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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 18.11.2024 SSG 2024/E/7

November 18, 2024·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·4,455 words·~22 min·4

Full text

1

SSG 2024/E/7 - A.____ v. Swiss Karate Federation

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzende Richterin: Johanna Hug, Rechtsanwältin, Zürich Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn Richter: Sven Hintermann, Rechtsanwalt, Zürich

In der Sache

zwischen

A._____, vertreten durch B._____

- meldende Personen und

Swiss Karate Federation (SKF), Luzernerstrasse 82, 6010 Kriens vertreten durch Oscar Diaz, Geschäftsführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thilo Pachmann, Pachmann AG, Zürich

- Angeschuldigte Organisation -

2 I. Die Parteien 1. A._____ ("A._____" oder "meldende Person") (geb. 2006) ist eine Schweizer Athletin (Karate).

2. Die Swiss Karate Federation ("SKF" oder "angeschuldigte Organisation") ist ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Die SKF ist der Dachverband für das Karate in der Schweiz.

3. A._____ und die SKF werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte A. Grundsätzliches 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Ethikverstoss bzw. Missstand gemäss dem Ethik-Statut1.

5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von Swiss Sport Integrity ("SSI") überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. B. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 10. April 2024 wandte sich B._____, die Mutter von A._____, an die Meldestelle von SSI (SSI-Meldung Nr. XXX/2024).

7. Am 24. April 2024 meldete sich SSI bei B._____ telefonisch und bat sie u.a., die im Meldungsanhang erwähnte E-Mail an SSI zukommen zu lassen. Gleichentags, am 24. April 2024, übermittelte B._____ der SSI die betreffende E-Mail sowie weitere Informationen.

8. Mit E-Mail vom 25. April 2024 liess B._____ der SSI weitere Informationen und Unterlagen zukommen.

9. Am 29. April 2024 kontaktierte SSI B._____ und bat sie u.a. um weitere Informationen, damit SSI im Rahmen der Eingangsprüfung die Zuständigkeit im Sinne des Geltungsbereichs des Ethik-Statuts von SSI prüfen könne.

10. Mit E-Mails vom 30. April 2024 und 2. Mai 2024 liess B._____ der SSI weitere Informationen und Unterlagen zukommen.

11. Am 13. Mai 2024 fand ein Gespräch zwischen A._____ und SSI statt, anlässlich welchem A._____ u.a. mitteilte, dass ihre Mutter die Meldung in Absprache mit ihr gemacht habe.

12. Mit E-Mail vom 13. Mail 2024 teilte A._____ der SSI weitere Informationen mit.

13. Mit E-Mail vom 14. Mai 2024 liess B._____ der SSI weitere Informationen im Namen von A._____ zukommen.

1 Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022, Version inkl. der Anpassungen mit Inkrafttreten per 26. November 2022 (Ethik-Statut).

3 14. Am 3. Juli 2024 fand ein weiteres Gespräch zwischen A._____ und SSI statt, anlässlich welchem SSI A._____ u.a. darüber informierte, dass SSI den Fall an das Schweizer Sportgericht weiterleiten werde. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 15. Mit E-Mail vom 4. Juli 2024 meldete SSI das Verfahren beim Schweizer Sportgericht und liess dem Schweizer Sportgericht Unterlagen diesbezüglich zukommen. Im betreffenden Schreiben von SSI vom 4. Juli 2024 zur "Überweisung des Falles Nr. XXX/2024" wies SSI u.a. darauf hin, dass Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut vorsehe, dass SSI den gemeldeten Verdacht eines Ethikverstosses zur Untersuchung der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") bzw. dem Schweizer Sportgericht weiterleite, wenn im "Rahmen der Eingangsprüfung die Gefahr besteht, dass die Untersuchung durch Interessenskonflikte beeinträchtigt werden könnte." Da eine Mitarbeiterin von SSI Teil der Nationalmannschaft sei bzw. bereits mehrfach von der SKF für internationale Meisterschaften selektioniert worden sei, bestehe ein potenzieller Interessenkonflikt und SSI könne die Meldung nicht selber bearbeiten bzw. untersuchen, weshalb SSI "hiermit" die Meldung Nr. XXX/2024 an das Sportgericht überweise.

16. Mit Eröffnungsschreiben vom 19. Juli 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Weiterleitung des Falles (betreffend einen allfälligen Verstoss gegen das Ethik-Statut durch SKF) durch SSI aufgrund eines möglichen Interessenkonflikts und informierte sie darüber, dass sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Sportgericht übergegangen seien. Mit gleichem Schreiben vom 19. Juli 2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Schliesslich wurde den Parteien im Eröffnungsschreiben mitgeteilt, dass sie bis zum 8. August 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.

17. Am 22. Juli 2024 reichte die SKF eine "Stellungnahme und Antrag auf Verschiebung der Frist bis am 31. August 2024" ein.

18. Nach Prüfung des Antrags entschied der Direktor des Schweizer Sportgerichts, dass eine Fristverlängerung bis zum 15. August 2024 gewährt werde und informierte die Parteien am 24. Juli 2024 darüber. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die neue Frist für alle Parteien gelte.

19. Mit Schreiben vom 15. August 2024 reichte die SKF eine weitere Stellungnahme ein.

20. Mit Schreiben vom 9. September 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt der Stellungnahmen der SKF vom 27. Juli [sic] und 15. August 2024 und informierte die Parteien, dass "A._____ […] innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben" habe und dass die vorsitzende Richterin und Referentin die Leitung des Verfahrens übernehme. Des Weiteren wurden die Parteien dazu eingeladen, sich unter Berücksichtigung der Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV2 und der Entscheidung von SSI, dem Schweizer Sportgericht die Untersuchung des vorliegenden Falls in dessen Gesamtheit zu übertragen, zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall zu äussern. Dabei wurde

2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

4 darauf hingewiesen, dass den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit gegeben werde, bis zum 23. September 2024 zur Frage der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts Stellung zu nehmen und dass das Gericht nach Ablauf der Frist einen Entscheid über die Zuständigkeit fällen werde.

21. Am 18. September 2024 informierten A._____ und B._____ das Schweizer Sportgericht u.a. darüber, dass sie damit einverstanden seien, "dass das Sportgericht in diesem Fall die vollumfängliche Zuständigkeit übernimmt."

22. Mit Schreiben vom 23. September 2024 teilte die SKF u.a. mit, dass sie "mit der Zuständigkeit des Sportgerichts nicht einverstanden" sei.

23. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2024 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der Stellungnahmen der Parteien innert der angesetzten Frist. In gleichem Schreiben wurden die Parteien ausserdem u.a. darauf hingewiesen, dass der Entscheid nach Massgabe des VerfRegl3 unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

24. Am 25. Oktober 2024 informierte Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann über die Mandatierung der SKF in vorliegendem Verfahren und reichte eine Eingabe beim Schweizer Sportgericht samt Vollmacht ein.

25. Mit E-Mail vom 25. Oktober 2024 bestätigte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts den Erhalt des Schreibens von Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann. IV. Prozessuales A. Grundsätzliches 26. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

27. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht wird durch das VerfRegl geregelt. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.

28. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände auf die Zuständigkeit der bisherigen "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO4. B. Verspätete Eingaben und Stellungnahmen der Parteien 29. Am 25. Oktober 2024 reichte die SKF, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thilo Pachmann, eine Eingabe betreffend vorliegendes Verfahren ein. Darin führte die SKF bzw. ihre Rechtsvertretung u.a. aus, dass aufgrund der Mandatierung nach Ablauf der Frist vom 23. September 2024 "hiermit unaufgefordert eine Stellungnahme zur Zuständigkeit des

3 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl). 4 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

5 Schweizer Sportgerichts" eingereicht und darum ersucht werde, "diese zu den Akten zu nehmen".

30. In casu wurden die Parteien mit Eröffnungsschreiben vom 19. Juli 2024 darüber informiert, dass sie bis zum 8. August 2024 das Recht hätten, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen. Am 22. Juli 2024 reichte die SKF eine "Stellungnahme und Antrag auf Verschiebung der Frist bis am 31. August 2024" ein. Darin nahm die SKF Stellung und ersuchte gleichzeitig um Fristverlängerung. Nachdem die Fristverlängerung bis zum 15. August 2024 gewährt wurde, reichte die SKF eine weitere Stellungnahme mit Datum des 15. August 2024 ein. Des Weiteren erhielten die Parteien mit Verfügung vom 9. September 2024 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Frage der Zuständigkeit (erneut) die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 23. September 2024, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht nach Ablauf der Frist einen Entscheid über die Zuständigkeit fällen werde. Damit hatte die SKF bereits mehrmals die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche sie auch genutzt hat, indem sie insgesamt drei Stellungnahmen beim Schweizer Sportgericht seit Eröffnung des Verfahrens eingereicht hat.

31. Beim Entscheid über die Frage der Zuständigkeit handelt es sich um einen Entscheid über das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung. Weder das VerfRegl noch die ZPO regeln, ob das Gericht vor Erlass des Entscheids über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen in jedem Fall beide Parteien anzuhören hat (vgl. dazu DOMEJ, in: Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N 8 zu Art. 59 ZPO). Jedenfalls hat das Schweizer Sportgericht die Parteien in casu mit Verfügung vom 9. September 2024 dazu eingeladen, sich zur Frage der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in vorliegendem Fall bis zum 23. September 2024 zu äussern. Das rechtliche Gehör der Parteien wurde damit gewahrt.

32. In Bezug auf die Frist vom 23. September 2024 enthält die Eingabe vom 25. Oktober 2024 der SKF bzw. ihrer Rechtsvertretung u.a. den Hinweis, dass sich "A._____ und ihre Vertretung […] innert dieser Frist nicht dazu geäussert und damit auch nicht zum Ausdruck gebracht [haben], dass sie eine Untersuchung ihrer Meldung durch das Schweizer Sportgericht" anstelle von SSI aufgrund eines möglichen Interessenskonflikts für "angezeigt halten". Abgesehen von diesem Hinweis – welcher sich angesichts der Eingabe von A._____ vom 18. September 2024 als nicht korrekt erweist – wird im Schreiben vom 25. Oktober 2024 ausserdem darauf hingewiesen, dass die SKF mit ihrer Eingabe vom 23. September 2024 fristgerecht zur Zuständigkeit Stellung genommen habe und dass aufgrund der Mandatierung nach Ablauf der Frist vom 23. September 2024 "hiermit unaufgefordert eine Stellungnahme zur Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts" eingereicht werde.

33. Abgesehen von dem knapp ausfallenden Hinweis auf die Mandatierung nach Ablauf der Frist vom 23. September 2024 sind der Eingabe vom 25. Oktober 2024 keine Gründe für die nichtfristgerechte Einreichung der Eingabe zu entnehmen. Auch wurde kein Gesuch um Fristwiederherstellung eingereicht. Der beigelegten Vollmacht ist zu entnehmen, dass sie auf den 2. Oktober 2024 datiert und damit mehr als eine Woche nach Ablauf der Frist vom 23. September 2024 ausgestellt worden ist. Ab Mandatierung (spätestens per 2. Oktober 2024) sind sodann mehr als weitere drei Wochen bis zur Einreichung der Eingabe vom 25. Oktober 2024 vergangen. Von einer Partei kann erwartet werden, dass sie – falls sie erneut und nach Ablauf einer gerichtlichen Frist – unaufgefordert Stellung nehmen möchte, dies umgehend tut oder zumindest unverzüglich beantragt. Dies gilt erst recht für den Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin, der bzw. die von Berufs wegen als Parteivertretung auftritt und kraft seines bzw. ihres Mandats in der Pflicht steht, die Rechte der Klientschaft zu wahren (vgl. u.a. im Zusammenhang mit dem Replikrecht: Urteil des Bundesgerichts 5D_81/2015 vom 4. April 2024 E. 2.3.2.).

6

34. In casu erfolgte die Eingabe von SKF bzw. ihrer Rechtsvertretung am Freitag, 25. Oktober 2024 per E-Mail um 17:30 Uhr und damit mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist vom 23. September 2024. Von einer umgehenden bzw. unverzüglichen Stellungnahme kann daher nicht die Rede sein; erst recht nicht unter Beachtung der zeitlichen Rahmenbedingungen in Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht – wie u.a. Art. 19 Abs. 3 VerfRegl, nach welchem der begründete Entscheid den Parteien innerhalb von vier Monaten nach Bestellung des Gerichts mitgeteilt wird. Wie der SKF bzw. ihrer Rechtsvertretung bekannt sein sollte, erfolgte die Bestellung des Gerichts in vorliegendem Fall am 19. Juli 2024 (siehe dazu Eröffnungsschreiben vom 19. Juli 2024). Die viermonatige Frist gemäss Art. 19 Abs. 3 VerfRegl endet damit am 19. November 2024.

35. Zusammenfassend und unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände in vorliegendem Fall kann die von der SKF bzw. ihrer Rechtsvertretung am 25. Oktober 2024 eingereichte Stellungnahme daher nicht zu den Akten genommen werden. Im Übrigen können verspätete bzw. unaufgeforderte Stellungnahmen auch nicht dazu dienen, die bereits eingereichten Eingaben bzw. die ursprünglich fristgerecht eingereichte Stellungnahme zu verbessern. Wie unter Rz. 30 festgehalten, hatte die SKF in casu bereits mehrmals die Möglichkeit zur Stellungnahme, welche sie auch genutzt hat, indem sie insgesamt drei Stellungnahmen beim Schweizer Sportgericht seit Eröffnung des Verfahrens eingereicht hat. V. Zuständigkeit A. Grundsätzliches 36. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.

37. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. B. Überweisung des Falles durch SSI 38. Anstatt dem Schweizer Sportgericht den Fall zur Beurteilung zu überwiesen, hat SSI in casu den Fall zur Untersuchung in seiner Gesamtheit übertragen. Namentlich hat SSI weder eine (vollständige) Untersuchung durchgeführt noch dem Schweizer Sportgericht einen Untersuchungsbericht überwiesen. Basierend auf den von SSI weitergeleiteten Unterlagen ist davon auszugehen, dass SSI den Grund für diese Vorgehensweise in einem potenziellen Interessenskonflikt und Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut sieht. C. Positionen der Parteien 39. Nachdem die Parteien vom Schweizer Sportgericht – unter Hinweis auf Art. 72g SpoFöV und auf die Entscheidung von SSI, die Untersuchung des Falls in dessen Gesamtheit zu überweisen – zur Stellungnahme zur Frage der Zuständigkeit eingeladen wurden, haben A._____ und B._____ mit Schreiben vom 18. September 2024 sinngemäss die Zuständigkeit anerkannt, während die SKF die Zuständigkeit in der Stellungnahme vom 23. September

7 2024 bestritten hat. Dabei erklärte die SKF, dass sie keine potentiellen Interessenskonflikte sehe, insbesondere da der Fall die Disziplin Kumite (Zweikampf) betreffe und es sich bei der betroffenen Mitarbeiterin von SSI um ein Mitglied des Kata-Damenteams handle, die keinerlei Berührungspunkte mit dem Kumite-Kader habe. Zudem bestehe des Weiteren die Möglichkeit, dass die betroffene Mitarbeiterin im Falle eines potenziellen Interessenskonflikts in den Ausstand trete und ihr ausserdem jeglicher Zugriff auf die relevanten Unterlagen verwehrt werde. Allein die Tatsache, dass die Mitarbeiterin Mitglied des Kata-Damenteams sei, sei kein hinreichender Grund, um den Instanzenzug zu verkürzen und ihre "rechtlichen Ansprüche zu beschneiden". Die Beurteilung des Verfahrens "durch zwei Instanzen" sei "entscheidend und unabdingbar" – so die SKF – mithin jede "Verkürzung […] unverhältnismässig und nicht begründet" wäre (Stellungnahme der SKF vom 23. September 2024, S. 1). D. Die Funktion des Schweizer Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle 1. Die Bedeutung von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV und den Statuten von Swiss Olympic 40. Zur Beurteilung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für vorliegenden Fall ist zunächst die Funktion des Sportgerichts als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV von Bedeutung. Demnach beurteilt das Schweizer Sportgericht die von der Meldestelle überwiesenen Fälle und kann Sanktionen bzw. Massnahmen aussprechen. Während das Schweizer Sportgericht diese Funktion seit der Gründung per 1. Juli 2024 innehat, ist SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG5 und Art. 73 SpoFöV) als auch als nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

41. Zu den Anforderungen als nationale Meldestelle gehört u.a., dass SSI die gemeldeten Sachverhalte abklärt sowie – sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht – einen Untersuchungsbericht verfasst und diesen mit den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle überweist (Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 2 SpoFöV).

42. Basierend auf den gesetzlichen Grundlagen sind die Funktionen und Aufgaben von SSI als Meldestelle und dem Schweizer Sportgericht als unabhängige Disziplinarstelle daher voneinander abzugrenzen: Während SSI als Meldestelle für die Entgegennahme von Meldungen (Art. 72f Abs. 2 lit. a Ziff. 2 und 3 SpoFöV) sowie die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts im Falle eines begründeten Verdachts auf Fehlverhalten oder Missstände zuständig ist, ist das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig.6 Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SpoFöV unterstreicht die strikte Trennung der Aufgaben der beiden Stellen, in dem die Disziplinarstelle i.S.v. Art. 72g SpoFöV auch insbesondere von der Meldestelle unabhängig sein soll.

43. Die oben beschriebene Aufgabentrennung zwischen der SSI als Meldestelle und dem Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle ergibt sich im Übrigen nicht nur aus den gesetzlichen Grundlagen in Art. 72f und Art. 72g SpoFöV, sondern auch aus den seit dem

5 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 6 Vgl. dazu auch die Unterscheidung in Art. 72d Abs. 1 lit. c SpoFöV, in welchem von der "Untersuchung von Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale Meldestelle" und der "Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle" die Rede ist.

8 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic: U.a. sieht Art. 1.2 Abs. 9 der Statuten vor, dass "[d]ie Dopingbekämpfung sowie die Bearbeitung von potenziellen Ethikvorfällen […] Aufgabe der Stiftung Swiss Sport Integrity [ist]". In Bezug auf die Aufgaben des Schweizer Sportgerichts beziehen sich die Statuten demgegenüber auf die "Beurteilung von Fällen" sowie auf die "Sanktionierung von potenziellen Verstössen gegen das Dopingstatut und das Ethik-Statut" (Art. 1.2 Abs. 10 Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Schliesslich ist in Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der aktuell geltenden Statuten von Swiss Olympic die Rede davon, dass das Schweizer Sportgericht über Streitigkeiten "entscheidet". Die Statuten von Swiss Olympic weisen jedoch an keiner Stelle Untersuchungsfunktionen – wie die Abklärung von Sachverhalten und die Erstellung von Untersuchungsberichten – dem Schweizer Sportgericht zu.

44. Zusammenfassend und als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass sowohl die gesetzlichen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV) sowie die seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic für die Abklärung der gemeldeten Sachverhalte und das Verfassen eines Untersuchungsberichts die Zuständigkeit von SSI vorsehen, während das Schweizer Sportgericht für die Beurteilung der von SSI überwiesenen Fälle und für die mögliche Sanktionierung zuständig ist. Da das Schweizer Sportgericht folglich keine Untersuchungsinstanz ist und die Untersuchungsfunktion von SSI nicht übernehmen kann, ist es für die Untersuchung des vorliegenden Falles in seiner Gesamtheit nicht zuständig. 2. Die Bedeutung von Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut 45. Wie unter Rz. 38 festgehalten, scheint SSI die Grundlage für ihre Entscheidung, die Untersuchung des Falls in dessen Gesamtheit an das Schweizer Sportgericht zu überweisen, in Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut zu sehen. Das Schweizer Sportgericht kann dieser Ansicht nicht folgen, zumal auch Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für eine Untersuchung eines Falles in seiner Gesamtheit zu begründen vermag:

46. Das Ethik-Statut ist per 1. Januar 2022 in Kraft getreten und wurde am 25. November 2022 und am 21. September 2022 (mit Inkrafttreten per 26. November 2022) angepasst (siehe dazu Art. 9 Ethik-Statut). Die besagte Bestimmung in Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut bezieht sich auf die Rechtslage vor der Gründung der Stiftung Schweizer Sportgericht und vor dem Inkrafttreten von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den oben zitierten Art. 1.2 Abs. 9 und Abs. 10 sowie Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (in der Fassung mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024).

47. Das Schweizer Sportgericht kann basierend auf Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts nicht die Funktion von SSI als Untersuchungsinstanz übernehmen: Das Schweizer Sportgericht ist kein Organ von Swiss Olympic, sondern ein von der Stiftung Schweizer Sportgericht unabhängig betriebenes Gericht (vgl. dazu auch Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV sowie Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 1 und 2 der Statuten von Swiss Olympic in der Fassung mit Inkrafttreten per 1.Juli 2024).7 Als solches kann es keine Untersuchungsfunktionen übernehmen, die gemäss

7 Siehe dazu auch "Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen" des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 17-19, insbesondere S. 18: "Durch die formelle Zugehörigkeit der Disziplinarkammer zu Swiss Olympic kann deren Unabhängigkeit insbesondere in Fällen in Frage gestellt werden, die die Interessen von Swiss Olympic betreffen. Um die Glaubwürdigkeit und Legitimation von entsprechenden Entscheiden zu erhöhen, soll die Beurteilung von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen durch eine möglichst unabhängige Stelle erfolgen. Diese Unabhängigkeit soll in erster Linie im Verhältnis zur Meldestelle sowie zu den von einem Sachverhalt betroffenen Verbänden, aus erwähnten Gründen aber auch bestmöglich gegenüber Swiss

9 den gesetzlichen Grundlagen SSI als Untersuchungs- und Meldestelle zugewiesen sind. Sollte aufgrund dieses Verständnisses ein Widerspruch zwischen den neu In Kraft getretenen Grundlagen (Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den Regelungen in den Statuten von Swiss Olympic seit dem 1. Juli 2024) und Art. 5.3 Abs. 6 des Ethik-Statuts gesehen werden, so gehen die Regelungen der SpoFöV und der Statuten von Swiss Olympic im Übrigen auch bereits aufgrund des allgemeinen Grundsatzes Lex posterior derogat legi priori (lat.: "Das jüngere Gesetz hebt das ältere Gesetz auf") vor. Im Übrigen ist auch aus Gründen der Normenhierarchie den einschlägigen Bestimmungen der SpoFöV sowie den Statuten von Swiss Olympic gegenüber dem aus diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Ethik-Statut Vorrang zu geben.8 E. Fazit zur Zuständigkeit 48. Basierend auf den obigen Ausführungen und unter Berücksichtigung von Art. 72f und Art. 72g SpoFöV sowie den seit dem 1. Juli 2024 geltenden Statuten von Swiss Olympic ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in casu nicht gegeben. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit kann das Schweizer Sportgericht nicht auf das Verfahren eintreten und entsprechend keinen Entscheid in der Sache fällen.

49. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb SSI – als zuständige nationale Meldestelle und Untersuchungsinstanz – nicht nach den basierend auf dem VerfRegl SSI9 möglichen Optionen vorgegangen ist. Gemäss Angaben von SSI sei eine Mitarbeiterin von SSI Teil der Nationalmannschaft bzw. bereits mehrfach von der SKF für internationale Meisterschaften selektioniert worden, weshalb ein potenzieller Interessenkonflikt bestehe und SSI die Meldung nicht selber bearbeiten könne. Nach Ansicht des Schweizer Sportgerichts wäre daher eine mögliche Vorgehensweise gewesen, dass die betreffende Mitarbeiterin in den Ausstand tritt. Namentlich sieht Art. 8 Abs. 2 VerfRegl SSI vor, dass Personen von SSI ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme einer Meldung in den Ausstand treten, "[w]enn und sobald begründete Zweifel an ihrer Unbefangenheit bestehen". Falls aus Sicht von SSI trotz Ausstand der betreffenden Person die Gefahr eines Interessenskonfliktes nicht auszuschliessen gewesen wäre, wäre eine weitere Option eine externe Unterstützung bzw. Vertretung gemäss Art. 3 VerfRegl SSI gewesen. Nach besagter Regelung kann sich SSI "von der Entgegennahme einer Meldung bis zu einem rechtsgültigen, respektive rechtskräftigen Entscheid extern unterstützen und/oder vertreten lassen". Wäre schliesslich bereits in der Selektion einer externen Unterstützungs- bzw. Vertretungsstelle ein potenzielles Risiko eines Interessenskonfliktes gesehen worden, so hätte der Direktor und/oder die Geschäftsstelle die Organisation einer angemessenen Untersuchung (z.B. für die Wahl bzw. das Auswahlverfahren und die Beauftragung einer externen Stelle) an den für die Bestellung und Überwachung des Direktors und der Geschäftsstelle zuständigen Stiftungsrat von SSI als übergeordnetes Organ abgeben können. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 50. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss

Olympic, gewährleistet sein. Der Dachverband soll daher die Übertragung der Aufgaben auf eine eigeneständige Organisation prüfen". 8 Vgl. auch Entwurf des revidierten Ethik-Statuts vom 15. Oktober 2024 (mit geplantem Inkrafttreten per 1. Januar 2025), in welchem Art. 5.3 Abs. 6 Ethik-Statut gestrichen ist, abrufbar unter https://sportparlament.event.swissolympic.ch/de/#top (zuletzt besucht am 14. November 2024). 9 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).

10 Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

51. Das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gilt grundsätzlich als durch SSI initiiert – auch wenn SSI in casu keine Parteistellung zukommt. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens erscheint es aus Sicht des Schweizer Sportgericht in diesem konkreten Einzelfall und insbesondere ohne Begründung einer künftigen Praxis jedoch als angemessen, wenn für das vorliegende Verfahren weder den Parteien noch SSI Kosten auferlegt werden. Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Verfahrens verzichtet das Schweizer Sportgericht daher ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten.

52. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Die angeschuldigte Person hat im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat (Art. 25 Abs. 5 VerfRegl).

53. Basierend auf Art. 25 Abs. 4 und 5 VerfRegl ist weder der SKF noch A._____ ein Parteikostenersatz zuzusprechen. Im Übrigen hat keine der Parteien einen Ersatz der Parteikosten beantragt. Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zu sprechen.

11 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. Auf das Verfahren i.S. SSG 2024/E/7 - A._____ v. Swiss Karate Federation wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 18. November 2024

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Johanna Hug Vorsitzende Richterin

Sarah Umbricht Richterin

Sven Hintermann Richter

SSG 2024/E/7 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 18.11.2024 SSG 2024/E/7 — Swissrulings