1 SSG 2025/DO/55 - SSI v. A._____
Schiedsspruch
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung
Einzelschiedsrichter: Roy Levy, Rechtsanwalt, Zürich
in der Sache zwischen
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst
- Antragstellerin und
A._____ vertreten durch Dr. Marc Nater, Rechtsanwalt und Dr. Martina Braun, Rechtsanwältin, Wenger Plattner Rechtsanwälte, Küsnacht-Zürich
- Angeschuldigte Person -
2 I. Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
2. A._____ ("angeschuldigte Person"), geb. 1994, ist ein Tennisspieler, der auf internationalem Niveau gespielt hat und in seinem besten Jahr als NX (XX) klassiert war. Er hat an Turnieren der International Tennis Federation ("ITF") teilgenommen. Das letzte internationale Turnier, das er gespielt hatte, war am 18. November 2018. Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bestellung war er RX (XXXX) klassiert. Seit 2001 besitzt er eine Lizenz des Schweizerischen Tennisverbands (Swiss Tennis) und ist Aktivmitglied beim TC Z._____.
3. SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Doping-Statut von Swiss Olympic.
5. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts und der Prozessgeschichte basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien und die Verfahrensakten verwiesen respektive nachfolgend dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Meldung über eine verdächtige Sendung 6. Am 15. August 2024 ging bei SSI eine Meldung über eine verdächtige Sendung vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ("BAZG") ein. Das BAZG hielt eine an die angeschuldigte Person adressierte Sendung zurück, weil deren Inhalt mutmasslich gegen das SpoFöG verstösst. Es handelte sich um ein Paket mit dem Absender LVLUP Health Fulfilment, 3C18 Altona Vic, Australien. Darin enthalten waren drei Fläschchen à je 60 Kapseln (total 180 Kapseln) des Produktes BPC-157 500 mcg, BPC-157 arg 500 mcg.
7. Da dieses Produkt seit dem 1. Januar 2022 ein verbotenes Dopingmittel gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a SpoFöV ist und deshalb nicht in die Schweiz eingeführt werden darf, sondern eingezogen und vernichtet werden kann (vgl. Art. 20 Abs. 4 SpoFöG), benachrichtigte das BAZG die SSI und hielt die Lieferung zurück. Gemäss Dopingliste wird es als eine jederzeit verbotene Substanz (im und ausserhalb des Wettkampfes) geführt, unter der Kategorie "S0 Nicht genehmigte Substanzen".
8. SSI fragte unter anderem bei Swiss Tennis an, ob die angeschuldigte Person lizenziert und/oder Mitglied eines dem Verband angeschlossenen Klubs ist. Swiss Tennis bestätigte, dass er beim TC Z._____ Mitglied ist und eine Lizenz von Swiss Tennis besitzt.
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Verwaltungsverfahren gemäss SpoFöG 9. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 informierte SSI die angeschuldigte Person über diesen Sachverhalt und gab ihr die Möglichkeit, zur möglichen Einziehung und Vernichtung der Ware Stellung zu nehmen. Mit E-Mail vom 1. November 2024 schrieb die angeschuldigte Person, dass es ihr zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen sei, mit dem Kauf der eingezogenen Waren gegen irgendwelche Gesetze verstossen zu haben. Das Produkt sei für ihn allein bestimmt gewesen und zur Behandlung von chronischen Entzündungen empfohlen worden. Bei der Suche im Internet sei er zufällig auf den aktuellen Lieferanten gestossen und er habe das Produkt ohne Warnhinweise kaufen können. Er habe deshalb keine Veranlassung gehabt, vertieft zu prüfen, ob er mit dem Kauf des Produktes gegen Bestimmungen des SpoFöG verstosse. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, verbotene und/oder leistungsfördernde Substanzen einzunehmen. Er entschuldigte sich für sein Verhalten und zeigte sich mit der Einziehung und Vernichtung der Kapseln einverstanden. Mit Verfügung vom 12. November 2024 verfügte SSI die Einziehung und Vernichtung der Ware und auferlegte der angeschuldigten Person eine Gebühr von CHF 400.-, welche diese bezahlt hat. 2. Disziplinarverfahren gemäss Doping-Statut von Swiss Olympic 10. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 benachrichtigte SSI die angeschuldigte Person, dass gegen sie ein Verfahren wegen Verdachts auf einen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen eingeleitet worden sei und dass aufgrund von Verstössen gegen Art. 2.2 Doping-Statut (Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz durch einen Athleten) sowie Art. 2.6 Doping-Statut (Besitz einer verbotenen Substanz) mit einer Sperre von vier Jahren, einer Geldbusse sowie der Veröffentlichung der Verstösse/Sanktionen gerechnet werden muss. SSI setzte der angeschuldigten Person eine Frist, dazu Stellung zu nehmen.
11. Mit E-Mail vom 24. Februar 2025 nahm die angeschuldigte Person Stellung und wiederholte sinngemäss ihre Ausführungen vom 1. November 2024. Zusätzlich hielt sie fest, dass die angedrohten Sanktionen, namentlich die Sperre für sie mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden wäre. Er sei passionierter Amateursportler und besitze seit 20 Jahren eine Lizenz bei Swiss Tennis. Da er nie die Absicht gehabt habe, verbotene und/oder leistungsfördernde Substanzen zu sich zu nehmen, erachte er eine Sperre als eine unverhältnismässig strenge Massnahme.
12. Mit E-Mail vom 25. Februar 2025 forderte SSI die angeschuldigte Person auf, a) ein ärztliches Attest für die chronischen Entzündungen einzureichen, b) anzugeben, wer ihm das Produkt empfohlen habe, c) anzugeben, weshalb er sich entschieden habe, genau dieses Produkt online zu bestellen, d) anzugeben, warum er das Produkt nicht in einer Apotheke bestellt habe, e) anzugeben, ob er über die Anti-Doping Bestimmungen aufgeklärt worden sei und falls ja, in welchem Rahmen. Zudem soll er begründen, weshalb er sich als Freizeitsportler einstufe.
13. Mit E-Mail vom 26. Februar 2025 antwortete die angeschuldigte Person wie folgt:
a) Er habe kein ärztliches Attest, aber als Amateursportler seien ihm die Schmerzen bei einer Entzündung bekannt, zumal er immer wieder Entzündungen habe. Er gehe nicht wegen jeder vermeintlich geringfügigen Verletzung zum Arzt.
4 b) Von 201X-201X sei er zur Ausbildung an der University of V._____, USA gewesen und habe dort im College Team Tennis gespielt. Das Produkt BPC-157 sei ihm 2017 von einem Physiotherapeuten in V._____ empfohlen und auch abgegeben worden, bei dem er wegen einer Achillessehnenentzündung in Behandlung gewesen sei. Das Produkt sei damals in den USA ohne Weiteres erhältlich gewesen. Dennoch habe er damals abgeklärt, ob es sich bei diesem Produkt um eine verbotene Substanz handelt. Das sei 2017 nicht der Fall gewesen. c) Er habe dieses Produkt online bestellt, weil er es von früher kannte und er praktisch ausschliesslich online einkaufe. Das gelte auch für Nahrungsergänzungsmittel. Die Bestellung online sei für ihn ein normaler Vorgang, ein normaler Einkauf gewesen. d) Er habe das Produkt nicht in einer Apotheke gekauft, weil er erstens praktisch alle Einkäufe online tätige und zweitens ihm dieses Produkt nicht als Arzneimittel erschien, sondern als Nahrungsergänzungsmittel. Deshalb habe er keinen Anlass gehabt, einen Arzt oder eine Apotheke zu konsultieren. e) Betreffend Aufklärung über Anti-Doping Bestimmungen sei er als Junior bis ca. 2008 von Swiss Olympic über die Anti-Doping Bestimmungen aufgeklärt worden. Nach 2008 habe er keinem Kader mehr angehört und sei deshalb auch nicht mehr über die Anti-Doping Bestimmungen aufgeklärt worden. Während seiner Zeit auf der ATP/ITF Tour zwischen 201X bis 201X sowie im College in den USA in denselben Jahren sei er regelmässig auf Doping getestet und über die Bestimmungen informiert worden. Das betreffende Mittel sei erst 2022 verboten worden und sei zuvor nicht auf der Liste der verbotenen Substanzen gewesen. D.h. das Mittel sei erst auf die Verbotsliste gekommen, nachdem er regelmässig über die Anti-Doping Bestimmungen informiert worden sei. Nachdem er das Produkt bereits 2017 verwendet habe (und es auch verwenden durfte), habe es für ihn 2024 keinen Anlass gegeben, zu prüfen, ob das Produkt zulässig ist oder nicht, zumal er zudem davon ausgegangen sei, dass es sich bei diesem Produkt um ein Nahrungsergänzungsmittel handle. Heute wisse er, dass diese Nachlässigkeit ein Fehler gewesen sei. f) Freizeitsportler sei er, weil er seit 2018 keine internationalen Turniere mehr spiele und sich auf seinen Beruf sowie sein Privatleben konzentriere. Er betreibe hauptsächlich Freizeitsport, vorzugsweise in der Natur und nehme lediglich einmal im Jahr am Interclub teil.
14. In der Folge sendete SSI mit E-Mail vom 25. Februar 2025 eine Anfrage an Stuart Miller von der International Tennis Federation (ITF), um zu erfahren, ob die angeschuldigte Person aus Sicht des ITF als "International-Level Athlete" gelte bzw. ob er als solcher in den letzten fünf Jahren (vor 15. August 2024) klassifiziert gewesen sei.
15. Die Anfrage wurde vom ITF an die International Tennis Integrity Agency (ITIA) weitergeleitet und Nicole Sapstead von der ITIA antwortete SSI am 27. Februar 2025, dass die angeschuldigte Person in einer Handvoll ITF Turnieren ("Covered Event") gespielt habe und somit als International-Level Athlete gelte. Auf Nachfrage von SSI, ob die angeschuldigte Person immer noch als International-Level Athlete zu betrachten sei, falls seine Teilnahme an einem ITF-Turnier mehr als fünf Jahre zurückliege und wann er zuletzt an einem ITF-Turnier teilgenommen habe, antwortete Nicole Sapstead am 28. Februar 2025, dass die angeschuldigte Person immer noch als International-Level Athlete gelte, selbst, wenn die letzte Teilnahme an einem ITF-Turnier mehr als fünf Jahre zurückliege. Es gebe keine Bestimmung, welche eine zeitliche Begrenzung für diese Definition vorsehe. Sein letztes ITF-Turnier habe er am 18. November 2018 gespielt.
16. In der Folge erhob SSI am 3. Juni 2025 Anklage gegen die angeschuldigte Person wegen Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen. Zusätzlich zu den bereits erörterten
5 Sachverhaltselementen wies SSI darauf hin, dass auf der Webseite von Swiss-Tennis ersichtlich sei, dass die beste Klassierung der angeschuldigten Person NX (XX) gewesen sei und sie derzeit als RX klassiert sei. Darüber hinaus habe sie in den letzten drei Jahren durchgehend in der Nationalliga B des Interclubs für den TC-Z._____ gespielt.
17. Da er jahrelang auf hohem Niveau Tennis gespielt habe, in dieser Zeit über die Doping- Bestimmungen aufgeklärt worden sei und zudem mehrmals auf Doping geprüft worden sei, sei er ausgebildet, was Doping-Themen und seine Pflichten angehe. Zudem spiele er auch heute noch Interclub, habe an Turnieren mit Preisgeld teilgenommen und betreue Athletinnen und Athleten im Hochleistungsbereich. Aus diesem Grund erachtete SSI das Vergehen als vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich.
18. SSI schlug der angeschuldigten Person mit einer Sperre von vier Jahren, einer Busse von CHF 100.- und der Veröffentlichung der Sanktion mit Namensnennung vor und gab ihr die Möglichkeit, 1) den Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und die vorgeschlagenen Konsequenzen anzuerkennen, 2) den Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen und die vorgeschlagenen Konsequenzen anzufechten oder 3) keine Antwort zu geben, was als Anerkennung des Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen und der vorgeschlagenen Konsequenzen interpretiert würde.
19. Mit Schreiben vom 13. Juni 2025 teilten Rechtsanwalt Dr. Marc Nater und Rechtsanwältin Dr. Martina Braun (Wenger Plattner) SSI mit, dass sie die angeschuldigte Person vertreten. Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2025 stellten sie die Anträge, dass SSI lediglich eine Verwarnung beantragen solle und auf den Antrag einer Sperre sowie auf die Veröffentlichung allfälliger Verstösse und Sanktionen mit Namensnennung verzichten solle. Eventualiter sei eine Sperre von drei Monaten zu beantragen und auf die Veröffentlichung allfälliger Verstösse und Sanktionen mit Namensnennung sei zu verzichten.
20. Die angeschuldigte Person sei im Bereich Produktentwicklung, Finanzanalysen und KI tätig und spiele nur noch in der Freizeit unregelmässig Tennis beim TC Z._____. Er sei in der Schweiz gerade noch Nr. XXXX im Tennis. Er habe während seiner Collegezeit in den USA zwischen 201X und 201X - an internationalen Tennisturnieren teilgenommen. Derzeit sei er als RX klassiert und nehme einmal jährlich an Interclub-Spielen teil.
21. Als Junior sei die angeschuldigte Person von Swiss Olympic bis ca. 2008 über die Anti-Doping- Bestimmungen aufgeklärt worden. Nach 2008 habe er keinem Kader mehr angehört und sei deshalb auch nicht mehr aufgeklärt worden. Erst als er zwischen 2014 bis 2018 an internationalen Tennisturnieren teilgenommen habe, sei er regelmässig auf Doping getestet und über die Bestimmungen informiert worden. Seit 2018 habe er an keinem internationalen Turnier mehr mitgespielt und sei seither auch nicht mehr über Doping-Bestimmungen aufgeklärt worden. Seinen letzten Match auf internationalem Niveau habe er am 18. November 2018 gespielt.
22. In seiner Jugend sei er von 2013-2014 Tennis-Instruktor gewesen. Zudem sei er während seiner Zeit in den USA als ehrenamtlicher Assistenztrainer tätig gewesen. Seither habe er sich in diesem Bereich nicht mehr engagiert, sondern konzentriere sich ganz auf seine berufliche Laufbahn als Produktentwickler.
23. Die angeschuldigte Person leide seit geraumer Zeit unter Knie- und Hüftschmerzen, welche auch in den rechten Lendenbereich ausstrahlen. Diese Leiden seien bei der angeschuldigten Person seit rund zwei Jahren vorhanden und ärztlich diagnostiziert. Da ihm die Entzündungsschmerzen bekannt seien, suche er nicht bei jedem Auftreten ärztliche Hilfe auf.
6 Er versuche vielmehr, mit alternativen Massnahmen wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmitteln die Entzündungen in den Griff zu bekommen. Er habe im Internet recherchiert und sei darauf gestossen, dass gewisse Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere Peptide hilfreich seien bei Gelenkschmerzen. Im Rahmen dieser Recherchen sei er auf der Webseite von LVLUP Health auf BPC-157 gestossen, welches als komplett natürliches Regenerations- und Heilmittel für verschiedene körperliche Leiden angepriesen werde. Hinweise, wonach die Substanz BPC-157 eine verbotene Substanz sein könnte, hätten sich nicht ergeben.
24. Die entsprechende Substanz sei dem Angeschuldigten bereits im Jahr 2017 - während seiner Ausbildungszeit in den USA - durch seinen damaligen Physiotherapeuten als Recovery Peptide zu Genesungszwecken empfohlen worden, wobei BPC-157 dannzumal keine verbotene Substanz gewesen sei. Er sei zu jenem Zeitpunkt wegen einer Achillessehnenentzündung in Behandlung gewesen, woraufhin ihm das Produkt empfohlen und auch abgegeben worden sei. Das Produkt sei zu dieser Zeit in den USA ohne Weiteres erhältlich gewesen. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe er das Produkt als Nahrungsergänzungsmittel wahrgenommen. Das Produkt sei erst im Jahr 2022 verboten worden, als die angeschuldigte Person bereits nicht mehr regelmässig über die Anti- Dopingbestimmungen informiert worden sei.
25. Es sei der angeschuldigten Person nie um eine persönliche Leistungssteigerung gegangen, sondern immer darum, seine Schmerzen zu lindern.
26. Nach Erhalt der Anklageschrift vom 3. Juni 2025 habe die angeschuldigte Person bei der ITF nach seinem Status gefragt. Mit E-Mail vom 16. Juni 2025 habe die ITF wie folgt geantwortet (Übersetzung durch die Vertreter der angeschuldigten Person):
"Sehr geehrter A._____ Nach interner Rücksprache und mit Kollegen der ITIA kann ich Folgendes bestätigen: • Sie haben seit November 2018 an keinem "Covered Event" teilgenommen und Ihre IPIN zuletzt im Jahr 2019 erneuert. • Daher gelten Sie für die ITF World Tennis Tour (WTT) und das Tennis-Anti- Doping-Programm (TADP) derzeit als inaktiv und waren auch zum Zeitpunkt des angeblichen Verstosses gegen die Anti-Doping-Bestimmungen inaktiv. • Sie haben zuletzt im Jahr 2019 im Rahmen Ihrer IPIN-Erneuerung der Bindung an das TADP zugestimmt. • Die ITF hat im Jahr 2021 ein formelles Rücktrittsverfahren in die WTT-Regularien aufgenommen. Davor gab es ein Verfahren, mit dem sich Spieler, die an der WTT teilnahmen, vom TADP abmelden konnten. Dieses Verfahren wurde jedoch selten (wenn überhaupt) von Spielern genutzt, die ausschliesslich oder überwiegend an der WTT teilnahmen, und war nicht weit verbreitet. • Aus Sicht der ITF und ITIA haben Sie faktisch (wenn auch nicht formal) Ihren Rücktritt von der WTT erklärt und galten zum Zeitpunkt des angeblichen Verstosses als zurückgetreten.
Wenn Sie weitere Fragen zur World Tennis Tour hoben, können Sie sich je nach Fall an mens@itftennis.com oder womens@itftennis.com wenden.
Beste Grüsse Stuart Miller
Senior Director, Integrity & Legal
7 International Tennis Federation"
27. Gemäss Auskunft der ITF sei die angeschuldigte Person somit nicht mehr aktiver Spieler. Aktive Profi-Spieler besitzen eine sogenannte "International Player Identification Number" ("IPIN"), welche von der ITF gegen Bezahlung der Jahresgebühr für den entsprechenden Zeitraum ausgestellt werde. Diese Nummer benötigen die Spieler, um sich für der ITF unterstehende Turniere und Events anzumelden und teilnahmeberechtigt zu sein. Der Angeschuldigte habe nach 2019 über keine IPIN mehr verfügt, da er seinen Status nicht erneuert habe.
28. Die ITF habe bestätigt, dass die angeschuldigte Person aus Sicht der ITF und ITIA als zurückgetretener Spieler gelte. Deshalb sei die Einstufung der angeschuldigten Person durch SSI als " lnternational-Level-Athlete" unhaltbar.
29. Die angeschuldigte Person sei ein passionierter, polysportiv aktiver Freizeitsportler. Auch wenn er mittlerweile nur noch selten Tennis spiele, liege ihm diese Sportart weiterhin am Herzen - insbesondere, da er sie gelegentlich gemeinsam mit seinen Eltern und Freunden ausübe. Eine vierjährige Sperre, die ihm die Teilnahme an sämtlichen organisierten Sportaktivitäten untersagen würde, würde daher eine unverhältnismässig harte Sanktion darstellen.
30. Mit E-Mail vom 4. Juli 2025 wollte SSI von der ITF wissen, an welchem Datum die angeschuldigte Person ihre IPIN zuletzt erneuert habe, wann er vom WTT zurückgetreten sei und ab wann er nicht mehr als International-Level-Athlete gegolten habe.
31. Gleichentags antwortete Nicole Sapstead (ITIA), dass die angeschuldigte Person zum letzten Mal am 6. November 2018 die IPIN erneuert habe. Ein genaues Rücktrittsdatum könne sie nicht angeben, die angeschuldigte Person habe aber alle Ranglistenpunkte nach einem Jahr Abwesenheit verloren und somit könne man sagen, dass er im Dezember 2019 als zurückgetreten gelte.
32. Mit E-Mail vom 8. Juli 2025 fragte SSI bei der ITF nach, ob sie bestätigen können, dass die angeschuldigte Person gemäss ITIA bis Dezember 2019 als International-Level-Athlete gegolten habe, da er nicht formell zurückgetreten sei. Diese Ansicht bestätigte Nicole Sapstead.
33. Mit E-Mail vom 9. Juli 2025 schrieb SSI Herrn Stuart Miller (ITF) und verlangte eine Bestätigung von Seiten ITF, dass die angeschuldigte Person bis Dezember 2019 als International-Level-Athlete gegolten habe.
34. Stuart Miller antwortete (Übersetzung):
"Da A._____ seine IPIN für 2019 erneuert hatte, war er berechtigt, an Veranstaltungen im Jahr 2019 teilzunehmen, und wäre, hätte er gespielt, als ILA eingestuft worden. Die Tatsache, dass er 2019 überhaupt nicht gespielt hat, lässt die begründete Annahme zu, dass er Ende 2018 aufgehört hat, ein ILA zu sein. Auf jeden Fall hätte er nach Dezember 2019 nicht mehr als ILA eingestuft werden können."
35. Mit E-Mail vom 12. August 2025 wollte SSI von Swiss Tennis wissen, wie hoch die Entschädigung eines Spielers eines Interclub Teams (NLA, NLB und NLC) ist, die er pro Partie erhält. Thomas Michel von Swiss Tennis antwortete, dass das schwierig zu sagen sei, da dies auf individuellen Verträgen zwischen Spieler und Klubs beruhe. Er gehe davon aus, dass je
8 nach Klassierung und Klub heute Fr. 0-500 (NLC), Fr. 200-1'000 (NLB) und Fr. 500-3'000 (NLA) pro Begegnung bezahlt werde, wobei das wie er betont, in der betraglichen Freiheit der Klubs und der Spieler liege.
36. Mit Schreiben vom 21. August 2025 teilte SSI der angeschuldigten Person mit, dass sie den Fall dem Schweizer Sportgericht zur Beurteilung überweisen werde. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 37. Am 21. August 2025 ging der Untersuchungsbericht von SSI datierend vom gleichen Datum per E-Mail und am 25. August 2025 per Post beim Schweizer Sportgericht (SSG) ein.
38. Mit derselben Eingabe reichte SSI dem Schweizer Sportgericht eine Liste mit Kontaktangaben der involvierten Parteien bzw. Personen ein.
39. Mit Eröffnungsschreiben vom 4. September 2025 zeigte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien und Swiss Tennis die Eröffnung des Verfahrens an und gab die nachfolgende Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt:
Einzelschiedsrichter: Roy Levy, Rechtsanwalt
Der Einzelschiedsrichter unterzeichnete eine Erklärung, wonach er bestätigt, dass er das Amt des Schiedsrichters annimmt und von sämtlichen Parteien unabhängig und unparteiisch ist.
40. Weiter informierte der Direktor im Eröffnungsschreiben unter anderem über die Verfahrenssprache, die Möglichkeit der Akteneinsicht und der Einreichung einer Klageantwort, die Möglichkeit eines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege sowie über die Bestimmungen betreffend die Veröffentlichung des Schiedsspruchs.
41. Zudem wurde der betroffenen nationalen Sportorganisation, Swiss Tennis, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Art. 21 Abs. 2 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 (SO) eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich als Partei am Verfahren zu beteiligen.
42. Am 5. September 2025 verzichtete Swiss Tennis auf eine Teilnahme am Verfahren.
43. Mit Verfügung vom 24. September 2025 wies das Schweizer Sportgericht die Parteien auf Anfrage der angeschuldigten Person darauf hin, dass für die Berechnung der Fristen das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3) in diesem Schiedsverfahren anwendbar sei.
44. Mit Eingabe vom 25. September 2025 reichte die angeschuldigte Person fristgerecht die Klageantwort mitsamt Beilagen ein.
45. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde die angeschuldigte Person vom Schweizer Sportgericht aufgefordert, sämtliche E-Mails, auf die Stuart Miller in der Beilage 22 Bezug nimmt, vollständig dem Einzelschiedsrichter zu übermitteln. In Beilage 22 zur Klageantwort der angeschuldigten Person vom 25. September 2025 wird eine E-Mail von Stuart Miller zitiert, in dem es heisst: "Having discussed your emails internally and with ITIA colleagues […]". Diese E-Mails, auf die Stuart Miller verwiesen hatte, waren jedoch in den Beilagen zur Klageantwort nicht enthalten.
9 46. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 reichte die angeschuldigte Person diese zusätzliche Beilage ein. Darin hielt Stuart Miller sinngemäss fest, dass es seines Erachtens vor allem darum gehe, dass die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung der verbotenen Substanz im Besitz einer aktiven Lizenz des Schweizer Tennisverbands war und deshalb das Doping-Statut auf ihn anwendbar sei.
47. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde SSI das rechtliche Gehör gewährt und die Möglichkeit gegeben, zur Eingabe und zum neuen Beweismittel der angeschuldigten Person Stellung zu nehmen.
48. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 nahm SSI zum neuen Beweismittel Stellung und führte aus, aus der Korrespondenz gehe hervor, dass die angeschuldigte Person in der Datenbank der ITF nicht als zurückgetretener Spieler vermerkt sei und seine letzte IPIN für das gesamte Jahr 2019 aktiv gewesen sei. Insbesondere sei festzuhalten, dass er während der gesamten Saison 2019 formell berechtigt gewesen sei, an internationalen Turnieren teilzunehmen. Vor diesem Hintergrund könne er in Anwendung der geltenden Bestimmungen nicht als Freizeitsportler eingestuft werden, da er im Zeitraum von fünf (5) Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen als International-Level-Athlet qualifiziert gewesen sei. Überdies sei die Einstufung des Angeschuldigten als Freizeitsportler bzw. als International- Level-Athlet für die beantragte Sperre nicht ausschlaggebend. Selbst wenn der Angeschuldigte zum Zeitpunkt des Verstosses als Freizeitsportler eingestuft worden wäre, hätte SSI ebenfalls eine Sperre von vier (4) Jahren beantragt, da sein Verhalten als vorsätzlich einzustufen sei. Das Verhalten des Angeschuldigten werde aufgrund seiner sportlichen Erfahrung sowie der erhaltenen Anti-Doping-Schulungen als erschwerend gewertet.
49. Die Parteien bestätigten auf Anfrage des Einzelschiedsrichters, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten. Mit Verfügung vom 4. November 2025 wurden die Parteien informiert, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wird (Art. 29 Abs. 1 SO) und der Schiedsspruch zu gegebener Zeit eröffnet wird.
50. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wurde die angeschuldigte Person aufgefordert, seine Honorarnote einzureichen, was dieser via seine Anwälte tat.
51. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 wurde die Frist für die Zustellung des Schiedsspruchs auf Antrag des Einzelschiedsrichters vom Direktor des SSG bis zum 15. Januar 2026 erstreckt. IV. Die Positionen und Rechtsbegehren der Parteien 52. Nachfolgend erfolgt eine Zusammenfassung der von den Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften vorgetragenen Argumente. Dabei werden lediglich die für den Schiedsspruch wesentlichen Argumente zusammengefasst wiedergegeben. Sämtliche von den Parteien vorgebrachten Argumente wurden vom Einzelschiedsrichter bei der Entscheidungsfindung umfassend berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Argumente nachfolgenden aufgeführt sind oder nicht.
53. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in der Prozessgeschichte verwiesen, zumal die angeschuldigte Person im SSI-Verfahren auch schon anwaltlich vertreten war. Die Argumente und Beweismittel, welche die Parteien im Verfahren vor dem SSG vorgebracht haben, waren grösstenteils identisch.
10 A. Swiss Sport Integrity 1. Vorbringen von SSI 54. Die Vorbringen von SSI lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
• Die angeschuldigte Person habe eine verbotene Substanz übers Internet bestellt, welche am 15. August 2024 vom Zoll abgefangen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im Besitz einer Lizenz von Swiss Tennis gewesen und habe damit den Regeln des Doping- Statuts unterstanden. • Obwohl die angeschuldigte Person nie in Besitz der verbotenen Substanz gekommen sei, weil diese vom Zoll abgefangen und konfisziert wurde, reiche dies für eine Verletzung der Anti-Doping-Bestimmungen aus. • Da die angeschuldigte Person auf internationalem Niveau gespielt hatte und über Anti- Doping Bestimmungen aufgeklärt und auf Doping mehrmals getestet worden war, sei die Tat sei vorsätzlich begangen worden und deshalb sei eine Sperre von vier Jahren auszusprechen. • Die angeschuldigte Person sei ein International-Level-Athlete gewesen. Seither seien bis zum Zeitpunkt der Verletzung der Anti-Doping-Bestimmungen weniger als 5 Jahre vergangen und deshalb könne sie nicht als Freizeitsportler qualifiziert werden. • Die angeschuldigte Person könne zudem nicht als Freizeitsportler eingestuft werden, weil er Interclub auf der zweithöchsten nationalen Stufe (NLX) spiele und pro Begegnung eine Entschädigung zwischen CHF 200 - 1'000 pro Match erhalte. Ein Athlet, der Geld für seine Einsätze erhalte, könne nicht als Freizeitsportler eingestuft werden. Zudem spiele er immer noch auf einem sehr hohen Niveau, das nicht mehr als Freizeitsport gelten könne. • Selbst wenn die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Verletzung der Anti-Doping- Bestimmungen nicht als International-Level-Athlete, sondern als Freizeitsportler eingestuft werden sollte, wäre eine Sperre von vier Jahren gerechtfertigt, weil er die Tat vorsätzlich beging und an ihn als ehemaligen Spitzensportler höhere Anforderungen gestellt würden. 2. Rechtsbegehren 55. SSI stellte folgende Rechtsbegehren:
"Formell 1. Es sei durch die Stiftung Schweizer Sportgericht in Feststellung ihrer Zuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen. 2. Das Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen.
Materiell 3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut von Swiss Olympic festzustellen, begangen durch A._____ am 15. August 2024 durch seine Bestellung im Internet der verbotenen Substanz BPC-157. 4. Es sei eine vierjährige Sperre ab Urteilsverkündung gegen A._____ auszusprechen. 5. Es sei eine Busse von CHF 100.00 gegen A._____ auszusprechen. 6. Die allfälligen Wettkampfergebnisse von A._____ seit dem 15. August 2024 seien mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen zu annullieren. 7. Die Verfahrenskosten seinen A._____ aufzuerlegen.
11 Eventualiter: Es seien der Stiftung Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und es seinen keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity zu sprechen." B. Angeschuldigte Person 1. Vorbringen der angeschuldigten Person 56. Die Vorbringen der angeschuldigten Person lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
• Die angeschuldigte Person bestreitet nicht, das verbotene Produkt BPC-157 im Internet für sich bestellt zu haben. • Er leide seit einiger Zeit unter Knie- und Hüftschmerzen, die seit zwei Jahren ärztlich diagnostiziert seien. • Das Produkt sei ihm in früheren Jahren in den USA gegen seine Entzündungsschmerzen empfohlen und verschrieben worden. Damals sei es legal erhältlich gewesen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass das Produkt neu auf der Doping-Liste geführt werde. Er habe nicht gegen die Anti-Doping-Bestimmungen verstossen wollen. • Die angeschuldigte Person sei ein passionierter, polysportiv aktiver Freizeitsportler. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine unlautere sportliche Leistungssteigerung durch die Einnahme von verbotenen Substanzen beabsichtigt. • Er habe seit 2018 kein internationales Turnier mehr gespielt. Er nehme nur noch an ein paar Interclub-Spielen pro Jahr teil. • Er sei kein International-Level-Athlete, sondern ein Freizeitsportler, der nur noch in seiner Freizeit Tennis spiele. Er spiele nur noch etwa 10-15 Trainings pro Saison und nehme unentgeltlich an durchschnittlich vier Interclub-Spielen pro Jahr in der NLX- Mannschaft des TC Z._____ teil. • Er sei derzeit als RX klassiert und die Nr. XXXX der Schweiz und damit ausserhalb der Wettbewerbsfähigkeit eines N-Spielers. Er spiele nicht fast ausschliesslich gegen N- Spieler und auch nicht gegen Top 50 Spieler. • Die angeschuldigte Person habe während seiner aktiven Zeit lediglich USD 468 erhalten und erhalte für seine Interclub-Spiele kein Geld. • Seit seiner Zeit als International-Level-Athlete seien mehr als fünf Jahre vergangen. 2. Rechtsbegehren 57. Die angeschuldigte Person stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Antrag der Stiftung Swiss Sport Integrity auf eine vierjährige Sperre gegen A._____ sei abzuweisen. 2. Es sei eine Verwarnung gegen A._____ auszusprechen. 3. Eventualiter sei die Sperre gegen A._____ auf drei Monate zu reduzieren. 4. Jegliche allfällige Sanktion sei ohne namentliche Erwähnung von A._____ zu veröffentlichen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity. " V. Zuständigkeit 58. Art. 3 Abs. 1 SO lautet wie folgt:
12 "1 Das Schweizer Sportgericht ist zuständig für die Verfahren, die vorgesehen sind durch: a. das Doping-Statut von Swiss Olympic oder seine Ausführungsbestimmungen; b. das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic oder das diesbezügliche Verfahrensreglement; c. jede Vereinbarung zwischen Swiss Sport Integrity und Dritten, welche durch den Stiftungsrat ratifiziert wurde."
59. Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024 ("Swiss Olympic Statuten") lautet wie folgt:
"Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Es gilt insoweit das Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht."
60. Art. 1.2 Swiss Olympic Statuten lautet wie folgt:
"[...] 9 Die Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen ist Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity. [...]. 10 Die Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut ist Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Die Stiftung Schweizer Sportgericht ist zuständig für Dopingfälle, die ihr von den nationalen und internationalen Stellen zur Beurteilung unterbreitet werden, sowie für die Beurteilung von Fällen, die ihr durch die Stiftung Swiss Sport Integrity bezüglich potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports angetragen werden. [...]."
61. Art. 12.1 Doping-Statut 2025 lautet wie folgt:
"Unter Vorbehalt von Artikel 7.5 beurteilt das Schweizer Sportgericht potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche dieses Doping-Statut gilt. Das Schweizer Sportgericht ist auch zuständig für Streitigkeiten, die sich aus der Bewilligung oder Ablehnung einer ATZ ergeben. Weiter ist sie zuständig für die Verhängung einer provisorischen Sperre nach Eröffnung eines Disziplinarverfahrens."
62. Zudem hat keine der Parteien eine Einrede der Unzuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 SO erhoben. Im Übrigen wurde die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts durch die vorbehaltslose Unterzeichnung der Verfügung vom 4. September 2025 durch die Parteien bestätigt.
63. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist. VI. Anwendbares Recht 64. Art. 32 SO lautet wie folgt:
13 "Das Schiedsgericht entscheidet nach dem anwendbaren Recht, subsidiär nach Schweizer Recht."
65. Die Parteien nahmen in ihren Eingaben Bezug auf das Doping-Statut.
66. Die relevanten Vorfälle im vorliegenden Fall (Bestellung und Kauf des verbotenen Produktes BPC-157) ereigneten sich mutmasslich zwischen Juni und August 2024. Zu jenem Zeitpunkt war das am 26. November 2021 vom Sportparlament von Swiss Olympic erlassene und per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Doping-Statut anwendbar (nachfolgend "Doping-Statut 2022").
67. Der Einzelschiedsrichter erklärt folglich primär das Doping-Statut 2022 für anwendbar, subsidiär das Schweizer Recht. VII. Materielles A. Unbestrittene Punkte 68. Einige Punkte sind zwischen den Parteien unbestritten geblieben. Diese müssen vom Einzelschiedsrichter nicht mehr weiter geprüft werden:
a. Die angeschuldigte Person hat drei Behälter mit je 60 Kapseln des Produktes BPC-157 im Internet für sich selber bestellt, die am 15. August 2024 vom Zoll abgefangen wurden. b. Das Produkt BPC-157 ist seit dem 1. Januar 2022 eine verbotene Substanz gemäss den Anti-Doping Bestimmungen. c. Das verbotene Produkt ist vom Zoll abgefangen worden und deshalb nie in den Besitz der angeschuldigten Person gelangt. d. Die angeschuldigte Person hat von 2014-2018 auf internationalem Niveau Tennis gespielt und wurde zu dieser Zeit regelmässig über Anti-Doping Bestimmungen aufgeklärt und regelmässig auf Doping getestet. e. Den letzten Match an einem internationalen Turnier spielte er am 18. November 2018. f. Er erneuerte seine IPIN zum letzten Mal 2019. g. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der Bestellung im Besitz einer Lizenz von Swiss Tennis. h. Er spielt seit einigen Jahren nur noch durchschnittlich vier Interclub-Spiele pro Jahr mit TC Z._____ auf dem Niveau NLX.
69. Der Einzelschiedsrichter hat nach den vorgenannten Ausführungen somit folgende Fragestellungen zu beurteilen:
A. Unterstellung unter das Doping-Statut 2022 B. Substanz C. Beweislast und Beweismass D. Versuchte Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 E. Besitz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 F. Konsequenzen und Massnahmen B. Unterstellung 70. Gemäss Art. 12.1 Doping-Statut 2022 beurteilt das Schweizer Sportgericht (ehemals Disziplinarkammer) potenzielle Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten und andere Personen sowie Verbände, für welche dieses Doping-Statut gilt.
14 71. Gemäss dem Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut 2022 gilt dieses für Athleten, die einem Swiss Olympic angeschlossenen Verband oder einem letzterem angeschlossenen Verband, Verein beziehungsweise Club angehören, von einem solchen Verband oder Verein beziehungsweise Club lizenziert sind oder an Wettkämpfen teilnehmen, die unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines der vorgenannten Verbände, Vereine oder Clubs durchgeführt oder organisiert werden. Gemäss Definition Doping-Statut 2022 ist ein Athlet eine Person, die im Hinblick auf Wettkämpfe Sport betreibt und/oder an Wettkämpfen teilnimmt.
72. Die angeschuldigte Person verfügte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bestellung unbestritten über eine Lizenz bei Swiss Tennis. Zudem war er Mitglied beim TC Z._____, einem Swiss Tennis angeschlossenen Verein.
73. Das Doping-Statut 2022 ist somit vorliegend anwendbar, und die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falles ist gegeben.
74. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 12.2 Doping-Statut 2022 in der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts vom 1. März 2025 (SO). C. Substanz 75. Das Produkt BPC-157 500 mcg, BPC-157 arg 500 mcg ist seit dem 1. Januar 2022 ein verbotenes Dopingmittel gemäss der Dopingliste 2024 und darf deshalb nicht in die Schweiz eingeführt werden. Gemäss Dopingliste wird es als eine jederzeit verbotene Substanz (im und ausserhalb des Wettkampfes) geführt, unter der Kategorie «S0 Nicht genehmigte Substanzen». D. Beweislast und Beweismass 76. Gemäss Art. 3.1.1 Doping-Statut 2022 trägt SSI die Beweislast für Verstösse gegen Anti- Doping-Bestimmungen. Das Beweismass besteht darin, dass SSI gegenüber dem Schweizer Sportgericht überzeugend darlegen kann, einen solchen Verstoss festgestellt zu haben, wobei die Schwere der Behauptung zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an das Beweismass sind in allen Fällen höher als die blosse Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst.
77. Während Art. 3.1.1 Doping-Statut 2022 von SSI ein Regelbeweismass verlangt, dass über der blossen Wahrscheinlichkeit, aber unter dem Beweis ohne jeden Zweifel liegt, sieht Art. 3.1.2 für den Athleten lediglich eine Glaubhaftmachung vor, insbesondere wenn er eine Vermutung umstossen oder besondere Umstände darlegen muss. E. Versuchte Anwendung gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 1. Tatbestand 78. Der Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut 2022 betrifft die Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten. Demnach ist es die Pflicht eines Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen. Ein Verschulden des Athleten in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich (verschuldensunabhängige Haftung gemäss Art. 2.2.1 Doping-Statut 2022). Ebenso ist nicht relevant, ob die Anwendung oder der Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz eine Wirkung hatte oder nicht. Ein Verstoss gegen die Anti-Doping- Bestimmungen liegt unabhängig vom Motiv bereits dann vor, wenn die verbotene Substanz
15 oder Methode angewendet wurde oder ihre Anwendung versucht wurde (Art. 2.2.2 Doping- Statut 2022).
79. Im Abschnitt Definitionen Doping-Statut 2022 wird der Versuch definiert als ein vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen abzielt. Sieht die Person jedoch von dem Versuch ab, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt sind, davon erfahren, stellt dieser Versuch noch keinen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen dar. Der Kommentar zu Art. 2.2.2 Doping-Statut 2022 bestätigt, dass für den Tatbestand der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode der Nachweis des Vorsatzes des Athleten erforderlich ist. Diese Tatsache widerspricht dem im Falle eines Verstosses nach Artikel 2.1 oder 2.2 festgestellten Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung für die Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode nicht. 2. Vorliegender Fall 80. SSI wirft der angeschuldigten Person einen vorsätzlichen Versuch der Anwendung einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 vor und stellt sich zusammengefasst auf folgende Standpunkte: • Die angeschuldigte Person habe früher auf internationalem Niveau Tennis gespielt und sei in dieser Zeit über Doping-Bestimmungen informiert worden. Sie sei deshalb ausreichend auf Doping sensibilisiert gewesen und hätte daher wissen müssen, dass bei einer Bestellung eines Supplements bei einem Online-Shop im Ausland ein erhöhtes Doping-Risiko besteht. Deshalb hätte er sich vor der Bestellung vergewissern müssen, dass die Substanz nicht auf der Doping-Liste steht. • Die angeschuldigte Person habe keine konkreten Schritte unternommen, um von der geplanten Anwendung der Substanz abzusehen, weshalb ein Versuch vorliege.
81. Die angeschuldigte Person bringt zu seiner Verteidigung zusammengefasst folgende Argumente vor: • Er habe nicht gewusst und auch nicht wissen können, dass es bei der fraglichen Substanz um ein verbotenes Dopingmittel handelte, da dieses online beworben und einfach verfügbar gewesen sei und kein Hinweis bestand, dass das Produkt verboten sein könnte. • Während seiner aktiven Zeit 2014-2018 sei ihm dasselbe Produkt mehrmals verschrieben und verabreicht worden, weshalb er sich bei der Bestellung nichts gedacht habe. • Da das Produkt erst nach seiner aktiven Zeit, am 1. Januar 2022, auf die Doping-Liste gesetzt wurde, habe er nicht gewusst, dass es sich um ein verbotenes Produkt handelte. • Er habe das Produkt, das ein Nahrungsergänzungsmittel sei, bestellt, um seine Entzündungen zu behandeln und nicht um seine Leistungen zu steigern. • Ein Versuch der Anwendung könne nur strafbar sein, wenn der letzte entscheidende Schritt, von dem es kein Zurück mehr gebe, überschritten sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
82. Unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person online bei einem Shop in Australien die gemäss der damals und aktuell geltenden Doping-Liste verbotene Substanz BPC-157 bestellt hat, dass es aber nicht zu einer vollendenten Anwendung der Substanz durch die angeschuldigte Person kam, weil diese am Zoll beschlagnahmt wurde und bei der angeschuldigten Person nie eintraf.
83. Deshalb stellt sich für den Einzelschiedsrichter die Frage, ob ein strafbarer Versuch gemäss Art. 2.2 Doping-Statut 2022 vorliegt, mithin die Frage, ob die angeschuldigte Person
16 vorsätzlich einen wesentlichen Schritt im Hinblick auf eine Anwendung der Substanz gemacht hat.
84. Bezüglich des subjektiven Elements des Vorsatzes: Dieser Nachweis des Vorsatzes beschränkt sich auf den Vorsatz, die Substanz anzuwenden. Die Frage, ob die angeschuldigte Person mit der versuchten Anwendung von BPC-157 den Vorsatz auf eine Leistungssteigerung im Sport hatte, gehört zur Beurteilung der Sanktion und nicht zur Frage, ob der Tatbestand des Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt ist. Diese Frage wird deshalb entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Schweizer Sportgericht bei der Ansetzung der angemessenen Sanktion beurteilt (SSG 2025/DO/47, E.49).
85. Der Einzelschiedsrichter erachtet den Vorsatz vorliegend als erfüllt, da die angeschuldigte Person die verbotene Substanz vorsätzlich im Internet kaufte, um sie selber anzuwenden.
86. Zur Frage, ob die angeschuldigte Person einen wesentlichen Schritt im Hinblick auf eine Anwendung der Substanz ausgeführt hat: Das Doping-Statut 2022 definiert den Begriff des Versuchs autonom. Die strafrechtliche Definition des Versuchs, wonach ein Versuch nur strafbar ist, wenn der letzte entscheidende Schritt, von dem es kein Zurück mehr gibt, überschritten wurde, ist im Doping-Recht nicht erheblich. Gemäss Doping-Statut 2022 gilt es bereits als Versuch, wenn auch nur ein wesentlicher Schritt im Hinblick auf die Verletzung des Doping-Statuts 2022 begangen wurde, aber noch nicht der letzte, entscheidende Schritt.
87. Bezüglich der Bestellung nimmt der Einzelschiedsrichter zur Kenntnis, dass die angeschuldigte Person zugibt, die Substanz für sich bestellt zu haben. Nach der Ansicht des Einzelschiedsrichters war die Bestellung zweifellos ein wesentlicher Schritt im Hinblick auf die Anwendung einer Substanz. Die angeschuldigte Person hat zudem auch nicht von dem Versuch abgesehen, bevor Dritte, die nicht an dem Versuch beteiligt waren, davon erfuhren.
88. Schliesslich verweist der Einzelschiedsrichter auf die konstante Rechtsprechung des Schweizer Sportgerichts, wonach bei Bestellungen verbotener Substanzen bei ausländischen Online-Shops, die am Zoll abgefangen werden, regelmässig von einer vorsätzlichen versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.2 Doping- Statut 2022 ausgegangen wird (statt vieler, siehe Entscheid der DK vom 26. August 2020).
89. Der Einzelschiedsrichter kommt somit zum Schluss, dass die angeschuldigte Person vorliegend mit Vorsatz versuchte, eine verbotene Substanz anzuwenden, weshalb der Tatbestand der vorsätzlich versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut 2022 erfüllt ist.
F. Besitz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 1. Tatbestand 90. Gemäss dem Tatbestand von Art. 2.6.1 Doping-Statut 2022 stellt der Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode durch einen Athleten einen Verstoss gegen das Doping-Statut 2022 dar. Gemäss der Definition des Besitzes im Doping-Statut 2022 gilt der Kauf einer verbotenen Substanz oder Methode – auch auf elektronischem und anderem Wege – als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt. Der Kommentar zu dieser Definition erklärt, dass der Kauf einer verbotenen Substanz auch dann Besitz darstellt, wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird.
17 2. Vorliegender Fall 91. SSI wirft der angeschuldigten Person den Besitz einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut 2022 vor, da die angeschuldigte Person online Dopingmittel bestellt, bezahlt und somit gekauft habe, was gemäss den anwendbaren Bestimmungen Doping-Statut 2022 als Besitz einer verbotenen Substanz gelte, unabhängig davon, dass die Bestellung bei der angeschuldigten Person nie angekommen sei.
92. Der Begriff des Besitzes wird im Doping-Recht autonom vom Zivilrecht definiert. Um gemäss dem Doping-Statut 2022 von Besitz auszugehen, ist Sachherrschaft über die Ware nicht erforderlich. Es reicht bereits der Kauf auf einem beliebigen Weg.
93. Wie vorstehend ausgeführt hat die angeschuldigte Person eingestanden, die fragliche Substanz online bestellt und bezahlt zu haben. Somit ist vom Abschluss eines Kaufvertrags zwischen der angeschuldigten Person und dem Online-Shop auszugehen.
94. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung der vorstehenden Ausführungen zum Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6.1 Doping-Statut 2022 geht der Einzelschiedsrichter davon aus, dass die angeschuldigte Person den Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6.1 erfüllt hat.
G. Konsequenzen und Massnahmen 1. Sperre 95. Gemäss Art. 10.2.1.2 Doping-Statut 2022 wird für einen Verstoss gegen Art. 2.2 oder 2.6 Doping-Statut 2022 eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen eine spezifische Substanz betrifft und SSI nachweisen kann, dass der Verstoss vorsätzlich begangen wurde.
96. Das Doping-Statut 2022 unterscheidet bei der Beweislast zwischen spezifischen und nichtspezifischen Substanzen. Bei den spezifischen Substanzen liegt die Beweislast des Vorsatzes bei SSI. Bei den nicht-spezifischen Substanzen liegt die Beweislast hingegen beim Athleten, der beweisen muss, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde (Art. 10.2.1.1 Doping-Statut 2022).
97. Gemäss der Dopingliste 2024 ist BPC-157 als eine jederzeit verbotene Substanz (im und ausserhalb des Wettkampfes) geführt, unter der Kategorie «S0 Nicht genehmigte Substanzen». Daraus folgt, dass BPC-157 eine sogenannte spezifische Substanz ist, weshalb die Beweislast für den Vorsatz bei SSI liegt. Mit anderen Worten heisst das, dass wenn SSI gemäss der Beweiswürdigung des Gerichts nicht rechtsgenüglich bewiesen hat, dass der Verstoss vorsätzlich erfolgte, das Gericht entscheiden muss, dass kein Vorsatz gegeben war.
98. Gemäss Art. 10.2.3 Doping-Statut 2022 wird der in Art. 10.2 verwendete Begriff «vorsätzlich» für Athleten verwendet, die ein Verhalten an den Tag legten, von dem sie wussten, dass es einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und sie dieses Risiko bewusst eingingen.
18 99. Vorliegend handelt es sich um eine spezifische Substanz, weshalb grundsätzlich eine Sperre von vier Jahren auszusprechen ist, wenn SSI beweisen kann, dass die angeschuldigte Person den Verstoss vorsätzlich begangen hat.
100. Gemäss der Definition der Dopingliste, die auf der Webseite von SSI publiziert ist, handelt es sich bei einer spezifischen Substanz um Substanzen und Methoden, bei denen die Wahrscheinlichkeit höher ist, dass sie für andere Zwecke als die Leistungssteigerung im Sport konsumiert oder angewendet werden.
101. Zur Frage, ob die angeschuldigte Person wusste oder hätte wissen müssen, dass die Substanz auf der Dopingliste steht und sowohl in als auch ausserhalb des Wettkampfs verboten ist, berücksichtigt der Einzelschiedsrichter zunächst die erfolgreiche Vergangenheit als Tennisspieler, während der er auf internationalem Niveau spielte. Seine beste Klassierung in der Schweiz war NX (XX), das heisst, er war die Nummer XX der Schweiz und gehörte damit zu den besten Tennisspielern der Schweiz. Die angeschuldigte Person gab an, dass er von 2014-2018 regelmässig über Doping-Bestimmungen aufgeklärt und auf Doping getestet worden sei. Auf der einen Seite dürfen an ihn somit aufgrund seiner sehr erfolgreichen Tenniskarriere und seiner Kenntnis und Sensibilisierung der Anti-Doping-Bestimmungen höhere Anforderungen gestellt werden als an einen Amateurspieler, der nie mit Doping- Bestimmungen in Berührung kam. Auf der anderen Seite ist unbestritten, dass das streitgegenständliche Produkt während seiner aktiven Zeit nicht auf der Liste der Anti- Doping-Bestimmungen war und somit die Anwendung damals legal war. Gemäss seinen Aussagen erhielt er das Mittel 2017 von seinem damaligen Physiotherapeuten in den USA mehrmals verschrieben und wendete es an. Er habe damals geprüft, ob es auf der Dopingliste stand und das war nicht der Fall. Diese Aussage hat er zwar nicht belegt, die Beweislast für den Vorsatz liegt aber wie erwähnt bei SSI und nicht bei der angeschuldigten Person. Diese Aussagen, die er auf Nachfrage des SSI, wie er auf das Produkt gestossen sei, in seiner E-Mail vom 26. Februar 2025 gemacht hatte, scheinen glaubwürdig. Man kann somit davon ausgehen, dass er das Produkt bereits aus seiner aktiven Zeit kannte, wusste, dass es damals legal war und deshalb keine erneuten Abklärungen vornahm, um zu prüfen, ob es immer noch legal war. Es kam erst gut drei Jahre nach seinem letzten Spiel auf internationalem Niveau auf die Dopingliste.
102. Der Einzelschiedsrichter ist sich bewusst, dass gemäss Art. 10.2.3 Doping-Statut 2022 der Vorsatz das Verhalten betrifft und nicht die Kenntnis über die unzulässige Substanz. Mit anderen Worten, auch wenn ein Athlet nicht wusste, dass er eine verbotene Substanz bestellt, kann er dennoch vorsätzlich gehandelt haben, nämlich dann, wenn ein hohes Risiko bestand, dass dieser Kauf einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und er dieses Risiko bewusst einging. Der Einzelschiedsrichter ist sich weiter bewusst, dass man der angeschuldigten Person, die mal auf internationalem Niveau gespielt hatte und über Dopingbestimmungen geschult und regelmässig getestet wurde und somit hätte sensibilisiert sein müssen, mit Fug und Recht die Pflicht auferlegen könnte, die Dopingliste, die jedes Jahr überarbeitet wird, bei einem Online-Kauf eines Nahrungsergänzungsmittels aus Australien zu konsultieren. Wenn man es aber als glaubwürdig erachtet, dass er das Mittel bereits 2017 von seinem Physiotherapeuten erhielt, er es damals abgeklärt hatte und wusste, dass es damals nicht verboten war (was zutrifft, da es erst am 1. Januar 2022 auf die Dopingliste kam), erachtet der Einzelschiedsrichter es unter diesen Umständen als glaubwürdig, dass er das Mittel nicht mit direktem Vorsatz bestellte und auch nicht in Kauf nahm, dass es sich dabei um eine verbotene Substanz handeln könnte. Jedoch liess er beim Kauf dieser Substanz grundlegende Sorgfaltspflichten ausser Acht, die er mit seiner sportlichen Vergangenheit und seiner Sensibilisierung auf Anti-Doping-Bestimmungen hätte beachten müssen. So
19 müssen Sportler, die auf internationalem Niveau eine Sportart ausgeübt haben, auch wenn die aktive Zeit bereits ein paar Jahre vorbei ist, besonders vorsichtig sein und gerade beim Kauf von Substanzen übers Internet, die offensichtlich hierzulande nicht in Apotheken erhältlich sind und die ihnen kein Arzt verschrieben hat, sondern die sie selber im Internet recherchiert haben und die sie zum ersten Mal bestellen, besondere Sorgfalt im Hinblick auf mögliche Doping-Bestimmungen walten lassen. Ein Blick in die aktuelle Dopingliste hätte genügt, um zu sehen, dass die Substanz nun verboten war.
103. Der Einzelschiedsrichter kommt deshalb zum Schluss, dass die angeschuldigte Person zwar nicht vorsätzlich handelte, jedoch elementarste Sorgfaltspflichten ausser Acht liess und somit grobfahrlässig handelte.
104. Aus diesen Gründen ist keine 4-jährige Sperre auszusprechen. Sind die Voraussetzungen von Artikel 10.2.1 nicht erfüllt, beträgt die Sperre zwei Jahre, unter Vorbehalt von Artikel 10.2.4.1. (Art. 10.2.2 Doping-Statut 2022).
105. Es ist somit grundsätzlich eine Sperre von zwei Jahren auszusprechen, zumal es sich um einen erstmaligen Verstoss handelte. 2. Reduktionsgründe 106. Es stellt sich aber die Frage, ob diese Regelsperre beruhend auf Gründen gemäss Art. 10.5 bis Art. 10.7 Doping-Statut 2022 reduziert oder gar eliminiert werden kann.
107. Art. 10.5 Doping-Statut 2022 erfordert für eine Aufhebung der Sperre fehlendes Verschulden. Da die angeschuldigte Person – wie bereits erwähnt – grobfahrlässig gehandelt hat, ist die Voraussetzung der zitierten Bestimmung vorliegend nicht erfüllt.
108. Gemäss Art. 10.6.1.1 besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen eine spezifische Methode oder Substanz betrifft, die keine Missbrauchssubstanz ist, und der Athlet nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden, beispielsweise in Form grober Fahrlässigkeit, vorliegt. Dieser Artikel ist vorliegend nicht erfüllt, da wie oben dargelegt, der Einzelschiedsrichter davon ausgeht, dass die Tat grobfahrlässig ausgeübt wurde.
109. Gemäss Art. 10.6.1.3 Doping-Statut 2022 besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren, wenn ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen begeht, der keine Missbrauchssubstanz betrifft, und der Freizeitsportler nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden vorliegt. Gemäss Art. 10.6.1.1 gilt grobe Fahrlässigkeit als grobes Verschulden.
110. Die angeschuldigte Person stellt sich auf den Standpunkt, er sei Freizeitsportler und dass ihn kein grobes Verschulden treffe.
111. Das Doping-Statut 2022 definiert den Freizeitsportler wie folgt: "Ein Athlet, der von Swiss Sport Integrity in Einzelfallbeurteilung als Freizeitsportler qualifiziert wird. Ausgenommen davon sind jedoch Athleten, die im Zeitraum von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen International-Level- oder National-Level-Athleten waren, ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die jeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder einem Kontrollpool eines Internationalen Sportverbands
20 oder einer Nationalen Anti-Doping Organisation angehörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen."
112. Es geht darum, dass eine Person, die nur in der Freizeit Sport im Sinne eines Hobby's betreibt, ohne Wettkampf-Ambitionen, nicht den gleich strengen Regeln unterstellt sein soll wie ein Spieler, der regelmässig an Wettkämpfen teilnimmt. Das Doping-Statut 2022 hält sodann fest, dass, wenn ein Athlet einmal ein International-Level-Athlete war, er danach während fünf Jahren nicht als Freizeitsportler gelten könne.
113. Der Einzelschiedsrichter stellt fest, dass die angeschuldigte Person in den Jahren 2021-2024 regelmässig Interclub auf der Stufe NLX spielte. Im Jahr 2023, also im Jahr vor dem Kauf des verbotenen Produktes, spielte er nicht nur Interclub, sondern nahm zudem an zwei Turnieren als Einzelspieler teil: Am 30. April 2023 am Y._____ 2023 NX/RX und am 2. Juli 2023 am W._____ NX/RX. Wenn an einem Turnier NX-Spieler teilnehmen, bedeutet das, dass diese Spieler unter den 11-30 besten Tennisspielern der Schweiz sind. Im Jahr 2022 nahm er am U._____ (NX/RX) teil, bei dem somit auch NX-Spieler, also die besten 10 Spieler der Schweiz, zugelassen waren. Angesichts dieser Umstände ist der Einzelschiedsrichter der Auffassung, dass die angeschuldigte Person den Tennis-Sport auf einem so hohen Level ausübt, bei dem nicht mehr von einem Freizeitsportler gesprochen werden kann. Der Einzelschiedsrichter stellt deshalb fest, dass die angeschuldigte Person kein Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts ist. Es mag zwar sein, dass er den Tennis-Sport nicht mehr mit derselben Intensität ausübt und nur noch hobbymässig spielt, das hohe Level, auf dem er spielt, schliesst aber aus, dass er ein Freizeitsportler im Sinne des Doping-Statuts ist.
114. Die Frage, ob die angeschuldigte Person in den fünf Jahren vor dem Dopingverstoss ein International-Level-Athlete war oder nicht, kann deshalb offenbleiben.
115. Ob die angeschuldigte Person ein Freizeitsportler ist oder nicht, kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da die zusätzliche kumulative Voraussetzung des Fehlens eines groben Verschuldens vorliegend nicht erfüllt ist. Das Doping-Statut 2022 definiert das grobe Verschulden als "nicht zumindest grobfahrlässig". Da der Einzelschiedsrichter der Ansicht ist, dass die angeschuldigte Person grobfahrlässig handelte, ist die Voraussetzung des groben Verschuldens erfüllt.
116. Demzufolge fällt eine Anwendung von Art. 10.6.1.3 Doping-Statut 2022 ausser Betracht. Es sind somit keine Reduktionsgründe gegeben.
117. Art. 10.7 Doping-Statut 2022 ermöglicht eine Aufhebung oder Reduktion der Sperre im Falle der substanziellen Unterstützung bei der Entdeckung oder dem Nachweis eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen (Art. 10.7.1 Doping Statut) oder des Eingeständnisses eines Verstosses in Ermangelung weiterer Beweise (Art. 10.7.1 Doping Statut). Auch diese beiden Sachverhalte sind vorliegend nicht gegeben.
118. Eine Reduktion oder Aufhebung der Sperre ist damit nicht möglich, weshalb die angeschuldigte Person für zwei Jahre zu sperren ist.
119. Gestützt auf Art. 10.13 Doping-Statut 2022 beginnt die Sperre mit dem Tag der Entscheidung des Schweizer Sportgerichts. Eine provisorische Sperre wurde vorliegend nicht ausgesprochen und ist somit auch nicht gemäss Art. 10.13.2 Doping-Statut 2022 anzurechnen.
21 3. Busse 120. Gemäss Art. 10.12 Doping-Statut 2022 kann zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse in der Höhe von bis zu CHF 200'000 ausgesprochen werden. SSI beantragt vorliegend, die angeschuldigte Person sei als 31-jähriger Athlet mit einer symbolischen Busse von CHF 100 zu belegen.
121. Wie SSI auf den beantragten Betrag der Busse kommt, wurde von SSI nicht substantiiert. Die angeschuldigte Person sei zwar kein Profispieler aber eben auch kein Freizeitsportler. Mangels Substantiierung der Höhe der Busse durch SSI sieht sich der Einzelschiedsrichter nicht in der Lage, die Höhe der Busse zu beurteilen, weshalb von der Anwendung einer Busse abgesehen wird. 4. Aberkennung von Wettkampfergebnissen 122. Gemäss Art. 10.10 Doping-Statut 2022 werden alle Wettkampfergebnisse, die ein Athlet im Zeitraum von der Begehung eines Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer provisorischen Sperre erzielte, annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Gründen der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist.
123. SSI beantragt, die allfälligen Wettkampfergebnisse der angeschuldigten Person seit dem 15. August 2024 seien mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen zu annullieren. Da SSI im Grundsatz betreffend den Dopingverstoss durchgedrungen ist, wird dieser Antrag von SSI ausgangsgemäss gutgeheissen. 5. Veröffentlichung der Sperre 124. Gemäss Art. 10.15 Doping-Statut 2022 geht jede Sanktion mit einer automatischen obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut 2022 einher.
125. Gemäss Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSG) veröffentlicht die nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping im Internet die Personalien von Sportlerinnen und Sportlern, die gestützt auf einen Sanktionsentscheid von der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeschlossen sind, während der Dauer des Ausschlusses. Diese gesetzliche Verpflichtung betrifft SSI direkt.
126. Das Schweizer Sportgericht ist demnach nicht zuständig, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form SSI einen Entscheid veröffentlichen darf oder muss. Ebenso wenig kann es SSI eine entsprechende Anordnung erteilen. Stellt das Schweizer Sportgericht einen Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen fest, ist SSI verpflichtet, über den Entscheid öffentlich zu berichten, unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Person (Art. 14.3.2 Doping- Statut 2022).
127. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Feststellungen des Schweizer Sportgerichts keine Auswirkungen auf die öffentliche Berichterstattung haben können. Indirekte Auswirkungen auf die Veröffentlichung ergeben sich insbesondere dann, wenn das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid feststellt, dass die betroffene Person minderjährig, schutzbedürftig oder als Freizeitsportler einzustufen ist. Gemäss Art. 14.3.6 Doping-Statut 2022 ist die Veröffentlichung diesfalls nicht erforderlich. In diesen Fällen muss eine etwaige Veröffentlichung in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falls stehen und darf keine Namensnennung enthalten. Zudem darf eine Veröffentlichung, wenn das
22 Schweizer Sportgericht feststellt, dass kein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vorliegt, nur mit Zustimmung der betroffenen Person erfolgen (vgl. Art. 14.3.3 Doping-Statut 2022).
128. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen Verstoss festgestellt. Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die angeschuldigte Person minderjährig oder schutzbedürftig im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut 2022 ist, und die angeschuldigte Person gilt auch nicht als Freizeitsportler (vgl. vorstehend Rz. 113). VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 1. Höhe der Verfahrenskosten 129. Nach Art. 36 Abs. 2 SO entscheidet der Einzelschiedsrichter über die Verfahrenskosten.
130. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dass der Fall sowohl für das Sekretariat als auch den zuständigen Einzelschiedsrichter des Schweizer Sportgerichts einen erheblichen Zeitaufwand mit sich brachte, von einem Einzelschiedsrichter behandelt wurde und keine Verhandlung nötig war, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 750 festgelegt. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 131. Nach Art. 36 Abs. 2 SO werden die Verfahrenskosten grundsätzlich der angeschuldigten Person auferlegt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Bei einem Freispruch werden die Verfahrenskosten SSI auferlegt. Das Schiedsgericht kann, sofern es die Umstände rechtfertigen, von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen. Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 ZPO gelten sinngemäss.
132. Da SSI im Grundsatz betreffend den Dopingverstoss und im Hinblick auf die Sanktionen mit dem Antrag bezüglich einer Sperre sowie der Annullierung von Wettkampfergebnissen durchgedrungen ist, jedoch mit Bezug auf den Kern der Sanktion (Sperre) nur zur Hälfte sowie der Antrag zur Busse abgelehnt wurde, werden die Kosten der angeschuldigten Person und SSI je zur Hälfte auferlegt. B. Parteikosten 133. Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 SO kann der angeschuldigten Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Ersatz der Parteikosten zugesprochen werden. Die übrigen Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die angeschuldigte Person im Grundsatz betreffend den Dopingverstoss unterliegt bzw. mit Bezug auf die Sanktionen nur zu höchstens 50% durchgedrungen ist, entscheidet der Einzelschiedsrichter, keine Parteikosten zuzusprechen.
23 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. A._____ wird des Verstosses gegen Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut 2022 für schuldig erklärt.
2. A._____ wird im Sinne von Art. 10.2.1 Doping-Statut 2022 ab Zustellung des Schiedsspruches für die Dauer von zwei Jahren gesperrt.
3. Allfällige Wettkampfergebnisse von A._____ seit dem 15. August 2024 werden gemäss Art. 10.10 Doping-Statut 2022 mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen annulliert.
4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 750 festgesetzt und A._____ und SSI je zur Hälfte auferlegt.
5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Sitz des Schiedsgerichts: Bern, Schweiz Datum: 30. Januar 2026 Datum der Berichtigung (Rz. 18): 12. Februar 2026
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Roy Levy Einzelschiedsrichter