Skip to content

Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.03.2016 2016_OG BI 15 6

March 24, 2016·Deutsch·Uri·Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz·PDF·1,700 words·~9 min·1

Summary

Strafprozessordnung. Art. 319 Abs. 1 lit. e, Art. 382 Abs. 1, Art. 426 Abs. 2 StPO. Art. 54 StGB. Beschwerdelegitimation.

Full text

Strafprozessordnung. Art. 319 Abs. 1 lit. e, Art. 382 Abs. 1, Art. 426 Abs. 2 StPO. Art. 54 StGB. Beschwerdelegitimation. Verletzung der Unschuldsvermutung durch Schuldfeststellung in der Begründung einer Einstellungsverfügung. Die beschuldigte Person ist durch die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich der Einstellung selbst nicht beschwert. Die Beschwer ergibt sich grundsätzlich allein aus dem Dispositiv. Die Begründung einer Einstellungsverfügung kann grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme besteht, wenn Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, ist mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung nicht vereinbar. Ein Einstellungsbeschluss darf somit keine Schuldfeststellung enthalten. Ebenso verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht beziehungsweise sie treffe ein strafrechtliches Verschulden. In casu stellte die Beschwerdegegnerin das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und auferlegte ihm die Kosten. Sie begründete die Einstellung damit, der Beschwerdeführer habe sich einer Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, das Verfahren sei aber wegen eigener schwerer Betroffenheit einzustellen. Verletzung der Unschuldsvermutung bejaht. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Neuformulierung der Einstellungsbegründung im Sinne der Erwägungen. Die Kosten des Vorverfahrens werden der Staatskasse auferlegt. Obergericht, 24. März 2016, OG BI 15 6

Aus den Erwägungen:

1. a) Die Beschwerdeinstanz hat von Amtes wegen und mit freier Kognition sämtliche Voraussetzungen (Prozessvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse) für einen Entscheid in der Sache (in diesem Sinne also Sachentscheidungsvoraussetzungen) zu prüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Beschwerdeinstanz auf die Sache nicht eintreten (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 321 ff.; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 546 f. und 554). b) Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdeinstanz grundsätzlich angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zuständigkeit liegt vorliegend beim angerufenen Obergericht des Kantons Uri (Strafprozessuale Beschwerdeinstanz) (Art. 31 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 37d Abs. 1 GOG). c) Zur Beschwerde befugt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Nicht beschwert ist die beschuldigte Person nach Lehre und Rechtsprechung durch die Einstellungsverfügung bezüglich der Einstellung selbst. Die Beschwer ergibt sich grundsätzlich allein aus dem Dispositiv, die Begründung kann nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und der Beschuldigte Gelegenheit zur Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte erhalten

hätte (Patrick Guidon, a.a.O., N. 252 und 257, BGE 6B_568/2007 vom 28.02.2008 E. 5.2, 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.3 f., 6B_155/2014 vom 21.07.2014 E. 1.1). Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar (BGE 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.4). Andererseits ergibt sich aus der Unschuldsvermutung nicht, dass Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit bestünde (BGE 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.4). Wenn der Beschwerdeführer vorliegend beantragt, es sei das Strafverfahren gegen ihn nicht gestützt auf Art. 319 Abs.1 lit. e StPO i.V.m. Art. 54 StGB, sondern gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO oder Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen, ficht er nicht die Einstellung selbst, sondern die Begründung der Einstellungsverfügung an, wozu er – wie dargelegt – grundsätzlich nicht legitimiert wäre. Auch besteht kein Anspruch auf Feststellung der Schuldlosigkeit. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird (vergleiche E. 3a ff. hernach), greift im vorliegend zu beurteilenden Fall aber die zuvor erwähnte Ausnahmeregelung. Die Beschwerdelegitimation ist ausnahmsweise gegeben, wenn gestützt auf Art. 319 Abs.1 lit. e StPO und in Anwendung von Art. 54 StGB das Verfahren eingestellt wird, in den Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld festgestellt wird (vergleiche Viktor Lieber, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 10 zu Art. 382). Des Weiteren ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge und Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 lit. a und b StPO). d) Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer stellt Anträge und begründet diese. Die Beschwerde erfolgte formgerecht. e) Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 2015 zugestellt. Die Beschwerde ist am 28. Dezember 2015 beim Obergericht eingegangen, womit die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO jedenfalls eingehalten wurde. Auf die Beschwerde ist einzutreten. f) Das Obergericht verfügt in vorliegender Sache über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO) und entscheidet in Einerbesetzung (Art. 37d Abs. 2 GOG). 2. a) Die Beschwerdegegnerin begründet die Strafverfahrenseinstellung gegen den Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in der hier interessierenden Verkehrssituation offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, auf Sichtdistanz vor einem Hindernis rechtzeitig anzuhalten. Da die betreffende Kurve sehr unübersichtlich gewesen sei und der Beschwerdeführer die Strecke gut kenne, hätte er die Geschwindigkeit besser an die Strassenverhältnisse anpassen müssen. Insofern habe sich der Beschwerdeführer einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Aufgrund der schweren eigenen Betroffenheit könne aber das Strafverfahren eingestellt werden. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.-- seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, da er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens (mit-)verursacht habe. (angefochtene Verfügung, S. 2). b) Der Beschwerdeführer begründet dagegen ausführlich, er habe keine Verkehrsregelverletzung begangen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin würde dazu führen, dass unübersichtliche Kurven überhaupt nur noch im Schritttempo befahren werden könnten (Beschwerde vom 28.12.2015, S. 4). 3. a) Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Letzteres ist nach ausdrücklicher Vorschrift von Art. 8 Abs. 1 StPO namentlich dann der Fall,

wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre (Art. 54 StGB). Definitive Verfahrenseinstellungen haben nach schweizerischem Strafprozessrecht die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweisen" oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Damit jedoch der Rückgriff auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe überhaupt eine Anwendungsgrundlage haben kann, darf in entsprechenden Einstellungsbeschlüssen von einem hinreichenden Tatverdacht beziehungsweise einer hypothetischen Strafbarkeit ausgegangen werden. Eine Einstellung mit einem Schuldvorwurf zu verbinden, wäre indes mit der strafrechtlichen Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO) nicht vereinbar. Ein Einstellungsbeschluss darf somit keine Schuldfeststellung enthalten (statt vieler: BGE 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.3 ff. mit zahlreichen Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall ist augenfällig, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung von der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers überzeugt zeigt. Nicht von ungefähr entbrannte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren eine eigentliche Kontroverse über Schuld und Unschuld des Beschwerdeführers (vergleiche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18.01.2016 und 24.02.2016, Beschwerde a.a.O. und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.02.2016). Die Frage der materiellen Schuld des Beschwerdeführers kann aber weder Gegenstand einer Einstellungsverfügung noch eines Beschwerdeverfahrens sein (vergleiche Art. 80 Abs. 1 StPO). Vielmehr ist im Rahmen einer Einstellungsverfügung die Unschuldsvermutung zu respektieren. In der Einstellungsverfügung darf keine Schuldfeststellung enthalten sein (vergleiche E. 3a hievor). Indem die Beschwerdegegnerin die Schuld des Beschwerdeführers in der angefochtenen Einstellungsverfügung feststellte, verletzte sie die Unschuldsvermutung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt wird. Die Sache ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung insofern an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine neue Begründung verfasse, welche die Unschuldsvermutung respektiert (vergleiche BGE 1B_3/2011 vom 20.04.2011, E. 2.5.2). Ein Anspruch auf Feststellung der Schuldlosigkeit, wie sie der Beschwerdeführer anzustreben scheint, besteht indes nicht. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin wird der Antrag auf Sistierung gegenstandslos. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 10 Abs. 1 StPO), wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht beziehungsweise es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, das heisst im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 6B_315/2007 vom 12.11.2007, E. 3.2, Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 04.09.2012, OG BI 12 2, E. 4. mit Hinweisen, Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 37 zu Art. 426). Die Kostenauflage an den Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung einzig damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft mitverursacht habe. Offensichtlich wird auf die (unzulässige) Schuldfeststellung und nicht auf Art. 41 OR Bezug genommen. Nur ein klarer Verstoss gegen eine geschriebene oder

ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergibt, könnte indes eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO rechtfertigen. Solches ist aber nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht hinreichend begründet (vergleiche zur Begründung BGE 6B_239/2013 vom 13.01.2014 E. 1.3 ff., Entscheid Obergericht des Kantons Uri a.a.O. E. 5b und 6). Die Kostenauflage ist unter dem Aspekt der Verletzung der Unschuldsvermutung ebenfalls zu beanstanden. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, können die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz der Staatskasse auferlegt werden (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch im Beschwerdeverfahren (Patrick Guidon, a.a.O., N. 574). Von einer Kostenauflage an den Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin (Verfahrenskosten gemäss angefochtener Verfügung von insgesamt Fr. 200.--) ist aus den genannten Gründen abzusehen. Die Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO).

2016_OG BI 15 6 — Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 24.03.2016 2016_OG BI 15 6 — Swissrulings