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RBOG 2012
RBOG 2012 Nr. 09
Die Vorladungsfrist ist zwingend einzuhalten Art. 134 ZPO
1. Die Schlichtungsbehörde schrieb das Verfahren wegen Anfechtung der Kündigung zufolge unentschuldigten Nichterscheinens der klagenden Partei als gegenstandslos ab. Der Kläger führte Beschwerde. 2. Vorladungen sind gemäss Art. 134 ZPO mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin zu versenden. Hier erfolgte der Versand der Vorladung auf den 20. Februar 2012 am 15. Februar 2012; damit wurde die Vorladungsfrist nicht eingehalten. Dementsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Obergericht, 1. Abteilung, 4. April 2012, ZR.2012.18
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