungsfragen zu stellen oder die Zeugen nach dem Grundsatz der Unmittelbarkeit nochmals anhören zu lassen. Das Recht, Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, muss sodann nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts formgerecht und rechtzeitig geltend gemacht werden (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 55 N. 6 und 6a)“.

Die Vorinstanz führte weiter aus, dass in casu einerseits zu berücksichtigen sei, dass durch die erwähnten, befragten Personen keine unmittelbare, konkrete Belastung der beschuldigten Person (des Berufungsklägers) erfolgt sei, zumal keine dieser Personen ausgesagt habe, die beschuldigte Person (der Berufungskläger) sei es gewesen, die einen Schuss abgegeben habe, sondern alle hätten lediglich, die vor, während und nach dem Vorfall wahrgenommenen Umstände geschildert. Mit den wesentlichen Aussagen, die allenfalls mittelbar eine Belastung der beschuldigten Person (des Berufungsklägers) darstellen könnte, sei die beschuldigte Person (der Berufungskläger) durch die Staatsanwaltschaft (die Anschlussberufungsklägerin) konfrontiert worden, indem ihr diese anlässlich diversen Einvernahmen vorgehalten worden seien und sie sich dazu habe äussern können. Mit Z (dem Privatkläger), der die beschuldigte Person (den Berufungskläger) als einziger unmittelbar und konkret der Schussabgabe belaste, sei sodann eine Konfrontationseinvernahme erfolgt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Aussagen der genannten, befragten Personen weder die einzigen noch die ausschlaggebendsten Beweismittel darstellen würden, sondern vielmehr neben dem Sachbeweis der aufgefundenen Patronenhülse und dem Sachbeweis einer DNA-Spur stehen. Überdies habe die Staatsanwaltschaft (die Anschlussberufungsklägerin) der beschuldigten Person (dem Berufungskläger) vor Abschluss der Untersuchung und nachdem die beschuldigte Person (der Berufungskläger) beziehungsweise ihr Verteidiger Einsicht in sämtliche Akten erhalten hatten, die Möglichkeit gewährt, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Diese Möglichkeit sei der beschuldigten Person (dem Berufungskläger) beziehungsweise ihrem Verteidiger auch vom Gericht nochmals gewährt worden. Seitens der beschuldigten Person (des Berufungskläger) seien keine nochmaligen Einvernahmen der genannten, befragten Personen unter Gewährung des Teilnahmerechts verlangt worden.

Aufgrund dieser Ausführungen erachtete die Vorinstanz die Aussagen von F, G, H, I und J (insbesondere auch zu Lasten des Berufungsklägers) als voll-

- 32 umfänglich verwertbar. Diese im Grundsatz zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz werden nachfolgend ergänzt, teilweise wiederholt und präzisiert.

8.3.4.1 Zu den Grundsätzen in der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR):

Das Obergericht prüft, ob die vom Bundesgericht und dem EGMR entwickelten Grundsätze bezüglich des Rechts auf ein faires Verfahren im vorliegenden Fall eingehalten worden sind. Das Bundesgericht verlangt für die Verwertbarkeit nichtkonfrontierten, belastenden Aussagen, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Das Bundesgericht hat diese Grundsätze in einem neuen Urteil erst kürzlich wiederum bestätigt (vgl. Urteil 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.3.2 mit Hinweise auf die entsprechenden Grundsatzurteile). Weiter kann nach der neueren Rechtsprechung des EGMR ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGE a.a.O., E.1.3.2 dritter Abschnitt mit Hinweisen).

Betreffend der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen bei fehlender Konfrontation hat das Bundesgericht eine differenzierte Praxis entwickelt. Dabei hatte das Bundesgericht sowie der EGMR Fälle zu beurteilen, in denen die fehlende Konfrontation des Belastungszeugen darauf beruhte, dass der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte, dass er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig oder verstorben war. Zudem wurde bei dieser Praxis vorausgesetzt, dass der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen durfte (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen) und dass die Einschränkung des Konfrontationsrechts notwendig war, das heisst das Gericht vorgängig vernünftige Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen vor Gericht sicherzustellen. (vgl. dazu 6B_510/2013 vom 03.03.2014 E. 1.3.2, zweiter und dritter Abschnitt).

Die Fälle, welche die Ausgangsbasis für diese Praxis bildeten, unterscheiden sich wesentlich in einem Punkt zum vorliegenden Fall. Das Unterbleiben der Konfrontation beruht vorliegend auf dem (nachfolgend eingehend dargeleghttp://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476

- 33 ten) Verzicht des Berufungsklägers. Daher ist diese Praxis nicht vorbehaltlos auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

8.3.4.2 Zur analogen Anwendung der Grundsätze:

Das Obergericht prüft nachfolgend, ob die vom Bundesgericht und dem EGMR entwickelten Grundsätze bei analoger Anwendung auf den vorliegenden Fall eingehalten sind. Anzumerken ist, dass die Möglichkeit der Verletzung von Verfahrensgarantien vorliegend durch den (nachfolgend dargelegten) Verzicht des Berufungsklägers auf eine Befragung mit Konfrontationsrecht erheblich reduziert wird und kompensierende Faktoren folglich nicht im gleichen Umfang vorhanden sein müssen, wie bei den vom Bundesgericht und EGMR zu beurteilenden Fällen.

Die Grundsätze aus der oben aufgeführten Rechtsprechung verlangen also, dass der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte (nachfolgend E. 8.3.4.3) und dass ausreichend kompensierende Faktoren vorhanden sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten, insbesondere dass die Aussagen sorgfältig geprüft werden (nachfolgend E. 8.3.4.4) und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, das heisst dem streitigen Zeugnis nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (nachfolgend E. 8.3.4.5).

8.3.4.3 Zur hinreichenden Möglichkeit zur Stellungnahme:

Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Angeschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_251/2012 vom 02.10. 2012 E.2.3.2; je mit Hinweisen).

Es erfolgte bisher keine direkte Konfrontationseinvernahme betreffend der Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J, anlässlich welcher der

- 34 - Berufungskläger die Aussagen hätte in Zweifel ziehen, die Glaubwürdigkeit der Aussagen prüfen sowie Ergänzungsfragen stellen können. Der Berufungskläger wurde jedoch mit dem Inhalt der Aussagen, sowohl anlässlich des Abschlusses des Untersuchungsverfahrens, als auch im Verfahren vor Vorinstanz konfrontiert. Er hatte jeweils Gelegenheit weitere Beweisanträge zu stellen (s. act. 6/177/1 in Dossier Nr. 12 zum Untersuchungsverfahren sowie VI-act 01.08: Vorladung vom 25.07.2012 für Verhandlung vor Vorinstanz), insbesondere auch eine nochmalige Befragung der Auskunftspersonen zu verlangen, mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen zu stellen. Auf diese Möglichkeit hat der Berufungskläger beide Male in Kenntnis der Befragungsprotokolle (stillschweigend) verzichtet. Auch im Berufungsverfahren vor Obergericht hat der Berufungskläger keinen Antrag auf Befragung einer bisher nicht konfrontierten Auskunftsperson gestellt, obwohl die Vorinstanz explizit auf die Aussagen der nicht konfrontierten Personen Bezug nahm und dieses Thema von allen Parteien in ihren Parteivorträgen thematisiert wurde.

Dass es dem Beschuldigten obliegt, einen frist- und formgerechten Antrag auf Befragung eines Belastungszeugen zu stellen bzw. der Beschuldigte darauf verzichten kann, wurde auch im kürzlich ergangenen Urteil 6B_510/2013 vom 03.03.2014 ausdrücklich bestätigt. Darin hält das Bundesgericht in E. 1.3 in fine fest: „Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden.“ Abschliessend stellt sich allenfalls noch die Frage, ob das Obergericht von sich aus gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht, eine weitere Befragung der Auskunftspersonen unter Konfrontation hätte durchführen müssen. Vorliegend wurde der Berufungskläger jedoch während des gesamten Strafverfahrens professionell amtlich verteidigt. Dies reduziert die richterliche Fürsorgepflicht in weitem Masse. Zudem hat der Berufungskläger, aus welchen Gründen auch immer, selbst auf einen entsprechenden Antrag verzichtet. Daher sah das Obergericht auch gestützt auf die richterliche Fürsorgepflicht keine Veranlassung von sich aus eine weitere Befragung anzuordnen. Damit

- 35 ist erhellt, dass dem Berufungskläger hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden ist.

8.3.4.4 Zur sorgfältigen Prüfung der Aussagen:

Das Bundesgericht verlangt für die Verwertbarkeit der Aussagen neben der Möglichkeit der hinreichenden Stellungnahme die sorgfältige Prüfung der Aussagen. Die Aussagen wurden denn auch durch das Obergericht nochmals sowohl in der Prozessvorbereitung als auch während den Beratungen mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft.

8.3.4.5 Zur Bedeutung der streitigen Aussagen:

Zum vom Berufungskläger erwähnten Beschluss des Obergerichtes des Kantons Uri (OG S 11 11 - 13 vom 29. August 2012) ist als wesentlicher Unterschied zum vorliegend interessierenden Fall festzuhalten, dass damals einerseits ein Verteidigerwechsel zwischen dem erstinstanzlichen und dem Rechtsmittelverfahren stattgefunden hatte, und dass andererseits insbesondere die damalige (nichtkonfrontierte) Belastungszeugin die einzige Hauptbelastungszeugin war, ohne dass weitere direkte Beweise oder Indizien vorhanden gewesen wären. Der damalige Sachverhalt unterscheidet sich damit in den für die Frage der Verwertbarkeit der Aussagen entscheidenden Elementen und kann daher vorliegend nicht als einschlägig herangezogen werden.

Vorliegend stützt sich der Schuldspruch entscheidend auf die Aussagen des Privatklägers sowie auf die DNA-Spur und nicht entscheidend auf die fraglichen Aussagen. Ein Beweismittel hat nur entscheidende Bedeutung, wenn dieses für den Ausgang des Verfahrens absehbar oder besonders massgeblich ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heisst dies, dass der Konfrontationsanspruch nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 481, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind jedoch die belastenden Aussagen des Privatklägers und die DNA-Spur entscheidwesentlich. Die hier in Frage stehenden Aussagen stellen nicht einen wesentlichen Beweis dar. Die befragten Personen, wie beispielsweise F, haben zwar Aussagen gemacht, die im Rahmen der Beweiswürdigung das Gesamtbild unterstützen oder ergänzen. Diese Aussagen sind jedoch für sich allein nicht wesentlich für den Schuldspruch. Damit entspricht die Beweiswürdigung des Obergerichts in diesem

- 36 - Punkt den Schlussfolgerung des Bundesgerichts in BGE 133 I 33 (Regeste), wonach Aussagen verwertet werden dürfen, wenn sie als Mosaikstein ein anderweitig gewonnenes Beweisergebnis, welches allein für den Schuldspruch zwar nicht ausreicht, aber einen schwerwiegenden Tatverdacht begründet, ins Stadium des rechtsgenügenden Beweises zu überführen vermag. Die Aussagen der nicht konfrontierten Auskunftspersonen sind dieser Kategorie von Beweismitteln zuzuordnen. Vorliegend ist mit anderen Worten festzuhalten, dass die Aussagen der nicht konfrontierten Auskunftspersonen nur dann nicht verwertet werden dürften, wenn keine anderen Beweise wie Sachbeweise (Tatwaffe, Patronenhülse, DNA auf Patronenhülse) oder keine direkten Personenbeweise (Zeugenaussage des Privatklägers) - worauf nachfolgend noch einzugehen ist – vorhanden wären. Dann dürfte man nicht nur auf diese Aussagen abstellen. Zudem betreffen die Beo-bachtungen dieser Personen nicht direkt die strafrechtlich relevante Tat, sondern Beobachtungen von vor, während und nach dem Vorfall wahrgenommenen Umstände. Damit sind diese Beobachtungen grundsätzlich schon weniger wesentlich für den Schuldspruch als direkte Beobachtungen der Tat, bei denen die Anforderungen betreffend Konfrontation höher zu gewichten sind und vorliegend bezüglich der Aussagen des Privatklägers auch vollumfänglich eingehalten worden sind (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]).

Damit sind aus Sicht des Obergerichts ausreichend kompensierende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR vorhanden und die nicht konfrontierten Aussagen der Auskunftspersonen in diesem Sinne auch zu Lasten des Berufungsklägers verwertbar.

Daher kommt das Obergericht zum Schluss, dass die vom Bundesgericht und vom EGMR vorgegebenen Grundsätze eingehalten worden sind. Ein Vorwurf, die Strafbehörden hätten durch den Verzicht auf eine weitere Befragung unter Konfrontation mit der Möglichkeit von ergänzenden Fragen an Belastungszeugen den Grundrechtsanspruch des Berufungsklägers auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt, ist unbegründet. Das Obergericht erachtet deshalb die Aussagen der Auskunftspersonen F, G, H, I und J (insbesondere auch zu Lasten des Berufungsklägers) als vollumfänglich verwertbar.

8.4 Zu den Aussagen des Privatklägers:

- 37 - 8.4.1 Bei der Sachverhaltsschilderung betreffend dem Aufenthalt des Privatklägers in den frühen Morgenstunden des 4. Januar 2010 innerhalb der Nightbar Taverne decken sich die Aussagen des Berufungsklägers und des Privatklägers weitgehend.

8.4.2 Bezüglich dem Sachverhalt nachdem der Privatkläger die Nightbar Taverne verlassen hat, bestehen unterschiedliche Aussagen. Der Berufungskläger gibt an, dem Privatkläger kurze Zeit später bewaffnet gefolgt zu sein, die Nightbar Taverne dabei jedoch nicht verlassen, sondern lediglich die Türe verriegelt zu haben, so dass niemand mehr reinkommen konnte (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]; Einvernahme vom 14.01.2011 [act. 2/11 in Akten Z]). Der Privatkläger macht demgegenüber mehrere Male geltend, sich sicher zu sein, dass der Berufungskläger ihm vor die Taverne gefolgt sei sowie auf ihn mit einer Waffe gezielt und geschossen habe (Einvernahmen vom 04.01.2010 [act. 2/1 in Akten Z], 05.01.2010 [act. 2/4 in Akten Z], Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 [act. 2/5 in Akten Z]).

8.4.3 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 3.5.1 – 3.5.5, S. 30 – 33) verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zusammenfassend zutreffend festgehalten, dass es keine Gründe gibt, wieso der Privatkläger den Berufungskläger zu Unrecht belasten sollte. Auch das Vorbringen des Berufungsklägers, der Privatkläger habe seine Aussagen zurücknehmen wollen, konnte nicht verifiziert werden. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Privatklägers macht der Berufungskläger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlungen geltend, dass selbst die Anschlussberufungsklägerin in einem anderen Verfahren gegen den Privatkläger (Drogenfall) diesem ebenfalls nicht geglaubt habe und ihn deswegen für teures Geld habe begutachten lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Privatkläger nicht für teures Geld begutachtet worden ist, um seine Glaubwürdigkeit als Zeugen zu klären. Aus den Akten ist vielmehr ersichtlich, dass die psychiatrische Untersuchung auf Wunsch des Untersuchungsgefängnisses Stans zwecks Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit in Auftrag gegeben worden ist (act. 8/7/3 S. 1 in Akten Z). Der Privatkläger hatte in der Untersuchungshaft gesundheitliche Probleme. Es existiert kein Gutachten, wie vom Berufungskläger behauptet. Dafür liegt der Bericht von Dr. med. Andreas Frei, Luzerner Psychiatrie, vom 10. August 2010, vor, woraus zu entnehmen ist, dass beim Privatkläger am 28. Mai 2010 (Zeitpunkt der psychiatrischen Untersuchung) keine konkreten Hinweise für einen Missbrauch von Betäubungsmitteln gefunden werden konnten. Gemäss dem Be-

- 38 richt sei dies nur die Verdachtsdiagnose am Anfang der Untersuchung gewesen. Das beim Privatkläger beobachtete Bild (darunter optische Halluzinationen) habe am ehesten einer sogenannten Alkoholhalluzinose entsprochen. Sein Problem seien nicht Drogen, sondern die Entzugserscheinungen des Alkohols in der Untersuchungshaft gewesen.

8.4.4 Die Auffassung des Berufungsklägers, die geschilderten Wahrnehmungen des Privatklägers vom 4. Januar 2010 seien aufgrund dieser fünf Monate später eingetretenen (und nur möglicherweise bestehenden) Alkoholhalluzinose nicht glaubwürdig, kann aus nachfolgenden Gründen nicht geteilt werden.

Eine Alkoholhalluzinose tritt typischerweise innerhalb von 48 Stunden nach Absetzen oder Reduktion des Alkoholkonsum ein (Michael Soyka, Psychotische Störungen durch Alkohol, in Nervenheilkunde 8/2009 [Hrsg.,Schattauer GmbH, Verlag für Medizin und Naturwissenschaften,Stuttgart], S. 534), mithin nicht während des Alkoholrausches selbst, sondern während des Alkoholentzugs. Alkoholhalluzinosen äussern sich hauptsächlich in akustischen Halluzinationen. Optische Halluzinationen können hinzutreten, sind aber deutlich seltener (Michael Soyka, a.a.O., S. 533 f.). Bei solchen alkoholbedingten optischen Halluzinationen werden gewöhnlich kleine Objekte halluziniert, sogenanntes „Weisse-Mäuse-Sehen“ (Josef Schöpf, Psychiatrie für die Praxis, Mit ICD-10-Diagnostik, 2. Aufl., Berlin/Heidelberg 2003, S. 75). Im Gegensatz zu den soeben beschriebenen Begleiterscheinungen beim Alkoholentzug sind optische Halluzinationen bei hohem (bestehendem) Blutalkoholwert zwar theoretisch nicht ausgeschlossen, aber sehr selten. Solche illusionären Verkennungen, Halluzinationen und Wahnideen können bei einem sogenannten pathologischen Rausch vorkommen, welcher nur von kurzer Dauer (einige Minuten) und ein äusserst seltenes Ereignis ist. Der pathologische Rausch endet in Schlaf und Amnesie für das Vorgefallene (Josef Schöpf, a.a.O., S. 68). Die alkoholbedingten (nicht entzugsbedingten) Sinnesbeeinträchtigungen sind im Normalfall aber quantitativer Natur, das heisst sie können das Sehfeld einschränken bis hin zu komatösen Zuständen (Filmriss) führen.

8.4.5 Aufgrund der bei der Untersuchung vom 4. Januar 2010 festgestellten Leberwerte und des gemessenen Alkoholgehalts in der Nacht der Schussabgabe auf ihn, ist wohl davon auszugehen, dass der Privatkläger Alkoholiker ist (dafür, dass er am 4. Januar 2010 Drogen genommen hätte, befinden sich in den Akten keine Hinweise). Trotz des hohen Alkoholgehalts konnte er gemäss Polizeiprotokoll der Befragung der Polizei folgen und klare Aussagen

- 39 zu Protokoll geben. Aussagen, die mit denjenigen des Berufungsklägers ("Drecksack" anlässlich des Streits in der Bar) und den Auskunftspersonen (F bezüglich Schilderung der Tat nach der Schussabgabe, J bezüglich des Streits in der Bar) in den wesentlichen Punkten übereinstimmen. Der Privatkläger hat an der ersten Einvernahme kurz nach der Tat, wie auch anlässlich sämtlicher weiteren Einvernahmen (auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme) bestätigt, dass er den Berufungskläger erkannt und gesehen habe, wie er einen gezielten Schuss in seine Richtung abgegeben habe. Bereits der hohe Blutalkoholgehalt des Privatklägers während der ersten Befragung und während des Zeitpunkts der Schussabgabe lassen das Auftreten von entzugsbedingten optischen Halluzinationen als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Des Weiteren wäre die Annahme, der Kläger hätte möglicherweise einen äusserst selten vorkommenden pathologischen Rausch gehabt – bei welchem Halluzinationen und Wahnvorstellungen ebenfalls nur vereinzelt auftreten – wirklichkeitsfern. Dies umso mehr, als sein von der Polizei bei der ersten Einvernahme beobachtetes Verhalten keinerlei Anhaltspunkte ergeben hatte, dass bei ihm optische Halluzinationen vorgelegen hätten. Zudem konnte sich der Privatkläger noch an das Geschehene erinnern, was ebenfalls einem pathologischen Rausch widerspricht, endet dieser doch (gewöhnlich) in Schlaf und Amnesie. Werden ferner bei alkoholbedingten optischen Halluzinationen üblicherweise kleine Objekte („Weisse-Mäuse- Sehen“) wahrgenommen, scheint es ohnehin nicht dem Krankheitsbild einer alkoholbedingten optischen Halluzination zu entsprechen, wenn eine einzige, bestimmte Person und deren Handlung klar und deutlich erkannt und wahrgenommen worden ist. Es ist somit praktisch ausgeschlossen, dass der Privatkläger in diesem Zeitraum an alkoholentzugsbedingten oder an sehr selten auftretenden alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen gelitten hat. Den Aussagen des Privatklägers jeglichen Beweiswert abzusprechen, nur weil er fünf Monate später in Untersuchungshaft Entzugserscheinungen vom Alkohol hatte, ist daher nicht zulässig. Aus diesen Gründen kann das Obergericht nicht davon ausgehen, dass der Privatkläger entgegen seinen klaren Aussagen eine andere Person als den Berufungskläger gesehen hat.

8.4.6 Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers sind auch die Aussagen von J und H von Bedeutung (angefochtener Entscheid E. 3.1, S. 22), die die Aussagen direkt oder indirekt bestätigen. Als Detail passt auch der festgestellte Riss an der Hose des Privatklägers zu dessen Aussage zum Sachverhalt (Konfrontationseinvernahme vom 05.01.2010 bei 16. Frage [act. 2/5 in Akten Z]). Der Riss sei nach dem Schussabgabe entstanden, als Folge des sich in Deckungbringens.

- 40 -

8.4.7 Bei den Aussagen des Berufungsklägers, die Nightbar Taverne nicht bis nach draussen verlassen zu haben, geht die Vorinstanz davon aus, dass es sich vorwiegend um Schutzbehauptungen handelt (E. 3.5.4, S.31 im angefochtenen Entscheid). Diesen Ausführungen kann das Obergericht beipflichten.

Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers ergänzt durch die Aussagen der Auskunftspersonen ist das Obergericht zur festen Überzeugung gelangt, dass der Berufungskläger dem Privatkläger bis nach draussen gefolgt ist.

8.5 Zudem ist das Obergericht auch zur Überzeugung gelangt, dass der Berufungskläger der Schütze war und einen gezielten Schuss in Richtung des Privatklägers abgegeben hat. Die gerichtliche Überzeugung stützt sich dabei auf die Aussagen des Privatklägers. Verschiedene Auskunftspersonen haben zudem den Knall des Schusses gehört und diese Wahrnehmung gegenüber den Untersuchungsbehörden bestätigt. Die ausgerückte Nachtpatrouille der Kantonspolizei Uri hat vor der Nightbar Taverne zudem eine Patronenhülse gefunden, auf der eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit auf den Berufungskläger als Spurengeber hindeutete. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, konnten die Einwände des Berufungsklägers betreffend die DNA-Spur und des angeblich falschen Schmauchs die Überzeugung des Obergerichts bezüglich der Sachverhaltsfeststellung weder erschüttern noch mehr als theoretische Zweifel aufkommen lassen.

8.6 Zu den Varianten des Berufungsklägers

8.6.1 Der Berufungskläger bringt zahlreiche (mehr oder weniger detailliert begründete) Sachverhaltsvarianten vor. Das Obergericht hat sich mit diesen Varianten sowie mit eigenen Varianten im Rahmen der Beratung eingehend auseinandergesetzt. Dabei liess sich das Obergericht im Wesentlichen davon leiten, dass Sachverhaltsvarianten einen minimalen Bezug zur Beweiserhebung im Vorverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren oder zu derjenigen im Berufungsverfahren haben müssen. Zudem müssen die Varianten einer ersten Plausibilisierung standhalten. Das heisst, sie müssen nicht schon aufgrund von Ergebnissen aus dem Beweisverfahren oder aufgrund von Ausführungen der Anschlussberufungsklägerin als theoretisch zwar denkbar, aber vorliegend praktisch unmöglich erscheinen. Diesen Aspekt hat die An-

- 41 schlussberufungsklägerin in ihrem zweiten Vortrag unter dem Titel „Wilde Spekulationen“ aufgegriffen.

Daraus ergibt sich für die Begründungsanforderungen in diesem Urteil, dass nicht nur, aber vor allem jene Varianten in den Erwägungen aufgegriffen werden, bei denen ein Bezug zum Beweisergebnis hergestellt werden kann und einer ersten Plausibilisierung standhalten. In diesem Sinne werden nachfolgend noch einige vom Berufungskläger vorgebrachte Sachverhaltsaspekte gewürdigt.

8.6.2 Der Berufungskläger bringt erneut vor, dass das Treffen des Berufungsklägers mit dem Privatkläger im Restaurant Fisch gegen die Täterschaft des Berufungsklägers spreche. Dazu kann auf E. 3.5.4, S. 31 unten und S. 32 oben des angefochtenen Entscheids sowie auf E. 8.4.3 vorstehend verwiesen werden. Geht man in diesem Zusammenhang, wie vom Berufungskläger behauptet, davon aus, dass der Privatkläger bei der Befragung durch die Polizei falsch ausgesagt habe, so ist aus Sicht des Obergerichts ungewöhnlich, dass der Privatkläger seine Aussage nicht zurückgenommen oder wenigstens relativiert hat. Es steht jedoch fest, dass der Privatkläger seine belastenden Aussagen nachweislich nicht zurückgezogen oder dementiert hat. Geht man davon aus, dass der Privatkläger nicht falsch ausgesagt hat, so sind dennoch Gründe für das Treffen im Fisch vorstellbar. Aufgrund der Lebenserfahrung des Privatklägers als Fremdenlegionär erscheint es durchaus nicht ausgeschlossen, dass er sich ein paar Tage später nicht scheut, mit dem Berufungskläger an einen Tisch zu sitzen und ein Gespräch zu führen. Daher wertet das Obergericht dieses Treffen nicht klarerweise als für den Berufungskläger entlastend, sondern zieht beide Möglichkeiten in Betracht und wertet diese im Zusammenhang mit den weiteren Indizien und Beweisen.

In diesem Zusammenhang kann noch bezüglich des Telefonats des Berufungsklägers an seinen damaligen Rechtsvertreter auf die zutreffenden Erwägungen in E. 3.5.4, S. 32 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

8.6.3 Der Berufungskläger bringt vor Obergericht weiter eine Variante vor, bei der sich eine unbekannten Person im Raucherraum (Vorraum) der Nightbar Taverne habe aufhalten können, welche als Schütze in Frage komme. Dazu kann auf E. 8.6.1 vorstehend sowie auf die zutreffenden Erwägungen in E. 3.5.9, S.37 des angefochtenen Entscheids verweisen werden.

- 42 - 8.6.4 Der Berufungskläger argumentiert erneut, dass das fehlende Projektil als klar entlastendes Indiz betrachtet werden müsse. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen in E. 3.5.11, S. 38 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Für das Fehlen eines Projektils spricht aus Sicht des Obergerichts insbesondere die urbane Umgebung am Tatort mit der erhöhten Möglichkeit von Querschlägern.

8.7 Zur DNA-Spur:

Der Berufungskläger macht geltend, dass die am Tatort von der polizeilichen Nachtpatrouille aufgefundene Patronenhülse mit seiner angeblichen DNA als Beweismittel dahinfalle.

8.7.1 Das Obergericht hat in Gutheissung des Beweisergänzungsantrages des Berufungsklägers (act. 2.1 in Dossier OG S 13 3) beim Forensischen Institut Zürich (FOR) (vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlungen) zusätzliche Abklärungen vorgenommen (act. 5.2., 5.5. und 5.6. in Dossier OG S 13 3). Ebenfalls wurden auf Antrag des Berufungsklägers die Akten des (eingestellten) Strafuntersuchungsverfahrens gegen den Polizeibeamten K (Kriminaltechnischer Dienst Uri: KTD) bei der Anschlussberufungsklägerin ediert (act. 5.3 in Dossier OG S 13 3).

8.7.2 Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte das FOR mit, dass die DNA-Analytik im letzten Jahrzehnt so verfeinert worden sei, dass auch nur ganz wenige bis einzelne Zellen genügen würden, um eine DNA-Profilbestimmung durchzuführen. In dieser Zeit sei ihnen als schweizerische Zentralstelle zur Auswertung von Schusswaffenspuren in Fachkongressen einige wenige Fälle zu Ohren gekommen, in welchen angeblich eine DNA-Profilbestimmung ab Hülsen von verfeuerten Patronen möglich gewesen sei und zwar von DNA-haltigem Material, welches vor dem Verfeuern auf die Patrone gelangt sei. Sie selbst hätten in einigen Fällen (schätzungsweise 20-40 Fälle) ebenfalls Sicherstellungen von allfälligen DNA-Spuren ab Hülsen vorgenommen und zur Auswertung gebracht, ohne jedoch eine verwertbare DNA-Analyse zu erhalten. Sie hätten aber Versuche mit absichtlich durch humanen Speichel kontaminierten Patronen durchgeführt und festgestellt, dass ein Überleben der DNA während der Schussabgabe nur bei starker Kontamination möglich sei. Andere Kantone hätten angeblich Erfolge in der Fallarbeit verzeichnen können. Dem FOR sei je ein Fall aus Bern und Basel-Stadt bekannt, wobei einer der beiden Fälle eine mögliche nachträgliche Kontamination sein könnte. Wenn der Berufungskläger behauptet, das sei in der schweizerischen und europäi-

- 43 schen Kriminalgeschichte noch nie vorgekommen, ist dies nicht zutreffend. Das Thema DNA ab Hülsen (von Personen, die mit der Patrone vor dem Verfeuern Kontakt hatten) werde ab und zu bei Fachtagungen und Fällen besprochen. Es seien jedoch keine (weiteren) Fälle oder Studien dazu bekannt.

8.7.3 Das Vorbringen des Berufungsklägers, die DNA werde beim Verschiessen aufgrund der Hitzeentwicklung unweigerlich zerstört, ist nicht zutreffend. Wenn in der Schweiz auch nur wenige konkrete Fälle bekannt sind, bestätigt doch das FOR, dass die DNA auf der Hülse bei einer starken Kontamination überleben kann. Das FOR hat diese Untersuchung nur mit Speichel durchgeführt. Daraus aber zu schliessen, dies würde mit Schweiss, Blut oder einem anderen Körpersaft nicht auch funktionieren, ist falsch.

8.7.4 Auf entsprechende Ergänzungsfragen des verfahrensleitenden Vorsitzenden der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts hin, teilte das FOR mit einem weiteren Schreiben vom 16. Juli 2013 mit (act. 5.3), dass man sagen könne, dass Kontaminationen von Spurenmaterial hauptsächlich durch Körperflüssigkeiten von verletzten Personen passieren würden. Weiter seien auch das Reden ohne Mundschutz über Spurenmaterial sowie das ungeschützte Anfassen von solchem Material durch Beteiligte, Unbeteiligte, Rettungskräfte und andere Personen eine häufige Kontaminationsquelle. Nur in Ausnahmefällen erfolge die Kontamination durch das Spurensicherungs- und Laborpersonal, da diese Personen in der Regel auf die kontaminationsfreie Arbeit geschult seien. Weiter könne auch eine Kontamination der hinfallenden und rollenden Hülse von bereits herumliegenden DNA-haltigem Material (Hautschuppen, Körpersäfte usw.) passieren, jedoch weniger häufig und eher selten im Outdoor-Bereich. Es sei ihnen im vorliegenden Fall keine Kontamination bekannt.

8.7.5 Daraufhin ersuchte die Verfahrensleitung das FOR, eine sachdienliche Beurteilung durchzuführen und zwar zur Wahrscheinlichkeit einer Kontamination im für unseren Fall vorliegend interessierenden Szenario betreffend die am 4. Januar 2010 von der Nachtpatrouille der Kantonspolizei Uri aufgefundenen Patronenhülse. Mit Schreiben vom 8. August 2013 teilte das FOR in der Folge mit (act. 5.6), dass es folgende Möglichkeiten gebe, dass DNA-haltiges Material des Berufungsklägers auf die Hülse gelangt sei, wobei theoretisch (nicht aber praktisch) auch mehrere Möglichkeiten zutreffen könnten:

1.

- 44 - Der Berufungskläger habe vor dem Schuss intensiven Kontakt mit der Patrone gehabt, beispielsweise anlässlich des Einfüllens der Patrone in das Magazin („abspitzen“) und die DNA habe die Hitze des Schusses überlebt. Auch wenn diese Möglichkeit zwar eher unwahrscheinlich sei, könne diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden (die Wahrscheinlichkeit sei klein, aber nicht Null).

2. Die Hülse könnte in einen Bereich mit DNA-haltigem Material des Berufungsklägers gerollt sein. Diese Möglichkeit im Outdoor-Bereich sei kaum vorhanden respektive sehr unwahrscheinlich, insbesondere weil auch kein frisches Blut von ihm in diesem Bereich vorhanden war.

3. Die polizeilichen Nachtpatrouille habe allenfalls vor Sicherstellung der Hülse Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt, beispielsweise durch die Festnahme, durch Händedruck oder ähnliches. Danach sei, ohne frische Handschuhe anzuziehen, die Hülse durch denselben Polizist sichergestellt worden, wodurch DNA-haltiges Material auf die Hülse habe gelangen können. Dadurch, dass der Polizist die Hülse korrekterweise mit der Kreide umkreist und dann fotografiert habe, sei für das FOR ein Hinweis darauf, dass er bezüglich Spurenschutz geschult oder zumindest sensibilisiert sei. Auch das Fehlen der DNA des Polizisten auf der Hülse zeige, dass er wahrscheinlich den direkten Kontakt mit der Hülse vermieden habe.

4. Das innere Verpackungsmaterial, in welches die Hülse gelangt sei, hätte mit biologischem Material des Berufungsklägers kontaminiert sein können, beispielsweise, wenn der verwendete Sack zuvor mit Kleidern, Gegenständen oder den Händen des Berufungsklägers benutzt worden wäre. Im Falle, dass dieser Sack zuvor für den Schmauchspurenschutz der Hände verwendet worden wäre, hätten ihm jedoch die Ecken abgeschnitten worden sein müssen, was ihn als Transportsack für eine Hülse ungeeignet mache. Normalerweise werden für den Transport vom Asservaten neue Säcke verwendet und beschriftet und es sei für das FOR nicht ersichtlich, weshalb ein bereits verwendeter Sack nochmals hätte verwendet werden sollen.

5. In der Zeit zwischen dem Auspacken der Hülse im KTD Uri und der Abnahme von DNA-haltigem Material ab dieser Hülse könnte die Hülse mit Gegen-

- 45 ständen des Berufungsklägers in Kontakt gelangen, zum Beispiel mit den vielleicht bereits sichergestellten Kleidern. KTD Beamte seien jedoch speziell darauf geschult, solche Kontakte zu vermeiden. Ihnen sei eine solche Übertragung nur bei stark mit eingetrocknetem Blut kontaminierten Kleidern bekannt, wenn dann bei weiteren Tätigkeiten Blutstaub im Labor entstehe und sich auf andere Gegenstände niederschlage.

6. Eine weitere Möglichkeit wäre eine absichtliche Kontaminierung, worauf das FOR aber keine Hinweise habe.

Zur weiteren Klärung könnten folgende drei Fragen beitragen:

1. Frage an die polizeiliche Nachtpatrouille: „Hatten Sie kurz vor der Sicherstellung der Hülse mit dem Berufungskläger Kontakt und gab es danach eine Möglichkeit der Übertragung auf die Hülse?“

2. Frage an die polizeiliche Nachtpatrouille: „Welches Behältnis haben Sie für die Sicherstellung der Hülse verwendet und wurde mit demselben Behältnis zuvor der Berufungskläger berührt oder seine Utensilien oder Kleider darin verpackt und wieder ausgepackt?“

3. Frage an den KTD: „Lagen beim Auspacken der Hülse aus dem Behältnis bis zur DNA-Spurensicherung ab der Hülse Kleider des Berufungsklägers in unmittelbarer Nähe, so dass eine Berührung der Hülse mit den Kleidern nicht ausgeschlossen werden kann?“

Falls alle drei Fragen mit „nein“ beantwortet würden, verbleibe Möglichkeit 1, dass tatsächlich einer der seltenen Fälle vorliege, in welchem nach einer

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