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Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 24.03.2003 RBOG 2006 Nr. 12

March 24, 2003·Deutsch·Thurgau·Obergericht Rechenschaftsbericht·HTML·513 words·~3 min·3

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Vorlage des Schuldbriefs in Kopie; Präzisierung von RBOG 2002 Nr. 17

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RBOG 2006 Nr. 12

Vorlage des Schuldbriefs in Kopie; Präzisierung von RBOG 2002 Nr. 17 Art. 82 SchKG, Art. 842 ZGB, § 189 aZPO (TG)

1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde oder Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, wird laut Art. 82 SchKG provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Zutreffend stellte die Vorinstanz fest, der Schuldbrief stelle eine öffentliche Urkunde im Sinn dieser Bestimmung dar. 2. Der Titel ist in der Regel im Original vorzulegen. Das entspricht auch der Regel gemäss § 189 Abs. 1 ZPO. In der Praxis werden jedoch Kopien akzeptiert, sofern das Gericht nicht Zweifel an der Identität von Kopie und Original haben muss und nicht die Gegenpartei entsprechende Einwände glaubhaft vorträgt oder die Rechtsgültigkeit des Beweismittels beziehungsweise ihre Unterschrift glaubhaft bestreitet[1]. In der Lehre[2] wird mit Bezug auf den Schuldbrief zwar die Auffassung vertreten, aufgrund der einfachen Wertpapierklausel gemäss Art. 868 ZGB müsse der Titel dem Rechtsöffnungsrichter im Original vorgelegt werden. Praxisgemäss genügt indessen eine Kopie des Schuldbriefs, sofern keine Anhaltspunkte dafür existieren, dass die in Kopie eingereichten Unterlagen nicht mit dem Original übereinstimmen oder der Betreibende nicht berechtigt ist, aus dem Inhaberschuldbrief Rechte abzuleiten, und sofern der Betriebene keine dahingehenden Einwände geltend macht[3]. Die in RBOG 2002 Nr. 17 S. 107 als "obiter dictum" geäusserte Auffassung, der Schuldbrief sei im Original einzureichen, trifft in dieser absoluten Form daher nicht zu. Das gilt umso weniger, als diese Frage gar nicht Gegenstand jenes Verfahrens bildete, weil die Gläubigerin die Schuldbriefe von Anfang an im Original eingereicht hatte. Obergericht, 19. Juni 2006, BR.2005.99

[1] RBOG 1996 Nr. 19 [2] Staehelin, Basler Kommentar, Art. 82 SchKG N 17; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 381; Spühler/Infanger, Grundlegendes zur Rechtsöffnung, in: BlSchK 64, 2000, S. 8 [3] AGVE 2000 S. 54 f.; Entscheid des Obergerichts vom 24. März 2003, BR.2003.9, S. 4

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