OBERGERICHT DES KANTONS URI Verfahrensleitung - Strafrechtliche Abteilung OG SP 15 6
Verfügung
22. September 2015
Unter Mitwirkung von: Vizepräsident Thomas Dillier und Gerichtsschreiber Andreas Gschwend
In Sachen
X z. Zt. Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, Kreuzstrasse 4, 6371 Stans vertr. durch RA lic. iur. Linus Jaeggi, Landenbergstrasse 34, 6002 Luzern (Zustelladresse: Rämistrasse 29, 8001 Zürich) Gesuchsteller
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, Postfach 959, 6460 Altdorf
Gesuchsgegnerin
betreffend Sicherheitshaft (Art. 229 ff. StPO)
- 2 hat sich ergeben:
A.
Mit Urteil vom 11. September 2013 wies das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) die Berufung von X ab und verurteilte ihn wegen versuchten Mordes, versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1ꞌ000.-- Busse (OG S 13 3/ OG S 13 5).
B.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 wies die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch von X vom 4. August 2013, nachgebessert am 12. August 2013, ab und bestätigte die bestehende Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache.
C.
Die Beschwerde von X gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 hiess das Bundesgericht mit Urteil von 10. Dezember 2014 teilweise gut. Es hob das Urteil des Obergerichts vom 11. September 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
D.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2015 hiess die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts das erneute Haftentlassungsgesuch von X vom 5. Januar 2015 gut und entliess ihn unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Sicherheitshaft. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 24. April 2015 gut und ordnete die Sicherheitshaft an, in der sich X seit dem 5. Mai 2015 wieder befindet.
- 3 - E.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 wies die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts das Haftentlassungsgesuch von X vom 29. Juni 2015 ab und bestätigte die bestehende Sicherheitshaft.
F.
Mit Verfügung vom 9. September 2015 eröffnete die Verfahrensleitung der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts von Amtes wegen ein Haftprüfungsverfahren.
G.
Mit Eingabe vom 11. September 2015 äussert sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zum Haftprüfungsverfahren und stellt folgende Anträge:
" 1. X sei weiterhin in Sicherheitshaft zu belassen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Gesuchstellers."
H.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 äussert sich X zum Haftprüfungsverfahren und stellt folgenden Antrag:
" X sei unter Verfügung der der Verfahrensleitung gutscheinenden Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen."
I.
Mit Eingabe vom 16. September 2015 nimmt die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri zur Eingabe von X vom 14. September 2015 Stellung. Sie hält an ihren Anträgen fest.
- 4 - J.
Auf die Begründung der Anträge beider Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
- 5 - Die Verfahrensleitung zieht in Erwägung:
1.1 Die Haftentlassung während eines Verfahrens setzt nicht zwingend ein Gesuch der beschuldigten Person voraus. Auch ohne Haftentlassungsgesuch hat sich die Verfahrensleitung laufend und von Amtes wegen zu versichern, ob die Haftvoraussetzungen noch erfüllt sind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1 zu Art. 233; Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 233; Hug/Scheidegger, in Andreas Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 3 zu Art. 233).
1.2 Obwohl es sich vorliegend um ein Haftprüfungsverfahren von Amtes wegen und nicht auf Gesuch hin handelt, werden die Parteien der einfacheren Lesbarkeit und Verständlichkeit halber wie folgt bezeichnet: X als Gesuchsteller und die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri als Gesuchsgegnerin.
2. Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund hinzukommen, nämlich entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO).
3. Die Sicherheitshaft hat zudem dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen.
3.1 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind daher unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsgrundsatzes aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Bundesgericht schreibt dazu in einem neueren Entscheid, dass strafprozessuale Haft allerdings nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1 mit Hinweisen). So ordnet das zuständige Gericht gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Die Ver-
- 6 hängung von Ersatzmassnahmen setzt damit ebenso wie die Anordnung von Haft voraus, dass ein dringender Tatverdacht besteht und ein Haftgrund vorliegt (BGE 137 IV 125 E. 2). Ersatzmassnahmen stellen ebenfalls Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar (BGE 1B_31/2015 vom 16.02.2015 E. 4.2) und können als solche gemäss Art. 197 Abs. 2 StPO auch gegen Drittpersonen verfügt werden, wenn auch nur mit besonderer Zurückhaltung.
3.2 Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich in Frage: die Sicherheitsleistung (lit. a; dazu Art. 238 ff. StPO); die Ausweis- und Schriftensperre (lit. b); die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c); die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit. d); die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (lit. e); die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen (lit. f); das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g). Die Liste der in Art. 237 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ersatzmassnahmen, die auch kumulativ eingesetzt werden können, ist nicht abschliessend, sondern nur beispielhaft zu verstehen. Denkbar sind also auch andere Ersatzmassnahmen, die in Geboten oder Verboten, so hinsichtlich einer Berufsausübung, bestehen können (BGE 1B_654/2011 vom 07.12.2011 E. 4.2; Niklaus Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 1053).
3.3 Des Weiteren ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit das in Art. 212 Abs. 3 StPO verankerte Verbot der Überhaft. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren.
3.4 Schliesslich ist für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, das in Haftfällen von besonderer Bedeutung ist (Art. 5 Abs. 2 StPO).
4. Zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts:
4.1 Mit der zweitinstanzlichen Verurteilung des Gesuchstellers (OG S 13 3 / OG S 13 5 vom 11.09.2013) ist der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben. Dies wird vom Gesuchsteller nunmehr zwar angezweifelt, aber nicht formell bestritten.
- 7 - 5. Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr:
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (BGE 1B_217/2011 vom 07.06.2011 E. 5.3 sowie die neuere Rechtsprechung zusammenfassend BGE 1B_377/2014 vom 01.12.2014 E. 3.1).
5.2 Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Haftentscheid vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) zur beim Gesuchsteller bestehenden Fluchtgefahr geäussert. Es erwog unter Verweis auf seinen Haftentscheid vom 24. Januar 2013 (BGE 1B_9/2013), dass der Gesuchsteller den grössten Teil seines Lebens in seiner engeren Heimat im Kanton Uri bzw. in (…) verbracht und auch seine geschäftliche Tätigkeit als Cabaret-Betreiber und Vermittler von Tänzerinnen von dort aus betrieben habe. Seine bisherigen Geschäfte in (…) würden indessen schlecht laufen und er würde daher nicht viel verlieren, wenn er sie durch eine Flucht freiwillig aufgeben würde. Durch seine Tätigkeit habe er beruflich jahrelang mit Frauen u.a. aus Russland und der Ukraine zu tun gehabt und damit wohl zwangsläufig auch direkte oder indirekte Kontakte zu den dortigen Milieus bzw. den darin tätigen kriminellen Organisationen. Es sei deshalb durchaus denkbar, dass er mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind untertauchen könnte. Es bestehe eine Fluchtgefahr, die sich auch mit Ersatzmassnahmen nicht ausreichend bannen lasse (E. 4.2). Das bundesgerichtliche Urteil in der Hauptsache vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) schliesse zudem nicht aus, dass der Gesuchteller zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die genannten Aspekte würden eine Fluchtgefahr nach wie vor als aktuell erscheinen lassen (E. 4.4). Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass mit Blick auf die Frage, ob eine erneute Inhaftierung des Gesuchstellers gerechtfertigt sei, auch sein Verhalten seit der Haftentlassung berücksichtigt werden müsse. Sollte er nicht geflohen oder untergetaucht sein und dazu auch keine Anstalten getroffen haben, spräche dies erheblich gegen Fluchtgefahr (E.
- 8 - 4.4 mit Hinweis auf BGE 1B_375/2014 vom 15.12.2014 E. 3.4). Wie es sich damit verhielt, konnte das Bundesgericht aufgrund der damals vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen.
5.3 Die Verfahrensleitung kam im Haftentscheid vom 20. Juli 2015 (OG SP 15 5) zum Schluss, dass weiterhin Anhaltspunkte für Fluchtgefahr bestehen, diese aber mit Ersatzmassnahmen weiter verringert werden könnte, so dass eine Fortsetzung der Sicherheitshaft nicht mehr verhältnismässig sei. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen:
5.4 So bestehen die vom Bundesgericht in den bisherigen den Gesuchsteller betreffenden Haftprüfungsverfahren genannten Aspekte, die eine Fluchtgefahr als aktuell erscheinen liessen, grundsätzlich nach wie vor:
Die maximal drohende Strafe beträgt aufgrund des vorliegend anwendbaren Verbotes einer Verschärfung der Strafe (Verbot der reformatio in peius) 15 Jahre.
Es ist immer noch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller private und geschäftliche Kontakte mit dem Ausland, das heisst vor allem mit Russland und der Ukraine, hat oder hatte.
Die finanziellen Aspekte, die aufgrund des Berufungsverfahrens vor Obergericht aktenkundig sind, insbesondere im Zusammenhang mit der geschäftlichen, verwandtschaftlichen und erbrechtlichen Situation des Gesuchstellers, lassen verschiedene Möglichkeiten offen, dass der Gesuchsteller ausreichende Mittel beschaffen könnte, um ein Untertauchen zu finanzieren. Es sind dem Obergericht auch keine Tatsachen bekannt geworden, die diese Möglichkeit ausschliessen würden.
5.5 Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die gegenüber der Rundschau von SRF (Schweizer Radio und Fernsehen) getätigten detaillierten Aussagen von S bezüglich der Schüsse auf Y in der subjektiven Wahrnehmung des Gesuchstellers durchaus geeignet sein können, die Hoffnung auf ein wesentlich milderes Urteil bis hin zu einem Freispruch zu stärken und den Fluchtanreiz und damit die konkrete Fluchtgefahr zu verringern. Insofern hat sich seit dem Haftentscheid des Bundesgerichts vom 24. April 2015 eine gewisse Veränderung der Ausgangslage ergeben.
- 9 -
Schliesslich sind dem Obergericht keinerlei Hinweise bekannt, dass der Gesuchsteller in der Zeit nach seiner Haftentlassung Ende Januar 2015 bis zu seiner erneuten Inhaftierung Anfang Mai 2015 geflohen oder untergetaucht wäre oder diesbezügliche Anstalten getroffen hätte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spricht dies erheblich gegen Fluchtgefahr (BGE 1B_375/2014 vom 15.12.2014 E. 3.4).
Die im Haftprüfungsverfahren OG SP 15 5 gemachten Vorbringen der Gesuchsgegnerin (act. 3.1, OG SP 15 5), auf die sie nunmehr verweist, vermögen an dieser Einschätzung nichts Entscheidendes zu ändern. So muss die angeblich vom Gesuchsteller gegenüber den Medien getätigte Äusserung hinsichtlich eines beabsichtigten Abtauchens wohl als Rückzug aus der (medialen) Öffentlichkeit interpretiert werden. Ein tatsächlich geplantes Untertauchen würde er kaum in den Medien ankündigen. An die in der Haftentlassungsverfügung ausgesprochenen Ersatzmassnahmen hat sich der Gesuchsteller gehalten. Zur regelmässigen Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes war er nicht verpflichtet. Aus der Tatsache, dass der Verfahrensleitung der aktuelle Aufenthaltsort des Gesuchstellers damals nicht bekannt war, kann deshalb nicht auf ein faktisches Untertauchen geschlossen werden. Für die Verfahrensleitung war der Aufenthaltsort primär für die persönliche Vorladung zur Berufungsverhandlung erforderlich und erst auf diesen Zeitpunkt hin relevant. Der Verdacht der Gesuchsgegnerin, dass der Gesuchsteller nach einer erneuten Haftentlassung tiefergreifende Vorkehren für ein endgültiges Abtauchen treffen könnte, da er nun um die Gefahr einer erneuten Inhaftierung wisse, kann so nicht geteilt werden. Dem Gesuchsteller dürfte die Möglichkeit einer erneuten Inhaftierung bereits bewusst gewesen sein, als die Gesuchsgegnerin beim Bundesgericht Beschwerde gegen die letzte Haftentlassung einreichte. Dass diese Möglichkeit vom Gesuchsteller bei einer erneuten Haftentlassung als etwas naheliegender empfunden würde, ist durchaus möglich, brächte jedoch keine entscheidende Erhöhung der Fluchtgefahr mit sich. Zudem führt die Gesuchsgegnerin keinerlei konkrete Indizien dafür an, dass der Gesuchsteller nach der Haftentlassung Ende Januar 2015 Vorkehrungen für ein Untertauchen oder eine Flucht getroffen hat, die er nach einer erneuten Haftentlassung zu vertiefen beabsichtigt.
Schliesslich ist entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht ersichtlich, inwiefern die Möglichkeit, dass S vor Gericht die Identität des unbekannten Schützen nicht preisgeben wird, die Fluchtgefahr massiv vergrössern und akzentuieren soll.
- 10 -
5.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Fluchtgefahr verringern.
Dazu gehört die Aufrechterhaltung der bestehenden Ausweis- und Schriftensperre gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO. Der Gesuchsteller besitzt zurzeit keinen gültigen Reisepass und keine gültige Identitätskarte (OG SP 15 1, act. 5.1). Durch eine Ausweis- und Schriftensperre wird verhindert, dass der Gesuchsteller neue gültige Ausweispapiere beschaffen kann. Ohne gültige Ausweispapiere ist eine Flucht ins Ausland wesentlich schwieriger.
Zudem kann der Gesuchsteller angewiesen werden, die Schweiz nicht zu verlassen. Damit kann zumindest verhindert werden, dass der Gesuchsteller persönlich Fluchtvorbereitungen im Ausland macht, ohne dabei gegen diese gerichtliche Anweisung zu verstossen.
Weiter kann der Gesuchsteller verpflichtet werden, der Verfahrensleitung unverzüglich seinen Aufenthaltsort (tatsächliche Wohn- und Arbeitsadresse) bekannt zu geben und allfällige Änderungen jeweils unverzüglich zu melden.
Schliesslich kann der Gesuchsteller angewiesen werden, sich regelmässig bei der örtlichen Polizeistelle zu melden.
5.7 Zusammenfassend wird festgestellt, dass Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr weiterhin bestehen. Eine Flucht ist möglich, aber nicht besonders wahrscheinlich. Mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen kann die Fluchtgefahr weiter verringert werden. Daher ist die Fortsetzung der über vier Jahre und sechs Monate dauernden Sicherheitshaft aufgrund der noch bestehenden, jedoch weit geringeren Fluchtgefahr nicht mehr verhältnismässig. Anzumerken bleibt, dass diese Einschätzung nur den Zeitraum von jetzt bis zum Vorliegen des Urteils des Obergerichts in der Berufungssache OG S 14 8 betrifft. Die Fluchtgefahr nach Eröffnung des Urteils OG S 14 8 hängt entscheidend von dessen Inhalt ab. Bei einem Freispruch oder einer Verurteilung in der Nähe der schon erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft wäre eine Fluchtgefahr wohl auszuschliessen. Bei einer erneuten Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von wesentlich mehr als der schon erstanden Untersuchungs- und Sicherheitshaft bis zu maximal 15 Jahren, müsste die Fluchtgefahr erneut geprüft werden.
- 11 - 6. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr:
6.1 Von einer Kollusionsgefahr oder Verdunkelungsgefahr wird gesprochen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass eine beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt allerding nicht, um die Fortsetzung der Haft zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Ein konkretes Risiko von erheblichen Einflussnahmen auf Zeugen oder andere Gewährspersonen reicht dabei aus (BGE 132 I 21 E. 3.4). Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist in objektiver Hinsicht die reale Kollusionsmöglichkeit und unter subjektiven Gesichtspunkten die konkrete Kollusionsbereitschaft zu prüfen (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 907). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die (in der Regel beschränkte) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme anlässlich der Hauptverhandlung (Art. 343 StPO). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch grundsätzlich an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.3; BGE 132 I 21 E. 3.2).
6.2 Das Bundesgericht hat sich zuletzt in seinem Haftentscheid vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) zur beim Gesuchsteller bestehenden Kollusionsgefahr geäussert. Es erwog, dass das Bundesgericht in einem früheren Haftentscheid im Falle des Gesuchstellers (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012) mögliche Ersatz-
- 12 massnahmen als unzureichend angesehen habe, um die Kollusionsgefahr zu bannen. Zur Begründung habe es angeführt, nach einem vom 17. August 2011 datierenden psychiatrischen Gutachten verfüge der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller) über "insuffiziente Problemlösungsstrategien", weshalb insbesondere wegen seiner nach wie vor bestehenden Verstrickung in seine frühere Geschäftstätigkeit in der "kriminogenen Halbwelt" und seiner schwierigen Lebenssituation die Gefahr erneuter Gewalttaten moderat bis deutlich sei. Zu berücksichtigen seien weiter frühere Verurteilungen wegen einfacher Körperverletzung und einfacher qualifizierter Körperverletzung gewesen. In verschiedenen Aussagen hätte schliesslich das Obergericht selbst Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdegegner (vorliegend der Gesuchsteller) Personen mittels Drohungen zu einem bestimmten Verhalten veranlasste. Vor diesem Hintergrund und weil es sich um einen reinen Indizienprozess handeln würde, sei die Kollusionsgefahr zu bejahen gewesen und seien Ersatzmassnahmen nicht in Frage gekommen (E. 5.5). Sodann führte das Bundesgericht aus, dass es sich nach wie vor um einen reinen Indizienprozess handle. In einem solchen sei es nie auszuschliessen, dass sich das Beweisergebnis durch die Manipulation eines oder mehrerer Beweismittel beeinflussen lasse. Wenn beispielsweise ein Zeuge einen einigermassen plausiblen Grund für die Änderung seiner Aussage vorbringe, könne ein solcher Widerruf durchaus geeignet sein, Zweifel zu erwecken. Zudem bestehe auch die Möglichkeit, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren. Hinzu komme, dass mit dem Wegfall der DNA-Spur als Beweismittel den Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen im weiteren Verfahren ein noch grösseres Gewicht zukommen werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) die grundsätzliche Notwendigkeit einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von P bejaht habe. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid (OG SP 15 1 vom 28. Januar 2015) ausführe, ein erneutes Beweisverfahren erscheine in viel geringerem Umfang als realistisch, sei dies zumindest in diesem Punkt fraglich. Schliesslich seien mit der Tätigkeit des Gesuchstellers als Betreiber eines Nachtklubs zwangsläufig Kontakte zu kriminellen Milieus verbunden. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass er in der Lage und angesichts der für den Fall einer Verurteilung drohenden hohen Strafe auch gewillt sein könnte, die gerichtliche Wahrheitsfindung auf diese Weise zu beeinträchtigen (E. 5.6). Aus den dargelegten Gründen bejahte das Bundesgericht die Kollusionsgefahr und versetzte den Gesuchsteller zurück in die Sicherheitshaft.
- 13 - 6.3 Im letzten Haftentscheid vom 20. Juli 2015 (OG SP 15 5, E. 6.4) erwog die Verfahrensleitung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass neben den beantragten S und O, Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden, noch weitere Zeugen oder Auskunftspersonen vor Obergericht einvernommen werden. An dieser Einschätzung ist festzuhalten. So kann die Einvernahme neuer Zeugen bzw. Auskunftspersonen und/oder die erneute Einvernahme bisheriger Zeugen bzw. Auskunftspersonen vor Obergericht nicht ausgeschlossen werden. Im Allgemeinen kann hier festgestellt werden, dass das Beweisverfahren inzwischen doch ein beträchtliches Ausmass erreicht hat. Neben zusätzlichen Akten werden weitere Zeugen und Auskunftspersonen befragt. Zudem wurden Fragen an das Forensische Institut Zürich gestellt sowie ein Gutachten ebenfalls des Forensischen Instituts Zürich in Auftrag gegeben. Gemäss dessen Empfehlung findet auch noch ein Augenschein mit Schussrekonstruktion am Tatort statt. Unter den einzuvernehmenden Personen befinden sich O sowie voraussichtlich ein Sachverständiger des Forensischen Instituts Zürich. Durch diese Beweisergänzungen kommen weitere Aspekte ins Verfahren, welche zusätzlich zu den bisherigen Aussagen gewürdigt werden müssen. Zudem besteht bezüglich der O (dazu im Detail weiter unten) sowie dem Sachverständigen des Forensischen Instituts Zürich, dessen Gutachten schon vorliegt, praktisch keine Kollusionsmöglichkeit durch den Gesuchsteller und damit auch keine mehr als theoretische Kollusionsgefahr.
Eine Beeinträchtigung der richterlichen Wahrheitsfindung durch Beeinflussung, Manipulation oder Instruktion von Zeugen bzw. Auskunftspersonen durch den Gesuchsteller im Falle einer Haftentlassung erscheint demnach nicht zum Vornherein als unmöglich. Und es ist denkbar, dass der Gesuchsteller dazu grundsätzlich in der Lage und gewillt sein könnte. Da die theoretische Möglichkeit einer Zeugenbeeinflussung für die Fortführung der Sicherheitshaft nicht ausreicht und der Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, ist im Folgenden bezüglich der einzelnen vom Obergericht möglicherweise einzuvernehmenden Personen zu prüfen, ob konkrete Indizien für Kollusionsgefahr bestehen. Dabei ist nicht nur das Risiko zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller Einfluss auf einen Zeugen zu nehmen versucht, sondern auch das Risiko, dass diese Einflussnahme tatsächlich gelingt sowie das Risiko, dass diese Einflussnahme geeignet ist, die richterliche Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr ist auch die persönliche Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und den Personen zu berücksichtigen,
- 14 die er zu beeinflussen beabsichtigen könnte. Dabei ist die Kollusionsgefahr höher in Bezug auf Personen, die zum Gesuchsteller in einem besonderen Abhängigkeits- oder Näheverhältnis stehen. Ebenfalls erhöht dürfte die Kollusionsgefahr in Bezug auf Personen sein, die sich wie der Gesuchsteller in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten.
P: Das Bundesgericht hat das Obergericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (BGE 6B_529/2014) zu einer gerichtlichen Konfrontationseinvernahme von P verpflichtet. Obwohl dieser seit Monaten international zur Fahndung ausgeschrieben ist, konnte er bislang nicht ausfindig gemacht werden. Auch Abklärungen bei den Behörden seines letzten bekannten Wohnortes zeitigten keinen Erfolg. Der Gesuchsteller müsste P zunächst ausfindig machen, ihn zu einer Änderung seiner Aussage bewegen und ihn veranlassen, sich deswegen bei den Justizbehörden zu melden. Selbst wenn der Gesuchsteller dazu gewillt sein sollte, ist es unwahrscheinlich, dass er dazu auch in der Lage ist. Das Risiko einer Beeinträchtigung der richterlichen Wahrheitsfindung erscheint deshalb als wenig konkret, kann jedoch nicht ganz ausgeschlossen werden.
S: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von S als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) beantragt. Diesen Beweisantrag hat die Verfahrensleitung am 18. August 2015 gutgeheissen. Somit wird S in dieser Sache erstmals als Zeuge (eventuell als Auskunftsperson) und nicht (mehr) als Mitbeschuldigter befragt. In Bezug auf S wurde die Gefahr der Kollusion im Haftentscheid vom 20. Juli 2015 als relativ gross beurteilt, da gemäss Beweisantrag des Gesuchstellers S zu den Schüssen auf Y befragt werden solle, wobei jener nachweisen möchte, dass es sich bei den Schüssen um einen bloss vorgetäuschten Mordanschlag gehandelt habe. Der Gesuchsteller könne deshalb versucht sein, S im Hinblick auf die gerichtliche Befragung zu instruieren, ihn zu beeinflussen oder sich mit ihm abzusprechen. Hinzu komme, dass sich sowohl der Gesuchsteller als auch S in einem kriminogenen Milieu bewegen oder bewegten. In der Zwischenzeit hat sich die Kollusionsgefahr insofern etwas verringert, als Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) die Korrespondenz zwischen S und der Rundschau sowie eine 69-minütige Rohfassung des Interviews mit S herausgegeben hat und die Verfahrensleitung somit über ausführliche schriftliche und mündliche Schilderungen von S bezüglich Planung und Ausführung des angeblich inszenierten Mordanschlags verfügt (vergleiche auch unten E. 6.4). Zudem wurde S auch vom ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Uri zu seinen Schilderungen gegenüber der Rundschau befragt.
- 15 - D, E, F: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Gesuchsteller auf Konfrontationseinvernahmen mit den genannten Auskunftspersonen verzichtet hat (BGE 6B_529/2014 vom 10.12.2014 E. 5.3). Damit ist eine Einvernahme vor Obergericht unwahrscheinlich, wenn auch nicht ganz ausgeschlossen. Möglich wäre eine Einvernahme, falls eine oder mehrere der genannten Auskunftspersonen ihre Aussage ändern wollten. Das Bundesgericht weist in seinem Haftentscheid denn auch darauf hin, dass ein solcher Widerruf grundsätzlich durchaus geeignet sein könne, Zweifel zu erwecken, falls ein einigermassen plausibler Grund dafür vorgebracht werde (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6). Im Falle der genannten Auskunftspersonen ist jedoch schwer vorstellbar, wie ein Widerruf über fünf Jahre nach ihren Aussagen und ausgerechnet zu einem Zeitpunkt, nachdem der Gesuchsteller aus der Haft entlassen worden wäre, plausibel begründet werden könnte. Hinzu kommt, dass die genannten Auskunftspersonen nicht in einem Abhängigkeits- oder Näheverhältnis zum Gesuchsteller stehen, was das Beeinflussungsrisiko reduziert. Die konkrete Kollusionsgefahr ist deshalb als eher gering einzustufen.
O: Der Gesuchsteller hat im Berufungsverfahren OG S 14 8 die Einvernahme von O beantragt. Diesen Beweisantrag hat die Verfahrensleitung am 16. September 2015 gutgeheissen. Die Gefahr, dass der Gesuchsteller die beantragte Zeugin, bei der es sich um die Oberstaatsanwältin des Kantons Obwalden handelt, zu beeinflussen versucht, ist nur theoretischer Natur. Konkrete Indizien für Kollusionsgefahr bestehen nicht.
Neuer Entlastungszeuge: In seinem Haftentscheid weist das Bundesgericht auch auf die Möglichkeit hin, dass der Gesuchsteller versuchen könnte, einen (falschen) Entlastungszeugen zu instruieren und zu präsentieren (BGE 1B_62/2015 vom 24.04.2015 E. 5.6). Bei einem allfälligen Entlastungszeugen könnte es sich um eine Person handeln, die bislang noch gar nicht einvernommen wurde, oder um eine Person, die ihre bisherigen Aussagen ändert oder ergänzt. In beiden Fällen müssten wiederum plausible Erklärungen vorgebracht werden, warum die jeweiligen Aussagen erfolgen und warum zu diesem Zeitpunkt. Konkrete Anhaltspunkte, um wen es sich bei dieser Person (abgesehen allenfalls vom möglichen Schützen auf Y [vergleiche E. 6.4 sogleich]) handeln könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Gesuchsgegnerin auch nicht dargetan. So ist ein (nicht bereits oben erwähnter) Belastungszeuge, von dessen Aussageänderung der Gesuchsteller profitieren könnte, nicht erkennbar. Und die Möglichkeit der Instruktion eines ganz neuen Entlastungszeugen bleibt ohne konkrete Hinweise rein abstrakt-theoretischer Natur. Allein die begründete
- 16 - Annahme, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur und seiner Verstrickung in eine kriminogene Halbwelt zur Zeugenbeeinflussung gewillt und in der Lage sein könnte, vermag ohne zusätzliche konkrete Indizien keine Kollusionsgefahr zu begründen.
6.4 Im letzten Haftentscheid vom 20. Juli 2015 (OG SP 15 5) wurde die Sicherheitshaft einzig noch aufgrund von Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit dem von S ins Spiel gebrachten, den Strafbehörden namentlich nicht bekannten möglichen Schützen aufrecht erhalten.
In der Zwischenzeit hat der ausserordentliche Staatsanwalt des Kantons Uri neben S auch den Rundschau-Redaktor R einvernommen. Mit Schreiben vom 20. August 2015 teilte der ausserordentliche Staatsanwalt dem Obergericht mit, dass vorderhand keine weiteren Einvernahmen vorgesehen seien (OG S 14 8, act. 5.13). Und in einem Schreiben an den Verteidiger des Gesuchtellers vom 4. September 2015 hielt er fest, dass aufgrund des gegenwärtigen Stands des Verfahrens weitere Einvernahmen nicht zielführend seien (OG S 14 8, act. 2.1). Das Schweizer Fernsehen verweigere bezüglich Angabe der Täterschaft jegliche Aussage, obwohl es davon Kenntnis habe. Dementsprechend bringe eine Fortsetzung zumindest zurzeit nichts. Der Wahrheitsgehalt der Aussagen von S könne nicht überprüft werden. Dementsprechend werde die Staatsanwaltschaft den weiteren Verlauf des Strafverfahrens gegen X vor Obergericht des Kantons Uri abwarten. Aus den genannten Schreiben geht somit hervor, dass die Identität des möglichen Schützen nicht geklärt werden konnte und vorerst mit keinen weiteren Untersuchungshandlungen zu rechnen ist.
Zudem erging seit dem Haftentscheid vom 20. Juli 2015 betreffend Entsiegelungsgesuch, mit dem die Verfahrensleitung von Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) verschiedene Unterlagen sowie den Namen des möglichen Schützen herausverlangte, ein Nichteintretensentscheid. Auf eine erneute Editionsverfügung hin gab SRF schliesslich die Korrespondenz zwischen S und der Rundschau sowie eine 69-minütige Rohfassung des Interviews mit S heraus, wobei die Identität bzw. der Name des möglichen Schützen stets unkenntlich gemacht ist. Somit verfügt die Verfahrensleitung nun über ausführliche schriftliche und mündliche Schilderungen von S bezüglich Planung und Ausführung des angeblich inszenierten Mordanschlags, allerdings nicht über den Namen des möglichen Schützen. Bei einem allfälligen neuerlichen Entsiegelungsgesuch zur Herausgabe des Namen des möglichen Schützen ist mit einem mona-
- 17 te- oder gar jahrelangen Verfahren zu rechnen, da SRF die Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel beabsichtigt.
Aufgrund der dargelegten Ausgangslage ist demnach nicht damit zu rechnen, dass die Identität des möglichen Schützen bis zum voraussichtlichen Beginn der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2015 ermittelt werden kann. Ebenfalls unwahrscheinlich erscheint, dass sich der mögliche Schütze bei den Justizbehörden melden und sich selbst belasten wird. Dementsprechend ist zurzeit nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der Hauptverhandlung (oder bereits vor der Hauptverhandlung im Rahmen der Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts) eine Einvernahme des möglichen Schützen durchgeführt werden kann.
Im letzten Haftentscheid wurde die Kollusionsgefahr bezüglich des möglichen Schützen auch deshalb noch bejaht, weil sich die Untersuchung des ausserordentlichen Staatsanwalts noch im Anfangsstadium befand und deren Entwicklung nicht abschätzbar war. Mittlerweile ist eine Verringerung der Kollusionsgefahr zu konstatieren, da eine Einvernahme des möglichen Schützen vor oder in der Hauptverhandlung unwahrscheinlich erscheint. Zudem liegen der Verfahrensleitung nunmehr ausführlichere Schilderungen zur Planung und Ausführung des angeblich inszenierten Mordanschlags vor, was die faktische Möglichkeit und damit auch die Gefahr der Verdunkelung ebenfalls mindert.
6.5 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Kollusionsgefahr verringern.
Dazu ist ein Kontaktverbot zu den (anderen) Parteien (Art. 104 StPO), den anderen Verfahrensbeteiligten (Art. 105 StPO) sowie weiteren Personen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO in Betracht zu ziehen. Wird dem Gesuchsteller verboten, mit P, S, D, E und F direkt oder indirekt (über Drittpersonen) in Kontakt zu treten, so wird die Kollusionsgefahr weiter verringert.
Im Falle des Kontaktverbots mit dem im Strafvollzug befindlichen S ist ergänzend die Anordnung einer Kontrolle von dessen Kontakten in Betracht zu ziehen. Gemäss Auskunft der Strafanstalt (…), in der sich S aktuell befindet, sind Telefonate an Insassen nicht möglich, weshalb sich die Kontaktkontrolle auf Besuche und Korrespondenz beschränken kann. Damit kann die Gefahr einer Verletzung des Kontaktverbots minimiert und die Kollusionsgefahr weiter ver-
- 18 ringert werden. Eine solche Kontaktkontrolle ist als Ersatzmassnahme zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, die Aufzählung möglicher Ersatzmassnahmen in Art. 237 Abs. 2 StPO ist jedoch nicht abschliessend. Sodann handelt es sich bei dieser Kontaktkontrolle um eine Ersatzmassnahme, die sich nicht direkt gegen den Beschuldigten, sondern gegen eine Drittperson richtet und die deshalb nur besonders zurückhaltend einzusetzen ist (vergleiche Art. 197 Abs. 2 StPO). Vorliegend erscheint ein solcher Eingriff in die Grundrechte von S angemessen, da er nicht sehr schwer wiegt und zeitlich bis zum Abschluss der Beweisverfahrens während der Hauptverhandlung des Verfahrens OG S 14 8 befristet werden kann. Überdies ist im Strafvollzug eine Kontaktkontrolle zur Sicherstellung einer Strafverfolgung gesetzlich vorgesehen (vergleiche Vorbehalt in Art. 84 Abs. 2 StGB). Wenn die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe im Haftprüfungsverfahren OG SP 15 5 (act. 3.1, OG SP 15 5), auf die sie nunmehr verweist, geltend macht, die Beteiligten würden trotz Ersatzmassnahmen anderweitige nicht zu kontrollierende Kommunikationskanäle auftun, so kann dies tatsächlich nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt jedoch ebenso im Falle einer Fortführung der Sicherheitshaft.
Im Falle der Kontaktverbote mit D, E und F ist schliesslich ergänzend die Anordnung an die genannten Personen in Betracht zu ziehen, allfällige Kontaktaufnahmen durch den Gesuchsteller der Verfahrensleitung zu melden. Diese Massnahme ermöglicht eine Kontrolle des Kontaktverbots und verringert die Kollusionsgefahr.
Bezüglich des unbekannten möglichen Schützen wurde im Haftentscheid vom 20. Juli 2015 (OG SP 15 5) festgehalten, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, die die Kollusionsgefahr verringern könnten. Diese Aussage ist vor dem Hintergrund der damals als höher eingestuften Kollusionsgefahr zu verstehen. Aufgrund der mittlerweile tieferen Kollusionsgefahr ist ein Kontaktverbot in Betracht zu ziehen, um diese weiter zu reduzieren. Das Kontaktverbot muss dabei unter der Bedingung stehen, dass der Gesuchsteller von der Identität des Schützen Kenntnis hat bzw. erlangt.
Da die Kollusionsgefahr in Bezug auf Y als sehr gering eingestuft wird, rechtfertigt sich die Anordnung von diesbezüglichen Ersatzmassnahmen an sich nicht. Allerdings führt das Bundesgericht in einem den Gesuchsteller betreffenden Haftentscheid vom 5. März 2012 aus, dass ein Kontaktverbot mit einem Rayonverbot für die Orte verbunden sein müsse, an denen sich das Opfer üblicherweise aufhalte, da es sonst in den kleinräumigen Urner Verhältnissen ständig
- 19 damit rechnen müsse, dem Beschwerdeführer (vorliegend dem Gesuchsteller) zu begegnen, was ihm nicht zuzumuten sei (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012 E. 5.2 in fine). Es ist deshalb im Sinne des Opferschutzes ein Kontaktverbot zu Y sowie ein Rayonverbot für die Gemeinde (…) (Wohn- und Arbeitsort von Y) anzuordnen. Das Rayonverbot gilt für diejenige Zeit nicht, während der allenfalls Verfahrenshandlungen im Berufungsverfahren OG S 14 8 (wie der angesetzte Augenschein) in (…) stattfinden.
6.6 Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Kollusionsgefahr in Bezug auf S eher gross, bezüglich anderer Personen eher gering ist. Es bleibt nun zu überprüfen, ob die Kollusionsgefahr die notwendige Intensitätsschwelle erreicht, die die Anordnung von Haft oder einer Ersatzmassnahme rechtfertigt. Da es sich beim Freiheitsentzug um einen sehr schweren Grundrechtseingriff handelt, darf diese Schwelle nicht zu tief angesetzt werden. Das Risiko der Kollusion muss demnach qualifiziert wahrscheinlich und nicht bloss möglich erscheinen (vergleiche Fabio Manfrin, Ersatzmassnahmerecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Luzern 2014, S. 114). Eine gewisse Kollusionsgefahr kann nie ganz ausgeschlossen werden, selbst während einer Inhaftierung nicht (vergleiche Markus Hug, in Andreas Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 20 zu Art. 221).
Im Falle von S wird die notwendige Intensitätsschwelle überschritten. Mit einem Kontaktverbot und einer Kontaktkontrolle kann die Kollusionsgefahr jedoch deutlich verringert werden, so dass eine Fortführung der Sicherheitshaft diesbezüglich nicht mehr verhältnismässig ist.
In Bezug auf P, D, E, F sowie den unbekannten möglichen Schützen wird die notwendige Intensitätsschwelle nur ganz knapp erreicht. Hier kann die Kollusionsgefahr mit einem Kontaktverbot und im Falle von D, E und F zusätzlich mit einer Meldepflicht bei Kontaktaufnahme weiter verringert werden, so dass eine Fortführung der Sicherheitshaft diesbezüglich nicht mehr verhältnismässig ist.
Nicht erreicht wird die notwendige Intensitätsschwelle im Falle von O.
Mit der Begründung der Kollusionsgefahr kann die Sicherheitshaft aus den dargelegten Gründen nicht mehr fortgeführt werden.
7. Zum besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr:
- 20 - 7.1 Als dritter besonderer Haftgrund muss die Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geprüft werden. Drohende neue Delikte sind allenfalls geeignet, das hängige Verfahren zu beeinträchtigen und zu komplizieren (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 5 zu Art. 231). Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- beziehungsweise Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt zwar Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist jedoch restriktiv zu handhaben. Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen. Dabei ist Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO dahingehend auszulegen, dass Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (Marc Forster, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 221).
7.2 Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat (vergleiche aber BGE 137 IV 13, in Praxis 8/2011 Nr. 90). Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben.
Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, 135 I 72 f. E. 2.2 und 2.3).
- 21 -
7.3 Der Gesuchsteller wurde seit 2009 zweimal rechtskräftig wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Zudem ist noch ein weiteres Verfahren unter anderem wegen einfacher qualifizierter Körperverletzung hängig. Es liegen damit Vortaten vor, welche eine Wiederholungsgefahr nicht ausschliessen. Diese liegen jedoch schon einige Zeit zurück. Zudem handelt es sich nicht um besonders schwere Delikte gegen Leib und Leben. Es bleibt daher die Rückfallprognose zu beurteilen.
7.4 Der Gesuchsteller wurde durch Dr. med. G, Luzerner Psychiatrie, ausführlich begutachtet. Das forensisch-psychiatrischen Gutachten datiert vom 17. August 2011 (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri [Strafprozessuale Beschwerdeinstanz] OG BI 12 11 vom 06.12.2012, S. 12 f.). Im Zusammenhang mit Gewalttaten gegenüber Kunden, Gästen oder auch seiner neuen Partnerin führte Dr. med. G damals aus, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Lebenssituation befinde und er über wenig Ressourcen für eine angemessene Konfliktlösung verfüge, weswegen diesbezüglich von einer moderaten bis deutlichen Wiederholungsgefahr ausgegangen werde müsse (S. 54).
Seit der Erstellung dieses Gutachtens hat sich die Lebenssituation des Gesuchstellers durch die Inhaftierung stark geändert. Daher können die damaligen Schlussfolgerungen bezüglich der Wiederholungsgefahr nach einer Haftentlassung nicht ohne Weiteres übernommen werden. Schon damals lag keine sehr ungünstige Rückfallprognose vor. Bei entsprechenden Anhaltspunkten auf eine drohende Wiederholungsgefahr müsste eine erneute Begutachtung in Betracht gezogen werden.
7.5 Bei der geforderten restriktiven Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr müssen nun nach mehr als vier Jahren und neun Monaten (davon gut vier Jahre und sechs Monate in Haft) gewichtige Hinweise auf eine drohende Wiederholungsgefahr vorliegen. Derartige Hinweise wurden von der Gesuchsgegnerin nicht angeführt und sind auch für das Obergericht aktuell nicht ersichtlich. Für eine sehr ungünstige Rückfallprognose fehlen zurzeit die Grundlagen sowie konkrete Anhaltspunkte.
7.6 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft ist zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Vorliegend sind dies Massnahmen, die die Wiederholungsgefahr verringern.
- 22 - Dazu ist eine Auflage einer geregelten Arbeit nachzugehen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. e StPO in Betracht zu ziehen.
7.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verlängerung der Sicherheitshaft auf Grundlage der Wiederholungsgefahr vorliegend weder angezeigt noch verhältnismässig ist. Ebenso verhält es sich mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.
8. Zum Haftgrund der Ausführungsgefahr:
Was die Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) betrifft, so wurde diese in den bisherigen Haftverfahren, soweit sie überhaupt thematisiert wurde, stets verneint (BGE 1B_81/2012 vom 05.03.2012 E. 6; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 03.01.2012, OG BI 11 8 und 11 10, E. 7d und vom 27.07.2012, OG BI 12 5, E. 7). Daran ist festzuhalten.
9. Zur Verhältnismässigkeit der Haftdauer:
9.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 1B_108/2015 vom 27.04.2015 E. 6.1).
9.2 Das Obergericht hat die Verhältnismässigkeit der Haftdauer von Amtes wegen zu überprüfen (Marc Forster, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 1 zu Art. 233). In seinem Urteil vom 24. April 2015 (BGE 1B_65/2015) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Gesamtdauer der bisher erstanden Haft eine erneute Inhaftierung angesichts der zu erwartenden langjährigen Freiheitsstrafe nicht als unverhältnismässig erscheinen lasse (E. 6). Die seither erfolgte Eröffnung einer staatsanwaltschaftlichen Untersuchung im Zusammenhang mit den gegenüber der Rundschau von
- 23 - SRF kürzlich getätigten Aussagen von S bezüglich der Schüsse auf Y vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
9.3 Neben einer möglichen Überhaft ist im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit der Haftdauer das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, das in Haftfällen von besonderer Bedeutung ist (Art. 31 Abs. 4 BV und Art 5 Abs. 2 StPO). So kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1). Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 1B_108/2015 vom 27.04.2015 E. 6.1).
9.4 Für eine Verschleppung des Verfahrens gibt es keine Hinweise. So erkannte das Bundesgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung vorangetrieben wird (BGE 1B_65/2015 vom 24.04.2015 E. 6). Daran hat sich seit diesem Urteil nichts geändert.
10. Aufgrund der obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Sicherheitshaft aufgehoben wird und der Gesuchsteller unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen ist.
11. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 16 Gerichtsgebührenreglement). Diese Kosten gehen vorerst zulasten des Kantons Uri und werden zusammen mit den übrigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten dem Gesuchsteller auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem diesem Haftprüfungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).
12. Die Aufwendungen des amtlichen Verteidigers des Gesuchstellers im vorliegenden Haftprüfungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abgegolten.
13. Gestützt auf Art. 214 Abs. 4 StPO wird das Opfer des zweiten Sachverhalts im zugrundeliegenden Strafverfahren durch Zustellung der vorliegenden Verfügung
- 24 an ihre Rechtsbeiständin RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Luzern, über die Aufhebung der Sicherheitshaft orientiert.
Auf die Zustellung an das Opfer des ersten Sachverhalts im zugrundeliegenden Strafverfahren wird aufgrund der aktuellen Unmöglichkeit der Zustellung (unbekannter Aufenthalt) vorläufig verzichtet.
- 25 -
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Die Sicherheitshaft wird aufgehoben.
2. X ist unter Anordnung von Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
3. Es gelten bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache, oder bis die Verfahrensleitung anderweitig verfügt, folgende Ersatzmassnahmen:
3.1 Die Ausweis- und Schriftensperre gegen X wird aufrecht erhalten.
Die Standeskanzlei Uri, Abt. Administration, Passbüro, wird angewiesen, die bestehende Ausweis- und Schriftensperre für X aufrecht zu erhalten.
3.2 X darf die Schweiz nicht verlassen.
3.3 X hat der Verfahrensleitung unverzüglich seinen Aufenthaltsort (tatsächliche Wohn- und eventuelle Arbeitsadresse) bekannt zu geben und allfällige Änderungen jeweils unverzüglich zu melden.
3.4 X hat sich jeweils am Montag und am Donnerstag zwischen 09.00 und 12.00 Uhr bei der noch zu bezeichnenden Polizeistelle an seinem Aufenthaltsort zu melden.
3.5 X ist es verboten, mit Y, P, S, D, E und F direkt (persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, SMS etc.) oder indirekt (über Drittpersonen) in Kontakt zu treten.
3.6 X ist es verboten, mit dem unbekannten möglichen Schützen direkt (persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, SMS etc.) oder indirekt (über Drittpersonen) in Kontakt zu treten, sofern er von dessen Identität Kenntnis hat oder erlangt.
3.7 X ist es verboten, sich auf dem Gebiet der Gemeinde (…) aufzuhalten. Dieses Rayonverbot gilt für diejenige Zeit nicht, während der allenfalls Verfahrenshand-
- 26 lungen im Berufungsverfahren OG S 14 8 (wie der angesetzte Augenschein) in (…) stattfinden.
3.8 Die Strafanstalt (…) wird angewiesen, die Verfahrensleitung über sämtliche Aussenkontakte (Besuche, ein- und ausgehende Korrespondenz) von S zu informieren.
3.9 Y, D, E und F werden angewiesen, allfällige direkte (persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, SMS etc.) oder indirekte (über Drittpersonen) Kontaktaufnahmen durch X unverzüglich der Verfahrensleitung zu melden.
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: Fr. 750.-- Gerichtsgebühr Fr. 455.-- Auslagen und Kanzleigebühren
Fr. 1ꞌ205.-- Total,
gehen vorerst zulasten der Staatskasse Uri. Die Gerichtskosten werden zusammen mit den übrigen Untersuchungs- und Verfahrenskosten X auferlegt, falls er im Zusammenhang mit dem diesem Haftprüfungsverfahren zugrunde liegenden Strafverfahren einer strafbaren Handlung schuldig erklärt wird.
5. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von X im Haftentlassungsverfahren werden mit der Hauptsache (OG S 14 8) abgegolten.
6. Die Rechtsmittelbelehrung ergibt sich aus dem Anhang.
7. Mitteilung an:
- Gesuchsteller - Gesuchsgegnerin - Standeskanzlei Uri, Abt. Administration, Passbüro, Rathausplatz 1, 6460 Altdorf (zum Vollzug Dispositiv-Ziff. 3.1) - Strafanstalt (…), (…),(…) (zum Vollzug Dispositiv-Ziff. 3.8)
- 27 - - Frau RA lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Bruchstrasse 5, 6000 Luzern (zur Kenntnisnahme als Vertreterin des Opfers)
- D (Auszug Dispositiv)
- E (Auszug Dispositiv)
- F (Auszug Dispositiv)
- Untersuchungs- und Strafgefängnis Stans, Kreuzstrasse 4, 6371 Stans zur Kenntnisnahme (A-Post)
- Amt für Justiz, Abt. Strafvollzug und Bewährungshilfe, Rathausplatz 5,6460 Altdorf zur Kenntnisnahme (A-Post) - Amt für Kantonspolizei, Tellsgasse 5, 6460 Altdorf zur Kenntnisnahme (A-Post)
- 28 -
OBERGERICHT DES KANTONS URI Verfahrensleitung Strafrechtliche Abteilung
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
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