Skip to content

Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 09.01.2013 2013_OG AK 12 14_Aufsicht über die Rechtsanwälte

January 9, 2013·Deutsch·Uri·Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte·PDF·798 words·~4 min·1

Summary

Art. 12 lit. a BGFA.

Full text

Aufsicht über die Rechtsanwälte. Art. 12 lit. a BGFA. Vollständiges Obsiegen der unentgeltliche Rechtspflege geniessenden Beschwerdeführerin in der Hauptsache. Der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Im Umfang des Obsiegens kann der Rechtsanwalt von der von ihm vertretenen Partei nach auftragsrechtlichen Regeln ein Honorar verlangen. Das Honorar, welches die Klientin ihrem Anwalt schuldet, ist somit rechtlich unabhängig von der Höhe der vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung. Grundsätzlich ist der Richter für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung zuständig. Das Stellen einer klar übersetzten Honorarrechnung würde Art. 12 lit. a BGFA verletzen. Die Höhe des Honorars bildet jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung geht, so etwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert. In concreto ist eine klar übersetzte Rechnung aus den Akten nicht ersichtlich. Der Anzeige wird keine Folge gegeben. Obergericht, 9. Januar 2013, OG AK 12 14 Aus den Erwägungen: in Erwägung, dass

- das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) mit Zwischenentscheid vom 13. Mai 2008 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren OG V 08 9 A als damaliger Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte und ihr X als unentgeltlichen Rechtsbeistand zuwies;

- mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 26. Juni 2009 das Obergericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne guthiess, dass die Verfügung der IV-Stelle Uri vom 18. Januar 2008 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge, die amtlichen Kosten der IV-Stelle Uri auferlegt wurden, diese der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- - zu entrichten hatte;

- das Landgerichtspräsidium Uri mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte eine allfällige Verletzung von Art. 12 BGFA durch X meldete;

- auf entsprechende Aufforderung des verfahrensleitenden Präsidenten hin das Landgerichtspräsidium Uri am 25. Oktober 2012 ausführte, dass sich die Frage einer allfälligen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA stelle;

- das Landgerichtspräsidium Uri zur Begründung ausführt, dass im Verfahren OG V 08 9 der damaligen Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei, nach Gutheissung der Beschwerde die IV-Stelle zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- verpflichtet worden sei, das Obergericht weiter ausgeführt habe, dass die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege damit obsolet geworden sei, in der Folge X seiner Klientin eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'848.20 (Fr. 2'848.20 abzüglich Zahlung IV- Stelle Uri von Fr. 2'000.--) in Rechnung gestellt habe, obwohl er für diese zuvor die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt hatte, die seiner Klientin auch gewährt worden sei;

- in bundessozialversicherungsrechtlichen Verfahren die Rückweisung zur Neubeurteilung für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der

Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 271 E. 7.1, 132 V 235 E. 6.1);

- für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung beim Obsiegen der Beschwerdeführerin kein Interesse mehr besteht, weil sie von der Beschwerdegegnerin für ihre Kosten zu entschädigen und diese als zahlungsfähig anzusehen ist, der Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung deshalb als gegenstandslos angesehen werden konnte (BGE 9C_262/2011 vom 20.06.2011 E. 6; Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom 10.04.2006, OG V 05 26, E. 15b);

- im Umfang des Obsiegens der Rechtsanwalt von der von ihm vertretenen Partei nach auftragsrechtlichen Regeln ein Honorar verlangen kann, während er sich als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit der gerichtlich zugesprochenen Entschädigung begnügen muss und nicht vom Klienten ein Zusatzhonorar verlangen darf (BGE 9C_991/2008 vom 18.05.2009 E. 2.2.2, publ. in Anwaltsrevue 2009 S. 394);

- vorliegend die vom Angezeigten vertretene Klientin im invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren wie erwähnt vollumfänglich obsiegte;

- das Honorar des Angezeigten sich demnach nach auftragsrechtlichen Regeln richtet; - das Honorar, welches der Klient seinem Anwalt schuldet, somit rechtlich unabhängig von der Höhe der vom Gericht zugesprochenen Parteientschädigung ist (BGE 9C_991/2008 vom 18.05.2009 E. 2.2.2);

- der Rechtsgleichheitsgrundsatz sowie das Willkürverbot verletzt wären, wenn die Entschädigung der obsiegenden Partei nur deshalb gekürzt würde, weil ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (Pra 2010 Nr. 47);

- grundsätzlich der Richter für die Überprüfung der Angemessenheit der geforderten Vergütung zuständig ist (Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, Art. 12 N. 169);

- das Stellen einer klar übersetzten Honorarrechnung Art. 12 lit. a BGFA verletzen würde, die Höhe des Honorars jedoch nur ausnahmsweise und nur dann Gegenstand eines Disziplinarverfahrens bilden sollte, wenn es um eine krass übersetzte Rechnung ginge, so etwa, wenn ein Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags forderte (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N. 26b; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 203);

- aus der bei den Akten des Verfahrens OG V 08 9 liegenden Anwaltsvollmacht vom 7. Februar 2008 sich ergibt, dass die Vollmachtgeberin sich "in allen Fällen zur Bezahlung des Honorars gemäss Gebührenordnung des Vereins zürcherischer Rechtsanwälte (§§ 4 und 5) und der Barauslagen des Bevollmächtigten" verpflichtete;

- eine klar übersetzte Rechnung nicht ersichtlich ist und vom Anzeiger auch nicht geltend gemacht wird; - Gesagtes erhellt, dass der Anzeige keine Folge zu geben ist;

2013_OG AK 12 14_Aufsicht über die Rechtsanwälte — Uri Obergericht Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden und die Rechtsanwälte 09.01.2013 2013_OG AK 12 14_Aufsicht über die Rechtsanwälte — Swissrulings