Skip to main content
Show navigation
Go to homepage
Rechtsprechung Obergericht /
Entscheide RBOG /
RBOG 1995
RBOG 1995 Nr. 44
Einfluss der Betreibungsferien auf die Rekursfrist; Präzisierung von RBOG 1993 Nr. 26 Art. 56 Ziff. 3 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 80 ff. SchKG, § 238 Abs. 1 aZPO (TG)
Im Zusammenhang mit dem Einfluss der Betreibungsferien auf den Fristenlauf hielt die Rekurskommission in RBOG 1993 Nr. 26 S. 133 (3. Absatz) fest, falls ein Rechtsöffnungsentscheid vor den Betreibungsferien zugestellt und die Rekursfrist grundsätzlich während derselben ablaufen würde, "fange" sie erst nach Ablauf der Betreibungsferien sowie weiterer drei Tage zu laufen an. Diese Stelle enthält einen offensichtlichen Redaktionsfehler. Korrekt muss es heissen: Wird ein Rechtsöffnungsentscheid vor den Betreibungsferien zugestellt und würde die Rekursfrist grundsätzlich während derselben ablaufen, endet sie deshalb erst nach Ablauf der Betreibungsferien sowie weiterer drei Tage. Anderes gilt demgegenüber, wenn der Rechtsöffnungsentscheid während der Betreibungsferien zugestellt wird: Alsdann beginnt die Frist zur Einreichung des Rekurses erst am Tag danach (BlSchK 46, 1982, S. 56; vgl. BGE 121 III 284 f.). Rekurskommission, 13. November 1995, BS 95 35
×
Obergericht / Verwaltungsgericht
Copyright © 2026 Kanton Thurgau
• Powered by
Scroll Viewport
&
Atlassian Confluence
JavaScript errors detected
Please note, these errors can depend on your browser setup.
If this problem persists, please contact our support.
Contact Support
Close