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SSG 2024/E/42 - A._____ v. SSI
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzende Richterin: Dr. iur. Mirjam Koller-Trunz, Rechtsanwältin, Zürich Richter: Dr. iur. Vassilios Koutsogiannakis, LL.M., Zürich Richter: Leonid Shmatenko, Rechtsanwalt, LL.M., Zürich
In der Sache zwischen
A._____
- Beschwerdeführer und
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Alexander Schütz, Rechtsanwalt, LL.M., und Samuel Fortuzi, Rechtsanwalt, Eversheds Sutherland AG, Bern
- Beschwerdegegnerin -
2 I. Die Parteien 1. A._____ ("Beschwerdeführer") ist Vater von drei Kindern (B._____, C._____ and D._____) und war mehrere Jahre Nachwuchs-Assistenztrainer bei den E._____. Er reichte mehrere Meldungen von potenziellen Verstössen gegen das Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut") durch die E._____ bzw. die verantwortlichen Personen innerhalb des Clubs ein.
2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Beschwerdegegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
3. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet.
4. Die E._____ AG hat im vorliegenden Verfahren auf die Parteistellung verzichtet. Im Nachfolgenden wird der Einfachheit halber von den "E._____" die Rede sein, unabhängig davon, welche Rechtseinheit oder Abteilung der E._____-Organisation involviert war. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 5. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024 bezüglich einer möglichen Verletzung des Ethik-Statuts durch die E._____ bzw. einzelne Personen innerhalb dieser Organisation.
6. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie an der Hauptverhandlung wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.
7. Am 14. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Meldung bei der Beschwerdegegnerin bezüglich eines möglichen Verstosses der E._____ bzw. von einzelnen Personen innerhalb der Organisation gegen das Ethik-Statut ein. Darin macht er folgende angebliche Ethik- Verstösse geltend: "[…] With respect to Article 2 of the Statutes on Ethics in Swiss Sport, the four integrity violation declarations cover multiple instances of: Maltreatment: Discrimination and unequal treatment Violation of psychological integrity Neglect of a duty of care Unsporting behavior Lack of fairness Lack of respect" 8. Am 22. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Meldung bezüglich eines weiteren möglichen Verstosses der E._____ bzw. einzelner Personen innerhalb der
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 Organisation gegen das Ethik-Statut ein. Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Meldungen in einem Verfahren konsolidiert.
9. Am 27. November 2024 erliess die Beschwerdegegnerin einen Nichteröffnungsentscheid, wonach nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden seien, um eine Untersuchung einzuleiten.
10. Am 11. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ein. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 11. Mit Eröffnungsschreiben vom 20. Dezember 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien sowie die E._____ über die Eröffnung des Verfahrens. Ausserdem wurde den Parteien eine Frist bis am 17. Januar 2025 gesetzt, um Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Des Weiteren gewährte das Schweizer Sportgericht den E._____ eine Frist bis am 9. Januar 2025, um schriftlich die Parteistellung zu beantragen.
12. Der Beschwerdeführer sendete am 16. bzw. 17. Januar 2025 insgesamt 10 E-Mails (mit 47 Beilagen) an das Schweizer Sportgericht.
13. Am 17. Januar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ein.
14. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 lud das Gericht die Parteien ein, durch Unterzeichnung der Verfügung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zuzustimmen. Ausserdem stellte das Gericht fest, dass keine Stellungnahme von den E._____ erfolgt sei und die Sportorganisation somit auf die Parteistellung verzichte. Des Weiteren informierte das Gericht die Parteien, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. bzw. 17. Januar 2025 als mangelhaft i.S.v. Art. 26 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom Juli 2024 ("VerfRegl") i.V.m. Art. 132 Abs. 2 ZPO3 angesehen werde, da diese unverständlich und weitschweifig sei. Vor diesem Hintergrund verfügte das Gericht, dass (i) die Eingabe vom Beschwerdeführer vom 16. bzw. 17. Januar 2025 nicht zu den Akten genommen werde, (ii) dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am 21. Februar 2025 angesetzt werde, um eine Stellungnahme einzureichen, und (iii) der Beschwerdegegnerin eine Frist bis am 21. Februar 2025 angesetzt werde, um sämtliche Unterlagen betreffend des angefochtenen Nichteröffnungsentscheids einzureichen. Ausserdem wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht lediglich die Beschwerde vom 11. Dezember 2024 berücksichtigen werde, sollte die neue Eingabe den Voraussetzungen nach Art. 26 VerfRegl i.V.m. Art. 132 Abs. 2 ZPO nicht genügen.
15. Am 17. Februar 2025 sendete der Beschwerdeführer die Verfügung vom 7. Februar 2025 elektronisch unterzeichnet zurück, indem er sich mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt.
16. Am 21. Februar 2025 reichte die Beschwerdegegnerin auf einem USB-Stick die geforderten Unterlagen und der Beschwerdeführer eine neue Stellungnahme ein.
17. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 setzte das Gericht den Parteien eine Frist bis am 13. März 2025, um kurz begründete Ergänzungsbegehren zu stellen. Ausserdem forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, innerhalb der gleichen Frist mitzuteilen, ob er mit einem Zirkularentscheid ebenfalls einverstanden sei.
3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).
4 18. Am 13. März 2025 reichten beide Parteien eine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer beantragte darin eine mündliche Verhandlung (mit deutscher Übersetzung) sowie die Anhörung von Markus Pfisterer, Leiter der Meldestelle für Ethik-Verstösse.
19. Mit Verfügung vom 19. März 2025 teilte das Gericht den Parteien mit, dass der Antrag auf eine mündliche Verhandlung gutgeheissen werde. Ausserdem informierte das Gericht die Parteien, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherkosten vorzustrecken habe und sie später im Endentscheid als Teil der Verfahrenskosten aufgeteilt werden. Des Weiteren teilte das Gericht den Parteien mit, dass der Antrag auf Anhörung von Markus Pfisterer abgewiesen werde. Schliesslich schlug das Gericht diverse Verhandlungstermine vor und setzte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis am 21. März 2025.
20. Mit E-Mail vom 20. März 2025 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht ihre Verfügbarkeiten für eine Hauptverhandlung mit.
21. Mit E-Mail vom 23. März 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über seine Verfügbarkeiten für eine Hauptverhandlung. Am gleichen Tag reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine weitere Meldung eines möglichen Ethik-Verstosses der E._____ bzw. einzelner Personen innerhalb der Organisation ein, wonach die E._____ die Trainingsverträge der Kinder des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht mehr verlängert hätten.
22. Mit Verfügung vom 25. März 2025 teilte das Gericht den Parteien mit, dass die Hauptverhandlung am 7. April 2025 online durchgeführt werde. Ausserdem forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, bis am 28. März 2025 einen Dolmetscher zu stellen. Die Beschwerdegegnerin wurde aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist mitzuteilen, welche Personen/Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung teilnehmen werden. Des Weiteren teilte das Gericht den Parteien den Ablauf der Hauptverhandlung mit und erinnerte daran, dass Gegenstand der Hauptverhandlung ausschliesslich die Überprüfung des angefochtenen Nichteröffnungsentscheids vom 27. November 2024 sei.
23. Mit E-Mail vom 26. März 2025 informierte RA Alexander Schütz das Gericht, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin er selbst an der Hauptverhandlung teilnehmen werde.
24. Am 28. März 2025 bat der Beschwerdeführer um die Bestätigung des Gerichts, dass es Prof. Dr. F._____ als Dolmetscher akzeptieren werde. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass die vom Gericht im Verhandlungsablauf angegebenen Zeiten zu kurz erscheinen.
25. Mit Verfügung vom 1. April 2025 informierte das Gericht die Parteien, dass die Hauptverhandlung vom 7. April 2025 bei Bedarf am 8. April 2025 fortgeführt werde.
26. Mit E-Mail vom 2. April 2025 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Gericht nach der anwendbaren Version des Ethik-Statuts.
27. Mit Verfügung vom 3. April 2025 informierte das Gericht die Parteien, dass es keine Rechtsberatungen vornehmen könne und dass es dem Beschwerdeführer jederzeit freistehe, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
28. Am 7. und 8. April 2025 fand die online durchgeführte Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer eine umfassende Untersuchung beantragte und die Beschwerdegegnerin an den bereits gestellten Anträgen festhielt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Miro Vuille, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung der Beschwerdeführer, begleitet von seiner Ehefrau, G._____, sowie die Beschwerdegegnerin, vertreten durch RA Alexander Schütz, teil.
5 29. Mit E-Mail vom 9. April 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Informationen zum Sachverhalt ein.
30. Mit Verfügung vom 10. April 2025 stellte das Gericht fest, dass die letzte Eingabe des Beschwerdeführers nach Abschluss der Hauptverhandlung erfolgte, und entschied, dass diese nicht zu den Akten genommen werde. Ausserdem wurde die Frist für die Erstellung des Entscheids i.S.v. Art. 19 Abs. 3 VerfRegl durch den Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht bis am 8. Juni 2025 verlängert. IV. Positionen der Parteien 31. Dieser Abschnitt des Entscheids enthält keine abschliessende Auflistung der Behauptungen der Parteien, sondern soll eine Zusammenfassung des Inhalts der wichtigsten Argumente bieten. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweise berücksichtigt und sorgfältig geprüft, einschliesslich der Behauptungen und Argumente, die in diesem Abschnitt des Entscheids oder in der nachstehenden Erörterung der Ansprüche nicht erwähnt werden. A. Position des Beschwerdeführers 32. Der Beschwerdeführer erachtet zusammengefasst die folgenden sechs Vorbringen als Ethik- Verstösse:
• Vorbringen 1: H._____ (Nachwuchstrainer I._____ / E._____) bzw. die E._____ haben sich nicht an eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer bezüglich seines Sohnes C._____ in den U-17-A/U-15-Top-Trainings bzw. bezüglich eines Herbstlagers gehalten. Konkret schlug J._____ dem Beschwerdeführer vor, dass sein Sohn C._____ in der U-17-A-Mannschaft trainieren, aber zu den Trainings der U-15-Top-Mannschaft eingeladen würde, falls in diesem Team ein Torhüter fehle. Der Beschwerdeführer hat diesen Vorschlag mündlich angenommen und in verschiedenen E-Mails schriftlich bestätigt. Das Schweigen der E._____ auf die E-Mails des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes ist als erneute Zustimmung zum Vertrag anzusehen. Diese mündliche Vereinbarung widerspiegelt sich auch in den Trainingsplänen, wonach C._____ in unterschiedlichen Teams gespielt hat.
• Vorbringen 2: Die E._____ behandeln nicht alle Nachwuchs-Torhüter gleich (u.a. bezüglich der Spielzeiten). Des Weiteren sind die Selektionskriterien nicht transparent und fair ausgestaltet. C._____ hat während den Saisons 2019/2020 bis 2023/2024 nie an einem Torhüterbeurteilungsprozess auf dem Eis mit einem spezialisierten Torhütertrainer teilgenommen, was einen fairen Auswahlprozess verunmöglicht und bei C._____ zu einem psychischen Schaden im Sinne des Ethik- Statuts führte. Wenn es solche Torhüterbeurteilungsprozesse gegeben hätte, würde es Beweise dafür geben. Mangels Torhüterbeurteilungsprozesse wurde die Teamzusammensetzung durch korruptes Verhalten der verantwortlichen Personen beeinflusst. So war es beispielsweise möglich, dass in einer Saison alle 13-jährigen Torhüter als besser eingestuft wurden als die 14-jährigen Torhüter.
• Vorbringen 3: Die E._____ und ihre Mitarbeiter haben ihre Machtposition(en) missbraucht und die Karriere von C._____ negativ beeinflusst. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer bzw. zwei seiner Kinder (C._____ und D._____) aufgrund seiner Meldung durch die E._____ benachteiligt. Des Weiteren hat es K._____ (CEO der E._____) unterlassen, die Vorfälle von einer unabhängigen Stelle untersuchen zu lassen. Die durch die eigene Anwaltskanzlei durchgeführte Untersuchung ist nicht unabhängig. Der Fall von L._____ zeigt, wie wichtig es ist, dass Vorwürfe vom Verein unabhängig untersucht werden. Im E-Mail vom 16. Februar 2023 von K._____ wird
6 deutlich, wie aggressiv er die Vorwürfe des Beschwerdeführers niederschmetterte. Im Brief vom 6. Juli 2023 schrieb K._____ sogar, dass der Beschwerdeführer eine Rüge verdiene. Dies stellt eine Verleumdung dar. Im Brief vom 2. Oktober 2024 äusserte K._____ unzählige Behauptungen gegenüber dem Beschwerdeführer, die nicht stimmen. Dies stellt eine Verletzung der psychischen Integrität des Beschwerdeführers im Sinne des Ethik-Statuts dar. Weiter wurden insgesamt neun E- Mails / SMS des Beschwerdeführers durch die E._____ schlicht ignoriert. Auch kamen eingeschriebene Briefe des Beschwerdeführers ungeöffnet zurück. Der Beschwerdeführer wollte eine aussergerichtliche Einigung mit den E._____, aber der Verein zeigte kein Interesse daran. Ausserdem ist J._____ seiner Aufsichtspflicht nicht nachgekommen, indem er es tolerierte, dass H._____ seine Aufgabe als Cheftrainer des A-Teams ungenügend wahrgenommen hat. Insbesondere bemängelt der Beschwerdeführer, dass H._____ nur selten auf dem Eis bzw. an den Spielen präsent war.
• Vorbringen 4: M._____ verhielt sich nicht korrekt im Zusammenhang mit einem Aufeinandertreffen mit dem Beschwerdeführer in der N._____ im Dezember 2021. In seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2024 verzichtete der Beschwerdeführer gegen dieses Vorbringen Beschwerde zu erheben.
• Vorbringen 5: J._____ behauptete, dass sich der Beschwerdeführer negativ über die Organisation des Mädchen-Eishockeys der E._____ geäussert habe. Da sich der Beschwerdeführer nie negativ über das Mädchen-Eishockey bei den E._____ geäussert und sich sehr für das Mädchen-Eishockey engagiert hat, verletzte diese falsche Anschuldigung seine psychische Integrität im Sinne des Ethik-Statuts. Diese falsche Anschuldigung ist schädlich für seinen Ruf und gefährdet sein Ansehen innerhalb der E._____-Organisation.
• Vorbringen 6: Die Mädchen werden bei den E._____ gegenüber den Knaben systematisch benachteiligt, indem ihnen nicht die gleichen Trainingsmöglichkeiten und Einrichtungen geboten werden. Es gibt nach wie vor keine Strategie, um das Mädchen-Eishockey zu fördern bzw. eine Strategie, um Mädchen im Eishockey zu schützen. Die Mädchen der E._____ werden ausgegrenzt, da sie sich innerhalb eines gemischten Teams in der Minderheit befinden. Die Mädchen bei den E._____ haben Angst vor den Knaben und hören aus diesem Grund mit dem Eishockey auf. Die Mädchen müssen aufgrund des Körperbaus anders trainiert werden als die Knaben, doch gibt es bei den E._____ keine Trainer, die sich auf das Mädchen-Training spezialisiert haben. Des Weiteren sind die Mädchen-Garderoben in der O._____ nicht genügend gesichert. Insbesondere besteht aufgrund der Tatsache, dass sich die Garderobe in der Nähe der öffentlichen Toiletten befindet, die Gefahr, dass nichtbefugte Personen eintreten oder von aussen hineinschauen können. Ausserdem ist die Mädchen-Garderobe deutlich zu klein. Schliesslich weigern sich die E._____ mitzuteilen, weshalb D._____ nicht zu den E._____ Sports School-Trainings eingeladen wurde (obwohl sie im Besitz einer Swiss Olympic Talent Card ist und ein Junge, welcher ebenfalls eine Swiss Olympic Talent Card hat, eingeladen wurde).
33. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Swiss Ice Hockey Federation ("SIHF") die Vorfälle hätte untersuchen und ihn nicht an die Beschwerdegegnerin hätte weiterleiten müssen. Die SIHF sei in der besseren Position als die Beschwerdegegnerin, um beurteilen zu können, ob sich die Handlungen der E._____ negativ auf die Karriere seiner Kinder ausgewirkt haben. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin nicht die Ressourcen, diesen umfangreichen Fall zu untersuchen, weshalb sie ihre Tätigkeit stark eingeschränkt habe. Dies zeige sich insbesondere in der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nie Nachfragen an den Beschwerdeführer gestellt habe.
7 B. Position der Beschwerdegegnerin 34. Ein Verstoss gegen das Ethik-Statut verlangt eine gewisse Schwere, d.h. nicht jedes unkorrekte Verhalten stellt eine sanktionsbedürftige Verletzung des Ethik-Statuts dar. Ausserdem ist es nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, Einzelfallentscheide von verantwortlichen Personen der E._____, wie z.B. Selektionsentscheide, zu überprüfen. Selbst bei inhaltlich falschen Entscheidungen darf die Beschwerdegegnerin nur einschreiten, wenn ein Verstoss gegen das Ethik-Statut vorliegt. Damit ein Untersuchungsverfahren eröffnet werden kann, müssen sich Vorbringen beweistechnisch zumindest "erhärten" lassen (Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände vom 15. Februar 2023, "VerfRegl SSI"). Die Beschwerdegegnerin darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit und gestützt auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen tätig werden. Insbesondere ist sie nicht zuständig für "sportpolitische" Entscheidungen (wie z.B. ob das Mädchen-Eishockey bei den E._____ stärker gefördert werden muss).
35. Das verwaltungsrechtliche Instruktionsverfahren kann geschlossen werden, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen, wenn sich die entscheidungsbildende Instanz ihre Überlegungen bilden konnte und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtserhebliche Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht verändert werden. Dieser Grundsatz muss mutatis mutandis auch für das Untersuchungsverfahren vor der Beschwerdegegnerin Anwendung finden. Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach mit dem Beschwerdeführer gesprochen, um herauszufinden, wo eine Verletzung des Ethik-Statuts vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer hatte genügend Gelegenheit gehabt, seine Vorbringen und Vorwürfe umfassend zu erläutern. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mehrfach erklärt, was die Voraussetzungen für eine Verletzung des Ethik-Statuts sind und dass die Beschwerdegegnerin nicht ermächtig ist, Verletzungen von anderen Regularien zu untersuchen. Ausserdem führte die Beschwerdegegnerin Gespräche mit C._____, seiner Mutter sowie K._____ und J._____. Zudem hat die Beschwerdegegnerin weitere vom Beschwerdeführer genannte Personen angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Die Beschwerdegegnerin hat die Informationen der befragten Personen fortlaufend gesichtet und analysiert und mit der notwendigen Sorgfalt im Rahmen der Vorabklärungen überprüft. Allerdings konnten sich in den geführten Gesprächen und erhaltenen Unterlagen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht belegen bzw. erhärten lassen. Wenn nach ersten Gesprächen keine Anhaltspunkte für einen Verstoss des Ethik-Statuts vorliegen, kann die Beschwerdegegnerin nicht endlos weitere Gespräche führen. Da die Einholung von weiteren Beweismitteln im vorliegenden Fall weder nötig noch zweckdienlich war, hat die Beschwerdegegnerin unter Würdigung der höchstrichterlichen Vorgaben an den Abschluss einer Untersuchung einen Nichteröffnungsentscheid gefällt.
36. Es ist Aufgabe eines jeden Melders, seine Vorbingen mit einer gewissen Genauigkeit auf den Punkt zu bringen - selbst dann, wenn der Melder nicht anwaltlich vertreten ist. Es genügt nicht, seitenweise Papier der Beschwerdegegnerin einzureichen und die eigenen Aussagen zu wiederholen. Um ein Vorbringen beweisen zu können, muss vorgebracht werden, inwiefern Tatsachenelemente von Bestimmungen des Ethik-Statuts gegeben sein sollten. Im Rahmen der Abklärungen haben mehrere befrage Personen ihren Unmut über gewisse Einzelfallentscheidungen der E._____ geäussert. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin keine konkreten Hinweise erhalten, dass sich ein Verstoss gegen das Ethik-Statut zugetragen hat.
37. Der Beschwerdeführer hat es sowohl in den schriftlichen Eingaben als auch während der Hauptverhandlung unterlassen, auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Nichteröffnungsentscheid einzugehen. Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, weshalb der Nichteröffnungsentscheid falsch gewesen sein und inwiefern sich dies auf das Ethik-Statut ausgewirkt haben soll. Dieser Beweislast kam der Beschwerdeführer mit seinen
8 weitschweifigen und allgemein gehaltenen Aussagen aber nicht nach. Es reicht nicht, ohne weitere Anhaltspunkte, die Beschwerdegegnerin zu diversen Abklärungen aufzufordern.
38. Zu den einzelnen Vorfällen äussert sich die Beschwerdegegnerin wie folgt:
• Vorbringen 1: Es konnte nicht bewiesen werden, dass eine Vereinbarung zwischen A._____ und den E._____ getroffen wurde. Es ist falsch, dass das Schweigen der E._____ auf E-Mails des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes als Zustimmung anzusehen ist. Die Verantwortlichen der E._____ haben bestritten, dass jemals eine Vereinbarung zwischen den E._____ und dem Beschwerdeführer bzw. seinem Sohn zustande kam. Auch aus den erhaltenen Beweismitteln (insbesondere den Trainingsund Spielplänen) ist nicht ersichtlich, dass ein Konsens zustande gekommen war. Gemäss den erhaltenen Informationen setzen die E._____ die Athletinnen und Athleten stets so ein, dass sie bestmöglich gefördert werden können. Dies erfolgt jedoch stets einseitig und nicht in einer Vereinbarung. Selbst wenn eine Vereinbarung vorliegen würde, ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend das Ethik- Statut verletzt worden sein soll. Insbesondere würde dadurch nicht die psychische Integrität des Sohnes des Beschwerdeführers verletzt werden, wie vom Beschwerdeführer behauptet.
• Vorbringen 2: Auch wenn mehr Transparenz bei den Selektionskriterien wünschenswert wäre und die Selektionsprozesse der E._____ nur sehr rudimentär verschriftlicht sind, liegt kein Beweis vor, dass C._____ verglichen zu anderen Torhütern im Sinne des Ethik-Statuts ungleich behandelt wurde. Die E._____ bieten ein hochprofessionelles Training an mit diversen ehemaligen Profisportlern. Die Beschwerdegegnerin hat die Prozesse bezüglich der Teameinteilung innerhalb der E._____ angeschaut und überprüft, ob das Verfahren fair ist. Ausserdem prüfte die Beschwerdegegnerin, ob es genügend Kontrollmechanismen gibt, wonach Drittpersonen die getroffenen Entscheidungen kritisch hinterfragen können. Diese Aufgaben haben die E._____ erfüllt. Die Beschwerdegegnerin darf keine Einzelfallentscheidungen der Vereine überprüfen, zumal insbesondere die Selektionsentscheide in Mannschaftssportarten nicht aufgrund 100% objektiver Kriterien getroffen werden können. Schliesslich stellt es keine Verletzung des Ethik- Statuts dar, wenn eine einzelne Person nicht einverstanden ist mit einer Einzelfallentscheidung des Clubs.
• Vorbringen 3: Im Rahmen der Abklärungen der Beschwerdegegnerin liess sich nicht erhärten, dass die E._____ oder ihre Mitarbeiter ihre Position bzw. Macht innerhalb der Organisation missbraucht haben und dadurch die Karriere der Kinder des Beschwerdeführers im Sinne des Ethik-Statuts negativ beeinträchtigt haben sollen. Auch die Nicht-Beantwortung von E-Mails stellt noch keine sanktionsbedürftige Verletzung des Ethik-Statuts dar. Es kann nicht erwartet werden, dass eine Sportorganisation, die hunderte von Athletinnen und Athleten betreut und mit deren Eltern kommuniziert, jede Anfrage beantwortet, zumal der Beschwerdeführer eine Flut von Anfragen an die E._____ stellte. Die E._____ waren durch die unzähligen E- Mails und SMS des Beschwerdeführers schlicht überfordert. Die Trainer der E._____ wollten die Kinder des Beschwerdeführers nicht mehr trainieren, da sie sich von ihm belästigt fühlten. Ob ein Trainer seine Arbeit gut oder schlecht macht, kann die Beschwerdegegnerin nicht beurteilen. Sie überprüft lediglich, ob das Ethik-Statut dadurch verletzt wurde oder nicht.
• Vorbringen 4: Im Zusammenhang mit dem Zwischenfall in der N._____ im Dezember 2021 liess sich der Vorwurf einer Verletzung der physischen Integrität oder anderen Ethik-Verstössen nicht erhärten.
9 • Vorbringen 5: Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin konnten nicht erhärten, dass J._____ bewusst falsche Anschuldigungen gegenüber A._____ gemacht haben soll. Selbst wenn sich der Sachverhalt so zugetragen hätte, wäre dies noch keine Verletzung des Ethik-Statuts.
• Vorbringen 6: Im Rahmen der Abklärungen liess sich nicht erhärten, dass Mädchen bei den E._____ gegenüber den Knaben generell benachteiligt würden. Die Abklärungen haben ergeben, dass deutlich mehr Knaben Eishockey spielen als Mädchen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Mädchen organisatorisch anders behandelt werden als Knaben. Die Beschwerdegegnerin hat in mehreren Gesprächen mit dem Beschwerdeführer versucht, herauszufinden, wo konkret das Problem zwischen ihm und den E._____ liegt. Allerdings wurde dabei die behauptete Benachteiligung bzw. Ausgrenzung der Mädchen nie thematisiert. Des Weiteren zeigten die Verantwortlichen der E._____ in den Gesprächen kein Verständnis für die Behauptungen des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin hielt die E._____ allerdings an, die Aufteilung der Garderobe sowie ihr Sicherheitskonzept in der O._____ selbstkritisch zu überprüfen und zu optimieren. V. Zuständigkeit 39. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Schiedsgericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet (Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024). Als unabhängige Disziplinarstelle i.S.v. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht unter anderem zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von Ethik-Verstössen.
40. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports vom 1. Juli 2022. Das VerfRegl vom 1. Juli 2024 findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, für die Sportorganisationen auf die Zuständigkeit der bisherigen Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") oder des Schweizer Sportgerichts verweisen (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Nach Art. 14 Abs. 2 VerfRegl SSI ist die DK für Beschwerden gegen die Nichteröffnung einer Untersuchung zuständig.
41. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 per 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig gewesen ist (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vom 1. Juli 2024, siehe auch SSG 2024/E/4 vom 15. März 2025, N 85).
42. Während sich der Beschwerdeführer durch Unterzeichnung der Verfügung vom 7. Februar 2025 mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts ausdrücklich einverstanden erklärt hat, reichte die Beschwerdegegnerin das unterzeichnete Formular nicht ein. Allerdings hat die Beschwerdegegnerin keine Unzuständigkeitseinrede erhoben und sich sowohl schriftlich als auch während der Hauptverhandlung auf das Verfahren vorbehaltslos eingelassen.
43. Zusammenfassend wird festgehalten, dass das Schweizer Sportgericht zur Überprüfung des Nichteröffnungsentscheids vom 27. November 2024 zuständig ist.
10 VI. Anwendbares Recht 44. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Statutenänderungen von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat. Da der angefochtene Nichteröffnungsentscheid vor dem Inkrafttreten des neuen Ethik-Statuts (gültig seit 1. Januar 2025) erfolgte, ist in materieller Hinsicht das Ethik-Statut in der Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 anwendbar.
45. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dies auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 20. Dezember 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024 (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl i.V.m Art. 50 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, gültig seit 1. März 2025).
46. Das Untersuchungsverfahren der Beschwerdegegnerin wird im VerfRegl SSI geregelt. VII. Abweisung des Antrags auf Anhörung von Markus Pfisterer 47. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 13. März 2025, dass Markus Pfisterer, bis Juni 2025 Leiter der Ethik-Meldestelle der Beschwerdegegnerin, während der Hauptverhandlung als Zeuge befragt wird. Dieser Antrag hat das Gericht mit Verfügung vom 19. März 2025 abgewiesen und für die Begründung auf den Endentscheid verwiesen.
48. Aufgrund des rechtlichen Gehörs haben die Parteien vor dem Schweizer Sportgericht wie vor einem Zivilgericht grundsätzlich das Recht auf gerichtliche Beweisabnahme (siehe Art. 8 und 17 des VerfRegl). Daraus ergibt sich eine Pflicht des Gerichts, die zum Beweisgegenstand gestellten Anträge entgegenzunehmen, die Anträge zu prüfen, über die Anträge zu entscheiden und bei positivem Prüfungsergebnis die entsprechenden Beweise abzunehmen (siehe z.B. BGE 124 I 241, E. 2; BGE 117 II 262, E. 4; BGer 4P.143/2005 vom 18. August 2005, E. 2.1). Das Recht auf Beweisabnahme setzt allerdings die Tauglichkeit eines Beweismittels voraus (KuKo ZPO-BAUMGARTNER, 3. Aufl., Basel 2021, N 14 f. zu Art. 152; BSK ZPO-GUYAN, 4. Aufl., Basel 2024, N 6 f. zu Art. 152). Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297, E. 9.3.2; BGE 140 I 285, E. 6.3.1). Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Gunsten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu beweisende Behauptung zutrifft (BGer 4A_66/2018 vom 15. Mai 2019, E. 2.1.1). Die Behörde kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichten, wenn sie ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen durfte, eine weitere Beweiserhebung würde ihre Überzeugung nicht beeinflussen (BGE 134 I 140, E. 5.3; BGE 130 II 425, E. 2.1). Der Gehörsanspruch ist jedoch verletzt, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit abgesprochen wird, ohne dass hierfür sachliche Gründe angegeben werden können (BGE 114 II 289, E. 2a).
49. Mit E-Mail vom 20. August 2024 informierte Markus Pfisterer den Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin bei der Untersuchung von einer externen Anwaltskanzlei (insbesondere von RA Alexander Schütz, Partner bei Eversheds Sutherland) unterstützt werde. Es ist nicht die Aufgabe des Leiters der Ethik-Meldestelle, die Vorabklärungen selbst zu treffen, sondern diese lediglich zu delegieren. Aus den Unterlagen geht deutlich hervor, dass RA Alexander Schütz (und nicht Markus Pfisterer) die Leitung bei den getroffenen Vorabklärungen zukam. So war es beispielsweise RA Alexander Schütz, der die E-Mails des https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=gryf6mjugmxtembqgu https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-III-297%3Afr&number_of_ranks=0#page297 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-I-285%3Afr&number_of_ranks=0#page285 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-140%3Afr&number_of_ranks=0#page140 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-140%3Afr&number_of_ranks=0#page140 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-II-425%3Afr&number_of_ranks=0#page425 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-II-289%3Afr&number_of_ranks=0#page289
11 Beschwerdeführers beantwortete, während Markus Pfisterer lediglich in Kopie des E-Mail- Dialogs gesetzt wurde. Ausserdem führte RA Alexander Schütz die Gespräche im Rahmen der Vorabklärungen und war an der Hauptverhandlung als Vertreter der Beschwerdegegnerin anwesend. Aus diesem Grund erachtete das Gericht RA Alexander Schütz als am besten positioniert, die während der Hauptverhandlung aufkommenden Fragen zu den von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen zu beantworten. Des Weiteren hat es der Beschwerdeführer in seinem Antrag unterlassen, detailliert darzulegen, inwiefern die Anhörung von Markus Pfisterer von Relevanz ist bzw. welche Fragen ausschliesslich Markus Pfisterer und nicht RA Alexander Schütz beantworten kann. Da das Gericht in der Zeugenbefragung von Markus Pfisterer im vorliegenden Fall keinen Mehrwert sah und vor dem Hintergrund der Verfahrensökonomie, erachtete das Gericht die Befragung von Markus Pfisterer als unerheblich. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass - wie es bei der Beschwerdegegnerin üblich ist - Markus Pfisterer den Nichteröffnungsentscheid vom 27. November 2024 unterzeichnete (und nicht RA Alexander Schütz). Ausserdem bekam der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung ausreichend Gelegenheit, Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegnerin zu stellen, wodurch sein rechtliches Gehör gewahrt wurde. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer keine Einwände vor, als er am Schluss der Verhandlung explizit danach gefragt wurde, ob sein rechtliches Gehör gewahrt wurde bzw. ob er sich genügend zur Streitsache äussern konnte. VIII. Materielles A. Beweislast und Beweismass 50. Weder das Ethik-Statut noch das VerfRegl enthalten eine Bestimmung über die Beweislast. Folglich obliegt es dem Gericht, diese für den vorliegenden Fall zu bestimmen.
51. Nach dem in Art. 8 ZGB verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei jener Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (vgl. z.B. BGE 148 III 105, E. 3.3.1; BGE 128 III 271, E. 2a). Im vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde gegen den Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin. Da der Beschwerdeführer durch seine Beschwerde Rechte ableiten möchte (nämlich die Durchführung einer Untersuchung), obliegt es dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern der Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024 falsch war.
52. Auch bezüglich des Beweismasses enthält weder das Ethik-Statut noch das VerfRegl eine Bestimmung. Es ist daher Sache des Gerichts, dieses zu bestimmen (vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International Sports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014, S. 25 und 29). Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut konkretisiert diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Das Beweismass zur Feststellung eines Ethikverstosses ist der von der Beschwerdegegnerin zu führende überzeugende Nachweis, der höher sein muss als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschliesst (sog. "comfortable satisfaction"). Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist auf das vorliegende Verfahren sinngemäss anwendbar (vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3).
12 53. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der Nichteröffnungsentscheid fehlerhaft war. Weder das Ethik-Statut noch das VerfRegl SSI regelt das Beweismass, das für die Eröffnung einer Untersuchung notwendig ist. Nach Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI wird eine Untersuchung eröffnet, wenn sich ein möglicher Ethik- Verstoss ausreichend erhärten bzw. belegen lässt. Der Grad an Überzeugung der Beschwerdegegnerin, dass ein Ethik-Verstoss stattgefunden hat, muss bei der Frage, ob eine Untersuchung zu eröffnen oder ein Nichteröffnungsentscheid zu fällen ist, tiefer sein, als bei der Einreichung eines Untersuchungsberichts, in welchem die Beschwerdegegnerin Anträge zur Sanktionierung aufgrund eines Ethik-Verstosses stellt. Das Gericht interpretiert Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI folglich dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin eine Untersuchung eröffnet, wenn die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Ethik-Verstoss begangen wurde, und Anträge zur Sanktionierung in einem Untersuchungsbericht lediglich dann stellt, wenn das Beweismass der "comfortable satisfaction" erreicht ist. Es ist angebracht, das Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit analog auch auf den Beschwerdeführer anzuwenden. Folglich hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass der Nichteröffnungsentscheid falsch ist bzw. dass Ethik-Verstösse durch die E._____ begangen worden sind. B. Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers 1. Substantiierungspflicht des Melders 54. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens der Beschwerdegegnerin obliegt es der Beschwerdegegnerin, die Meldungen entgegenzunehmen, die meldende Person anzuhören und die eigene Zuständigkeit zu prüfen. Nach Art. 12 Abs. 2 VerfRegl SSI prüft die Meldestelle im Rahmen der Vorabklärungen, ob sich die mögliche Verletzung des Ethik-Statuts erhärten lässt oder nicht. Zu diesem Zweck beschafft sie Dokumente, holt Auskünfte ein und trifft weitere sachdienliche Abklärungen (sog. Vorabklärungen). Nach Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI kommt es zu einem Nichteröffnungsentscheid, wenn sich die möglichen Verstösse gemäss Ethik-Statut nicht ausreichend erhärten, respektive belegen lassen.
55. Weder das Ethik-Statut noch das VerfRegl SSI sehen eine Bestimmung vor, die den notwendigen Substantiierungsgrad einer Meldung festlegt. Art. 5.1 Ethik-Statut besagt lediglich, dass eine Meldung eine möglichst detaillierte Umschreibung des Sachverhalts enthalten soll. Es obliegt folglich dem Gericht, den notwendigen Substantiierungsgrad festzusetzen.
56. Nach schweizerischem Zivilverfahrensrecht und bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorbringen grundsätzlich genügend substantiiert, wenn die Partei die Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darlegt, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGer 4A_501/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 3.1). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt gewöhnlich nicht. Laut Bundesgericht ist es nicht angebracht, dass die entscheidende Instanz aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen muss. Es sei nicht die Aufgabe der urteilenden Instanz, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lasse. Dies bedeute nicht, dass es nicht ausnahmsweise zulässig sein kann, seinen Substantiierungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Werden Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet und wird für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen, sei vielmehr zu prüfen, ob die urteilende Instanz damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalte, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt, oder ob der Verweis ungenügend sei, weil die nötigen Informationen in den Beilagen nicht eindeutig und vollständig enthalten seien oder aber daraus zusammengesucht werden müssten (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2.2; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5; BGer 4A_195 und 197/2014 vom 27. November 2014, E. 7.3.3).
13 57. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war und die strengen Grundsätze des Bundesgerichts an die Substantiierungspflicht in Zivilverfahren nicht blindlings auf das Verfahren der Beschwerdegegnerin übernommen werden können, kann und muss vom Melder ein Mindestmass an Substantiierung erwartet werden können. Selbst bei Strafanzeigen genügen pauschale, unsubstantiierte Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt nicht (BSK-StPO-RIEDO/BONER, 3. Aufl., Basel 2023, N 11 zu Art. 301 m.w.H.), obwohl im Strafrecht grundsätzlich der strikte Untersuchungsgrundsatz gilt (siehe z.B. BGE 147 IV 409, E. 5.3.1).
58. Der Beschwerdeführer hat rund 500 Seiten Rechtsschrift auf Englisch, was keine Verfahrenssprache vor der Beschwerdegegnerin ist, mit über 300 Beilagen eingereicht. Er hat es dabei grösstenteils unterlassen, darzulegen, welche Aussage er mit welchem Beweisstück beweisen möchte. Es ist die Aufgabe eines jeden Melders, aufzuzeigen, was passiert ist, die notwendigen Beweise zur Verfügung zu stellen und darzulegen, worin er eine Verletzung des Ethik-Statuts sieht. Mit anderen Worten ist es die Pflicht des Melders, die Grundlagen für die Annahme eines Ethikverstosses zu liefern. Es reicht nicht, 500 Seiten Rechtsschrift einzureichen und die Beschwerdegegnerin zu bitten, die Nadel im Heuhaufen zu finden. Der Beschwerdeführer hat in seinen weitschweifigen Eingaben diverse Vorwürfe geäussert, ohne dabei konkreten Bezug auf die eingereichten Beilagen zu nehmen und ohne darzulegen, welche konkreten Handlungen seiner Ansicht nach eine Verletzung des Ethik- Statuts darstellen. Der notwendige Grad an Substantiierung hat der Beschwerdeführer bei seinen Meldungen folglich nicht erfüllt.
59. Die Beschwerdegegnerin hätte die Meldungen mangels Substantiierung bereits zurückweisen können. Sie hat aber die Meldungen des Beschwerdeführers entgegengenommen und im Rahmen der Vorabklärungen mehrere Gespräche mit ihm, seinem Sohn, seiner Frau und den Verantwortlichen der E._____ geführt, um sicherzustellen, dass kein Ethik-Verstoss übersehen wird. 2. Substantiierungspflicht im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteröffnungsentscheid 60. Sowohl die Beschwerdeschrift vom 11. Dezember 2024 als auch die Eingabe vom 21. Februar 2025 des Beschwerdeführers beinhalten diverse Behauptungen von angeblichen Fehlverhalten der Verantwortlichen der E._____. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf die Beilagen, die er im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin einreichte, ohne darzulegen, inwieweit diese die Behauptungen beweisen sollen. Für das Gericht blieb grösstenteils unklar, wo der Zusammenhang zwischen den erwähnten Beilagen und der konkreten Behauptung besteht.
61. Auch wenn der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht anwaltlich vertreten ist, wäre es seine Pflicht gewesen, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist, respektive weshalb die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten zum Schluss hätte kommen sollen, dass sich die mutmasslichen Verstösse ausreichend haben erhärten lassen. Dies hat er aber grösstenteils unterlassen und sich darauf beschränkt, die Vorwürfe gegen die E._____ und deren verantwortlichen Personen mehrfach zu wiederholen. Ausserdem unterliess es der Beschwerdeführer grösstenteils aufzuzeigen, welche Handlungen der E._____ bzw. der verantwortlichen Personen ein Verstoss gegen das Ethik-Statut darstellen sollen. Vielmehr nahm der Beschwerdeführer Bezug auf diverse Reglemente und Guidelines von nationalen und internationalen Sportverbänden (z.B. Internationale Schutzmassnahmen für Kinder im Sport, Child Safeguarding Toolkit, Hockey Canada Bullying Harassment and Abuse Policies, IIHF Abuse & Harassment Code), deren Verletzung bzw. die Sanktionierung von allfälligen Verletzungen nicht in den Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts fallen (siehe unten unter Kapitel VIII. C. 1.).
62. Auch während der Hauptverhandlung gelang es dem Beschwerdeführer nicht, mit der notwendigen Klarheit darzulegen, inwiefern der Nichteröffnungsentscheid falsch sein soll
14 und inwiefern die E._____ bzw. die verantwortlichen Personen das Ethik-Statut verletzt haben sollen. Auch nach mehrfachem explizitem Nachfragen der Richter konnte der Beschwerdeführer seine Behauptungen nicht substantiiert mit Verweis auf die jeweiligen Beweisstücke darlegen.
63. Im nachfolgenden Abschnitt wird konkret aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer seiner Substantiierungspflicht bei den Vorbringen 1 bis 6 nicht nachkam und weshalb der Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024 bezüglich aller Vorbringen korrekt war. C. Prüfung der einzelnen Vorbringen 1. Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts 64. Nach Art. 5.6 Ethik-Statut i.V.m. Art. 15 VerfRegl SSI und Art. 29 Abs. 2 VerfRegl ist dieses Gericht für die Beurteilung eines möglichen Ethik-Verstosses i.S.v. Art. 2 Ethik-Statut zuständig. Dieses Gericht hat nicht die Kompetenz, Sanktionen oder andere Konsequenzen aufgrund eines Verstosses gegen andere Regularien auszusprechen. Nach Art. 1.2 Ethik- Statut werden Verstösse gegen sonstige Verbandsreglemente nach den Verfahren der zuständigen nationalen oder internationalen Sportorganisation untersucht und entschieden. Folglich wird in diesem Entscheid kein Bezug auf andere Regularien genommen, sondern der Nichteröffnungsentscheid vor dem Hintergrund einer möglichen Verletzung des Ethik-Statuts überprüft.
65. Nach Art. 16 VerfRegl SSI hat die Beschwerdegegnerin Swiss Olympic und den entsprechenden nationalen Sportverband zu informieren, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Missstand i.S.v. Art. 3 Ethik-Statut vorliegt. Im Falle von durch die Beschwerdegegnerin festgestellten Missständen spricht Swiss Olympic (und nicht dieses Gericht) gegenüber der betroffenen Sportorganisation Massnahmen aus und hält diese in einer Umsetzungsvereinbarung fest. Gegen diese Verfügung kann innert 20 Tagen Einsprache bei der DK bzw. dieses Gerichts erhoben werden (Art. 5.7 Ethik-Statut). Allerdings kann nach Art. 16 Abs. 2 VerfRegl SSI die Feststellung eines Missstandes nicht Gegenstand eines Verfahrens vor der DK bzw. diesem Gericht bilden. Folglich stellt sich konkret die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI, wonach sich die Zuständigkeit dieses Gerichts bezüglich der Überprüfung eines Nichteröffnungsentscheids ergibt, auch zur Anwendung kommt, wenn die Meldung ein möglicher Missstand i.S.v. Art. 3 Ethik-Statut betrifft.
66. Ist eine Norm unklar, bedarf sie der Auslegung. Ausgangspunkt der Auslegung einer Bestimmung bildet ihr Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss laut Bundesgericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm gesucht werden. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zu Grunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (siehe z.B. BGer 2C_544/2020 vom 29. April 2021, E.3.3; BGE 146 III 217, E. 5; BGE 145 III 324, E. 6.6).
67. Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 VerfRegl SSI deutet darauf hin, dass dieses Gericht für die Überprüfung von jeglichen Nichteröffnungsentscheiden zuständig ist, unabhängig davon, ob die Meldung mögliche Ethik-Verstösse i.S.v. Art. 2 Ethik-Statut oder einen potenziellen Missstand nach Art. 3 Ethik-Statut betrifft. Dies entspricht aber weder der Systematik des Ethik-Statuts noch jener des VerfRegl SSI. Beide Regelwerke beinhalten eine strikte https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F146-III-217%3Ade&number_of_ranks=0#page217 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-III-324%3Ade&number_of_ranks=0#page324
15 Trennung, wonach dieses Gericht für die Ahndung von Ethik-Verstössen nach Art. 2 Ethik- Statut zuständig ist (Art. 5.6 Ethik-Statut und Art. 15 VerfRegl SSI), während Swiss Olympic Massnahmen gegen Sportorganisationen bei einem Missstand aussprechen kann (Art. 5.7 Ethik-Statut und Art. 16 VerfRegl SSI). Es würde der Systematik der beiden Regelwerke widersprechen, wenn dieses Gericht für die Beurteilung eines Nichteröffnungsentscheids bezüglich eines potenziellen Missstandes i.S.v. Art. 3 Ethik-Statut zuständig wäre. Ausserdem würde eine solche Auslegung dem Sinn und Zweck der beiden Regelwerke zuwiderlaufen. Swiss Olympic ist als Dachverband des Schweizer Sports besser positioniert als dieses Gericht, einen Missstand i.S.v. Art. 3 Ethik-Statut zu erkennen und sinnvolle und zielführende Massnahmen mit der betroffenen Sportorganisation auszuarbeiten. Folglich muss es auch Swiss Olympic obliegen, zu beurteilen, ob die Beschwerdegegnerin die notwendigen Vorabklärungen bei einem potenziellen Missstand i.S.v. Art. 3 Ethik-Statut getroffen und korrekt entschieden hat, keine Untersuchung durchzuführen. Es würde dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der beiden Regelwerke widersprechen, wenn dieses Gericht den Nichteröffnungsentscheid bezüglich eines potenziellen Missstandes überprüfen könnte, während es dann aber eine andere Instanz wäre, nämlich Swiss Olympic, die über die Folgen entscheidet. Dass dieses Gericht nach Art. 5.7 Ethik-Statut als Beschwerdeinstanz agiert, ändert nichts an der Zweiteilung des Ethik-Statuts, wonach dieses Gericht für die Ahndung von Ethik-Verstössen i.S.v. Art. 2 Ethik-Statut und Swiss Olympic für den Erlass von Massnahmen bei einem Missstand i.S.v. Art. 3 Ethik-Statut zuständig ist. Diese Zweiteilung wird auch im seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut deutlich, welches die Untersuchungskompetenz der Beschwerdegegnerin und Swiss Olympic detaillierter regelt. Nach Art. 9.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025, wird ein möglicher Missstand grundsätzlich durch die Beschwerdegegnerin untersucht, wobei je nach Sachverhalt auch eine Untersuchung durch Swiss Olympic vereinbart werden kann. Daraus wird deutlich, dass Swiss Olympic sowohl beim Erlass von Massnahmen als auch bei der Untersuchung involviert ist, während der Dachverband bei einem potenziellen Ethik- Verstoss nach Art. 2 Ethik-Statut lediglich informiert wird und die Untersuchung der Beschwerdegegnerin und die Beurteilung diesem Gericht überlässt.
68. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - gestützt auf den Sinn und Zweck sowie der Systematik dieser Reglemente - dieses Gericht keine Kompetenz hat darüber zu urteilen, ob eine Einleitung einer Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin aufgrund eines potenziellen Missstandes innerhalb der E._____ i.S.v. Art. 3 Ethik-Statut angebracht gewesen wäre oder nicht. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Eröffnung einer Untersuchung bezüglich eines potenziellen Missstandes wird folglich nicht eingetreten. 2. Sinn und Zweck des Ethik-Statuts und des Untersuchungsverfahrens 69. Das Ethik-Statut bildet die einheitliche und justiziable Grundlage zur Meldung, Untersuchung und Sanktionierung von Ethik-Verstössen und Missständen im Schweizer Sport (siehe Homepage von Swiss Olympic: Ethik-Statut des Schweizer Sports). Der Grundgedanke von Ethik im Sport besteht darin, die Gesundheit sowie das Wohlergehen der Sportlerinnen und Sportler und die von der Bevölkerung erwartete Glaubwürdigkeit des Sports zu schützen (siehe Homepage von SSI: Weshalb Ethik im Sport?). Zu diesem Zweck listet das Ethik-Statut die Ethikverstösse in Art. 2 abschliessend auf (Diskriminierung und Ungleichbehandlung, Verletzung der psychischen, physischen oder sexuellen Integrität, Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht, Missbrauch einer Funktion in einer Sportorganisation für private Zwecke oder persönliche Vorteile, Korruption und Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen, Ignorieren von Interessenskonflikten sowie Unsportliches Verhalten). Art. 2.3 ("Unsportliches Verhalten") kommt dabei eine Auffangfunktion zu, wonach "grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports" ebenfalls einen Ethik-Verstoss darstellen. Diese Formulierung macht deutlich, dass nicht jedes unangemessene oder unanständige Verhalten per se eine Verletzung des Ethik- Statuts darstellt, vielmehr ist eine gewisse Schwere notwendig. Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, jede zwischenmenschliche Streitigkeit zwischen einzelnen Personen https://www.swissolympic.ch/athleten-trainer/werte-ethik/Ethik-Statut-des-Schweizer-Sports https://www.sportintegrity.ch/ethik/prinzipien/weshalb-ethik-im-sport
16 im Rahmen der Sportausübung zu untersuchen. Die Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist es, Meldungen entgegenzunehmen, die meldende Person anzuhören, die eigene Zuständigkeit zu prüfen und - sofern sich eine Verletzung des Ethik-Statuts erhärten lässt - eine Untersuchung durchzuführen. 3. Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin 70. Im Bereich des Disziplinarrechts hat der Court of Arbitration for Sport ("CAS") den Sportverbänden einen gewissen Ermessensspielraum zuerkannt. Nach konstanter Rechtsprechung des CAS kann er eine Disziplinarentscheidung eines Verbandsgerichts nur dann abändern, wenn er feststellt, dass das betreffende Verbandsgericht den ihm durch den Grundsatz der Verbandsautonomie eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat, d. h. nur in Fällen, in denen das betreffende Verbandsgericht willkürlich gehandelt hat. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn der CAS lediglich mit einer bestimmten Sanktion nicht einverstanden ist, sondern nur dann, wenn die betreffende Sanktion als offensichtlich und grob unverhältnismässig im Verhältnis zur Tat anzusehen ist (siehe z.B. CAS 2019/A/6278, N 55; CAS 2022/A/8731, N 70; CAS 2019/A/6315, N 62; CAS OG 24/09, N 72 ff.).
71. Auch wenn die Beschwerdegegnerin kein Verein i.S.v. Art. 60 ff. ZGB ist und es i.c. nicht um eine Überprüfung einer ausgesprochenen Disziplinarmassnahme geht, drängt sich eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung zur Überprüfung eines Nichteröffnungsentscheids auf. Dies bedeutet, dass dieses Gericht einen Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin nur beanstanden kann, wenn sie ihr zugestandenes Ermessen missbraucht hat, also, wenn eine mögliche Verletzung des Ethik- Statuts im Raum liegt, die offensichtlich einer Untersuchung bedarf. Dass der Beschwerdegegnerin ein gewisser Ermessensspielraum zukommt und respektiert werden muss, zeigt auch die Tatsache, dass das neue Ethik-Statut (Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025) in Art. 5.7.1 bei Nichteintretensentscheiden der Beschwerdegegnerin kein Rechtsmittel mehr vorsieht (siehe SSG 2025/E/48 vom 14 April 2025).
72. Konkret stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin ihr zugestandenes Ermessen i.c. missbraucht hat, indem sie zu früh zur Schlussfolgerung gekommen ist, dass sich der Verdacht eines Ethik-Verstosses nicht hat erhärten lassen. Insbesondere stellt sich auch die Frage, inwieweit die Untersuchungsmaxime für die Beschwerdegegnerin bei unsubstantiierten Meldungen zur Anwendung gelangt und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren die Anforderung erfüllt hat.
73. Das Bundesgericht hielt bereits mehrfach fest, dass Disziplinarverfahren privater Sportverbände nicht an strafrechtliche Prinzipien wie die Unschuldsvermutung gebunden sind (siehe z.B. BGer 4A_528/2022 vom 13. März 2023, E. 4.3.3; BGer 4A_474/2024 vom 6. Februar 2025, E. 5.3). Folglich kann an die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht der gleich hohe Massstab gesetzt werden wie an die Strafverfolgungsbehörden, die an den Grundsatz in dubio pro duriore gebunden sind (siehe z.B. BGE 143 IV 241, E. 2.2.1). Doch selbst im Strafrecht hat der Anzeiger keinen Anspruch auf eine Untersuchung (BGer 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022, E. 3.3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn die Behörde auf Grund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGer 4P.143/2005 vom 18. August 2005, E. 2.2).
74. Im nächsten Abschnitt wird anhand der konkreten Vorbringen aufgezeigt, dass (i) die Eingaben des Beschwerdeführers nicht genügend substantiiert waren und (ii) die Beschwerdegegnerin ihr zugestandenes Ermessen beim Nichteröffnungsentscheid nicht
17 missbraucht hat bzw. korrekt zur Schlussfolgerung gelangte, dass sich der Verdacht eines Ethikverstosses bzw. mehrerer Ethikverstösse nicht hat erhärten lassen. 4. Zu den einzelnen Vorbringen 4.1 Vorbringen 1 75. Der Beschwerdeführer behauptet, H._____ bzw. die E._____ hätten sich nicht an eine Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer bezüglich seines Sohnes B._____ in den U-17- A/U-15-Top-Trainings bzw. bezüglich eines Herbstlagers gehalten und damit das Ethik-Statut verletzt.
76. Laut Art. 1.2 Abs. 2 Ethik-Statut sind Selektionsentscheidungen für nationale und internationale Wettkämpfe vom Geltungsbereich des Ethik-Statuts ausgenommen. Das Gericht interpretiert diese Norm dahingehend, dass damit nicht nur Selektionen für bestimmte Wettkämpfe gemeint sind, sondern auch die Einteilung der Athleten in die verschiedenen Mannschaften. Folglich hat das Gericht nicht die Kompetenz, Entscheidungen der E._____, welcher Junior in welcher Mannschaft spielt bzw. trainieren darf, zu überprüfen. Das Gericht kann lediglich prüfen, ob die E._____ einen Ethik-Verstoss begangen haben, indem sie die psychische Integrität des Sohnes des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 2.1.2 Ethik-Statut verletzt oder den Sohn i.S.v. Art. 2.1.1 Ethik-Statut diskriminiert haben. Allein die Tatsache, dass jemand mit der Mannschaftseinteilung nicht einverstanden ist, reicht für die Annahme eines Ethik-Verstosses nicht aus. Vielmehr ist für einen Ethik- Verstoss im Rahmen von Selektionsentscheiden eine systematische Schlechterstellung ohne sachlichen Grund nötig.
77. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, eine systematische Schlechterstellung substantiiert darzulegen. Selbst die behauptete Vereinbarung zwischen ihm und den E._____ vermochte er nicht substantiiert vorzubringen. Er behauptet, es sei eine mündliche Vereinbarung zwischen ihm und J._____ im Sommer 2022 zustande gekommen, die anschliessend schriftlich bestätigt wurde. Zur Untermauerung seiner Behauptungen reichte der Beschwerdeführer diverse E-Mails sowie Trainings- und Spielpläne seines Sohnes ein, ohne konkret aufzuzeigen, wann und wo eine Vereinbarung zustande kam bzw. wann und wo das Ethik-Statut verletzt worden sein soll. Vielmehr wird aus den Unterlagen deutlich, dass der Beschwerdeführer lediglich ein entsprechendes Angebot unterbreitete, welches von den E._____ allerdings nicht angenommen wurde.
78. Insbesondere konnte das Gericht aber keine Hinweise auf eine Verletzung der psychischen Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut) oder eine systematische Schlechterstellung des Sohnes des Beschwerdeführers (Art. 2.1.1 Ethik-Statut) aus den Unterlagen eruieren. Folglich ist der Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorbringens 1 korrekt erfolgt. 4.2 Vorbringen 2 79. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass die Torhüter bei den E._____ nicht gleich behandelt werden, dass es während den Saison 2019/2020 bis 2023/2024 keine Torhüterbeurteilung gab und die Selektionskriterien bezüglich der Mannschaftseinteilung nicht transparent und fair ausgestaltet sind.
80. Die Beschwerdegegnerin anerkennt im Nichteröffnungsentscheid, dass die Selektionsprozesse bei den E._____ nur sehr rudimentär verschriftlicht bzw. den beteiligten Personen nur wenig transparent zur Kenntnis gebracht wurden. Da die Abklärungen ergeben haben, dass die E._____ über das notwendige Fachwissen und Prozesse verfüge, um Selektionen grundsätzlich korrekt und fair durchzuführen, sah die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für einen Missstand nach Art. 3 Ethik-Statut als nicht gegeben. Da wie
18 unter Kapitel VIII. C. 1. ausgeführt, dieses Gericht nicht zuständig ist, die Vorabklärungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf einen möglichen Missstand zu würdigen, kann die Frage offenbleiben, ob die mangelnde Transparenz bei Selektionsprozessen als Missstand i.S.v. Art. 3 Ethik-Statut angesehen werden muss.
81. Vielmehr befasst sich dieses Gericht mit der Frage, ob die verantwortlichen Personen der E._____ dadurch einen Ethik-Verstoss nach Art. 2 Ethik-Statut begangen haben könnten. Wie unter Kap. VIII. C. 4.1 erwähnt, ist das Gericht nicht befugt, Selektionsentscheide zu überprüfen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Juniorentrainer am besten positioniert sind, die Teameinteilungen vorzunehmen und dabei die Interessen aller Athletinnen und Athleten sowie des Clubs zu würdigen. Mangelnde Transparenz bei der Selektion bzw. Teameinteilung allein genügt nicht, um eine Diskriminierung i.S.v. Art. 2.1.1 Ethik-Statut oder eine Verletzung der psychischen Integrität i.S.v. Art. 2.1.2 Ethik-Statut anzunehmen. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass sein Sohn systematisch in eine schlechtere Mannschaft eingeteilt wurde, als dies der Fall wäre, hätte eine objektive Drittperson die Evaluation vorgenommen. Allerdings ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Behauptungen zu substantiieren und mit Verweis auf Dokumente zu untermauern. Während der Hauptverhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere Bezug auf folgende Dokumente: (i) auf die E-Mail vom 4. September 2019, mit welcher der damalige Torhütertrainer der U-13-Mannschaften der E._____ den Beschwerdeführer darüber informierte, dass die Mannschaftseinteilung in Elite-, Top- und A-Junioren nicht durch ihn, sondern seines Wissens durch den Stufenleiter gestützt auf die Einschätzung der Piccolo-Trainer gemacht werde. Laut Beschwerdeführer wird dadurch deutlich, dass der Selektionsprozess und die Einteilung in die verschiedenen Juniorenmannschaften nicht transparent und fair ausgestaltet sind; (ii) auf eine Excel-Tabelle, in welcher die Kriterien für eine Beurteilung von Torhüter aufgelistet werden. Dieses Dokument zeigt, dass es auf Verbandsstufe einen Katalog von Kriterien gibt, nach welchen sowohl Spieler als auch Torhüter bewertet werden sollen; und schliesslich (iii) auf einen E-Mail-Austausch zwischen T._____ (Stufenleiter E._____) und dem Beschwerdeführer vom Mai 2020. Aus diesem E- Mail-Dialog kommt hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden zeigte mit der Einteilung seines Sohnes in die A-Mannschaft. T._____ informierte den Beschwerdeführer darüber, dass er zusammen mit J._____ und Q._____ (ebenfalls Stufenleiter) die Einteilung für die Saison 2020/2021 gemacht habe und dass sich die Einteilung im Laufe der Saison verändern könne. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer mehrere Nachrichten ein, in welchen er die Verantwortlichen der E._____ kontaktierte, um das Goalie-Trainingsprogramm seines Sohnes zu besprechen.
82. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, substantiiert eine Schlechterstellung seines Sohnes vorzutragen. Ausserdem konnte das Gericht auch in den eingereichten Dokumenten keine Schlechterstellung erkennen. Jede Einzelfallentscheidung kann zwar kritisiert werden, darin einen Ethik-Verstoss zu sehen ist aber mit dem Sinn und Zweck des Ethik-Statuts nicht vereinbar. 4.3 Vorbringen 3 83. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass (i) die verantwortlichen Personen bei den E._____ ihre Macht zuungunsten seiner Kinder missbraucht hätten, (ii) dass seine Kinder durch die Meldung bei der Beschwerdegegnerin Nachteile hätten, (iii) es die E._____ unterlassen hätten, die Vorwürfe von einer unabhängigen Instanz untersuchen zu lassen, (iv) dass K._____ in verschiedenen E-Mails falsche Anschuldigungen und Verleumdungen gegenüber dem Beschwerdeführer geäussert hätte, (v) er eine aussergerichtliche Einigung angestrebt hätte, diese aber von den E._____ nicht gewünscht wurde, (vi) dass J._____ seine Aufsichtspflicht vernachlässigt hätte, indem er es tolerierte, dass H._____ seinen Aufgaben nicht wie gewünscht nachgekommen sei, und (vii) dass diverse E-Mails und SMS von den E._____ unbeantwortet blieben.
19 84. Zu Punkt (i): Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, darzulegen, wann und bei welcher Gelegenheit die verantwortlichen Personen der E._____ ihre Macht missbraucht haben sollen. Vielmehr fokussierte er sich auf allgemein gehaltene Behauptungen, wonach seine Kinder durch die verantwortlichen Personen benachteiligt wurden. Das Gericht interpretiert seine Aussagen dahingehend, dass er damit die Vorbringen 1 und 2 gemeint hat, weshalb an dieser Stelle auf die Ausführungen oben verwiesen wird.
85. Zu Punkt (ii): Der Beschwerdeführer hat es auch hier unterlassen, darzulegen, wann und bei welcher Gelegenheit seine Kinder aufgrund seiner Meldung bei der Beschwerdegegnerin durch die E._____ bzw. die verantwortlichen Personen benachteiligt wurden. Im Vorfeld der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass die E._____ die Trainingsverträge der Kinder des Beschwerdeführers mit folgender Begründung nicht mehr verlängern werden: "Diese Entscheidung basiert auf wiederholten Konflikten im Zusammenhang mit Ihren Konfrontationen mit Mitarbeitern unserer Organisation in den vergangenen Jahren. Ihre nachweislich unbegründeten Anschuldigungen, Drohungen und Forderungen haben das übliche Mass deutlich überschritten und belasten unsere Mitarbeiter erheblich. Dies stört den geregelten Trainings- und Spielbetrieb massiv und beeinflusst diesen negativ. Trotz mehrfacher Bemühungen und Versuche unsererseits, eine tragfähige Lösung zu finden, ist es nicht möglich, ein Umfeld zu schaffen, in dem ein vertrauensvolles und respektvolles Miteinander möglich ist. Zudem haben Sie unsere Bemühungen für ein persönliches Gespräch mit dem Präsidenten der I._____ /E._____, K._____, trotz mehrfachem Angebot nicht wahrgenommen." Da Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ausschliesslich die Überprüfung des Nichteröffnungsentscheids vom 27. November 2024 ist, berücksichtigt dieses Gericht ausschliesslich die Unterlagen und Informationen, welche der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Entscheids zur Verfügung standen. Ob die E._____ mit der Nichtverlängerung der Trainingsverträge das Ethik-Statut verletzt haben, kann dieses Gericht in diesem Verfahren nicht überprüfen. Da aus den Unterlagen keine weiteren Geschehnisse evaluiert werden können, wonach die Kinder aufgrund der Meldung des Beschwerdeführers einen Nachteil gehabt haben könnten, muss auch diese Behauptung als haltlos angesehen werden.
86. Zu Punkt (iii): Die E._____ haben von der früheren Kanzlei T._____ im Frühling 2023 eine interne Untersuchung bezüglich der verschiedenen Anschuldigungen des Beschwerdeführers durchführen lassen. Die Untersuchung ergab, dass alle Anschuldigungen haltlos sind. Wie beide Parteien während der Hauptverhandlung ausgeführt haben, handelt es sich dabei nicht um eine unabhängige Untersuchung, da diese von den E._____ bezahlt wurde. Dies war einer der Gründe, weshalb in der Schweiz das Ethik-Statut erlassen und die Beschwerdegegnerin als unabhängige Untersuchungsinstanz beauftragt wurde. Nichtsdestotrotz möchte das Gericht an dieser Stelle betonen, dass die E._____ die Vorwürfe des Beschwerdeführers sichtlich ernst genommen und viel Geld investiert (laut Schreiben von K._____ vom 7. August 2023 CHF 13'000) haben, um diese, so unabhängig wie nur möglich (nämlich durch eine Anwaltskanzlei) untersuchen zu lassen. Der vorliegende Fall kann in keiner Weise mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fall von L._____, bei welchem es um einen sexuellen Missbrauch ging, welcher durch den Club vertuscht oder zumindest nicht untersucht wurde, verglichen werden.
87. Zu Punkt (iv): Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten E-Mails/Briefe von K._____, in welchen angebliche Verleumdungen und falsche Anschuldigungen geäussert worden sind, können wie folgt zusammengefasst werden: Am 16. Februar 2023 sendete K._____ dem Beschwerdeführer eine E-Mail, in welcher er die Vorwürfe des Beschwerdeführers zurückwies. Nichtsdestotrotz haben die E._____ im Frühling 2023 eine interne Untersuchung durch eine Anwaltskanzlei in Auftrag gegeben. Von einem Ethik-Verstoss durch K._____ im E-Mail vom 16. Februar 2023 kann folglich nicht die Rede sein. Am 6. Juli 2023 informierte K._____ den Beschwerdeführer über die Resultate der internen Untersuchung und betonte, dass der Beschwerdeführer mehrmals diverse Personen innerhalb der E._____-Organisation zu belehren versuchte. Weiter schrieb K._____:
20 "Diesbezüglich erscheint es als vertretbar, dass Sie deshalb durch die involvierten Personen zurechtgewiesen wurden." Des Weiteren forderte K._____ den Beschwerdeführer auf, die Drohung, wonach er mit seinen Anschuldigungen an die Öffentlichkeit gehe bzw. die Sponsoren der E._____ informieren würde, nicht wahrzumachen und hielt sich dabei alle Rechte, insbesondere das Recht der Einreichung eines Strafantrags, vor. Auch darin ist kein Ethik-Verstoss zu sehen, zumal sich jede Person gegen Anschuldigungen verteidigen darf. Die Drohung auf Seiten des Beschwerdeführers, die Medien oder die Sponsoren über die Anschuldigungen zu informieren, trug sicherlich auch nicht zum besseren Verhältnis zwischen ihm und der E._____-Organisation bei. Schliesslich nahm der Beschwerdeführer Bezug auf ein Schreiben von K._____ vom 2. Oktober 2024, das wie folgt zitiert werden kann: "Sie belästigen uns seit Jahren mit Ihren Briefen und mit Ihren haltlosen Vorwürfen. Ihre ursprünglichen Anschuldigungen haben wir vor mehr als einem Jahr zum Anlass genommen, die Vorwürfe unabhängig untersuchen zu lassen. Das Resultat der unabhängigen Untersuchung wurde Ihnen mitgeteilt – Ihre Anschuldigungen erwiesen sich allesamt als haltlos und die angeschuldigten Mitarbeiter wurden allesamt entlastet. Ihre Drohungen, Nötigungen und Forderungen haben mittlerweile ein Ausmass angenommen, das nicht mehr akzeptabel ist und welches jegliches übliche Mass übersteigt. Ihre Forderungen wirken lediglich noch schikanös. Unsere Trainer und Mitarbeiter sind von Ihnen eingeschüchtert und mit Ihrem Verhalten verunmöglichen Sie einen normalen Trainings- und Spielbetrieb." Des Weiteren behielt sich K._____ das Recht vor, dem Beschwerdeführer ein Hausverbot zu erteilen oder seine Kinder vom Training auszuschliessen. Den E._____ steht es frei, Athleten auszuschliessen oder mit einem Hausverbot zu belegen, solange dies nicht in diskriminierender Art und Weise erfolgt. Auch bezüglich dieses Punktes konnte der Beschwerdeführer aber keine Verletzung des Ethik-Statuts substantiiert behaupten bzw. belegen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unzählige E-Mails und SMS an die E._____ sendete, in welchen er seine Behauptungen immer wieder wiederholte, erscheint die Reaktion von K._____ für das Gericht nachvollziehbar und kann nicht als Ethik-Verstoss angesehen werden.
88. Zu Punkt (v): Gemäss den Akten haben die E._____ nicht nur eine interne Untersuchung, die externe Kosten in der Höhe von CHF 13'000 verursachte, in Auftrag gegeben, sondern auch mehrere Versuche unternommen, mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu führen, um eine Lösung zu finden (siehe beispielsweise E-Mails von K._____ vom 16. Februar 2023, 29. Juni 2023, 6. Juli 2023, 7. August 2023, 8. August 2023, 31. August 2023 und 10. Oktober 2023). Auf Nachfrage des Gerichts, weshalb der Beschwerdeführer das Angebot zum Gespräch nie angenommen hatte, antwortete er, dass dies nicht erfolgsversprechend gewesen wäre und die E._____ nicht an einer Lösung interessiert wären, zumal sie seine Vorwürfe schriftlich mehrfach zurückgewiesen haben. Aus den Unterlagen geht aber deutlich hervor, dass der Club an einer Einigung interessiert gewesen war und ein störungsfreies Training für seine Kinder ermöglichen wollte. Des Weiteren wird aus den Unterlagen deutlich, dass der Beschwerdeführer direkt mit dem CEO kommunizieren konnte, was sicherlich nicht allen Eltern der 1'000 Juniorinnen und Junioren (siehe Homepage der E._____) ermöglicht wird. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er von den E._____ nicht angehört wurde, kann das Gericht somit nicht bestätigen.
89. Zu Punkt (vi): Auch bezüglich dieses Punkts hat es der Beschwerdeführer unterlassen, konkret darzulegen, wann und wo H._____ seinen Aufgaben nicht nachgekommen ist. Er beschränkt sich darauf zu behaupten, er sei nur in maximal 7 % der Trainings seines Sohnes anwesend gewesen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass es nicht die Aufgabe des Stufenleiters (sondern des Trainers) ist, die Trainings durchzuführen. Der Stufenleiter ist vielmehr eine Koordinationsstelle zwischen den Trainern und den Clubverantwortlichen und damit für die Organisation des Trainingsbetriebs für die jeweilige Altersstufe verantwortlich. Aufgrund der Anzahl der beigewohnten Trainings zu schliessen, H._____ habe seine Funktion als Stufenleiter ungenügend wahrgenommen, ist verfehlt. Weitere konkrete Vorwürfe - abgesehen von den bereits thematisierten Vorwürfen - hat der Beschwerdeführer allerdings nicht erwähnt. Somit steht auch keine Verletzung des Ethik-
21 Statuts durch J._____, wonach er seinen Aufsichtspflichten nicht nachgekommen sei, im Raum.
90. Zu Punkt (vii): Es wäre wünschenswert gewesen, dass die E._____ auf die E-Mails des Beschwerdeführers bzw. seines Sohnes bezüglich Trainingseinteilung (siehe Vorbringen 1) geantwortet hätten. Dies hätte massgebend zur Deeskalation der angespannten Situation zwischen dem Beschwerdeführer und den E._____ beigetragen. Nichtsdestotrotz kann in der Nichtbeantwortung von E-Mails kein Ethik-Verstoss gesehen werden. Der Beschwerdeführer hätte dafür substantiiert darlegen und beweisen müssen, dass dies entweder die psychische Integrität seines Sohnes verletzt habe (Art. 2.1.2 Ethik-Statut) oder dass darin eine systematische Schlechterstellung seines Sohnes zu sehen sei (Art. 2.1.1 Ethik- Statut). In den Unterlagen sind aber keine Hinweise darauf zu finden. Auch eine Verletzung von Art. 2.3 Ethik-Statut (Unsportliches Verhalten) kommt mangels der notwendigen Schwere nicht in Betracht. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass über 1'000 Juniorinnen und Junioren der E._____-Organisation angehören (siehe Homepage der E._____). Es wäre wünschenswert, dass jede E-Mail der Eltern beantwortet wird, doch einen Anspruch kann daraus nicht abgeleitet werden. Ausserdem ist in den Unterlagen zu erkennen, dass sich die E._____ bemüht haben, die Situation zu klären und sich für die Nicht-Beantwortung eines E-Mails entschuldigt haben. 4.4 Vorbringen 4 91. Laut Beschwerde hat der Beschwerdeführer das Vorbringen 4 nicht angefochten. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.5 Vorbringen 5 92. Der Beschwerdeführer behauptet, J._____ habe falsche Anschuldigungen gemacht, wonach sich der Beschwerdeführer negativ über die Mädchen-Abteilung der E._____ geäussert haben soll. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung seiner psychischen Integrität.
93. Es ist erwiesen, dass J._____ am 4. November 2021 eine E-Mail mit folgendem Inhalt an den Beschwerdeführer sendete (freie deutsche Übersetzung): "Wir hören immer wieder, dass Sie sich negativ über unsere Organisation äussern, wenn es um die Planung für unsere Mädchen geht. Der Vorwurf ist mehr oder weniger immer der gleiche, nämlich, dass wir die Mädchen ungerecht behandeln und die Knaben gegenüber den Mädchen bevorzugen. Es würde mich sehr interessieren, woher Sie das wissen und warum Sie eine solche Meinung haben. Ich kann Ihre Meinung und Ihre Haltung überhaupt nicht verstehen. Wir als Organisation sind, auch nach Ansicht des Verbandes, sicherlich die Organisation, die die Mädchen mit Abstand am besten fördert und betreut, und für uns ist klar, dass wir die Mädchen und die Knaben gleich behandeln. Wenn Sie also wirklich ein 'grosses' Problem mit unserer Organisation haben, können wir Ihnen bei einem Treffen erklären, wie wir es in Zukunft handhaben werden."
94. Aus den Akten geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer die E._____ mehrfach aufgefordert hat, darzulegen, wann und bei welcher Gelegenheit er sich negativ über die Mädchen-Abteilung der E._____ geäussert haben soll (z.B. im E-Mail vom 12. November 2021 an J._____ oder im Brief vom 5. August 2023 an K._____). Allerdings kommt aus den Akten auch deutlich hervor, dass sowohl J._____ (siehe E-Mail von J._____ vom 15. November 2021) als auch K._____ (E-Mails von K._____ vom 16. Februar 2023, 29. Juni 2023, 6. Juli 2023, 7. August 2023, 8. August 2023, 31. August 2023 und 10. Oktober 2023) dem Beschwerdeführer angeboten haben, die Angelegenheit im Rahmen eines Gesprächs zu klären. Dieses Angebot hat der Beschwerdeführer aber nicht angenommen (siehe oben). 95. Ausserdem gab der Beschwerdeführer selbst zu, dass er die E._____ unterstützt, indem er "Probleme, Herausforderungen, Schwächen und Chancen, die mir bekannt sind oder die ich sehe, zu diskutieren, hervorzuheben und anzusprechen" versucht (E-Mail des Beschwerdeführers vom 4. November 2021 an J._____). Des Weiteren bestätigte der
22 Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst: "Ich habe die Probleme hervorgehoben, die gelöst werden müssen - das war's! […] Ich bin mir sehr sicher, dass ich – abgesehen von meinem kurzen Gespräch mit M._____ am Mittwoch, 3. November – zu niemandem etwas gesagt habe, was auch nur im Entferntesten als negativ über den Ansatz der E._____ gegenüber Girls angesehen werden könnte."
96. Unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel gilt für das Gericht als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer mindestens ein Mal, nämlich gegenüber M._____, negativ über die Organisation der Mädchen-Abteilung der E._____ geäussert hat und dass damit die Anschuldigungen, die J._____ im E-Mail vom 4. November 2021 geäussert hat, zumindest nicht haltlos sind. Im Rahmen der freien Meinungsäusserungsfreiheit steht es dem Beschwerdeführer frei, Vorschläge zur Verbesserung der Organisation der Mädchen- Abteilung vorzubringen. Allerdings hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass diese auch umgesetzt werden bzw. dass die Verantwortlichen der E._____ gleicher Meinung sind.
97. Selbst wenn es zutreffen würde, dass sich der Beschwerdeführer lediglich ein Mal und nicht mehrfach (wie von J._____ behauptet) negativ über die Organisation der Mädchen- Abteilung beschwert haben sollte, wäre dies nicht als eine Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 Ethik-Statut bzw. als eine Verletzung des damals geltenden Code of Conduct des SIHF (siehe Art. 8.4 Ethik-Statut) anzusehen. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, substantiiert darzulegen, weshalb die E-Mail von J._____, die zumindest teilweise der Wahrheit entspricht, seine Ehre verletzt haben soll. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass es in den Akten keine Anhaltspunkte gibt, wonach J._____ die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich negativ über die Mädchen-Abteilung der E._____ geäussert, auch gegenüber Drittpersonen geäussert und dadurch den Ruf des Beschwerdeführers geschädigt haben soll. Aus all diesen Gründen ist der Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin auch bezüglich Vorbringen 5 nicht zu beanstanden. 4.6 Vorbringen 6 98. Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, dass die Mädchen bei den E._____ systematisch benachteiligt werden und dass die Mädchen-Garderobe in der O._____nat nicht genügend gesichert ist. Ausserdem sei seine Tochter diskriminiert worden, indem sie nicht zu den E._____ Sports School-Trainings eingeladen wurde.
99. Aus den Unterlagen kommt deutlich hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit grossem Engagement für das Mädchen-Eishockey einsetzt. Dies ist bemerkenswert und verdient grosse Anerkennung. Ausserdem wird deutlich, dass der Beschwerdeführer mit grossem Enthusiasmus diverse Vorschläge und Ideen zur Verbesserung des Mädchen-Eishockeys den verantwortlichen Personen der E._____ unterbreitete (siehe z.B. E-Mails vom 4. und 12. November 2021 an J._____, E-Mails vom 9. November 2021, 7. Dezember 2021, 11. Februar 2022 und 26. Oktober 2022 an T._____).
100. Obwohl das Gericht die Bemühungen des Beschwerdeführers, sich für die Gleichstellung der Geschlechter im Eishockey einzusetzen, anerkennt und das Ziel der Gleichstellung der Geschlechter im Sport vollumfänglich unterstützt, stellt das Gericht fest, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, aufzuzeigen, inwiefern die Mädchen bei den E._____ gegenüber den Knaben schlechter gestellt werden. Der Beschwerdeführer fokussierte sich auf allgemeine Äusserungen, wonach die Mädchen in den gemischten Teams ausgegrenzt werden (indem die Trainer beispielsweise von "Jungs" sprechen), ohne substantiiert aufzuzeigen, wann, wo und durch wen eine diskriminierende Handlung stattgefunden haben soll.
23 101. Ausserdem stellt nicht jede Ungleichbehandlung zwischen Mädchen und Knaben einen Ethik-Verstoss dar. Vielmehr verlangt Art. 2.1.1 Ethik-Statut eine "sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung". Wie die Beschwerdegegnerin im Nichteröffnungsentscheid richtigerweise aufzeigte, führt die deutlich grössere Anzahl an Knaben aus sachlich gerechtfertigtem Grund dazu, dass die Mädchen aus organisatorischer Sicht anders behandelt werden als die Knaben. Das Gericht konnte aus den Akten keine konkrete Situation eruieren, in welcher eine verantwortliche Person der E._____ ein Mädchen oder mehrere Mädchen aufgrund des Geschlechts ohne sachlichen Grund anders behandelt hätten als die Knaben. Ob bei den E._____ bezüglich der Organisation des Mädchen-Eishockeys ein Missstand i.S.v. Art. 3 Ethik-Statut vorliegt und der Nichteröffnungsentscheid in diesem Zusammenhang korrekt war, kann das Gericht (wie unter Kapitel VIII. C. 1. ausgeführt) nicht überprüfen.
102. Bezüglich der Garderoben-Situation ist anzumerken, dass es weder die Aufgabe der Beschwerdegegnerin noch dieses Gerichts ist, Aufteilungen von Garderoben oder Sicherheitsvorschriften in den Stadien zu überprüfen oder gar die Clubs dazu zu verpflichten, konkrete Änderungen in der Garderobenaufteilung vorzunehmen (zumal solche Massnahmen im Ethik-Statut nicht vorgesehen sind). Folglich kann das Gericht die E._____ lediglich ermuntern, die Garderobensituation selbstkritisch zu überprüfen und im Rahmen der Möglichkeiten zu optimieren.
103. Um seine Behauptung bezüglich des Sport School - Trainings zu untermauern, reichte der Beschwerdeführer zwei E-Mails (E-Mail vom 27. September 2024 und 27. November 2024) an die verantwortlichen Personen der E._____ ein. Diese E-Mails wiederholen aber lediglich seine Behauptungen und können nicht als Beweis einer Diskriminierung i.S.v. Art. 2.1.1 Ethik-Statut angesehen werden. Wie bei den Selektionskriterien ist es auch bei der Einladung zu einem spezifischen Training wünschenswert, dass alle Athletinnen und Athleten die Kriterien kennen, gestützt auf welche solche Entscheidungen getroffen werden. Das Gericht hat aber nicht die Kompetenz, solche Entscheidungen zu überprüfen. IX. Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin 104. Während der Hauptverhandlung erklärte die Beschwerdegegnerin, dass im Rahmen der Vorabklärungen erste, informelle Gespräche geführt wurden, um herauszufinden, ob sich die Vorwürfe erhärten lassen. Laut Beschwerdegegnerin werden diese informellen Gespräche nicht protokolliert. Erst wenn sich bestimmte Punkte erhärten liessen, werde der Prozess formalisiert und die eigentliche Untersuchung beginnt.
105. Bis zur Hauptverhandlung war es für das Gericht mangels Aktennotizen und Protokollierungen der Beschwerdegegnerin vollends unklar, welche konkreten Handlungen die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vorabklärungen i.S.v. Art. 12 VerfRegl SSI vorgenommen hat. Während das von der Beschwerdegegnerin während der Hauptverhandlung beschriebene Vorgehen bei einer nachfolgend stattfindenden Untersuchung noch toleriert werden kann (zumal im Rahmen der eigentlichen Untersuchung Gespräche protokolliert werden), ist dieses Vorgehen bei einem anschliessenden Nichteröffnungsentscheid problematisch. Der Beschwerdegegnerin gelang es mit ihren glaubwürdigen Aussagen zwar, das Gericht davon zu überzeugen, dass die erwähnten Gespräche geführt wurden und die befragten Personen die von der Beschwerdegegnerin behaupteten Aussagen auch tatsächlich gemacht haben. Nichtsdestotrotz wird die Beschwerdegegnerin angehalten, in Zukunft zumindest eine durch den Gesprächspartner unterzeichnete Aktennotiz, in welcher die geführten Gespräche kurz zusammengefasst werden, in den Akten abzulegen, damit das Gericht davon bei der Edition der Akten von der Beschwerdegegnerin Kenntnis nehmen kann.
24 X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 106. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens.
107. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls, insbesondere der umfassenden Fallakte sowie der Tatsache, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt wurde, werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 2'500.00 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 108. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es zu einem Freispruch, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 der ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).
109. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Beurteilung der Anträge der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Ethik-Verstosses i.S.v. Art. 15 VerfRegl SSI, sondern um eine Überprüfung eines Nichteröffnungsentscheids i.S.v. Art. 14 VerfRegl SSI. In Anbetracht dessen kann das Gericht von seiner Befugnis Gebrauch machen und die Kosten nach eigenem Ermessen verteilen. Das Gericht erachtet den Nichteröffnungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024 im Rahmen seines Kompetenzbereichs als korrekt. Entsprechend sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'500.00 vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. B. Parteikostenersatz 110. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen i.S.v. Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen i.S.v. Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für die Beschwerdegegnerin.
111. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht in rechtlich vorwerfbarer Weise das Verfahren veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.
112. Da es beide Parteien unterlassen haben, einen Parteikostenersatz zu beantragen, werden im vorliegenden Verfahren keine Parteikosten zugesprochen.
25 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Die Beschwerde von A._____ gegen den Nichteröffnungsentscheid vom 27. November 2024 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Nichteröffnungsentscheid vom 27. November 2024 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 2'500.00 festgesetzt und vollumfänglich A._____ aufgelegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 6. Juni 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Mirjam Koller-Trunz Vorsitzende Richterin
Vassilios Koutsogiannakis Leonid Shmatenko Richter Richter