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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 21.11.2025 SSG 2025/E/53

November 21, 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·12,909 words·~1h 5min·4

Full text

1

SSG 2025/E/53 - SSI v. Z._____

Schiedsspruch

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Präsident: Loris Baumgartner, Rechtsanwalt, Zürich Schiedsrichterin: Yael Strub, PD Dr. iur., Rechtsanwältin, Zürich Schiedsrichter: Michel Hunkeler, Dr. med., Arzt, Cormondrèche

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst, und Luca Vogelsang, Ermittlungen wiederum vertreten durch Dr. iur. Marco Steiner, LL.M. und/oder RA Yannick Steinmann, LL.M., korave.ch, Krattigen - Antragstellerin und

Z._____

- Angeschuldigte Person -

2 Inhalt I. Die Parteien ............................................................................................................................... 4 II. Sachverhalt und Prozessgeschichte........................................................................................... 4 A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity .................................................................................... 4 B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ...................................................................... 10 III. Positionen der Parteien .................................................................................................... 12 A. Die Position der Antragstellerin ........................................................................................ 12 1. Zuständigkeit ................................................................................................................ 12 2. Anwendbares Recht ..................................................................................................... 13 3. Zu den Vorwürfen im Einzelnen ................................................................................... 14 4. Sanktion ....................................................................................................................... 18 B. Die Position der angeschuldigten Person ......................................................................... 19 1. Zuständigkeit ................................................................................................................ 19 2. Anwendbares Recht ..................................................................................................... 19 3. Zu den Vorwürfen im Einzelnen ................................................................................... 19 4. Sanktion ....................................................................................................................... 22 IV. Zuständigkeit .................................................................................................................... 22 A. Vorbemerkungen .............................................................................................................. 22 B. Position der Parteien ........................................................................................................ 23 C. Fazit ................................................................................................................................... 23 V. Anwendbares Recht ................................................................................................................ 23 A. Vorbemerkungen .............................................................................................................. 23 B. Zeitlicher Anwendungsbereich ......................................................................................... 23 C. Persönlicher Anwendungsbereich .................................................................................... 24 1. Direkte Mitgliedschaft .................................................................................................. 24 2. Mitgliedschaftliche Bindung durch Satzungskette (indirekte Mitgliedschaft) .............. 25 3. Dynamische Verweise im Lichte des Gesamtkontextes ............................................... 26 4. Ergebnisse .................................................................................................................... 28 D. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich ..................................................................... 29 E. Fazit ................................................................................................................................... 29 VI. Materielles ........................................................................................................................ 29 A. Verstösse gegen das Ethik-Statut ...................................................................................... 29 1. Beweismass .................................................................................................................. 30 2. Beweismittel und Beweisergebnis ............................................................................... 31 3. Ethikverstösse im Einzelnen ......................................................................................... 35 B. Konsequenzen und Massnahmen ..................................................................................... 38 1. Grundsätzliches ............................................................................................................ 38 2. Konsequenzen im konkreten Fall ................................................................................. 38

3 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen ................................................................................... 39 A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht .................................................. 39 1. Höhe der Verfahrenskosten ......................................................................................... 39 2. Verteilung der Verfahrenskosten ................................................................................. 40 B. Parteienkostenersatz ........................................................................................................ 40

4 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. Z._____ ("angeschuldigte Person" oder "Angeschuldigter") (geboren 1986) war Teilnehmer diverser internationaler Laufsportveranstaltungen auf der Halbmarathondistanz sowie der Distanz von 10km. Die angeschuldigte Person ist P._____ Staatsangehöriger und seit dem Jahr 2015 in Europa wohnhaft. Bis Ende 2023 war die angeschuldigte Person Mitglied des TV A._____.

3. SSI und der Angeschuldigte werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss gemäss dem Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut"), wobei die angepasste Fassung des Ethik-Statuts vom 26. November 2022 in der hier relevanten Bestimmung (Art. 2.3) deckungsgleich mit der Formulierung gemäss 1. Januar 2022 ist.

5. Der angeschuldigten Person wird zusammengefasst und sinngemäss vorgeworfen, an mehreren internationalen Laufwettbewerben (Halbmarathondistanz und Distanz auf 10km) den Streckenverlauf abgekürzt zu haben und sich dadurch des unsportlichen Verhaltens gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut schuldig gemacht zu haben.

6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von SSI überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 7. Am 17. Februar 2024 ging bei der Antragstellerin eine Meldung einer Zuschauerin ("Melderin Nr. 741") des Halbmarathons Barcelona 2023 ein. Diese Meldung betrifft sowohl den Halbmarathon Barcelona 2023 als auch den Halbmarathon Barcelona 2024. Im Jahr 2024 war die Zuschauerin jedoch nicht vor Ort, sondern überprüfte die Zeiten der Teilnehmer auf der App des Halbmarathons Barcelona. Die Melderin gab an, dass:

• sie am Halbmarathon Barcelona 2023 als Zuschauerin einen Teilnehmer sah, wie dieser die Rennstrecke verlies und mutmasslich den Streckenverlauf abkürzte. Diesen Teilnehmer identifizierte die Melderin Nr. 741 aufgrund der Startnummer später als die angeschuldigte Person; sowie

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

5 • sie am Halbmarathon Barcelona 2024 zwar nicht selbst als Zuschauerin vor Ort war, hingegen die Zeiten der angeschuldigten Person in der offiziellen Wettkampfs-App geprüft habe und dabei feststellen konnte, dass die angeschuldigte Person eine gute Zeit lief und sogar in der zweiten Hälfte des Rennens schneller unterwegs war (sog. negativer Split).

Im Ergebnis schliesst die Melderin Nr. 741 vor dem Hintergrund ihrer Feststellungen des Halbmarathons Barcelona 2023 daraus, dass die angeschuldigte Person mutmasslich auch am Halbmarathon Barcelona 2024 den Streckenverlauf abgekürzt haben könnte.

8. Ebenfalls mit Datum vom 17. Februar 2024 ging bei der Antragstellerin eine weitere Meldung einer Person ein ("Melder Nr. 742"), welche betreffend die angeschuldigte Person und den Halbmarathon Barcelona 2024 sinngemäss meldete, dass die angeschuldigte Person offensichtlich abgekürzt oder ein Fahrzeug benutzt habe. Dies sei aus den Splits in den Zwischenresultaten ersichtlich, da die angeschuldigte Person zwischen Kilometer 15 und 20 eine Pace von 2:40 min/km lief, was in einem solchen Rennen schlicht unmöglich sei. Auch die Pace zwischen den Kilometern 10 bis 15 lege ein mutmassliches Abkürzen nahe. Zudem führt der Melder Nr. 742 weiter aus, dass gemäss dem Streckenplan ein Abkürzen des Streckenverlaufs zwischen diesen Kilometern gut möglich sei. Schliesslich führte der Melder Nr. 742 weiter aus, dass die angeschuldigte Person mit diesem Resultat in der aktuellen Weltrangliste den Rang XXX innehabe und es sich deshalb nicht um eine Person im Bereich des Breitensports, sondern der Weltspitze handle.

9. In der Folge tätigte die Antragstellerin diverse Abklärungen, namentlich am 4. März 2024 betreffend die Mitgliedschaft der angeschuldigten Person beim TV A._____, woraufhin die Antragstellerin in Erfahrung bringen konnte, dass die angeschuldigte Person bis Ende 2023 Mitglied des TV A._____ gewesen sei und folglich seit dem Jahr 2024 über keine Lizenz mehr verfüge und die Wettkämpfe deshalb ohne Vereinszugehörigkeit bestreite. Zudem kontaktierte die Antragstellerin die Athletics Integrity Unit ("AIU") in Monaco, um zu überprüfen, ob ein etwaiger Fall betreffend die angeschuldigte Person bereits aktenkundig sei. Daraufhin kontaktierte die AIU den Analysten Y._____ von der finnischen Gesellschaft B._____. Mit E-Mail vom 7. März 2024 äusserte Y._____ gegenüber der AIU und der Antragstellerin seinen Verdacht, dass die angeschuldigte Person am Halbmarathon Barcelona 2024 sowie auch am 10km Rennen in Valencia 2024 in betrügerischer Weise lief. Den letzten Verdacht begründete Y._____ insbesondere vor dem Hintergrund, dass die angeschuldigte Person einen deutlich langsameren 5km-Split aufweist als am 10km Rennen in Valencia 2023, aufgrund einer starken zweiten Hälfte eine persönliche Bestzeit erreicht, wobei die angeschuldigte Person der einzige Teilnehmer des 10km Rennes in Valencia 2024 sei, welcher die zweite Hälfte schneller als die erste Rennhälfte absolviert habe. Zudem äussert sich Y._____ auch dahingehend, dass die sportliche Leistungsentwicklung der angeschuldigten Person bemerkenswert und unrealistisch für Athleten seines Alters seien. Zudem seien diese Resultate keineswegs mit den Resultaten der angeschuldigten Person auf der Kunstlaufbahn - auf welcher notorisch schwierig zu betrügen ist - vereinbar seien.

10. Infolge dieser Hinweise kontaktierte die Antragstellerin am 14. März 2024 den Renndirektor des 10km Rennens von Valencia 2024, welcher nicht ausschliessen konnte, dass die angeschuldigte Person den Streckenverlauf abgekürzt hätte.

11. Die Antragstellerin tätigte infolge der sich erhärtenden Verdachtsmomente weitere Abklärungen gegen die angeschuldigte Person und konnte diesbezüglich ebenfalls am 14. März 2024, am 21. März 2024, am 25. März 2024 und am 27. März 2024

6 insbesondere die folgenden Personen als mögliche Zeugen ausfindig machen und mit diesen sprechen:

• Ein Athlet ("Athlet 1"), welcher anlässlich des Barcelona Halbmarathons 2024 die ersten 10km zusammen mit der Gruppe der angeschuldigten Person gerannt ist. Der Athlet 1 erinnerte sich daran, dass sie in einem frühen Rennstadium eine Gruppe von rund zehn Läufern gebildet haben, wobei die angeschuldigte Person gemäss Erinnerung des Athleten 1 sowie gemäss Fotos und Durchgangszeiten Teil dieser Gruppe war. Diese Gruppe war bis Kilometer 16 zusammen und traf mit einem Unterschied auf die Zielzeit von +/- 20 Sekunden im Ziel ein. Wenn die Zeiten der angeschuldigten Person hingegen der Wahrheit entsprechen würden - insbesondere die XX:XX in der zweiten Hälfte - hätte die angeschuldigte Person das Tempo ab Kilometer 10 stark erhöhen müssen, woran sich Athlet 1 aber nicht erinnern kann. Zudem hält Athlet 1 fest, dass es aufgrund des Zuschaueraufkommens grundsätzlich möglich sei, den Streckenverlauf abzukürzen.

• Ein weiterer Athlet ("Athlet 2") gab betreffend den Barcelona Halbmarathon 2023 an, dass dieser im Verlauf des Rennens sein Tempo steigerte und auf die Gruppe der angeschuldigten Person aufgelaufen sei. Anschliessend lief Athlet 2 rund 100m hinter der angeschuldigten Person, bis dieser nach einer scharfen Rechtskurve, kurz vor der 10km Marke, plötzlich nicht mehr sichtbar war. Im Ziel sprach Athlet 2 die angeschuldigte Person darauf an, wobei die angeschuldigte Person äusserte, dass sie Magenprobleme gehabt habe und deshalb einen Toilettenstopp einlegen musste. Athlet 2 zweifelte diese Aussagen an, da er die angeschuldigte Person gleich nach einer Kurve aus den Augen verlor, der Angeschuldigte aber dennoch vor Athlet 2 im Ziel eintraf und trotz eines Toilettenstopps eine neue persönliche Bestzeit erreichen konnte. Zudem konnte Athlet 2 feststellen, dass für die angeschuldigte Person zwischen den Kilometer 5-10 und 10-15 unmittelbar nach dem Rennen keine Zwischenzeiten hinterlegt waren. Dies änderte sich erst, als Athlet 2 am späteren Abend erneut die Veranstaltungs-App überprüfte.

• Ein weiterer Athlet ("Athlet 3") gab betreffend den Berliner Halbmarathon 2022 an, dass dieser damals teilnahm und in einer schnellen Gruppe unterwegs war. Bei Kilometer 11-12 habe sich diese Gruppe aufgeteilt in eine schnellere und langsamere Hälfte, wobei Athlet 3 in der langsameren Hälfte war. Athlet 3 bestätigt, dass er ab diesem Zeitpunkt an nicht mehr von hinten überholt worden sei, weshalb dem Athleten 3 die Zeit der angeschuldigten Person merkwürdig vorkomme.

• Ein weiterer Athlet ("Athlet 4") gab betreffend den Berliner Halbmarathon 2022 an, dass er ab Kilometer 15-16 von einer grösseren Gruppe abgefallen sei, von welcher die Schnellsten den Halbmarathon mit einer Zeit von ungefähr 62 Minuten beendet haben. Athlet 4 gab weiter an, sich nicht erinnern zu können, von der angeschuldigten Person überholt worden zu sein, was aufgrund der Zielzeit der angeschuldigten Person von X:XX:XX jedoch zwingend der Fall sein müsste.

• Ein weiterer Athlet ("Athlet 5") gab betreffend den Berliner Halbmarathon 2022 an, dass er an dem Halbmarathon teilnahm und die angeschuldigte Person insbesondere zwischen Kilometer 10-15 um 18 Sekunden distanziert habe. Im Ziel hatte die angeschuldigte Person gegenüber dem Athleten 5 jedoch über eine Minute Vorsprung, was ein fulminantes Überholmanöver der angeschuldigten Person benötigen würde, an welches sich Athlet 5 jedoch nicht erinnern könne. Zudem weist Athlet 5 daraufhin, dass zwischen Kilometer 17-19.5 ein Abkürzen gut möglich sei. Athlet 5 ist zwischenzeitlich verstorben.

7 • Schliesslich konnte die Antragstellerin einen Fotografen ("Fotograf") ausfindig machen, welcher beim Valencia Halbmarathon 2022 vor Ort war. Der Fotograf gab an, mit dem Fahrrad auf der Strecke des Valencia Halbmarathons 2022 unterwegs gewesen zu sein und die angeschuldigte Person zwischen Kilometer 5-7 gesehen zu haben, wie er am Streckenrand ging. Für den Fotograf war klar, dass die angeschuldigte Person zu diesem Zeitpunkt das Rennen aufgegeben hatte. Erst am Ende des Rennens bemerkte der Fotograf, dass die angeschuldigte Person das Rennen in X:XX:XX beendet hatte, was dem Fotografen vor dem Hintergrund des Gehens am Streckenrand merkwürdig vorkam.

Sämtlichen Zeugen wurde seitens SSI die Anonymität während des Verfahrens vor der Antragstellerin zugesichert.

12. Am 9. April 2024 teilte die AIU der Antragstellerin mit, dass nach Ansicht der AIU genügen Beweise vorhanden seien, um der angeschuldigten Person ein betrügerisches Verhalten anlässlich mehreren Laufwettkämpfen nachzuweisen.

13. Im Verlauf der Untersuchung tätigte die Antragstellerin zudem mehrere Rückfragen an die Organisatoren und Wettkampfschiedsrichter der fraglichen Laufwettkämpfen in Barcelona, Valencia und Berlin.

14. Mit Datum vom 13. Mai 2024 informierte die Antragstellerin die angeschuldigte Person erstmals darüber, dass bei SSI eine Meldung betreffend einen möglichen Verstoss gegen Art. 2.3 des Ethik-Statut eingegangen sei und dass die Antragstellerin infolgedessen eine Untersuchung gegen die angeschuldigte Person eröffnet habe. Im Anschluss an diese Information erkundigte sich die angeschuldigte Person bei SSI nach den konkreten Vorwürfen. Die Antragstellerin teilte dem Angeschuldigten bzw. dessen Ehefrau telefonisch mit, dass der genaue Inhalt der Vorwürfe anlässlich einer Befragung offengelegt werde und der angeschuldigten Person die umfassende Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt werden wird.

15. Am 16. Mai 2024 wurden zudem Swiss Athletics und Swiss Olympic über die Eröffnung der Untersuchung durch die Antragstellerin in Kenntnis gesetzt.

16. Am 6. Juni 2024 fand die Befragung der angeschuldigten Person durch die Antragstellerin und die von der Antragstellerin beauftragten Vertreter in den Räumlichkeiten der T._____ AG, C._____, statt. Anlässlich dieser Befragung wurden der angeschuldigten Person die konkreten Vorwürfe unter Beilage von Beweismitteln wie Fotos und Zwischenresultate der Läufer erörtert. Die angeschuldigte Person beantwortete die Fragen der Antragstellerin.

17. Am 7. Juni 2024 stellte die Antragstellerin der angeschuldigten Person das Protokoll der Befragung zur Durchsicht und Unterzeichnung zu. Zudem bat die Antragstellerin die angeschuldigte Person um Bekanntgabe der Login-Daten zu seinem Garmin-Konto, weil früher offengelegte Daten nicht zugänglich waren.

18. Am 25. Juni 2024 benannte die angeschuldigte Person eine Verteidigerin, welche um Gewährung der Akteneinsicht bat. Die Akteneinsicht wurde am 2. Juli 2024 gewährt, wobei gewisse Unterlagen mit Schwärzungen versehen waren. Geschwärzt wurden insbesondere diejenigen Informationen, gemäss welchen Rückschlüsse auf die Identität von Personen gezogen werden könnte, welche anonym bleiben möchten. Zudem setzte die Antragstellerin der angeschuldigten Person eine Frist, um Anträge zum vorliegenden Verfahren zu stellen.

8 19. Am 3. Juli 2024 retournierte die angeschuldigte Person das unterzeichnete Befragungsprotokoll.

20. Im Zeitraum zwischen dem 12. Juli 2024 bis zum 24. Juli 2024 fanden diverse Austausche zwischen der Rechtsvertretungen der angeschuldigten Person sowie der Antragstellerin betreffend die Vollständigkeit der Verfahrensakten statt.

21. Mit Eingabe vom 16. August 2024 nahm die angeschuldigte Person ausführlich zum Verfahren und den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung. Dabei beantragte die angeschuldigte Person unter anderem die Einstellung des Verfahrens, forderte eine Konfrontationseinvernahme mit den anonymen Belastungszeugen und offerierte die Befragung von Entlastungszeugen. Mit Rückmeldung vom 2. September 2024 nahm SSI Stellung zu diesen Anträgen.

22. Mit E-Mail vom 4. September 2024 lud die Antragstellerin die Melderin Nr. 741 zu einer Befragung ein. Die Befragung fand am 20. September 2024 statt. Der angeschuldigten Person wurde kein Teilnahmerecht an dieser Befragung gewährt, doch wurden die vorgehend von der angeschuldigten Person schriftlich eingereichten Ergänzungsfragen der Meldern Nr. 741 vorgelegt, zu welchen diese teilweise Stellung genommen hat.

23. Am 5. September 2024 fragte die Antragstellerin Viktor Röthlin telefonisch an, ob dieser als unabhängiger Experte eine Einschätzung der Laufzeiten der angeschuldigten Person vornehmen könne. Da Viktor Röthlin sich dazu bereit erklärte, übermittelte die Antragstellerin am selben Tag den Namen der angeschuldigten Person, die Lauf- und Zwischenzeiten sowie die Streckenpläne der fraglichen Wettkämpfe. Weitere Informationen wurden nicht offengelegt.

24. Am 27. September 2024 meldeten sich die Organisatoren des Halbmarathons Barcelona auf eine Anfrage der Antragstellerin. Die Organisatoren teilen mit, dass beim Wettkampf im Jahre 2023 die Läufer nur einen timing chip trugen und nicht deren zwei, wie dies beim Wettkampf im Jahr 2024 der Fall gewesen sei. Es könne deshalb grundsätzlich zu fehlenden Zwischenzeiten gekommen sein, wie dies bei der angeschuldigten Person bei Kilometer 15 der Fall gewesen sei. Die Zwischenzeit bei Kilometer 15 wurde nachträglich manuell ergänzt.

25. Mit Nachricht vom 8. Oktober 2024 erkundigte sich Melder Nr. 742 über die Meldeplattform der Antragstellerin dahingehend, ob seine Meldung untersucht würde. Die Antragstellerin antwortete am folgenden Tag ebenfalls über die Meldeplattform und teilte mit, dass die Meldung bearbeitet werde.

26. Im Oktober 2024 retournierte die Melderin Nr. 741 das unterzeichnete Protokoll an die Antragstellerin. Auf Ersuchen der angeschuldigten Person vom 16. und vom 20. Dezember 2024, wurde das teilweise geschwärzte Protokoll am 23. Dezember 2024 der angeschuldigten Person zugestellt.

27. Mit Eingabe vom 4. März 2025 teilte die Rechtsvertretung der angeschuldigten Person mit, dass das Mandatsverhältnis infolge Erschöpfung der finanziellen Mittel der angeschuldigten Person beendet werde. Zudem wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass die angeschuldigte Person zeitnah ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen würde. Die Antragstellerin teilte der angeschuldigten Person mit E-Mail vom 7. März 2025 mit, wie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden könne. Bis dato ist kein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingegangen.

9 28. Am 15. April 2025 erklärte sich Viktor Röthlin schriftlich dazu einverstanden, als Experte vor dem Schweizer Sportgericht auszusagen.

29. Mit E-Mails vom 10. und 24. April 2025 erkundigte sich die Antragstellerin bei Swiss Athletics über die Lizenzierung der angeschuldigten Person. Swiss Athletics antwortete, dass die angeschuldigte Person von 2017 bis zum 31. Dezember 2023 Mitglied des TV A._____ war. Zudem teilte Swiss Athletics mit, dass die angeschuldigte Person von 2017 bis und mit 2023 über eine Swiss Athletics Lizenz verfügte. Zudem erläuterte Swiss Athletics, dass der Verband keine eigenen Wettkämpfe organisiere und die angeschuldigte Person seit dem 1. Januar 2024 an keiner Schweizer Meisterschaft mehr teilgenommen habe. Ebenfalls habe die angeschuldigte Person ab dem 1. Januar 2024 an keiner Veranstaltung mehr teilgenommen, die durch Swiss Athletics gesponsort war. Zudem sei die angeschuldigte Person seit diesem Zeitpunkt an auch nicht mehr durch Swiss Athletics akkreditiert.

30. Im weiteren Verlauf der Untersuchung konnte die Antragstellerin feststellen, dass die angeschuldigte Person am Wettkampf "Giro Medio Blenio" am 21. April 2025 teilgenommen habe. Die Antragstellerin meldete sich daraufhin am 24. April 2025 bei Swiss Athletics und fragte an, ob diese Veranstaltung Swiss Athletics unterstellt sei. Mit E-Mail vom selben Tag antwortete Swiss Athletics, dass für Strassenläufe weder Reglemente noch Bewilligungen ausgestellt werden, der "Giro Medio Blenio" aber im LaufGuide erfasst sei und die Strecke von einem Vermesser von Swiss Athletics vermessen wurde. Mit E-Mail ebenfalls vom 24. April 2025 erkundigte sich die Antragstellerin weiter über die rechtlichen Rahmenbedingungen von Swiss Running, konkret bezüglich der Frage, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen der "Giro Medio Blenio" durchgeführt wurde. Darauffolgen ergab sich, dass Swiss Running ein Joint-Venture zwischen Swiss Runners und Swiss Athletics ist, welches zur Förderung des Lauf- und Breitensports in der Schweiz gegründet wurde. Swiss Running unterstützt und anerkennt deshalb die Arbeit der Antragstellerin und unterstelle sich - so die Antragstellerin - somit den geltenden Ethik- Regularien, namentlich dem Ethik-Statut. Mit weiterem E-Mail vom 24. April 2025 wurde der Antragstellerin der Joint-Venture Vertrag eingereicht, welcher in Ziff. 5 Abs. 1 festhält, dass ein Läufer mit der Anmeldung an einer Swiss Running unterstellten Veranstaltung gleichzeitig Mitglied von Swiss Athletics werde und damit auch Swiss Olympic und mithin dem Ethik-Statut unterstellt sei.

31. Im Anschluss an diese Feststellungen setzte sich die Antragstellerin mit den verschiedenen Veranstaltern der hier relevanten Laufwettkämpfen in Verbindung und forderte die Übermittlung der entsprechenden Reglemente. Das Reglement des Halbmarathons Barcelona konnte die Antragstellerin Online selbst auffinden.

32. Am 13. Mai 2025 nahm die Antragstellerin sodann mit W._____ telefonisch Kontakt auf, da W._____ von der angeschuldigten Person als dessen ehemaliger Trainingspartner als Entlastungszeuge benannt wurde. Die Antragstellerin fragte W._____ betreffend die Zeiten der angeschuldigten Person an, woraufhin W._____ mitteilte, sich dies zuerst noch in Ruhe anschauen zu wollen und erst nachher gegenüber der Antragstellerin eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 3. Juni 2025 teilte W._____ mit, dass er in dieser Angelegenheit keine Aussage machen wolle.

33. Am 3. Juni 2025 unterbreitete die Antragstellerin der angeschuldigten Person sämtliche Beilagen und setzte eine Frist von zwei Wochen, um final Stellung nehmen zu können. Mit E-Mail vom 9. Juni 2025 nahm die Ehefrau der angeschuldigten Person Stellung zu den Akten. Am 10. Juni 2025 erklärte die Antragstellerin per E-Mail die nächsten Schritte des Verfahrens.

10 B. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 34. Am 7. Juli 2025 reichte SSI ihren Untersuchungsbericht (inkl. 144 Beilagen) betreffend Ethikverstoss beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein. SSI stellte folgende Rechtsbegehren:

"Formell: 1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen Z._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei zu verfügen, dass die Parteien Beweismittel auf Englisch, Französisch und Italienisch ohne Übersetzung einreichen können. 4. Z._____ sei aufzufordern, seine Einkommensverhältnisse für die Jahre 2019 bis 2024 dokumentiert offenzulegen. 5 Es seien die Athleten 1 bis 4 als Zeugen zu befragen, dies unter Sicherstellung ihrer Anonymität. 6. Es seien Viktor Röthlin (Marathon Europameister 2010, langjähriger Schweizer Rekordhalter für den Marathon und SRF-Experte) und Juan Manuel Botella (General Manager des Halbmarathons Valencia) als Auskunftspersonen vor der Stiftung Schweizer Sportgericht anzuhören. 7. Es sei im Rahmen der Parteibefragung der Stiftung Swiss Sport Integrity Luca Vogelsang (Ermittler bei Swiss Sport Integrity) anzuhören. Materiell: 8. Es sei ein durch Z._____ begangener Verstoss gegen Art. 2.3 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic in seiner Fassung vom 26. November 2022 festzustellen. 9. Gegen Z._____ sei eine achtjährige Sperre ab Verkündigung des Entscheids auszusprechen. 10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei eine einkommensabhängige Busse gegen Z._____ festzulegen. 11. Unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege seien die Verfahrenskosten vor der Stiftung Swiss Sport Integrity Z._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen."

35. Mit Eröffnungsschreiben vom 21. Juli 2025 teilte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht den Parteien mit, dass das Verfahren zwischen SSI und der angeschuldigten Person eröffnet worden ist. Ausserdem wurde den Parteien die Bestellung des Schiedsgerichts, die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert und dass das Verfahren gemäss der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 ("SO") durchgeführt werden würde. Schliesslich wurde den Parteien im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass der angeschuldigten Person eine Frist von 21 Tagen angesetzt wird, um eine Klageantwort im Sinne von Art. 22 SO einzureichen. Weiter wurde Swiss Athletics aufgefordert, eine Stellungnahme zur Frage einzureichen, ob sich Swiss Athletics als Partei am Verfahren beteiligen möchte. Im Falle einer fristgerechten

11 Konstituierung als Partei wurde Swiss Athletics sodann ebenfalls eine Frist von 21 Tagen angesetzt, um eine Stellungnahme im Sinne von Art. 22 SO einzureichen.

36. Mit E-Mail vom 22. Juli 2025 beantragte Swiss Athletics Parteistellung. Auf das Einreichen einer Stellungnahme wurde verzichtet.

37. Mit E-Mail vom 23. Juli 2025 meldete sich die angeschuldigte Person und führt sinngemäss aus, dass er sich keine Anwältin mehr leisten könne, jedoch auch knapp nicht in Frage für die unentgeltliche Rechtspflege komme. Vor diesem Hintergrund verwies die angeschuldigte Person auf die bereits bei der Antragstellerin eingereichte Stellungnahme vom 16. August 2024 und lässt die dort gemachten Ausführungen sinngemäss vor dem Verfahren des Schweizer Sportgerichts gelten. Zudem hob die angeschuldigte Person zahlreiche weitere Punkte hervor, weshalb zusammenfassend die im Untersuchungsbericht der Antragstellerin dargelegten Fakten und Schlussfolgerungen falsch seien.

38. Mit E-Mail ebenfalls vom 23. Juli 2025 hat die angeschuldigte Person das unterzeichnete Eröffnungsschreiben retourniert. Dadurch hat die angeschuldigte Person die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im Verfahren SSG 2025/E/53 anerkannt. Auch die weiteren Parteien haben das Eröffnungsschreiben mit Unterschrift je vom 21. bzw. 22. Juli 2025 unterzeichnet.

39. Mit Verfahrensverfügung vom 5. September2025 hielt das Schweizer Sportgericht fest, dass die mündliche Hauptverhandlung am 17. Oktober 2025 in Zürich stattfindet. Zugleich teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass seines Erachtens die Anwesenheit von Swiss Athletics an der Hauptverhandlung nicht notwendig sei und bot deshalb die Befreiung von Swiss Athletics von der persönlichen Teilnahme an. Den Parteien wurde eine Frist von fünf Tagen gesetzt, um diesbezüglich Stellung zu nehmen. Zudem wurde die Antragstellerin aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen die schriftlichen Zeugenaussagen der Athleten 1-4 und das Gutachten von Juan Manuel Botella zu übermitteln.

40. Mit E-Mail ebenfalls vom 5. September 2025 stimmte Swiss Athletics der Befreiung von der Teilnahme zu und bestätigte, dass seitens Swiss Athletics niemand an der Hauptverhandlung teilnehmen wird.

41. Mit E-Mail vom 8. September 2025 bestätigte die Antragstellerin die Kenntnisnahme der Verfahrensverfügung vom 5. September 2025 und teilte das Bedauern mit, dass seitens Swiss Athletics niemand persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen wird. Mit Eingabe vom 15. September 2025 übermittelte die Antragstellerin dem Schweizer Sportgericht die schriftlichen Erklärungen der Athleten 1-3 sowie von Juan Manuel Botella. Dabei teilten der Athlet 1 und 3 mit, für eine anonyme Befragung vor dem Schweizer Sportgericht zur Verfügung zu stehen. Athlet 2 teilt explizit mit, nicht für eine Befragung zur Verfügung zu stehen. Auch Juan Manuel Botella teilte mit, dass er nicht für eine Befragung durch das Schweizer Sportgericht zur Verfügung stehe. Zudem teilte die Antragstellerin mit, dass Athlet 4 bis dato noch nicht erreicht werden konnte. Entsprechend beantragt die Antragstellerin die Erstreckung der Frist zur Einreichung der Aussage von Athlet 4 bis zum Beginn der Hauptverhandlung.

42. Mit E-Mail vom 19. September 2025 setzte das Schweizer Sportgericht die Verhandlung am 17. Oktober 2025 in Zürich an und setzte der angeschuldigten Person eine Frist von zehn Tagen, um zu den neu weitergeleiteten Zeugenaussagen und Aussage von Juan Manuel Botella sowie zur bereits in den Akten befindlichen Erklärung von Viktor Röthlin Stellung zu nehmen.

12 43. Mit Eingabe vom 29. September 2025 übermittelte die Antragstellerin dem Schweizer Sportgericht die schriftliche Erklärung des Athleten 4. Dabei teilte Athlet 4 mit, dass er nicht für eine Befragung vor dem Schweizer Sportgericht zur Verfügung stehe.

44. Mit Verfahrensverfügung vom 3. Oktober 2025 teilte das Schweizer Sportgericht mit, dass es beabsichtige Athlet 1 und Athlet 3 als Zeugen sowie Viktor Röthlin als Auskunftsperson/Experte zu befragen und forderte die Parteien dazu auf, dazu Stellung zu nehmen. Mit E-Mails vom 5. bzw. vom 6. Oktober 2025 liessen sich die Parteien dazu vernehmen.

45. Mit Verfahrensverfügung vom 9. Oktober 2025 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien über den Ablauf der Hauptverhandlung. Zudem informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien darüber, dass auch die Melderin Nr. 741 als Zeugin angehört werden soll.

46. Am 17. Oktober 2025 fand die mündliche Hauptverhandlung in Zürich statt. Das Schiedsgericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person in Begleitung seiner Ehefrau, sowie die Antragstellerin, vertreten durch Dr. Marco Steiner und Luca Vogelsang, teil. Swiss Athletics wurde von der Teilnahme befreit und hat nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen. Die Parteien haben an den bereits gestellten Anträgen vollumfänglich festgehalten. Im Rahmen der Hauptverhandlung befragte das Schiedsgericht die angeschuldigte Person und die Athleten 1 und 3 sowie die Melderin Nr. 741/2024 unter Wahrung der Anonymität als Zeugen ausführlich zur Sache. Zudem wurde Viktor Röthlin als Auskunftsperson/Experte befragt. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör zum vorliegend massgeblichen Sachverhalt gewährt und die Parteien konnten sich im Rahmen der Parteivorträge ausführlich dazu äussern.

47. In Anschluss an die Hauptverhandlung erachtet das Schweizer Sportgericht das Verfahren als spruchreif. III. Positionen der Parteien 48. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente der Parteien bieten. Bei der Prüfung und Entscheidung über die Ansprüche der Parteien in diesem Entscheid hat das Schiedsgericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Die Position der Antragstellerin 49. Die Vorbringen der Antragstellerin basierend auf ihren schriftlichen Eingaben sowie dem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung und können wie folgt zusammengefasst werden: 1. Zuständigkeit 50. Betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts führt die Antragstellerin zusammengefasst und sinngemäss das Folgende aus: Die Antragstellerin ist die nationale

13 Meldestelle gemäss Art. 72f SpoFöV, welche entsprechende Meldungen über etwaige Verstösse gegen das Ethik-Statut entgegennimmt und untersucht.

51. Beim Schweizer Sportgericht handelt es sich um die Disziplinarstelle gemäss Art. 72g SpoFöV, welche gemäss Art. 3 Abs. 3 SO selbstständig über ihre Zuständigkeit entscheide. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts aus Art. 3 Abs. 1 lit. a SO sowie Art. 8.1 Abs. 1 Ethik-Statut. Gemäss diesen Bestimmungen ist das Schweizer Sportgericht als einzige Instanz zur Beurteilung mutmasslicher Verstösse gegen das Ethik-Statut zuständig, welche die Antragstellerin im Sinne von Art. 5.7.3 Ethik-Statut vorlegt.

52. Zudem führt die Antragstellerin weiter aus, dass die Kündigung der Mitgliedschaft der angeschuldigten Person beim TV A._____ per 31. Dezember 2023 keine Auswirkungen betreffend die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung mutmasslicher Ethik-Verstösse hat. 2. Anwendbares Recht 53. Die Antragstellerin geht davon aus, dass das Ethik-Statut in der Fassung vom 1. Januar 2022 bzw. vom 26. November 2022 anwendbar ist, welches im hier relevanten Art. 2.3 jedoch keine Änderung des Wortlauts erfahren hat. Betreffend die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts führt die Antragstellerin zusammengefasst und in Unterteilung auf den zeitlichen, persönlichen, sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts das Folgende aus:

54. Betreffend die zeitliche Anwendbarkeit des Ethik-Statuts argumentiert die Antragstellerin, dass die vorgeworfenen Taten im Zeitraum vom 3. März 2022 und dem 11. Februar 2024 begangen worden seien, weshalb das Ethik-Statut - in der jeweils gültigen Fassung - Anwendung finde.

55. Betreffend den persönlichen Anwendungsbereich führt die Antragstellerin aus, dass das Ethik-Statut für natürliche Personen gelte, welche entweder Mitglieder einer Sportorganisation (Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut) oder Sportler sind, welche an einer organisierten Sportaktivität einer Sportorganisation teilnehmen (Art. 1.1 Abs. 3 lit. e Ethik- Statut). In diesem Zusammenhang sei die angeschuldigte Person in den Jahren 2022 und 2023 Mitglied des TV A._____ gewesen und habe über eine entsprechende Lizenz verfügt. Folglich sei die angeschuldigte Person für die mutmasslichen Vorfälle an den Wettkämpfen dieser Jahre gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut jenem unterstellt. Betreffend die mutmasslichen Vorfälle im Jahr 2024 trägt die Antragstellerin zusammengefasst vor, die angeschuldigte Person habe im Jahr 2025 an einer organisierten Sportaktivität im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. e Ethik-Statut teilgenommen, konkret am Giro Media Blenio, welcher von Swiss Running organisiert worden sei und deshalb gemäss dem Joint-Venture Vertrag den Regularien von Swiss Athletics und mithin dem Ethik-Statut unterstellt gewesen sei. Die Antragstellerin führt diesbezüglich aus, dass nach der Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichts davon ausgegangen werden könne und müsse, dass ein Sportler die ihm bekannten Regeln eines Verbandes anerkenne, wenn er sich an diesen Verband wende, um eine Genehmigung zu erhalten, welche die Teilnahme an einem Wettkampf ermögliche. Vor diesem Hintergrund habe die angeschuldigte Person - so die Antragstellerin - mit Anmeldung zum Giro Media Blenio 2025 einen Vertrag mit den Organisatoren abgeschlossen und sich insbesondere gemäss Rz. 5 des Joint-Venture Vertrages als Running Athlete den Regularien von Swiss Athletics, namentlich dem Ethik-Statut, unterstellt. Auch nach der Rechtsprechung des Tribunal Arbitral du Sport ("TAS") gelten in einem solchen Falle alle Regelungen des

14 Verbandes als unmittelbar auf die angeschuldigte Person anwendbar. Dies ergebe sich nach der TAS-Rechtsprechung sogar bereits bei einer blossen Wettkampfsteilnahme, soweit daraus ein Verhalten vorläge, aus dem die Zustimmung zur Bindung an die Regeln des entsprechenden Dachverbandes abgeleitet werden könne. Schliesslich ergebe sich weiterhin eine ganz konkrete zeitliche Anwendbarkeit für das Jahr 2024, da die angeschuldigte Person am 1. Oktober 2023 am Murtenlauf teilnahm, welcher ebenfalls Swiss Runnings angeschlossen ist, womit sich die angeschuldigte Person vertraglich dem Ethik-Statut unterstellt habe. Diese Mitgliedschaft aufgrund des Murtenlaufes sei ein Jahr gültig und endete folglich erst am 27. Juli 2024, weshalb die angeschuldigte Person auch für die im Untersuchungsbericht erwähnten Wettkämpfe im Jahr 2024 dem Ethik-Statut unterstellt gewesen sein soll. Zudem führt die Antragstellerin abschliessend aus, dass der Vereinsaustritt aus dem TV A._____ rückwirkend nicht den Entzug der damaligen Unterstellung unter das Ethik-Statut zu bewirken vermöge.

56. Betreffend den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich führt die Antragstellerin aus, das Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut halte ausdrücklich fest, dass das Ethik-Statut sowohl auf Personen im In- und Ausland anwendbar sei, sofern deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb stehe oder sich auf den Sport oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken könne. Im vorliegenden Fall sei die Teilnahme an organisierten Laufwettkämpfen in Spanien und Deutschland Teil des Sportbetriebs und das der angeschuldigten Person vorgeworfene Verhalten geeignet, sich auf das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit auszuwirken. 3. Zu den Vorwürfen im Einzelnen 3.1 Halbmarathon Berlin 2022 (3. April 2022) 57. Die Antragstellerin erachtete es als erwiesen, dass die angeschuldigte Person anlässlich des Berlin Halbmarathon 2022 betrogen haben soll. Konkret gebe es erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Zeit der angeschuldigten Person von X:XX:XX und der Positionierung auf dem XX. Gesamtrang. Diese Behauptung stützt die Antragstellerin unter der Beilage diversen Film- und Fotomaterials sowie der Aussagen der Athleten 3, 4 und 5, welche das Rennen kurz nach der angeschuldigten Person beendet haben.

58. Konkret verdächtigt die Antragstellerin die angeschuldigte Person, den Streckenverlauf im letzten Streckenabschnitt zwischen Kilometer 15 bis 21.1 verlassen und die Wettkampfstrecke abgekürzt zu haben. Dies scheint nach der Antragstellerin zusammengefasst deshalb naheliegend, da die angeschuldigte Person in diesem Abschnitt die schnellste Zwischenzeit des gesamten Teilnehmerfeldes aufwies und den Abschnitt auch deutlich schneller rannte als die vorherigen drei (Durchschnitt 2:59 - 3:06 pro Kilometer in den ersten drei Abschnitten und 2:44 pro Kilometer im letzten Abschnitt). Zudem sei durch das erhaltene Bild- und Videomaterial der Rennverlauf der angeschuldigten Person bis Kilometer 15 lückenlos verfolgbar, wohingegen die angeschuldigte Person als einziger Läufer der Top 30 bei den nächsten vier Fotopunkten (automatische Bildauslösung per Bewegungssensor; Kilometer 16.8, 18.7, 19.3 und 19.4) nicht mehr erscheine. Erst beim Fotopunkt bei Kilometer 20.8 erscheint die angeschuldigte Person wieder auf einem Foto. Zudem lasse der Streckenverlauf nach der Antragstellerin auf diesem vierten und letzten Abschnitt ein Abkürzen des Streckenverlaufs gut zu. Zudem erscheint es verdächtig, dass die angeschuldigte Person auf diesem Streckenabschnitt sowohl hinten wie auch vorne die Startnummer verloren habe.

15 59. Der Verdacht der Antragstellerin erhärte sich weiter dahingehend, als auf den Bild- und Filmmaterialien der ersten drei Abschnitte, also bis Kilometer 15, die angeschuldigte Person deutlich hinter der Läufergruppe zu sehen war, mit welcher er schliesslich das Ziel erreicht habe. Dazwischen haben sich die Athleten 3, 4 und 5 befunden, welche sich jedoch nicht an ein derart fulminantes Überholmanöver der angeschuldigten Person haben erinnern können, welches zum Aufschluss zur entsprechenden Verfolgergruppe und zur Erreichung einer Kilometerzeit von 2:44 pro Kilometer auf dem letzten Abschnitt notwendig gewesen wäre.

60. Schliesslich schätzten sowohl die Rennorganisation des Halbmarathons Berlin wie auch der von der Antragstellerin angerufene Experte Viktor Röthlin die von der angeschuldigten Person mutmasslich erreichten Zeiten als unrealistisch ein. Die Organisatoren des Halbmarathons Berlin übermittelten sodann die Zwischenzeiten der angeschuldigten Person, welche die angeschuldigte Person pro Streckenabschnitt lief. Dabei konnte die folgenden Zwischenränge festgestellt werden:

• Kilometer 0-5: 30. Zwischenrang • Kilometer 5-10: 43. Zwischenrang • Kilometer 10-15: 51. Zwischenrang • Kilometer 15-21.1: 1. Zwischenrang

61. Da die Organisatoren des Halbmarathons Berlin die Zwischenzeit und Zwischenrangplatzierung im letzten Viertel der Wettkampfstrecke als nicht realistisch einschätzen, wurde die angeschuldigte Person nachträglich disqualifiziert.

62. Im Ergebnis ist die Antragstellerin demgemäss davon überzeugt, dass die angeschuldigte Person am Halbmarathon Berlin 2022 den Streckenverlauf zwischen Kilometer 15 - 21.1 abgekürzt habe. Das Abkürzen des Streckenverlaufs stelle nach Ansicht der Antragstellerin einen unlauteren Vorteil sowie die Missachtung des Respekts gegenüber den Mitteilnehmern und Spielregeln dar, was mithin den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut erfülle und die angeschuldigte Person dafür zu sanktionieren sei. 3.2 Halbmarathon Valencia 2022 (23. Oktober 2022) 63. Im Rahmen des Halbmarathons Valencia 2022 führt die Antragstellerin sinngemäss und zusammengefasst aus, dass die angeschuldigte Person von einem Fotografen am Streckenrand (ca. bei Kilometer 5-7) stehend gesehen und identifiziert wurde, wobei die angeschuldigte Person den Anschein erweckte, das Rennen aufgegeben zu haben. Nach dem Rennen bemerkte der Fotograf jedoch, dass die angeschuldigte Person mit einem Ergebnis von X:XX:XX eine sehr gute Zeit erreicht hatte, welche kaum mit dem stehenden Unterbruch des Rennens vereinbar sei. Zudem konnte die Antragstellerin feststellen, dass für die angeschuldigte Person bei Kilometer 10 keine Zwischenzeit festgestellt werden konnte.

64. Vor diesem Hintergrund erachtet die Antragstellerin hinreichende Indizien als vorliegend, dass die angeschuldigte Person aufgrund der fehlenden Zwischenzeit sowie der Wahrnehmung des Fotografens bei den Kilometern 6 - 10 den Streckenverlauf abgekürzt haben soll. Durch dieses Verhalten habe die angeschuldigte Person den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut erfüllt und sei dafür angemessen zu sanktionieren.

16 3.3 Halbmarathon Barcelona 2023 (19. Februar 2023) 65. Die Antragstellerin führt betreffend den Halbmarathon Barcelona 2023 sinngemäss aus, dass anhand der Meldungen der Melderin Nr. 741 ein Abkürzen der Wettkampfstrecke durch die angeschuldigte Person vorliegen müsse. Zudem erläuterte Athlet 2, dass die angeschuldigte Person diesem von einem Toilettenstopp berichtet habe, welchen die angeschuldigte Person aufgrund Magenproblemen habe einlegen müssen. Entgegen diesen festgestellten Unterbrüchen lief die angeschuldigte Person am Halbmarathon Barcelona 2023 seine damalige persönlich beste Halbmarathonzeit. Zudem erscheine es als verdächtig, dass bei der angeschuldigten Person bei Kilometer 15 wiederum keine Zwischenzeit ausgelöst worden sei.

66. Diesbezüglich gab die Melderin Nr. 741 in der Befragung durch die Antragstellerin an, dass sie gesehen habe, wie die angeschuldigte Person auf der relativ langen, geraden Strecke um Kilometer 15 nicht bis zum Ende der Geraden und dann wieder zurücklief, wie es der Streckenverlauf eigentlich vorsah, sondern entgegen dem gekennzeichneten Streckenverlauf über das grüne Beet abkürzte und direkt Kilometer 17 ansteuerte.

67. Zudem gab Athlet 2 in der Befragung durch die Antragstellerin an, dass er rund 100m hinter der angeschuldigten Person lief, als die angeschuldigte Person gleich nach einer scharfen Rechtskurve bei Kilometer 10 plötzlich nicht mehr sichtbar war. Die Antragstellerin erachtet es deshalb als wahrscheinlich, dass die angeschuldigte Person auch zwischen Kilometer 10 - 11 den Streckenverlauf verliess und bei ca. Kilometer 13 wieder betrat.

68. Vor diesem Hintergrund erachtet die Antragstellerin hinreichende Indizien als vorliegend, dass die angeschuldigte Person den Streckenverlauf zwischen den Kilometern 10 - 11 und 13 sowie auch bei der Zeitabnahme von Kilometer 15 nicht bis zum Wendepunkt rannte, sondern den Streckenverlauf abgekürzt habe. Durch dieses Verhalten habe die angeschuldigte Person den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens gemäss Art. 2.3 Ethik- Statut erfüllt und sei dafür angemessen zu sanktionieren. 3.4 Halbmarathon Valencia 2023 (22. Oktober 2023) 69. Im Rahmen des Halbmarathons Valencia 2023 führt die Antragstellerin sinngemäss und zusammengefasst aus, dass die angeschuldigte Person gemäss Rückmeldung des General Manager des Rennens, Herr Juan Manuel Botella, das Rennen in einer hervorragenden Zeit von X:XX:XX beendet habe, jedoch ganze drei Checkpoints der Zeitmessung verpasst habe und erst bei Kilometer 15 aus dem Nichts erschienen sei. Daraufhin sei die angeschuldigte Person nachträglich disqualifiziert worden, wobei der Fall der angeschuldigten Person Juan Manuel Botella insbesondere deshalb in Erinnerung blieb, weil die angeschuldigte Person angeblich in den letzten Jahren der erste Fall einer Disqualifikation eines Athleten unter 1:20:00 gewesen sei, welcher nachträglich keinen Protest gegen die Disqualifikation eingelegt habe.

70. Vor diesem Hintergrund erachtet die Antragstellerin hinreichende Indizien als vorliegend, dass die angeschuldigte Person aufgrund der fehlenden Zwischenzeit den Streckenverlauf abgekürzt habe. Durch dieses Verhalten habe die angeschuldigte Person den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut erfüllt und sei dafür angemessen zu sanktionieren.

17 3.5 10 Kilometer-Lauf Valencia 2024 (14. Januar 2024) 71. Die Antragstellerin verdächtigt die angeschuldigte Person weiter, am 10 Kilometer-Lauf Valencia 2024 den Streckenverlauf abgekürzt zu haben, da die angeschuldigte Person eine neue persönliche Bestleistung rannte, welche wiederum mit einem deutlichen - und mithin unrealistischem - negativen Split verbunden ist. Da der Streckenverlauf sodann auch ein Abkürzen zulasse, sei unter Würdigung dieser Indizien davon auszugehen, dass die angeschuldigte Person den Streckenverlauf abgekürzt habe.

72. Um diesen Verdacht zu untermauern, vergleicht die Antragstellerin insbesondere die Splits der angeschuldigten Person im 10 Kilometer-Lauf in Valencia der Jahre 2023 mit denjenigen des Jahres 2024, welche sich wie folgt ergeben:

2023 2024 Kilometer 5 XX XX Kilometer 10 XX XX

73. Vor diesem Hintergrund erachtet die Antragstellerin hinreichende Indizien als vorliegend, dass die angeschuldigte Person anhand dieser markanten - mithin unrealistischen - Leistungssteuerung den Streckenverlauf abgekürzt haben soll, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies der Streckenverlauf in Valencia gut zulasse. Durch dieses Verhalten habe die angeschuldigte Person den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut erfüllt und sei dafür angemessen zu sanktionieren. 3.6 Halbmarathon Barcelona 2024 (11. Februar 2024) 74. Schliesslich trägt die Antragstellerin betreffend den Halbmarathon Barcelona 2024 vor, dass die angeschuldigte Person eine starke neue persönliche Bestzeit auf der Halbmarathondistanz erreichen konnte, wofür eine fulminante Temposteigerung auf der zweiten Rennhälfte notwendig gewesen sein musste. Dabei hätten die zweiten 10 Kilometer in einer Zeit gelaufen werden müssen, welche nahezu dem damaligen Weltrekordtempo über diese Strecke entspricht. Zudem sei weiter hervorzuheben, dass diese Zeit eine Verbesserung der persönlichen Bestzeit über 10 Kilometer der angeschuldigten Person von über einer Minute entspreche, welche die angeschuldigte Person notabene drei Wochen zuvor am 10 Kilometer-Lauf Valencia 2024 gerannt war, wobei weiter zu betonen sei, dass der hier fragliche Abschnitt nicht lediglich einen 10 Kilometer-Lauf darstelle, sondern die zweite Rennhälfte eines Halbmarathons.

75. Verdachtserhärtend komme hinzu, dass sich der ebenfalls teilnehmende Athlet 1 - welcher die ersten 10 Kilometer mit der angeschuldigten Person rannte - nicht an eine derartige Tempoverschärfung der angeschuldigten Person erinnern könne. Athlet 1 sei bis zu Kilometer 16 mit der angeschuldigten Person gerannt und eine solche Tempoverschärfung hätte dem Athleten 1 auffallen müssen.

76. Auch der von der Antragstellerin beigezogene Experte Viktor Röthlin stellte fest, dass diese Leistungssteigerung in knapp drei Wochen unrealistisch und der starke negative Split mit dem Leistungsniveau der angeschuldigten Person nicht vereinbar sei. Dies ergebe sich auch dadurch, da in diesem Rennen neben der angeschuldigten Person lediglich drei weitere Athleten einen negativen Split aufweisen, wobei die zweite Rennhälfte zwischen 2 - 14 Sekunden schneller war als die erste. Bei diesen drei Athleten handle es sich auch um die Athleten, welche die Podestplätze belegten. Als vierter Athlet, dem ein negativer Split

18 gelang, erreichte die angeschuldigte Person eine Zeitverbesserung von ganzen 2:28 Minuten in der zweiten Rennhälfte im Vergleich zur ersten und erreichte den X. Schlussrang.

77. Vor diesem Hintergrund erachtet die Antragstellerin hinreichende Indizien als vorliegend, dass die angeschuldigte Person anhand dieser markanten - mithin unrealistischen - Leistungssteuerung den Streckenverlauf abgekürzt haben soll, insbesondere vor dem Hintergrund, dass dies der Streckenverlauf in Barcelona gut zulasse. Durch dieses Verhalten hat die angeschuldigte Person den Tatbestand des unsportlichen Verhaltens gemäss Art. 2.3 Ethik-Statut erfüllt und sei dafür angemessen zu sanktionieren. 4. Sanktion 78. Die Antragstellerin erachtet den mehrfachen Verstoss der angeschuldigten Person gegen Art. 2.3 des Ethik-Statuts als erstellt, indem die angeschuldigte Person mehrfach den Streckenverlauf abgekürzt habe und sich dadurch einen unlauteren Vorteil verschafft und den Respekt vor den Grundregeln des Sports missachtet habe. Die Antragstellerin fordert deshalb eine angemessene Sanktionierung.

79. Die Antragstellerin stuft die durch die angeschuldigte Person mutmasslich begangene Verletzungen des Ethik-Statuts in ihrem Untersuchungsbericht als insgesamt schwerwiegend ein und fordert eine Sanktionierung, so dass die angeschuldigte Person Einsicht und Erkenntnis erlangt, dass dieses Verhalten nicht mit den Ethik-Grundsätzen des Schweizer Sports vereinbar ist.

80. Strafverschärfend für die angeschuldigte Person wirke sich in erster Linie aus, (i) dass die angeschuldigte Person das Verhalten fortgesetzt an den Tag gelegt habe und es wiederholt zu angeblichen Verstössen kam, (ii) weitere Verstösse auch nach der Disqualifizierung beim Halbmarathon Valencia 2023 stattfanden und (iii) in Anbetracht der Regelmässigkeit der Ethik-Verstösse beinahe von einem "gewerbsmässigen" Verhalten gesprochen werden müsse.

81. Strafmildern sei zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person umgehend einem Gespräch mit der Antragstellerin zugestimmt habe und im Rahmen der Untersuchung mitgewirkt habe. Nichtsdestotrotz habe die angeschuldigte Person zu keinem Zeitpunkt Zugang zu den Garmin-Daten angegeben. Im Ergebnis lägen deshalb keine massgeblichen Strafmilderungsgründe vor.

82. Vor diesem Hintergrund beantragt die Antragstellerin, der angeschuldigten Person ein vorübergehendes Verbot von acht Jahren ab Entscheidungseröffnung auszusprechen, an organisierten Sportveranstaltungen teilzunehmen.

83. Aufgrund der Schwere und Systematik der Ethik-Verstösse der angeschuldigten Person erscheine es sodann zwingend notwendig, die Sperre auf sämtliche organisierten Sportveranstaltungen auszudehnen und nicht auf Laufsportveranstaltungen zu beschränken. Eine beschränkte Sperre auf Laufsportveranstaltungen wäre im Widerspruch mit dem Zweck einer Sanktionierung aufgrund der Schwere und Unsportlichkeit der zur Last gelegten Handlungen. Andernfalls könne die Integrität des Sports und das Vertrauen der Sportgemeinschaft in ein faires und respektvolles Miteinander nicht gewährleistet werden.

19 B. Die Position der angeschuldigten Person 1. Zuständigkeit 84. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wurde durch die angeschuldigte Person mit Unterzeichnung und Retournierung der entsprechenden Verfahrensverfügung am 23. Juli 2025 anerkannt. 2. Anwendbares Recht 85. Betreffend das anwendbare Recht führt die angeschuldigte Person in der Stellungnahme vom 16. August 2024 sinngemäss aus, dass die Unterstellung unter das Ethik-Statut in der Regel durch die Bindung eines Athleten über die Mitgliedschaft in einer Sportorganisation, durch die Lizenzierung oder durch die Teilnahme an einzelnen Wettkämpfen erfolge. In der vorliegenden Angelegenheit habe die angeschuldigte Person die Mitgliedschaft beim TV A._____ per 31. Dezember 2023 beendet. Zudem wurde keine Lizenz von Swiss Athletics für das Jahr 2024 gelöst und weiter sei die angeschuldigte Person nicht im Besitz einer Swiss Olympic Card noch arbeitsvertraglich oder freiwillig dem Ethik-Statut unterstellt.

86. Im Ergebnis sei die angeschuldigte Person weder zum Zeitpunkt der Meldungen Nr. 741 und 742 am 17. Februar 2024 noch zum Zeitpunkt der Eröffnung der Untersuchung am 13. Mai 2024 dem Ethik-Statut unterstellt gewesen und sei dies auch bis heute nicht.

87. Mangels Verbindlichkeit des Ethik-Statuts für die angeschuldigte Person sei dieses nicht anwendbar und es könne auch kein Verstoss dagegen vorliegen. 3. Zu den Vorwürfen im Einzelnen 88. Im Rahmen von Vorbemerkungen trägt die angeschuldigte Person generell vor, dass aus diversen Trainingsdaten ersichtlich sei, dass die angeschuldigte Person durchaus in der Lage sei, die erreichten Zeiten, ohne ein Abkürzen der Laufstrecke, zu erreichen. So verwies die damalige Rechtsvertreterin der angeschuldigten Person in der Eingabe vom 16. August 2024 tabellarisch auf diverse Trainingszeiten, die die angeschuldigte Person auf Instagram veröffentlicht hatte (Eingabe der angeschuldigten Person vom 16. August 2024, Ziff. 50). Um dies weiter zu untermauern, offeriert die angeschuldigte Person die Befragung diverser Entlastungszeugen.

89. Zudem trägt die angeschuldigte Person vor, dass es ihr ohnehin an einem Motiv zur Begehung dieser Handlungen gefehlt habe, da die erreichten Resultate zwar zu einem besseren World Ranking geführt haben, jedoch die angeschuldigte Person dadurch weder einen geldwerten Vorteil noch die Qualifikation für eine Grossveranstaltung erreicht habe.

90. Anlässlich der Befragung durch das Schweizer Sportgericht bestätigte der Angeschuldigte jeweils explizit, dass er bei keinem der Wettkämpfe den Streckenverlauf abgekürzt habe. Der Angeschuldigte verneint das Vorliegen eines Ethik-Verstosses und verlangt sinngemäss einen vollumfänglichen Freispruch. 3.1 Halbmarathon Berlin 2022 (3. April 2022) 91. Betreffend den Halbmarathon Berlin 2022 bringt die angeschuldigte Person vor, dass sie sich vor dem Wettkampf mehrere Monate im adidas Trainingscamp in Kenia aufgehalten habe und an die entsprechenden kenianischen Temperaturen akklimatisiert war. Deshalb habe die angeschuldigte Person in Berlin einen vergleichsweisen langsamen Start gehabt und erst

20 im Verlauf des Wettkampfes die volle Kraft abschöpfen können, da die Wetterbedingungen in Berlin schlecht waren.

92. Im Generellen wendet die angeschuldigte Person ein, dass der Halbmarathon Berlin jeweils ein hohes Zuschaueraufkommen aufweise und ein Verlassen des Streckenverlaufs praktisch unmöglich sei. Dies wird durch die Verwendung von Gitterabsperrungen weiter verunmöglicht.

93. Gegen die Glaubhaftigkeit der Athleten 3 und 4 wendet die angeschuldigte Person ein, dass diese erst rund zwei Jahre nach dem Event kontaktiert worden seien und sich bloss nicht an ein Überholen durch die angeschuldigte Person erinnern können. Ein unmittelbares Abkürzen des Streckenverlaufs durch die angeschuldigte Person konnten die Athleten 3 und 4 nicht wahrnehmen, weshalb die beiden Aussagen nicht aussagekräftig seien.

94. Vor diesem Hintergrund bestreitet die angeschuldigte Person den Vorwurf, den Streckenverlauf abgekürzt und sich dadurch einer Verletzung von Art. 2.3 des Ethik-Statuts schuldig gemacht zu haben. 3.2 Halbmarathon Valencia 2022 (23. Oktober 2022) 95. Die angeschuldigte Person führt betreffend den Halbmarathon Valencia 2022 sinngemäss aus, dass die Beendigung des Rennens mit einer Zeit von X:XX:XX und dem XX. Schlussrang niemals das Risiko eines Abkürzens des Streckenverlaufs und die mögliche nachträgliche Disqualifizierung rechtfertigen würde und dies deshalb äusserst unwahrscheinlich erscheine. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die angeschuldigte Person im Jahr 2022 bereits bessere Ergebnisse auf die Halbmarathondistanz gerannt sei.

96. Die fehlende Zeitaufnahme bei Kilometer 10 sei deshalb nicht auf ein Abkürzen des Streckenverlaufs, sondern auf einen technischen Defekt an der Messanlage zurückzuführen.

97. Sodann widerlegte die die angeschuldigte Person die Vorwürfe des Fotografen dadurch, dass das Anhalten notwendig gewesen sei, um sich die Schnürsenkel zu binden. Da die angeschuldigte Person diese Aussage vor der Konfrontation mit den Vorwürfen es Fotografen angegeben habe, komme dieser Aussage eine hohe Beweiskraft zu. Schliesslich sei erneut auf die Aussagen des Entlastungszeugen V._____ hinzuweisen, welche bestätige, dass die angeschuldigte Person in der Lage sei, einen Halbmarathon in unter einer Stunde zu absolvieren, weshalb die Zeit von X:XX:XX alles andere als unrealistisch sei.

98. Vor diesem Hintergrund bestreitet die angeschuldigte Person den Vorwurf, den Streckenverlauf abgekürzt und sich dadurch einer Verletzung von Art. 2.3 des Ethik-Statuts schuldig gemacht zu haben. 3.3 Halbmarathon Barcelona 2023 (19. Februar 2023) 99. Betreffend den Halbmarathon Barcelona 2023 bringt die angeschuldigte Person vorab ein, dass die beiden Meldungen Nr. 741 und 742 beide genau sechs Tage nach dem Halbmarathon Barcelona 2024 (also am 17. Februar 2024) eingegangen seien und es ein äussert merkwürdiger Zufall wäre, wenn die beiden Meldungen unabhängig voneinander eingereicht worden seien. Viel eher äussert die angeschuldigte Person den Verdacht, dass es sich dabei um ein gegenseitig abgesprochenes Vorgehen handle, um der angeschuldigten Person zu schaden oder gar um ein- und dieselbe Person.

21 100. Die Meldung Nr. 741 wurde von einer anonymen Zuschauerin über ein Jahr nach dem Barcelona Halbmarathon 2023 eingereicht und behaupte ein Abkürzen des Streckenverlaufs durch die angeschuldigte Person. Dabei habe die Antragstellerin infolge der Meldung Nr. 741 den relevanten Streckenabschnitt blau eingekreist, wobei der der angeschuldigten Person vorgelegte Streckenplan derjenige des Jahres 2025 und nicht 2023 sei. Nach den Ausführungen der angeschuldigten Person sei diese fragliche Gerade im Streckenverlauf in der Mitte durch eine Promenade getrennt, welche die Strecke für die Zuschauer äusserst übersichtlich mache. Ein Abkürzen an dieser Stelle wäre deshalb nicht sinnvoll.

101. Sodann sei auch auf die Aussage des Athleten 2 - welche erst rund 1.5 Jahre nach dem fraglichen Wettkampf eingeholt wurde - einzugehen, wobei die angeschuldigte Person vorträgt, dass die Aussagen nicht glaubhaft seien. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass kurz nach der Kurve bei Kilometer 10 ein Zeitsensor war, welcher die angeschuldigte Person erfasst habe. Zudem sei ein Verlassen der Strecke für ca. 130m nicht möglich, da die Strecke entlang einer Häuserfront verlief und sich deshalb der Athlet 2 ebenfalls auf der Geraden hätte befinden müssen. Athlet 2 lief nach eigenen Angaben rund 100m hinter der angeschuldigten Person - folglich hätte die angeschuldigte Person aufgrund des kurzen zeitlichen Abstands ein Verlassen des Streckenverlauf sehen müssen. Zudem seien der Antragstellerin von unterschiedlichen Personen absolut gegenteilige Informationen zugetragen worden: Die Meldern Nr. 741 und die Freundin des Athleten 2 befanden sich beide an derselben Stelle. Die eine möge sich jedoch daran erinnern, die angeschuldigte Person abkürzen gesehen zu haben, während sich die andere Person sich gar nicht an die angeschuldigte Person erinnern möge.

102. Vor diesem Hintergrund bestreitet die angeschuldigte Person den Vorwurf, den Streckenverlauf abgekürzt und sich dadurch einer Verletzung von Art. 2.3 des Ethik-Statuts schuldig gemacht zu haben. 3.4 Halbmarathon Valencia 2023 (22. Oktober 2023) 103. Die Vorwürfe betreffend den Halbmarathon Valencia 2023 wurden durch die Antragstellerin erst gegen Ende der Untersuchung bemerkt, weshalb sich die angeschuldigte Person betreffend diesen Vorwurf zunächst nicht geäussert hat und durch die Antragstellerin auch nicht dazu befragt worden ist.

104. Anlässlich der Befragung durch das Schweizer Sportgericht äusserte die angeschuldigte Person, dass keine Abkürzung des Streckenverlaufs stattgefunden habe und folglich kein Verstoss gegen das Ethik-Statut vorliege.

105. Vor diesem Hintergrund bestreitet die angeschuldigte Person den Vorwurf, den Streckenverlauf abgekürzt und sich dadurch einer Verletzung von Art. 2.3 des Ethik-Statuts schuldig gemacht zu haben. 3.5 10 Kilometer-Lauf Valencia 2024 (14. Januar 2024) 106. Die angeschuldigte Person führt betreffend den 10 Kilometer-Lauf Valencia 2024 aus, dass die Untersuchung der Antragstellerin fälschlicherweise auf den negativen zweiten Split fokussiere, nicht aber den ersten Split vergleiche. So wäre feststellbar gewesen, dass der erste Split 2024 deutlich langsamer war als der erste Split der vergangenen Jahre, wodurch die angeschuldigte Person Kräfte für den zweiten Split sparen konnte.

107. Auch diesbezüglich offeriert die angeschuldigte Person diverse Entlastungszeugen, welche aufgrund des gemeinsamen Trainings bestätigen sollen, dass die angeschuldigte Person die

22 ihm vorgeworfene Zeit von XX:XX laufen könne. Sodann bringt die angeschuldigte Person auch die Zeugenaussage von L._____, dem Organisator des 10 Kilometer-Lauf Valencia 2024 vor, wonach die Zeit der angeschuldigten Person nicht überragend gewesen sei und es keine Beweise für einen etwaigen Betrug gebe.

108. Vor diesem Hintergrund bestreitet die angeschuldigte Person den Vorwurf, den Streckenverlauf abgekürzt und sich dadurch einer Verletzung von Art. 2.3 des Ethik-Statuts schuldig gemacht zu haben. 3.6 Halbmarathon Barcelona 2024 (11. Februar 2024) 109. Betreffend den Halbmarathon Barcelona 2024 führt die angeschuldigte Person aus, dass sie eine persönliche Bestzeit von X:XX:XX erreichte und das anvisierte Ziel eines Ergebnisses unter einer Stunde lediglich knapp verfehlt habe. Den relativ grossen negativen Split erklärt die angeschuldigte Person damit, dass sie nach schlechten ersten 10km erst danach die gesparten Kräfte aufrufen konnte, wobei sich das Gefälle und der Rückenwind auf der Promenade zwischen den Kilometern 15 - 20 zusätzlich auswirkten. Erst ab Kilometer 20 habe sich eine Übersäuerung der Muskulatur bemerkbar gemacht. Gerade der verhaltene Beginn im Vergleich zu den anderen Athleten mit einem negativen Split erkläre, weshalb der Unterschied bei der angeschuldigten Person derart markant ausgefallen sei.

110. Sodann wendet die angeschuldigte Person durch das Offerieren von drei Entlastungszeugen ein, diese könnten bestätigen, dass die angeschuldigte Person in den Trainings jeweils deutlich schneller als die Zeugen lief und die angeschuldigte Person deshalb in der Lage sei, einen Halbmarathon unter 60 Minuten beenden zu können. Insbesondere der Entlastungszeuge V._____ würde beweisen können, dass die Stärke der angeschuldigten Person darin bestehe, gegen Ende eines Rennens noch einmal grosse Kräfte mobilisieren zu können. Sodann könne der Entlastungszeuge U._____ bestätigen, er habe mit der angeschuldigten Person insbesondere das Erreichen negativer Splits trainiert.

111. Vor diesem Hintergrund bestreitet die angeschuldigte Person den Vorwurf, den Streckenverlauf abgekürzt und sich dadurch einer Verletzung von Art. 2.3 des Ethik-Statuts schuldig gemacht zu haben. 4. Sanktion 112. Betreffend eine etwaig festzulegende Sanktion führt die angeschuldigte Person in einem ersten Schritt aus, dass die angeschuldigte Person mangels einer anwendbaren rechtlichen Grundlage überhaupt nicht bestraft werden kann.

113. Zudem fordert die angeschuldigte Person sinngemäss einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen. IV. Zuständigkeit A. Vorbemerkungen 114. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht nach Art. 3 Abs. 1 lit. b SO zuständig für die Beurteilung der ihr von der

23 Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

115. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht richtet sich nach der SO (vgl. Rz 113.) Soweit die SO keine Bestimmungen enthält, wird die unvorhergesehene verfahrensrechtliche Frage gemäss Art. 46 SO nach Rücksprache mit dem Direktor oder der Direktorin und den Parteien in der nach Ansicht des Schiedsgerichts angemessenen Art und Weise entschieden.

116. Gemäss Art. 3. Abs. 3 SO entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. B. Position der Parteien 117. Sowohl die Antragstellerin wie auch die angeschuldigte Person haben das Eröffnungsschreiben signiert und an das Schweizer Sportgericht retourniert. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit wurde folglich von keiner Partei bestritten und ist anerkannt. C. Fazit 118. Das Schweizer Sportgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. V. Anwendbares Recht A. Vorbemerkungen 119. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut.

120. Das Ethik-Statut trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Schlussbestimmungen des Ethik-Statuts in seiner Fassung vom 26. November 2021) und wurde per 26. November 2022 und 1. Januar 2025 revidiert. B. Zeitlicher Anwendungsbereich 121. Mit Genehmigung des Ethik-Statuts und den entsprechenden Änderungen der Statuten von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 haben die nationalen Sportverbände die Kompetenz und Zuständigkeit im Bereich Ethik zur Untersuchung, rechtlichen Beurteilung sowie Sanktionierung auf SSI und die Disziplinarkammer des Schweizer Sports bzw. nunmehr auf das Schweizer Sportgericht übertragen. In organisatorischer Hinsicht wurden die Meldestelle und die Stelle zur Untersuchung von gemeldeten Tatbeständen SSI und die rechtliche Beurteilung auf das Schweizer Sportgericht übertragen. In casu geht es um die Beurteilung von Vorfällen aus den Jahren 2022 bis und mit 2024, weshalb das Ethik-Statut in der Fassung vom 26. November 2021 und vom 26. November 2022 anwendbar ist. In den hier relevanten Bestimmungen ist der Wortlaut der verschiedenen Varianten des Ethik- Statut identisch. Folglich ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts ohne Weiteres gegeben.

122. Ist der zeitliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, ist in einem weiteren Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik-Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

24 C. Persönlicher Anwendungsbereich 123. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut (bzw. Art. 1.1. Abs. 4 lit. a Ethik-Statut 2022) ist der persönliche Anwendungsbereich des Ethik-Statuts gegeben, wenn die zu beurteilende natürliche Person Mitglied einer Sportorganisation ist bzw. im damaligen Zeitpunkt war. Im vorliegenden Fall war die angeschuldigte Person 2022 und 2023 Mitglied des TV A._____.

124. Da das Ethik-Statut kein Gesetz im formellen Sinne, sondern ein privatrechtlich (bzw. vereinsrechtlich) erlassenes Reglement darstellt, ist zur persönlichen Anwendung des Ethik- Statuts gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut entweder eine Mitgliedschaft in einem Sportverein (mit statutarischer Unterstellung) oder vertragliche Unterstellung der natürlichen Person unter das Ethik-Statut notwendig. Art. 1.1 Abs. 3 des Ethik-Statuts kann nicht einseitig Sportler:innen binden. Notwendig ist stets eine Unterstellung (allenfalls auch nur in indirekter Form) durch Bindung der Sportler:innen entweder auf mitgliedschaftlicher oder vertraglicher Basis. Fehlt ein Verweis in den Statuten jenes Sportvereins oder in der vertraglichen Bindungsgrundlage auf das Ethik-Statut, darf die Anwendbarkeit des Ethik- Statuts nicht leichthin angenommen werden.3

125. Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Statuten des TV A._____ keine explizite Bindung an das Ethik-Statut vorsehen. Folglich gilt es zu prüfen, ob die Anwendbarkeit des Ethik-Statut durch indirekten Verweis auf die übergeordnete Sport- oder Verbandsorganisation hergeleitet werden kann.

126. Das Ethik-Statut ist ein Regelwerk des Dachverbandes des Schweizer Sports (Swiss Olympic). Als Verband kann Swiss Olympic Dritte nicht einseitig binden. Dies ist selbst dann nicht möglich, wenn Swiss Olympic in seinem Regelwerk eine entsprechende Regelung verankern würde. Seitens der betroffenen Akteure, im vorliegend relevanten Fall den Sportler:innen, ist eine Bindungserklärung an das Ethik-Statut notwendig, damit das Ethik-Statut Anwendung findet. Um eine solche Bindungserklärung anzunehmen, bestehen mehrere mögliche Anknüpfungspunkte: 1. Direkte Mitgliedschaft 127. Ein Mitglied, das einem bestehenden Verein beitritt, geht einen Aufnahmevertrag, einen sogenannten Beitrittsvertrag, ein. Der Abschluss dieses Beitrittsvertrages unterliegt den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses.4. Dabei handelt es sich um einen Innominatkontrakt, der den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts (OR)5 untersteht.6 Dem Vertragsschluss geht in der Regel ein Aufnahmegesuch des Mitglieds und ein Akzept des Vereins voraus. Der Beitritt ist mithin stets ein zweiseitiges Rechtsgeschäft.7

128. Ein Vereinsmitglied kann durch eine weitergehende Erklärung auch gleichzeitig Mitglied des übergeordneten Verbandes werden und sich so dessen Regeln unterstellen. Dies geschieht durch doppelten Beitritt (in beide Vereine) oder aufgrund einer ausdrücklichen Formulierung in den Vereinsstatuten des untergeordneten Vereins, wonach die

3 vgl. SSG 2024/E/44, Entscheid vom 16. Mai 2025, N. 83. 4 FENNERS, Der Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit im organisierten Sport, Diss. Zürich 2006, 14; STRUB, Vereinsgerichtsbarkeit im Sport, Zürich/St. Gallen/Baden-Baden 2025, Rz. 95 ff.. 5 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220 (Obligationenrecht; OR). 6 RIEMER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Die Vereine, Art. 60–79 ZGB, 2. Auflage, Bern 2023, Art. 70 N 34; STURZENEGGER, Die Mitgliedschaft nach Schweizer Vereinsrecht, Diss. Borna – Leipzig 1928, 28. 7 RIEMER, BK ZGB, Art. 70 N 35.

25 Mitgliedschaft im untergeordneten Verein gleichzeitig mit der Mitgliedschaft im übergeordneten Verein einhergeht.8 Hingegen untersteht das Mitglied des untergeordneten Vereins nicht automatisch auch den Regulierungen des übergeordneten Verbandes, wenn das Mitglied dem übergeordneten Verein nicht ebenso beigetreten ist oder der untergeordnete Verein keine statutarischen Verweise auf die Anwendbarkeit der übergeordneten Regularien bzw. auf die Mitgliedschaft im übergeordneten Verein aufweist.9

129. Im vorliegenden Fall war die angeschuldigte Person dem TV A._____ beigetreten und bis Ende 2023 Mitglied. Während dieser Zeit unterstand die angeschuldigte Person den Regelwerken des TV A._____. Die Statuten des TV A._____ sehen durch den Vereinsbeitritt beim TV A._____ keinen weiteren Mitgliedschaftserwerb in höheregelagerten Verbänden vor. Folglich wurde die angeschuldigte Person mangels anderslautender ausdrückliche Formulierung in den Statuten des TV A._____ nicht auch automatisch (indirektes) Mitglied von Swiss Athletics. Durch die Mitgliedschaft beim TV A._____ allein kann folglich noch keine Unterstellung unter das Ethik-Statut hergeleitet werden.

130. Folglich muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob eine Unterstellung unter das Ethik-Statut auf andere Weise, das heisst durch Satzungsketten oder durch Regelanerkennungsvertrag, stattgefunden hat. 2. Mitgliedschaftliche Bindung durch Satzungskette (indirekte Mitgliedschaft) 131. Verbände wie Swiss Olympic haben das Bedürfnis, Regelungen «top down» weiterzugeben, um die Grundsätze des Sportes zu regulieren (vgl. Art. 2.5 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic). Es besteht dafür die Möglichkeit, mit Hilfe von Satzungsketten die Vereinsmitglieder der untergeordneten Vereine den übergeordneten Verbandsregeln dadurch zu unterstellen, dass die untergeordneten Vereine sich verpflichten, die Regelwerke des übergeordneten Verbandes an ihre Mitglieder durchzureichen («bottom up»). Verbände wie Swiss Olympic verpflichten die ihnen angeschlossenen Vereine, das übergeordnete Regelwerk von Swiss Olympic in die jeweilige Vereinsordnung zu übernehmen. Die Verpflichtung, die übergeordneten Verbandsregeln nach unten weiterzureichen, entsteht nicht automatisch, sondern auferlegt den stufenmässig tiefer liegenden Vereinen nur die Pflicht, die Vorgaben des Verbandes in ihren Statuten umzusetzen. Durch diese lückenlose Kettenstruktur (sog. Satzungsketten) entsteht für die Mitglieder der untergeordneten Vereinen eine indirekte Mitgliedschaft.10 Damit aber eine lückenlose und dauerhafte Bindung der Mitglieder der untergeordneten Vereine entsteht, müssen die Vereine der unteren Stufen auf die jeweils aktuelle Version der Regelwerke der oberen Stufen verweisen (sog. dynamische Verweise).11. Dem kommt im vorliegenden Fall Swiss Athletics nach, indem die Statuten von Swiss Athletics in Art. 4 auf die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts von Swiss Olympic verweisen. Wo der Basisverband hingegen keinen Verweis auf übergeordnetes Verbandsrecht vorsieht, kann keine Bindung stattfinden12.

8 ADOLPHSEN, Internationale Dopingstrafen, Tübingen 2003, 61; HEINI/PORTMANN/SEEMANN, Grundriss des Vereinsrechts, Basel 2009, Rz. 189. 9 SCHLOSSER, Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit, München 1972, 76 f.; STRUB, Rz. 98 10 ADOLPHSEN, 63; FENNERS, 18; RIEMER, BK ZGB, Systematischer Teil, N 518. 11 HAAS/MARTENS, Sportrecht, Zürich 2012,70; FUCHS, Rechtsfragen der Vereinsstrafe, Diss. Zürich 1999, 77 f.; HEINI/PORTMANN, Schweizerisches Privatrecht, Das Schweizerische Vereinsrecht, Basel 2005, Rz. 527 f.; HEINI/PORTMANN/SEEMANN, Rz. 447 ff; RIEMER, BK ZGB, Systematischer Teil, N 508; STEINER, La soumission des athlètes aux sanctions sportives, Diss. Lausanne 2010, 130 ff. 12 STEINER, 142.

26 132. Die Zulässigkeit der Bindung der Sportler:innen durch dynamische Verweise ist aber nicht unumstritten. Ein gewichtiger Teil der Lehre spricht sich dagegen aus.13 Die Schweizer Rechtsprechung lässt dynamische Verweise hingegen grosszügig zu, sofern entsprechende statutarische Verweise vorliegen.14

133. Angewendet auf den vorliegenden Fall lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen: Swiss Athletics sieht in den Statuten (Art. 4 Abs. 1 der Statuten von Swiss Athletics) die Bindung seiner Mitglieder an das Ethik-Statut vor. Auch auf der nächsttieferen Stufe sieht der Leichtathletikverband C._____ (Art. 4 Statuten LA C._____) die Anwendbarkeit des übergeordnetes Verbandsrecht und somit auch des Ethik-Statut vor. Die Statuten des TV A._____ hingegen verweisen hingegen nicht auf die Bindung der Regularien der übergeordneten Vereine wie Swiss Athletics oder den Leichtathletikverband C._____. Die Satzungskette ist folglich nicht lückenlos. Die blosse Anknüpfung der Anwendbarkeit des Ethik-Statuts an die Mitgliedschaft im TV A._____ ist demgemäss nicht mir der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts vereinbar, da keine lückenlose Satzungskette durch statutarische Verweise auf übergeordnetes Verbandsrecht besteht. 3. Dynamische Verweise im Lichte des Gesamtkontextes 134. Zu prüfen bleibt schliesslich, ob durch die Mitgliedschaft der angeschuldigten Person im TV A._____ aufgrund der Gesamtumstände eine Unterstellung unter das Ethik-Statuts angenommen werden kann. Dies kann im Hinblick auf den Gesamtkontext angenommen werden, sofern aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände und nach Auslegung nach dem Vertrauensprinzip von einer Unterstellung unter das Ethik-Statut ausgegangen werden muss. Mit anderen Worten ist im Rahmen eines dynamischen Verweises eine Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut möglich, sofern ein gewisser Grad an Bestimmtheit der statutarischen Grundlagen des TV A._____ vorliegend ist, gemäss welchem gerade eben erkennbar eine Bindung an höher gelagerte Regelwerke und damit auch das Ethik-Statut beabsichtigt ist.15

135. In den Statuten des TV A._____ fehlt – wie oben erwähnt – zwar ein expliziter Verweis auf die Anwendbarkeit des Ethik-Statuts oder auf übergeordnetes Verbandsrecht wie dasjenige von Swiss Athletics, welches auf eine direkte Anwendbarkeit des Ethik-Statuts schliessen lassen könnte. Dennoch darf im Gesamtkontext von einer Bindung der Mitglieder des TV A._____ an die übergeordneten Ethik-Regularien ausgegangen werden: Statuten sind Rechtskonstrukte eigener Art.16 Während das Bundesgericht früher das Vertrauensprinzip für massgeblich erklärte und jeweils prüfte, wie die Mitglieder die Statutenbestimmungen vernünftigerweise nach Treu und Glauben verstehen durften,17 setzte es später einen differenzierteren Massstab an und differenziert seither je nach Grösse des Vereins: «[Vereins-]Statuten sind dabei wie Willenserklärungen, die bei Schuldverträgen abgegeben

13 Die Möglichkeit befürwortend: FUCHS, 77 f.; HEINI/PORTMANN, Rz. 527 f.; HEINI/PORTMANN/SEEMANN, Rz. 447 ff; RIEMER, BK ZGB, Systematischer Teil, N 508; STEINER,130 ff.; nur unter gewissen Voraussetzungen befürwortend: Strub, Rz. 107; kritisch betrachtend bis ablehnend: ADOLPHSEN, 72 ff.; FENNERS, 47 m.w.H., HAAS/MARTENS, 70; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Sanktionen gegen Sportler Voraussetzungen und Rahmenbedingungen unter besonderer Berücksichtigung der Doping- Problematik, ZBJV 2001, 337ff., 339 f. 14 BGer 4A_640/2010, E 3.3.3; 4A_548/2009; 4A_460/2008, E. 6.2. 15 STRUB, Rz. 107; HEINI/PORTMANN/SEEMANN, Rz. 451; SUMMERER, in: Fritzweiler/Pfister/Summerer (Hrsg.), Praxishandbuch Sportrecht, 4. Aufl., München 2020, 264 Rz. 311 f. 16 FENNERS, 23; HEINI/PORTMANN/SEEMANN, Rz. 51; RIEMER, BK ZGB, Systematischer Teil, N 294 ff.; SCHERRER/BRÄGGER, in: Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar, ZGB Bd. I, 7. Aufl., Zürich 2022, Vorbem. Art. 60-79 N 20; STRUB, Rz. 39 ff. 17 BGE 107 II 179 E. 4c; 87 II 89 E. 3.

27 werden, nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei sich bei Gesellschaften [bzw. Vereinen] mit einem breit gestreuten Aktionärskreis [bzw. Mitgliederkreis] zudem eine analoge Anwendung der für die Interpretation von Gesetzesrecht entwickelten Grundsätzen rechtfertigt (…)».18 Demgegenüber wendet das TAS die Regeln der Gesetzesinterpretation an.19 Da Entscheide des Schweizer Sportgerichts in Ethik-Sachen aber der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, wird vorliegend der Rechtsprechung des Bundesgerichts gefolgt.

136. Im Falle des TV A._____ mit einer überschaubaren Mitgliederanzahl ist somit das Vertrauensprinzip zur Auslegung der Statuten anzuwenden.

137. Das Vertrauensprinzip besagt, dass Willenserklärungen nicht nach dem inneren, sondern nach dem objektiv erkennbaren Sinn auszulegen sind: Massgeblich ist, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste.20 Die Statuten des TV A._____ widmen der Beachtung ethischer Grundsätze eine eigene Bestimmung mit eigener Marginalie (Art. 2.3). Dem Begriff «Ethik» verleiht die Bestimmung dadurch klare Konturen, indem sie auf die Ethik-Bestimmungen von Swiss Olympic verweist. Dem objektiven Sinn nach ist aber keine Beschränkung auf die Anerkennung der Ethik-Charta gewollt. Der Verweis im zweiten Satz von Art. 2.3 der Statuten des TV A._____ auf den Einsatz für einen gesunden, respektvollen und fairen Sport zeigt, dass keine engen Leitplanken gewollt sind, sondern die Bindung an ethische Grundsätze in einem umfassenden Sinn stattfinden soll. Nach Treu und Glauben darf die Bestimmung folglich so ausgelegt werden, dass nicht nur die Ethik-Charta, sondern auch weitere, konkretisierende Reglemente von Swiss Olympic im Ethik-Bereich für die Mitglieder des TV A._____ massgeblich sein sollen. Deshalb ist auch das Ethik-Statut ab 2022 für Mitglieder des TV A._____ im Sinne einer Betrachtung im Gesamtkontext und der Auslegung der Statuten anhand dem Vertrauensprinzip anwendbar.

138. Dieses Ergebnis ist mit der aktuelleren Rechtsprechung auf einer Linie. So hat das Bundesgericht einen Rückweisungsentscheid gefällt, auf dessen Basis der Cour d'Appel des Kantons Fribourg abklärte, ob die blosse Mitgliedschaft in einem Basisverein für eine Bindung an übergeordnetes Verbandsrecht ausreiche.21

139. Die Frage der Bindung an übergeordnete Regularien eingehender klärend hat der Cour d' Appel eine Unterstellung unter Regularien einer übergeordneten Sportorganisation bejaht,22 sofern kumulativ:

• die angeschuldigte Person regelmässig an Wettkämpfen als Spitzensportler teilnimmt; sowie • die angeschuldigte Person Mitglied eines Vereins ist, welcher in seinen Statuten eine Regelung beinhaltet, welche auf die Bindung seiner Mitglieder an die Sanktionen/Sanktionsregeln des (übergeordneten) Dachverbandes vorsieht.

140. Das Zivilappellationshof vom Kantonsgericht Fribourg bestätigte also die Bindung an übergeordnete Sanktionsbestimmungen, wo nebst einer Mitgliedschaft im Basisverein dessen Statuten explizit die Bestimmungen enthalte, wonach der Verein Mitglied von nationalen Verbänden werden könne (und sich folglich damit auch dessen Regularien

18 BGer 4C.386/2002, E. 3.4.2. 19 TAS 2012/A/2817 Fenerbahçe Spor Kulübü v. Fédération Internationale de Football Association (FIFA) & Roberto Carlos Da Silva Rocha, award of 21 June 2013, Rz. 107. 20 BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGE 138 III 659 E. 4.2.1. 21 BGer 5A_805/2014, E. 5.4.3. 22 Cour d'appel FR, 101 2015 164, E. 2b.

28 unterwerfen). Es war den Statuten des lokalen Vereins überdies klar zu entnehmen, dass der Verein, bei dem der im dortigen Fall Angeschuldigte Mitglied war, Mitglied des Schweizerischen Amateur-Gewichtheberverbandes geworden ist. Damit – so das Zivilappellationshof vom Kantonsgericht Fribourg - war für alle Mitglieder des Basisvereins nach dem Vertrauensprinzip ersichtlich, dass sie zusätzlich auch den Regeln des übergeordneten Amateur-Gewichtheberverbandes unterstanden, welcher wiederum den Regeln des Dachverbandes unterstand.23

141. Im vorliegenden Fall ist die angeschuldigte Person Mitglied des TV A._____, eines Vereins, der ebenfalls in seinen Statuten festhält, er könne sich übergeordneten Verbänden anschliessen (vgl. dazu Art. 3.4 der Statuten des TV A._____), weshalb im Sinne des vorstehend ausgeführten eine Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik- Statut infolge der Mitgliedschaft beim TV A._____ vorliegt. 4. Ergebnisse 142. Angewendet auf den vorliegenden Fall kann deshalb festgehalten werden, dass die angeschuldigte Person während den Jahren 2022 sowie 2023 aufgrund der Mitgliedschaft beim TV A._____ und des dynamischen Verweises im Gesamtkontext sowie unter Auslegung der Statuten des TV A._____ nach dem Vertrauensprinzip dem Ethik-Statut in persönlicher Sicht unterstellt war.

143. Zu prüfen bleibt folglich, ob auch für das Jahr 2024 eine Unterstellung unter das Ethik-Statut vorliegt, wobei die angeschuldigte Person ab 31. Dezember 2023 nicht mehr Mitglied des TV A._____ war.

144. Gemäss den Ausführungen der Antragstellerin (Untersuchungsbericht, Ziff. 86 ff.) wurde die angeschuldigte Person durch die Anmeldung am Murtenlauf 2024 gleichzeitig Mitglied von Swiss Athletics und unterstand deswegen auch für 2024 dem Ethik-Statut. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Obwohl unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person am Murtenlauf 2024 teilgenommen hat, kann gestützt allein auf diese Tatsache keine Schlussfolgerung auf eine etwaige Unterstellung unter das Ethik-Statut gezogen werden. Solche Ausführungen lassen sich durch die Verfahrensakten nicht belegen. Die von der Antragstellerin entsprechend eingereichten Unterlagen betreffend den Murtenlauf weisen nicht daraufhin, dass mit der Teilnahme am Murtenlauf eine freiwillige und vertragliche Mitgliedschaft bei Swiss Athletics bzw. eine Unterstellung unter das Ethik-Statut erfolgte. 145. Die Antragstellerin führt weiter aus, dass die angeschuldigte Person am Giro Media Blenio 2025 teilgenommen habe und sich dadurch gemäss Ziff. 4 und 5 des Joint-Venture Vertrags zwischen Swiss Athletics und Swiss Runners dem Ethik-Statut unterstellt habe. Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die angeschuldigte Person war nicht Vertragspartei des Joint-Ventures. Es trifft zwar zu, dass sich die beiden Vertragsparteien mit Abschluss des Joint-Venture Vertrages dem Ethik-Statut unterstellt haben. Gestützt auf diesen Vertrag selbst können die Vertragsparteien aber nicht vertragsfremde Dritte, namentlich die angeschuldigte Person, binden und dem Ethik-Statut unterstellen. Weiter bringt die Antragstellerin vor, die angeschuldigte Person habe sich nach Vertrauensprinzip mit der Anmeldung zum Giro Media Blenio 2025 den Regeln des Ethik-Statuts unterstellt. Der Blick in das Regolamento 2025 lässt aber im Lichte des Vertrauensprinzips keine vertragliche Unterstellung erkennen. Das Regolamento sieht in Ziff. 19 lediglich die explizite Unterstellung unter das Doping-Statut vor. Ein Verweis auf das Ethik-Statut fehlt vollständig. Dem Vertrauensprinzip entsprechend dürften die Teilnehmer davon ausgehen, dass die Unterstellung unter weitere Reglemente ebenfalls ausdrücklich erwähnt werden würde.

23 Cour d'appel FR, 101 2015 164, E. 2b bb.

29 Darüber hinaus hält das Regolamento in Ziff. 18 ausdrücklich fest, es bedürfe für die Teilnahme am Lauf keiner Vereinsmitgliedschaft. Das Reglement verdeutlicht also, dass das Rennen nicht innerhalb des organisierten Sports stattfindet, da eine Vereinsmitgliedschaft nicht notwendig ist. Insbesondere Ziff. 18 des Regolamento, wonach ausdrücklich keine Vereins-Mitgliedschaft für die Teilnahme vorausgesetzt ist, kann unter Anwendung des Vertrauensprinzips nur so verstanden werden, dass Teilnehmende mit ihrer Anmeldung nicht automatisch zu Mitgliedern von Swiss Running werden. Demgemäss erfolgt keine automatische Unterstellung unter das Ethik-Statut.

146. Selbst wenn nach dem Vertrauensprinzip durch Teilnahme an dem Giro Media Blenio 2025 eine Unterstellung unter das Ethik-Statut erfolgt wäre, so würde dies dennoch keine Rückwirkung auf Wettkämpfe der angeschuldigten Person im Jahr 2024 bewirken. Im Ergebnis lässt sich demgemäss festhalten, dass die angeschuldigte Person für etwaige Wettkämpfe im Jahr 2024 nicht dem Ethik-Statut unterstellt war.

147. Zusammenfassend kann in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich des Ethik-Statuts damit festgehalten werden, dass dieser aufgrund der Mitgliedschaft der angeschuldigten Person beim TV A._____ für die Jahre 2022 und 2023 gegeben ist. Für das Jahr 2024 ist der sachliche Anwendungsbereich des Ethik-Statut nicht gegeben. D. Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich 148. In Bezug auf den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich ist das Ethik-Statut gemäss dessen Art. 1.2 Abs. 1 "auf jegliches Verhalten der in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann". Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person stand als Teilnehmer diverser Wettkämpfe in Spanien und Deutschland in Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit der angeschuldigten Person und fällt damit unter den sachlichen und räumlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts nach Art. 1.2 Abs. 1. Ausserdem ist von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen. Damit ist das Ethik-Statut in casu zweifelsohne anwendbar. E. Fazit 149. Als Fazit betreffend das anwendbare Recht lässt sich folglich festhalten, dass die angeschuldigte Person für die Wettkämpfe in den Jahren 2022 und 2023 dem Ethik-Statut unterstellt war, nicht jedoch für die Wettkämpfe im Jahr 2024 und später. VI. Materielles A. Verstösse gegen das Ethik-Statut 150. Das Ethik-Statut überschreibt seinen Art. 2 mit "Ethikverstösse", um sodann unter Art. 2.1 bis Art. 2.4 verschiedene Tatbestände und Handlungen aufzulisten, die gemäss Art. 2 Ethik- Statut "Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar[stellen], die zu Sanktionen führen können". Wie von der Antragstellerin zu Recht erkannt, steht im vorliegenden Fall die Verletzung von Art. 2.3 (Unsportliches Verhalten) zur Beurteilung.

30 151. Für eine etwaige Verletzung von weiteren Tatbeständen liegen weder Hinweise vor noch wurde dies von SSI vorgebracht. Entsprechend sind im Folgenden die vorgeworfenen Vorfälle unter dem Tatbestand von Art. 2.3 Ethik-Statut zu prüfen. 1. Beweismass 152. Das vorliegend anwendbare Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu bestimmen.24 Die Rechtsprechung des TAS sieht die Anwendung des "comfortable satisfaction"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen Vorgaben enthält.25

153. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut kodifiziert diesen Beweismassstab weiter (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Ein Beweis einer Tatsache gilt gemäss Art. 7.2 Abs. 1 Ethik-Statut dann als erbracht, sobald der überzeugende Nachweis vorliegt, dass sich eine Tatsache tatsächlich so zugespielt hat. Der überzeugende Nachweis ist erbracht, wenn mehr als eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diese Tatsache spricht. Es ist jedoch nicht nötig, dass jeder vernünftige Zweifel ausgeschlossen ist, dass sich die Gegebenheiten auch anders hätten abspielen können. Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren sinngemäss anzuwenden.26

154. In den Verfahrensakten befinden sich keine direkten Beweise, welche die der angeschuldigten Person vorgeworfenen Ethik-Verstösse unmittelbar beweisen könnten. Sämtliche von der Antragstellerin wie auch der angeschuldigten Person offerierten Beweismittel sind Beweise, welche auf fehlbares Verhalten hinweisen, bzw. dieses entkräften sollen, ohne einen direkten Nachweis dafür zu erbringen. Es handelt sich mithin um Indizienbeweise. Ein Indizienbeweis ist als indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, bzw. eine mehr als überwiegende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.27

24 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International Sports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014, 25 und 29. 25 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f.

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