Skip to content

Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3

May 24, 2019·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·3,325 words·~17 min·1

Summary

Strafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung.

Full text

Strafprozessordnung. Art. 30 Abs. 1, Art. 31 StGB. Art. 303 Abs. 2, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Ermittlungstätigkeit der Strafbehörden vor Strafantragsstellung. Beizug eines Sachverständigen (Gutachten). Kostentragung. Die Strafbehörden haben, soweit sie Kenntnis von mutmasslichen Antragsdelikten erhalten, die Verpflichtung, die zur Antragsstellung berechtigten Personen über die begangene Straftat zu informieren. Zu den Aufgaben der Strafbehörden gehört ferner, die Prozessvoraussetzungen, wozu bei Antragsdelikten der Strafantrag gehört, festzustellen. Ermittlungen, welche der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienen, müssen zulässig sein, auch wenn ein Strafantrag noch nicht gestellt wurde. Ebenso müssen Ermittlungen vor Antragsstellung zulässig sein, welche der Abklärung dienen, ob überhaupt Antragsdelikte vorliegen. Die Vorinstanz (erstinstanzliches Gericht) erachtete in einem Fall mehrfacher Sachbeschädigung einen Teil der polizeilichen Ermittlungstätigkeit als unnötig beziehungsweise fehlerhaft, weil die Ermittlungstätigkeit vor Strafantragsstellung erfolgt ist. Es auferlegte der beschuldigten Person nur einen Teil der im Strafbefehl auferlegten polizeilichen Ermittlungskosten. Aus den Akten ergaben sich jedoch keine Hinweise, dass die Ermittlungstätigkeit der Polizei über das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Notwendige hinausgegangen wäre. Auch der Auftrag für ein Gutachten und die damit verbundenen Kosten waren nicht unnötig. Da das vorinstanzliche Verfahren auf die Kostenfrage beschränkt war (die Schuldsprüche waren nicht Gegenstand), war das Verfahren mit einer beschwerdefähigen Verfügung abzuschliessen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft (OG BI 19 3), welche die Bestätigung der Kostenregelung des Strafbefehls forderte, war gutzuheissen. Die Beschwerde der beschuldigten Person (OG BI 19 2), welche eine Befreiung von den Gutachtenskosten verlangte, war abzuweisen. Obergericht, 24. Mai 2019, OG BI 19 2 und OG BI 19 3

Aus den Erwägungen:

3. a) Antragsdelikte sind Straftaten, die nur auf Antrag (in der Regel des Verletzten) hin verfolgt werden dürfen (Art. 30 Abs. 1 StGB; Riedo/Boner, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 4 zu Art. 303). Art. 303 Abs. 1 StPO sieht demgemäss vor, dass bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet wird, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen. Das Vorliegen eines Strafantrages wird bei Antragsdelikten als Prozessvoraussetzung gesehen; wo eine Prozessvoraussetzung fehlt, ist das Verfahren einzustellen oder nicht anhand zu nehmen (Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 12 zu Art. 303). Es ist Aufgabe der Strafbehörden, festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 11 zu Art. 300). b) Die Vorinstanz leitet aus diesen Grundsätzen ab, die Polizei habe, ohne dass Strafanträge vorgelegen hätten, Ermittlungen getätigt, obwohl nur Antragsdelikte (Sachbeschädigungen) vorgelegen hätten. Dadurch sei das Vorverfahren ohne Strafanträge eingeleitet worden, was eine Missachtung von Art. 303 Abs. 1 StPO sei. Dass die Strafanträge nachträglich (das heisst nach Tätigung der Ermittlungshandlungen) eingeholt worden seien, vermöge den Mangel nicht zu heilen. Als insoweit fehlerhafte

Verfahrenshandlungen seien die Kosten dieser Ermittlungshandlungen der verurteilten Person nicht aufzuerlegen. c) Der Vorinstanz ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass Antragsdelikte eine Ausnahme von der im Strafprozess geltenden Offizialmaxime darstellen und der Verfolgungszwang indirekt eingeschränkt ist. Bei Antragsdelikten sind es primär Private, welche über die Durchführung eines Strafverfahrens entscheiden (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 135 zu Art. 7 sowie oben E. 3a). Daraus darf aber nicht geschlossen werden, im Bereich der Antragsdelikte seien Ermittlungen vor einer Strafantragsstellung generell ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 303 Abs. 2 StPO, welcher ausdrücklich die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen erlaubt, sondern auch aus allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen sowie den im konkreten Fall zur Diskussion stehenden Delikten. d) Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. In allen Verfahrensstadien haben die Strafbehörden den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Aus diesen Grundsätzen leitet die Lehre die Verpflichtung ab, dass die Strafbehörden, soweit sie Kenntnis von mutmasslichen Antragsdelikten erhalten, die zur Antragsstellung berechtigten Personen über die begangene Straftat zu informieren haben (Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 303; Landshut/Bosshard, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 14 zu Art. 310; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2012, S. 238 f.; Christof Riedo, Der Strafantrag, Basel 2004, S. 551; siehe auch BGE 1B_52/2018 vom 29.03.2018 E. 2.7). Bei den mit den Antragsdelikten verwandten Ermächtigungsdelikten wird es als zulässig erachtet, sämtliche Abklärungen zu tätigen, die im Hinblick auf einen begründeten Entscheid im Ermächtigungsverfahren unabdingbar erscheinen (Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 27 zu Art. 303). Mit anderen Worten wird es als zulässig erachtet, alle diejenigen Ermittlungen zu tätigen, deren Ergebnisse es überhaupt erst erlauben, über die Ermächtigung (eine Prozessvoraussetzung wie der Strafantrag) sinnvoll entscheiden zu können. e) Nach Auffassung der Beschwerdeinstanz müssen in analoger Weise wie bei den Ermächtigungsdelikten bei Antragsdelikten alle diejenigen Ermittlungen erlaubt sein, deren Ergebnisse es den Strafverfolgungsbehörden überhaupt erst ermöglichen, erstens zu erkennen, ob überhaupt Antragsdelikte vorliegen, und zweitens die Verpflichtung zur Information über das Antragsrecht sinnvoll wahrzunehmen. Ohnehin zulässig (weil Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Prozessvoraussetzungen festzustellen) müssen Ermittlungen sein, welche notwendig sind, um feststellen zu können, ob bezüglich mutmasslicher Antragsdelikte ein Strafantrag bereits vorliegt. aa) Was den ersten Punkt betrifft, ergibt sich, dass beispielsweise bei Delikten, welche im Grundtatbestand Antragsdelikte, in einer qualifizierten Variante aber Offizialdelikte sind, die Voraussetzungen der Qualifizierung abgeklärt werden dürfen (ja müssen), sofern sich diese nicht aufgrund bereits vorhandener Erkenntnisse als erfüllt präsentieren. Bei der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) ist der Grundtatbestand (Abs. 1) nur auf Antrag strafbar. Hat der Täter indessen einen „grossen Schaden“ verursacht, wird die Tat schärfer bestraft und von Amtes wegen verfolgt (Abs. 3). Es muss den Strafverfolgungsbehörden bei der Sachbeschädigung erlaubt sein, gewisse Ermittlungen zu tätigen, um feststellen zu können, ob ein grosser Schaden vorliegt, soweit bereits vorhandene Erkenntnisse hierzu keine hinreichenden Schlüsse erlauben. Anders ist die Strafverfolgungsbehörde nicht in der Lage abzuschätzen, ob sie von Amtes wegen (weiter) ermitteln muss oder nicht. Unter Umständen bedarf es für die Feststellung hinreichender Anhaltspunkte bezüglich des „grossen Schadens“ der Ermittlung der Geschädigten, weil diese sachdienliche Hinweise für die Schadensfeststellung liefern können.

bb) Was die Informationspflicht der Strafverfolgungsbehörden betrifft, so können auch hier Ermittlungshandlungen nötig (und damit zulässig) sein, bevor ein Strafantrag gestellt wurde. Hegen die Strafverfolgungsbehörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte einen hinreichenden Tatverdacht auf Antragsdelikte, trifft sie, wie dargelegt, grundsätzlich eine Informationspflicht. Diese können sie nur sinnvoll wahrnehmen, wenn die Antragsberechtigten (in der Regel die Geschädigten) bekannt sind. Insofern darf (ja muss) die Strafverfolgungsbehörde, insbesondere die Polizei, bei konkretem Verdacht auf Antragsdelikte Geschädigte allenfalls auch ausfindig machen. Wissen die Geschädigten zwar über die Straftat, nicht aber über die Person des mutmasslichen Täters Bescheid, so ist Folgendes zu berücksichtigen: Die Strafantragsfrist beginnt gemäss Art. 31 StGB erst mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Vorher, das heisst vor Kenntnis der Person des Täters, besteht insofern eine Ungewissheit, als der Strafantrag, welcher allenfalls noch nicht gestellt ist, jederzeit noch gestellt werden könnte („Schwebezeit“ vergleiche Riedo/Boner, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 303). Macht die Strafverfolgungsbehörde bei mutmasslichen Antragsdelikten die Geschädigten auf die Person des mutmasslichen Täters aufmerksam, so kann der Tag der Kenntnisnahme des Täters und damit der Beginn der Antragsfrist klar definiert werden. Die Ungewissheit über den weiteren Gang des Verfahrens kann eliminiert werden, denn stellt die antragsberechtigte Person innert der nunmehr klar ausgelösten Antragsfrist einen Strafantrag, wird das Verfahren fortgeführt. Stellt die antragsberechtigte Person keinen Strafantrag, ist das Verfahren wegen definitiv fehlender Prozessvoraussetzung einzustellen. Die Klärung des Fristbeginns ist dabei nicht nur im Interesse der Strafverfolgungsbehörde und der Geschädigten, sondern insbesondere auch im Interesse des mutmasslichen Täters. Denn Sinn und Zweck der Antragsfrist ist es unter anderem, dass der mutmassliche Täter nicht über längere Zeit hinweg im Ungewissen bleiben soll, ob gegen ihn ein Strafverfahren durchgeführt werden wird (Christof Riedo, a.a.O., S. 441). Die Befristung dient damit dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Rechtssicherheit (Christof Riedo, a.a.O., S. 441), weshalb insofern auch die Bekanntgabe der Täterpersönlichkeit durch die Strafverfolgungsbehörde und der Hinweis auf die Antragsfrist diesen Grundsätzen dient. Nun kann eine Handlung der Strafverfolgungsbehörde, welche dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit dient, kaum als unnötig oder fehlerhaft (im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO) oder gar als nichtig beurteilt werden. Es muss deshalb für die Strafverfolgungsbehörde zumindest eine Berechtigung zur Information bestehen, wenn den Geschädigten zwar die Straftat, nicht aber der Täter bekannt ist. cc) Sind schliesslich prozessual relevante Erklärungen, die von Privatpersonen abgegeben werden, mehrdeutig, sind die Strafbehörden verpflichtet, die Unklarheit durch Nachfragen zu beseitigen (Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 9 zu Art. 3; vergleiche auch BGE 119 Ia 9 E. 3b). Dies folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO). Dieser im Zusammenhang mit abgegebenen Erklärungen entwickelte Grundsatz lässt sich auch auf sonstiges prozessual relevantes Verhalten oder Unterlassen von Privaten übertragen. In Zweifelsfällen – das heisst, wenn nach der objektiven Sachlage Unklarheiten über die Tragweite oder den Bedeutungsgehalt eines Verhaltens oder Unterlassens bestehen – kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein (vergleiche: BGE 1C_630/2014 vom 18.09.2015 E. 4.2 mit Hinweis). Soweit die Strafverfolgungsbehörde somit bei einem Verdacht auf Antragsdelikte feststellt, dass noch kein Strafantrag gestellt worden ist, dürfte sie im Zweifelsfall, das heisst, wenn sie nicht hinreichend klar annehmen kann, die Geschädigten würden Straftat und -täter bereits kennen und die Antragsfrist sei bereits abgelaufen (womit ein definitives Prozesshindernis eingetreten wäre), verpflichtet zumindest aber berechtigt sein, die Geschädigten über die begangene Tat und den mutmasslichen Täter (und damit verbunden über das Antragsrecht beziehungsweise die Antragsfrist) zu informieren. 4. a) Im konkreten Fall wurde die verurteilte Person von der Kantonspolizei Uri am 8. Dezember 2013 zusammen mit einem Freund in flagranti beim Sprayen von Graffitis

erwischt. Aufgrund der Aussagen der verurteilten Person aber auch des mitbeteiligten Freundes sowie den Bildern im sichergestellten Mobiltelefon musste sich für die Polizei ein Verdacht auf weitere Sachbeschädigungen unter anderem begangen durch die verurteilte Person ergeben, wie auch die Vorinstanz nachvollziehbar ausführt (E. 2a hievor). Vor dem Hintergrund ihrer grundsätzlichen Informationspflicht und gestützt auf Art. 303 Abs. 2 StPO war die Polizei unter diesen Umständen nicht nur berechtigt, sondern gehalten, weitere Ermittlungen zu tätigen. Welches Mass an Ermittlungen dabei erlaubt war, muss anhand des jeweiligen damaligen Kenntnisstandes der Polizei im Sinne einer ex ante-Betrachtung beurteilt werden. b) Aufgrund der Aussagen und der vorläufigen Auswertung des Mobiltelefons im Anschluss an den Vorfall vom 8. Dezember 2013 war für die Polizei klar, dass an zahlreichen weiteren Orten mutmasslich Sachbeschädigungen begangen worden sind. Als Täter standen der heutige Beschwerdeführer und der mitbeteiligte Freund im Raum. Unklar war, wieviele Sachbeschädigungen effektiv vorlagen und wo diese begangen wurden. Indem im konkreten Fall die Anzahl und die Tatorte der durch die erwischten Personen mutmasslich begangenen Sachbeschädigungen unklar war, war auch unklar, ob bezüglich dieser weiteren Sachbeschädigungen Strafanträge bereits vorlagen oder ob solche fehlten. Wie auch die Vorinstanz (korrekterweise, vergleiche E. 3a hievor) festhält, gehört es zu den Aufgaben der Ermittlungsbehörden festzustellen, ob die Prozessvoraussetzungen (wozu bei Antragsdelikten der Strafantrag gehört) erfüllt sind. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Polizei berechtigt und verpflichtet war, die Tatorte der mutmasslich weiteren Sachbeschädigungen zu eruieren. Erst die Kenntnis der Tatorte beziehungsweise der weiteren beschädigten Tatobjekte (Hauswände, Trafokästen etc.) erlaubte es der Polizei überhaupt, einen Abgleich mit allenfalls bereits vorhandenen Strafanzeigen wegen (Graffiti- )Sachbeschädigungen vorzunehmen. Dieser Abgleich erlaubte es erst, festzustellen, ob Strafanträge hinsichtlich der Delikte mutmasslich begangen durch die beiden erwischten Sprayer bereits vorlagen oder nicht. Die Zuordnung der Tatorte und der nachfolgende Abgleich dienten somit der Feststellung, ob eine Prozessvoraussetzung (Strafanträge) erfüllt war oder nicht. Insoweit kann die Beschwerdeinstanz in der Tatsache, dass die Polizei die Anzahl und die Tatorte der weiteren Sachbeschädigungen ermittelt hat, keine Rechtswidrigoder Fehlerhaftigkeit erkennen. c) Soweit ersichtlich, beurteilt die Vorinstanz die diesbezügliche Sach- und Rechtslage im Grunde gleich, führt sie (im Zusammenhang mit der Erstellung des IT- Gutachtens) doch aus, dass die Polizei die Informationen über die Tatorte anderweitig habe beschaffen müssen, weil die verurteilte Person sich geweigert habe, die Tatorte zu benennen. Die Durchsuchung und Auswertung weiterer elektronischer Datenträger (mittels IT-Gutachtens) sei objektiv angezeigt und erforderlich gewesen. Die Vorinstanz bemängelt demgegenüber das Vorgehen der Polizei bezüglich der festgestellten Sachbeschädigungen, bei denen noch kein Strafantrag vorlag. Die Vorinstanz nimmt an, in sieben Fällen (in welchen die Geschädigten nicht von sich aus mit der Polizei Kontakt aufgenommen hätten) habe die Polizei den Sachverhalt „aus eigenem Antrieb“ ermittelt, „ohne zuerst abzuklären, ob überhaupt Strafanträge betreffend den festgestellten Sachbeschädigungen“ eingegangen seien. Die Vorinstanz lässt damit aber ausser Acht, dass die Abklärung der Frage, ob Strafanträge bezüglich der mutmasslichen Sachbeschädigungen vorlagen oder nicht, die vorgängige Feststellung der Sachbeschädigungen (im Sinne des Eruierens des Tatorts) gerade voraussetzte. Entgegen der Vorinstanz ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Ermittlungen der Polizei über das für die Eruierung der jeweiligen Tatorte Nötige hinausgegangen wären. Die von der Vorinstanz zitierte Passage in den Polizeirapporten ist jedenfalls kein solcher Hinweis. Die Vorinstanz scheint sich vor allem am Wort „einholen“ zu stören, welches sie als Indiz für ein vorpreschendes Verhalten der Polizei wertet. Die Umschreibung der polizeilichen Aufgabe in den Rapporten erfasst insgesamt jedoch zutreffend, was die Aufgabe war (und sein durfte). Es galt durchaus, die diversen Sprayereien den verschiedenen Orten zuzuordnen, abzuklären, wer die Antragsberechtigten (Geschädigten) waren, verbunden mit der Abklärung, ob bereits Strafanträge eingegangen

waren (vergleiche auch E. 4b hievor). Was das „Einholen“ von Strafanträgen in den Fällen, in welchen noch keine Strafanträge vorlagen, betrifft, hätte allenfalls eine etwas zurückhaltendere Formulierung gewählt werden können. Mit Blick auf die nachfolgende Erwägung ist dieser Streitpunkt aber rein semantischer Natur. Jedenfalls ergeben sich weder aus der gewählten Formulierung noch sonst Hinweise, dass die Polizei die einmal ausfindig gemachten Antragsberechtigten zu einer Antragsstellung regelrecht gedrängt hätte. d) Unter den Sachbeschädigungen, für die der heutige Beschwerdeführer schliesslich verurteilt wurde, gab es auch solche, bei welchen die Polizei feststellen musste, dass noch keine Strafanträge vorlagen. Die Vorinstanz hält es für unzulässig, dass die Polizei von sich aus die Antragsberechtigten kontaktiert und auf das Antragsrecht und die frist aufmerksam gemacht hat. Mit Blick auf die grundsätzliche Informationspflicht (E. 3e bb hievor) beziehungsweise das Informationsrecht (E. 3e cc hievor) der Polizei erscheint die Einschätzung der Vorinstanz allerdings zweifelhaft. Eine Unzulässigkeit beziehungsweise Unnötigkeit der Kontaktaufnahme könnte sich nach Auffassung der Beschwerdeinstanz höchstens dann ergeben, wenn sich zwischen dem Vorfall vom 8. Dezember 2013, als die mutmassliche Täterschaft für die weiteren Sachbeschädigungen bekannt wurde, und der Kontaktaufnahme aufgrund des jeweiligen (damaligen) Aktenstandes hätte ergeben müssen, die Antragsberechtigten wüssten über Tat und Täter seit mehr als drei Monaten bereits Bescheid. Denn dann wäre die Antragsfrist bereits abgelaufen gewesen und ein definitives Prozesshindernis hätte vorgelegen. Eine weitere Information über das Antragsrecht hätte dann wohl als obsolet bezeichnet werden können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsberechtigten vor der Kontaktaufnahme der Polizei von Tat und Täter Kenntnis hatten, ergeben sich allerdings keine, zumal die mutmassliche Täterschaft erst nach dem Vorfall vom 8. Dezember 2013 (und den weiteren Ermittlungen bezüglich Tatorte) hat benannt werden können. Die Kontaktaufnahme der Polizei mit den Antragsberechtigten scheint daher nicht unnötig gewesen zu sein. Selbst wenn aber davon ausgegangen werden müsste, eine Kontaktaufnahme wäre in den hier vorliegenden Fällen unnötig oder unzulässig gewesen, so würde dies nichts daran ändern, dass die Eruierung der Tatorte zwecks Zuordnung der Delikte zu den jeweiligen Antragsberechtigten erforderlich und damit zulässig war. Aus den Akten ergeben sich, wie bereits erwähnt, keinerlei Hinweise, dass die Polizei Ermittlungshandlungen getätigt hätte, die über das für das Eruieren der Tatorte Notwendige hinausgegangen wären. Vielmehr hat die Polizei, nachdem sie die Tatorte beziehungsweise Tatobjekte eruiert hatte und somit die Geschädigten bezeichnen konnte, entweder festgestellt, dass bereits Strafanträge vorlagen oder aber die Antragsberechtigten auf ihr Antragsrecht hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Antragstellung gegeben (wobei ein Drängen der Polizei nicht ausgewiesen ist und „Strafanträge einholen“ im beschriebenen Sinne verstanden werden muss). Je nach Verhalten der Antragsberechtigten nahm das Verfahren seinen Fortgang oder eben nicht. So waren beispielsweise durchaus auch Strafantragsverzichte zu verzeichnen (siehe beispielsweise Rapport der Kantonspolizei UR 2013 12 226 vom 15.01.2014), wobei es in diesen Fällen zu keinen weiteren Ermittlungshandlungen und selbstverständlich zu keinen Schuldsprüchen kam, geschweige denn zu einer Kostenauflage an die verurteilte Person. In den restlichen (hier interessierenden) Fällen wurden aber Strafanträge gestellt und das Verfahren nahm seinen Fortgang und wurde schliesslich mittels Verurteilung gemäss Strafbefehl abgeschlossen. Was am Vorgehen der Polizei unter den gegebenen Umständen unzulässig oder unnötig gewesen sein soll, ist für die Beschwerdeinstanz nicht ersichtlich. Dass die Polizei die zentrale Frage der Verfolgbarkeit nicht abgeklärt haben soll, trifft nach dem Gesagten jedenfalls nicht zu und dass die Strafanträge, welche den Verurteilungen zugrunde liegen, zu spät gestellt oder sonstwie ungültig wären, wird im vorliegenden Verfahren weder gerügt noch wäre solches ersichtlich. Vielmehr ist anerkannt, dass für alle hier interessierenden Verurteilungen wegen Sachbeschädigung gültige Strafanträge vorliegen, soweit ein Strafantrag notwendig war.

5. c) Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Bei der Beurteilung dessen, ob der Beizug eines Sachverständigen erforderlich ist, verfügen die Strafbehörden über einen Ermessensspielraum (BGE 6B_681/2012 vom 12.03.2013 E. 3.2; Andreas Donatsch, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 29 zu Art. 182). Wenn die Strafbehörde aufgrund der konkreten Sachlage Zweifel daran haben sollte, ob ihre Sachkunde genügt, dürfte sie verpflichtet zumindest aber berechtigt sein, einen Sachverständigen beizuziehen (vergleiche Andreas Donatsch, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 27 zu Art. 182). d) Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zur Erforderlichkeit des Gutachtensauftrags sind zutreffend (E. 2a und 2c hievor). Die Beschwerdeinstanz schliesst sich dieser Beurteilung an. Ergänzend und teilweise wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden berechtigt waren, die Tatorte beziehungsweise Tatobjekte der weiteren Sachbeschädigungen zu eruieren. Da die verurteilte Person die Aussage weitgehend verweigerte, musste diese Eruierung auf anderem Wege geschehen. Dass die Auswertung der sichergestellten Datenträger (insbesondere des PCs) zum Zeitpunkt des Gutachtensauftrags geeignet erschien, bezüglich der Tatorte sachdienliche Hinweise zu liefern, kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden, nachdem auf den Datenträgern Fotos von den Sachbeschädigungen zu vermuten waren. Dass die Strafbehörden im Nachhinein (gestützt auf das Gutachten) feststellen mussten, dass es auch Fotos gab, welche nicht eine direkte Relevanz für das Strafverfahren hatten, ändert nichts. Entscheidend ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der Ermittlungshandlung nicht eine ex post, sondern eine ex ante Betrachtung (oben E. 4a). e) Schliesslich ist es nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu unabdingbar und durchaus auch im Interesse der beschuldigten Person, dass die sichergestellten elektronischen Datenträger von den Strafverfolgungsbehörden mit der nötigen Sorgfalt behandelt werden. Wie die Staatsanwaltschaft glaubhaft darlegt, werden Daten nicht auf den Datenträgern selbst durchsucht, sondern es ist eine Spiegelung vorzunehmen und diese (fachmännisch) aufzubereiten. Die Spiegelung erlaubt es auch – ebenfalls im Interesse der beschuldigten Person – die Gerätschaften relativ zeitnah wieder herauszugeben, was übrigens auch im konkreten Fall einem Bedürfnis des heutigen Beschwerdeführers entsprach (vergleiche Schreiben der verurteilten Person an die Staatsanwaltschaft vom 23.12.2013). f) Insgesamt vermag die verurteilte Person nicht darzutun, dass die Staatsanwaltschaft sich ausserhalb des ihr zustehenden Ermessens bewegt hat, als sie im Nachgang zum Vorfall vom 8. Dezember 2013 beziehungsweise der Hausdurchsuchung vom 19. Dezember 2013 den Gutachtensauftrag einer sachverständigen Informatikfachstelle erteilt hat. Insbesondere vermag die verurteilte Person nicht darzutun, dass die Staatsanwaltschaft nicht zumindest Zweifel hegen durfte, ob sie (oder die Polizei) für eine Datenaufbereitung lege artis genügend sachkundig war. Dass die Aufbereitung von Daten aus elektronischen Datenträgern im Zweifel einer sachverständigen Informatikfachstelle zu übertragen ist, ist dabei nicht nur nachvollziehbar, sondern drängt sich nachgerade auf. Dies dient der sorgfältigen Führung des Strafverfahrens und die Beschwerdeinstanz wird nicht Hand bieten, Ermittlungshandlungen, welche der sorgfältigen Führung des Strafverfahrens dienen, als unnötig zu taxieren und die damit verbundenen Kosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO der Staatskasse aufzuerlegen. Vielmehr sind solche Kosten – wie auch im konkreten Fall und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nach dem Grundsatz von Art. 426 Abs. 1 StPO zu verlegen und damit der verurteilten Person zu überbinden. Die Beschwerde der verurteilten Person, welche eine Befreiung von den Gutachtenskosten zu erreichen versucht, erweist sich damit als unbegründet.

2019_OG BI 19 2 und BI 19 3 — Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.05.2019 2019_OG BI 19 2 und BI 19 3 — Swissrulings