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Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 25.11.2019 2019_OG BI 19 8

November 25, 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·1,339 words·~7 min·1

Summary

Strafprozessordnung. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Art. 71 Abs. 3 StGB. Kontosperre. Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme. Betäubungsmittelhandel.

Full text

Strafprozessordnung. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Art. 71 Abs. 3 StGB. Kontosperre. Einziehungs- und Ersatzforderungsbeschlagnahme. Betäubungsmittelhandel. Als Vermögenswert, der durch eine Straftat erlangt worden ist respektive als für eine Ersatzforderung qualifizierend gilt bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Umsatzbetrag aus dem Handel mit Betäubungsmitteln (Drogenerlös). Durch Vermischung kann ein teilweise deliktischer Vermögenswert entstehen, etwa indem ein deliktisch erlangter Betrag auf ein ansonsten legal gespiesenes Bankkonto einbezahlt wird. Teilweise deliktische Vermögenswerte sind, solange sie als Ganzes im Umlauf sind, wie andere, das heisst integral deliktische Vermögenswerte zu behandeln. Bei einer Vermischung kann das gesamte Konto bis zum möglichen Deliktsbetrag beschlagnahmt werden. Im konkreten Fall Verdacht auf Betäubungsmittelhandel über mehrere Jahre mit Umsatzbeträgen im sechsstelligen Bereich. Die Kontosperre war sowohl unter dem Titel der Einziehungs- wie der Ersatzforderungsbeschlagnahme gerechtfertigt. Abweisung der Beschwerde. Obergericht, 25. November 2019, OG BI 19 8

Aus den Erwägungen: 3. Die Kontosperre ist eine Form der Beschlagnahme und stellt als solche eine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar (Art. 196 ff., Art. 263 ff. StPO). Allgemeine Voraussetzung strafprozessualer Zwangsmassnahmen ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dem Beschwerdeführer wird qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Geldwäscherei und Urkundenfälschung vorgeworfen. Er soll im grossen Stil Betäubungsmittel gehandelt, Drogenerlös gewaschen und zu diesem Zweck falsche Quittungen über angeblich legale Dienstleistungen seiner Firma XY ausgestellt haben. Der Tatverdacht ist nicht strittig und kann aufgrund der Akten und unter Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 14. Juni 2019, OG BI 19 5, sowie die angefochtene Verfügung (Art. 82 Abs. 4 StPO) als gegeben beurteilt werden. Namentlich hat sich der Tatverdacht seit dem Entscheid des Obergerichts a.a.O. nicht vermindert. 4. a) Art. 263 Abs. 1 StPO regelt die Beweismittelbeschlagnahme (lit. a), die Kostendeckungsbeschlagnahme (lit. b), die Restitutionsbeschlagnahme (lit. c) und die Einziehungsbeschlagnahme (lit. d). Letztere steht in Verbindung mit den Einziehungsbestimmungen in Art. 69 ff. StGB. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 3 StGB). Die letztgenannte Bestimmung sieht (nebst den in der StPO ausdrücklich genannten) eine weitere Beschlagnahmeart vor. Danach kann die Untersuchungsbehörde im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen. Die im Hinblick auf eine Ersatzforderung beschlagnahmten Vermögenswerte brauchen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 6B_439/2019 vom 12.09.2019 E. 2.3.2, 1B_300/2013 vom 14.04.2014 E. 5.3.1). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB soll verhindern, dass derjenige, der sich der Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der sie behält (Florian Baumann, in Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., 2019, N. 65 zu Art. 70/71). Als „Vermögenswert, der durch eine Straftat erlangt worden“ ist respektive als für eine Ersatzforderung qualifizierend gilt bei Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz der Umsatzbetrag aus dem Handel mit Betäubungsmitteln (Drogenerlös; vergleiche BGE 103 IV 143 ff. E. 2; 6B_611/2015 vom 17.12.2015 E. 4). b) Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel beziehungsweise der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte (BGE 124 IV 316 E. 4; 1B_193/2014 vom 02.09.2014 E. 2.1). Der Entscheid über die (definitive) Einziehung von Vermögenswerten respektive die Festsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB liegt in der Kompetenz des erkennenden Sachgerichts. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz darüber abschliessend zu befinden und die einzelnen Tat- und Rechtsfragen erschöpfend zu prüfen. Erforderlich ist eine Prognose gestützt auf die aktuelle Beweislage. Mit der Einziehung oder Ersatzforderung muss mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu rechnen sein; das heisst es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Einziehung oder Ersatzforderung in Betracht fällt (vergleiche BGE 1B_198/2012 vom 14.08.2012 E. 2; Schnell/Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 289; Stefan Heimgartner, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 12 f. zu Art. 263; Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 43 zu Art. 263).

5. b) Im konkreten Fall fällt als Beschlagnahmeobjekt der Erlös aus Betäubungsmittelhandel in Betracht. Der Beschwerdeführer steht im Verdacht, seit längerer Zeit an seinem Wohnort Drogenhandel im grossen Stil betrieben zu haben. Dabei soll er an seinem Wohnort lediglich geringe Mengen an Betäubungsmitteln aufbewahrt und die grösseren Mengen an verschiedenen Örtlichkeiten zwischengelagert haben (siehe Entscheid des Landgerichtspräsidiums Uri, LGP 19 80, vom 09.04.2019, S. 2, im Dossier OG BI 19 5). Vom 4. Juni 2018 bis am 26. Januar 2019 wurde die Wohnung des Beschwerdeführers akustisch überwacht (Entscheid des Landgerichtspräsidiums a.a.O., S. 2 f.). Aus den im Beschwerdeverfahren vorliegenden Verschriftungen zu diesen Audioüberwachungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer Betäubungsmittellieferungen im Wert von mehreren zehntausend Franken erwartete (Übersetzungsprotokoll zur Abhörung vom 22.08.2018, Beilage zum Protokoll der delegierten Einvernahme der beschuldigten Person vom 12.03.2019). Der Marktwert der anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 7. Januar 2019 sichergestellten Betäubungsmittel (vergleiche Bst. A. hievor) beläuft sich nach glaubhaften Angaben der Beschwerdegegnerin auf rund CHF 250‘000.00. Der Beschwerdeführer soll eigenen Angaben zufolge zudem „45 Tonnen in Cryptowährung“ haben, welche vermutlich aus dem Drogenhandel stammen (vergleiche Übersetzungsprotokoll zur Abhörung vom 25.08.2018, Beilage zum Protokoll der delegierten Einvernahme der beschuldigten Person vom 12.03.2019). Es ist Gegenstand der laufenden Untersuchung, in welcher Höhe effektiv Betäubungsmittelerlöse anfielen. Gestützt auf die erwähnten Untersuchungsergebnisse besteht aber der Verdacht, dass der Beschwerdeführer sehr erhebliche Erlöse, nämlich Beträge im sechsstelligen Bereich, erzielte. c) Soweit die dergestalt erlangten Vermögenswerte noch vorhanden sind – was Gegenstand der Untersuchung bildet – unterstehen sie der Einziehung. Soweit die Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sein sollten, fällt eine Ersatzforderung des Staates in Betracht. Wie erwähnt, bestehen aufgrund der aktuellen Beweislage konkrete Anhaltspunkte dafür, dass erhebliche Erlöse im sechsstelligen Bereich erzielt wurden. Der genaue Betrag muss hier nicht ermittelt werden. Eine Schätzung aufgrund objektiver Anhaltspunkte genügt. Geht man davon aus, dass in der Vergangenheit Erlöse im Umfang der sichergestellten Betäubungsmittel erzielt wurden (was eine Annahme zugunsten des Beschwerdeführers darstellt), ergäbe sich ein Betäubungsmittelerlös von CHF 250‘000.00. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer CHF 45‘000.00 in Kryptowährung investiert hat. Unter der Annahme, dass die sichergestellte Barschaft von CHF 70‘000.00 und CHF 6‘100.00 sowie die investierten CHF 45‘000.00 (aufgrund der gerichtsnotorisch starken

Volatilität von Kryptowährungen wird vereinfachend auf den investierten Betrag abgestellt) aus dem Drogenhandel stammen und insoweit als noch vorhandene Vermögenswerte der Einziehung unterstünden, ergäbe sich immer noch ein Fehlbetrag von CHF 128‘900.00. Legt man der Beurteilung diese konservative Schätzung zugrunde, fällt eine Ersatzforderung des Staates zum gegenwärtigen Zeitpunkt mindestens in diesem Umfang in Betracht. Mindestens bis zu diesem Betrag dürfen somit Vermögenswerte des Beschwerdeführers – auch legale – mit Beschlag belegt werden (zur Verhältnismässigkeitsprüfung unten E. 6a f.). 7. a) Nebst der Ersatzforderungsbeschlagnahme begründet die Beschwerdegegnerin die Kontosperre auch mit der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Da diese aufgrund der Natur des Delikts und der Bezüge zur Ersatzforderungsbeschlagnahme naheliegt, ist sie der Vollständigkeit halber ebenfalls zu prüfen. b) Die Einziehung kann sich nur auf deliktisch erlangte Vermögenswerte beziehen. Anders als bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme muss bei der Einziehungsbeschlagnahme daher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen. Bei Vermischung zwischen legalen und deliktischen Geldern ist der genaue Anteil beziehungsweise der Wert der deliktisch erlangten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Beschlagnahme allerdings kaum je präzise feststellbar, sondern erst nach durchgeführter Beweiswürdigung vom Sachgericht bestimmbar. Die Beschlagnahme greift dem Entscheid über die definitive Einziehung nicht vor. Als vorsorgliche Massnahme hat sie jene Vermögenswerte zu erfassen, welche nach einer prima facie Würdigung mit der Straftat verknüpft erscheinen. Die Beschlagnahme kann daher in weiterem Umfang erfolgen als die definitive Einziehung (zum Ganzen: BGE 1B_711/2012 vom 14.03.2013 E. 4.4.1). c) Ein teilweise deliktischer Vermögenswert kann durch die Vermischung entstehen, indem etwa ein deliktisch erlangter Betrag auf ein ansonsten legal gespiesenes Bankkonto einbezahlt wird. Solche teilweise deliktischen Vermögenswerte sind, solange sie „als Ganzes“ im Umlauf sind, wie andere, das heisst integral deliktische Vermögenswerte zu behandeln (Florian Baumann, a.a.O., N. 46 zu Art. 70/71). Bei einer Vermischung kann das gesamte Konto bis zum möglichen Deliktsbetrag beschlagnahmt werden (Entscheid Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 26.02.2013, 470 12 295, E. 2.2).

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