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SSG 2024/E/32 - A._____ v. SSI
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Einzelrichterin: Mirjam Koller, Rechtsanwältin, Zürich
In der Sache zwischen
A._____, vertreten durch Matthias Biskupek, Rechtsanwalt, RA Hoppe & Biskupek, Singen (Deutschland)
- Einsprecher und
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig, Rechtsdienst
- Einsprachegegnerin -
2 I. Die Parteien 1. Der Einsprecher (geb. 1984) ist als Trainer u.a. in der X._____ Schule tätig. Die X._____ Schule ist Mitglied bei Swiss Taekwondo und somit eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c des Ethik-Statutes des Schweizer Sports von Swiss Olympic ("Ethik- Statut"). Als Betreuer ist der Einsprecher im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 lit. f dem Ethik-Statut unterstellt.
2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Einsprachgegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
3. Der Einsprecher und die SSI werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft vorsorgliche Massnahmen gegen den Einsprecher.
5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die schriftlichen Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 6. Am 17. September 2023 reichte B._____ (geb. 2007) eine Meldung bei der Einsprachegegnerin ein, in der sie verschiedene Vorfälle schilderte, die eine Verletzung der sexuellen Integrität (Art. 2.1.4 Ethik-Statut) und/oder der psychischen Integrität (Art. 2.1.2 Ethik-Statut) durch den Einsprecher darstellen könnten. Mögliches weiteres Opfer bei diesen Vorfällen ist C._____ (geb. 2007).
7. Am 13. Oktober 2023 reichte der Einsprecher eine erste Stellungnahme ein.
8. Am 25. Oktober 2023 passte die Einsprachegegnerin unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die vorläufigen Massnahmen an und suspendierte den Einsprecher von sämtlichen sportlichen Funktionen mit weiblichen Personen. Ausserdem untersagte die Einsprachegegnerin dem Einsprecher jeglichen Kontakt mit weiblichen Sportlerinnen. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 9. Am 10. November 2023 erhob der Einsprecher fristgerecht Einsprache gegen diese vorsorglichen Massnahmen.
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 10. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde der Einsprachegegnerin eine Frist bis am 12. Januar 2024 gewährt, um zur Einsprache Stellung zu nehmen und sämtliche Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmen beigezogen worden sind. Ausserdem wurde der Einsprecher aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist seine Rechtsbegehren zu formulieren.
11. Am 28. Dezember 2023 beantragte der Einsprecher unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Fristerstreckung.
12. Mit E-Mail vom 8. Januar 2024 wurde die mit der Verfügung vom 13. Dezember 2023 angesetzte Frist bis am 9. Februar 2024 erstreckt. Ausserdem teilte der Präsident der ehemaligen Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") dem Einsprecher mit, dass für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtshilfe sämtliche Unterlagen über Einkommen und Vermögen vorgelegt werden müssen.
13. Mit E-Mail vom 9. Februar 2024 beantragte die Einsprachegegnerin eine Fristverlängerung bis 1. März 2024. Am gleichen Tag beantragte auch der Einsprecher eine Fristerstreckung sowie den Widerruf seiner Stellungnahme vom 13. Oktober 2023, da er sich zuerst mit einem Anwalt beraten lassen möchte. Ausserdem informierte er darüber, dass ihn die beiden Athletinnen sowohl beim deutschen Sportverband als auch bei der deutschen Polizei angezeigt haben. Des Weiteren reichte er Dokumente zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein.
14. Mit Verfügung vom 10. Februar 2024 wurde die mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 gesetzte Frist bis am 1. März 2024 erstreckt.
15. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde der Einsprecher aufgefordert, bis am 1. März 2024 seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Ausgaben umfassend und übersichtlich dargestellt zu dokumentieren.
16. Mit Brief vom 28. Februar 2024 teilte der Anwalt des Einsprechers mit, dass weder in Deutschland noch in der Schweiz ein polizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Einsprecher hängig ist. Ausserdem betonte der Anwalt die Unverhältnismässigkeit der vorsorglichen Massnahmen. Er beantragte, dass es dem Einsprecher bis zur Klärung der Angelegenheit erlaubt sein soll, sportliche Funktionen auszuüben, Trainings zu leiten, durchzuführen oder anderweitig daran teilzunehmen. Weiter soll es dem Einsprecher erlaubt sein, sich in Räumlichkeiten aufzuhalten, in denen sich nicht ausschliesslich männliche Athleten befinden. Schliesslich beantragte der Anwalt des Einsprechers ebenfalls den Widerruf der Stellungnahme seines Mandanten vom 13. Oktober 2023.
17. Mit E-Mail vom 1. März 2024 listete der Einsprecher seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.
18. Am 1. März 2024 reichte die Einsprachegegnerin ihre Stellungnahme ein.
19. Mit Verfügung vom 23. April 2024 bewilligte der Präsident der ehemaligen DK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Ausserdem wurde der Einsprecher aufgefordert bis am 22. Mai 2024 mitzuteilen, welche Massnahmen er als verhältnismässig ansehen würde. Des Weiteren verfügte der Präsident der ehemaligen DK, dass kein Rechtsgrund für einen Widerruf der Stellungnahme des Einsprechers besteht, womit die Stellungnahme in den Akten bleibt.
4 20. Mit Brief vom 21. Mai 2024 teilte der Anwalt des Einsprechers mit, dass es seinem Mandanten erlaubt sein müsse, die Prüfung zum 5. Dan abzulegen und als Kampfrichter tätig zu sein, da er von einem übergeordneten Obmann ständig beobachtet und begleitet werden würde. Ausserdem könnte dem Einsprecher während der Durchführung des Trainings ein weiterer Trainer zur Aufsicht zugeordnet werden.
21. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 forderte der Präsident der ehemaligen DK die Einsprachegegnerin auf, zu den vorgeschlagenen Massnahmen bis am 12. Juli 2024 Stellung zu nehmen. Laut dieser Verfügung informierte der Einsprecher den Präsidenten der ehemaligen DK telefonisch darüber, dass gegen ihn in Deutschland ein Strafverfahren eröffnet wurde. Er wurde aufgefordert, bis am 12. Juli 2024 über den Stand dieses Verfahrens zu informieren.
22. Mit Verfügungen vom 10. und 11. Juli 2024 wurde diese Frist bis am 26. Juli 2024 erstreckt.
23. Mit Brief vom 25. Juli 2024 beantragte der Anwalt des Einsprechers eine weitere Fristerstreckung um fünf Wochen.
24. Am 26. Juli 2024 reichte die Einsprachegegnerin ihre Stellungnahme ein. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 25. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.
26. Mit Eröffnungsschreiben vom 31. Oktober 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Partien und dass das Verfahren mit sofortiger Wirkung vom Schweizer Sportgericht übernommen wird. Ausserdem wurde den Parteien eine Frist bis am 21. November 2024 gesetzt, um nochmals Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.
27. Mit E-Mail vom 14. November 2024 teilte Swiss Taekwondo mit, dass sich der Verband nicht am Verfahren beteiligen möchte.
28. Am 20. November 2024 reichte die Einsprachegegnerin eine Stellungnahme ein.
29. Am 21. November 2024 teilte der Anwalt des Einsprechers mit, dass bereits Gespräche mit der Staatsanwaltschaft Konstanz bezüglich der Einstellung des Verfahrens geführt wurden. Er beantragte die Einstellung des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht.
30. Mit Verfügung vom 25. November 2024 forderte die Einzelrichterin des Schweizer Sportgerichts ("Einzelrichterin") die Parteien auf, der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zuzustimmen. Ausserdem setzte sie den Parteien eine Frist bis am 2. Dezember 2024, um Ergänzungsbegehren zu stellen und Beweismittel nachzureichen, die noch nicht in den Verfahrensakten sind.
31. Mit Brief vom 2. Dezember 2024 informiert die Einsprachegegnerin darüber, dass sie an den bisherigen Rechtsbegehren festhalte und stellte klar, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Einsprache gegen die vorsorglichen Massnahmen sei und nicht das Untersuchungsverfahren. Bei einer Einstellung des Verfahrens (wie es der Einsprecher wünscht) würden die vorsorglichen Massnahmen weiterlaufen. Schliesslich stimmte die Einsprachegegnerin mit ihrem Schreiben der Zuständigkeit des Schweizer Sportgericht zu.
5 32. Am gleichen Tag sendete der Einsprecher das unterzeichnete Formular zurück, indem er sich mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Ausserdem teilte er mit, dass er keine weiteren Beweismittel vorlegen kann, da diese Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Deutschland seien. Des Weiteren reichte der Einsprecher ein Schreiben seines Anwalts ein, in welchem Letzterer bei der Staatsanwaltschaft Konstanz um die Einstellung des Strafverfahrens ersucht.
33. Am 5. Dezember 2024 informierte das Schweizer Sportgericht die Parteien, dass ein Entscheid i.S.v. Art. 14 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ("VerfRegl") innert fünf Arbeitstagen erfolgen wird. IV. Zuständigkeit 34. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde und den Zweck hat, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das bei Streitigkeiten im Sport oder möglichen Regelverstössen entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht unter anderem zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen.
35. Nach Art. 13 Abs. 2 VerfRegl ist das Schweizer Sportgericht für Einsprachen gegen die von der Einsprachegegnerin erlassenen vorsorglichen Massnahmen zuständig. Das beschleunigte Verfahren ist anwendbar.
36. Beide Parteien haben sich ausserdem mit der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts einverstanden erklärt. Somit ist das Schweizer Sportgericht in casu zuständig. V. Mögliche Verfahrensmängel 37. In der Einsprache vom 9. November 2023 sowie im Schreiben des Anwalts vom 28. Februar 2024 listete der Einsprecher verschiedene potenzielle Verfahrensmängel auf. Einerseits machte er eine fehlende Rechtsbelehrung geltend, andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine fehlerhafte Verfahrenseröffnung. Da er nicht über sein Recht, einen Anwalt beizuziehen, aufgeklärt wurde, versuchte der Einsprecher, seine Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 zu widerrufen.
38. Mit Verfügung vom 23. April 2023 wurde der Antrag auf Widerruf der Stellungnahme durch den Präsidenten der ehemaligen Disziplinarkammer abgewiesen.
39. Die Einzelrichterin sieht keinen Grund von diesem Entscheid abzuweichen. Insbesondere muss der Einsprecher, der laut eigenen Angaben Jura studiert, von seinem Recht, einen Anwalt beiziehen zu können, gewusst haben. Ausserdem hat der Einsprecher während des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht Zugriff auf alle Verfahrensakten sowie nochmals die Möglichkeit erhalten, zu den vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen und neue Beweise einzureichen. Des Weiteren hat die Einsprachegegnerin alle anwendbaren Regelwerke dem Einsprecher zugestellt. Damit wurde das rechtliche Gehör gewahrt.
40. Auch kann die Einzelrichterin keinen Verfahrensmangel bei der Verfahrenseröffnung der Einsprachegegnerin erkennen. Es liegt im Ermessen der Einsprachegegnerin, ob Vorabklärungen für eine Eröffnung der Untersuchung i.S.v. Art. 12 des VerfRegl der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände notwendig sind oder nicht. Ausserdem ist es irrelevant, dass im vorliegenden Fall auf Vorabklärungen verzichtet wurde,
6 da vorsorgliche Massnahmen in jedem Verfahrensstadium (also auch unmittelbar nach Entgegennahme der Meldung) erlassen werden können (siehe Art. 11 des VerfRegl der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände). VI. Überprüfung der vorsorglichen Massnahmen 41. Der Einsprecher verlangt formell die Einstellung des Verfahrens. Die Einzelrichterin interpretiert sein Rechtsbegehren allerdings dahingehend, dass er die Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen sowie die Einstellung des Untersuchungsverfahrens beantragt.
42. Gegenstand des vorliegenden Entscheids ist ausschliesslich die Überprüfung der mit Verfügungen vom 22. September 2023 und 25. Oktober 2023 angeordneten vorsorglichen Massnahmen i.S.v. Art. 5.9 Ethik-Statut, der wie folgt lautet: "1) Swiss Sport Integrity kann auf Antrag einer Partei hin oder von Amtes wegen alle vorläufigen Massnahmen treffen, die sie für notwendig oder angemessen erachtet, einschliesslich der vorläufigen Suspendierung einer Person von ihren sportbezogenen Funktionen für die Dauer des Verfahrens gemäss diesem Statut. 2) Bei besonderer Dringlichkeit kann Swiss Sport Integrity vorläufige Massnahmen anordnen, bevor der Antrag den betroffenen Parteien mitgeteilt wurde. Spätestens mit einer solchen Anordnung hat Swiss Sport Integrity den anderen Parteien den Antrag zur Kenntnis zu bringen und ihnen ohne Verzug und gegebenenfalls unter Ansetzung einer Frist das rechtliche Gehör zu gewähren. 3) Gegen eine vorläufige Massnahme kann Einsprache bei der Disziplinarkammer erhoben werden. Gegen eine vorläufige Massnahme, die gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung erlassen worden ist, kann Einsprache erhoben werden, sobald Swiss Sport Integrity die anderen Parteien angehört und eine neue Entscheidung erlassen hat." 43. Art. 5.9 Ethik-Statut sieht keine konkreten Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen vor. Nach Art. 26 VerfRegl gilt die ZPO als ergänzendes Recht. Art. 261 ZPO setzt für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil sowie die Glaubhaftmachung einer Rechtsgutverletzung voraus. Ausserdem muss die vorsorgliche Massnahme verhältnismässig sein. Auch der CAS als Rechtsmittelinstanz (siehe Art. 24 VerfRegl) knüpft in seiner Rechtsprechung an diese drei Kriterien an3. A. Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil 44. Die Einsprachegegnerin muss glaubhaft machen, dass ihr durch das rechtswidrige Verhalten des Einsprechers ein – auch durch einen späteren Prozessgewinn – nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, der nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden kann4.
45. Die Einsprachegegnerin wirft dem Einsprecher eine Verletzung von Art. 2.1.4 ("Verletzung der sexuellen Integrität") und Art. 2.1.2 ("Verletzung der psychischen Integrität") des Ethik- Statuts vor. Selbst wenn beide potenzielle Opfer zurzeit nicht mehr in der X._____ Schule trainieren (wie der Einsprecher behauptet), besteht bei einer Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen die Gefahr, dass der Einsprecher weitere Verstösse gegen das Ethik-Statut begeht, da dieser als Trainer wöchentlich Kontakt zu weiblichen Athletinnen hat. Dem Einsprecher wird nicht nur eine, sondern sieben Grenzüberschreitungen vorgeworfen. Dies
3 Siehe z.B. CAS 2014/A/3765, E. 1, CAS 2022/A/8709, N 66, m.w.H. 4 BSK ZPO-SPRECHER, 4. Aufl., Basel 2024, N 25 zu Art. 261.
7 deutet auf ein systematisches Verhalten des Einsprechers hin, wovor mutmassliche weitere Opfer geschützt werden müssen.
46. Aus diesen Gründen kommt die Einzelrichterin zum Schluss, dass die Einsprachegegnerin die erste Voraussetzung glaubhaft gemacht hat. B. Hohe Wahrscheinlichkeit eines Ethik-Verstosses 47. Die Einzelrichterin teilt die Ansicht der Einsprachegegnerin, dass der Einsprecher ein zu enges Verhältnis zu den beiden potenziellen Opfern gehabt hat. Der Einsprecher knüpfte beispielsweise die Berechtigung zur Wettkampfteilnahme bei C._____ an die Bedingung, dass sich die schulischen Leistungen bessern und dass sie nicht mehr lügen darf.5 Solche Vorschriften gehen über eine gewöhnliche Trainer-Athletin-Beziehung hinaus. Die zu enge Beziehung zwischen dem Einsprecher und den potenziellen Opfern zeigt sich auch in den Chat-Verläufe, die der Einsprecher einreichte. So erkundigte sich der Einsprecher mehrfach bei C._____, wo sie gerade sei oder ob sie nicht schlafen könne. Am Freitag, 7. Juli 2023, bot er ihr sogar an, bei ihm zu übernachten. Auffallend ist ausserdem, dass viele SMS-Kontakte mitten in der Nacht stattfanden, was für eine Trainer-Athletin-Beziehung ebenfalls ungewöhnlich ist.
48. Des Weiteren wäre es die Pflicht des Einsprechers gewesen, die Eltern der potenziellen Opfer darüber zu informieren, dass sie LSD konsumiert haben. Ausserdem hätte er nach den Ereignissen in der Nacht auf den 18. Juli 2023 mit den Eltern das Gespräch suchen sollen. Dadurch hat sich der Einsprecher in eine Machtposition gegenüber den potenziellen, minderjährigen Opfern gebracht, die leicht zu einem Missbrauch führen kann.
49. Im Rahmen einer gewöhnlichen Trainer-Athletin-Beziehung hätte der Trainer die Athletinnen nicht mitten in der Nacht abgeholt und nach Hause gefahren. Viel eher hätte er entweder die Eltern in der Nacht kontaktiert oder den Taxifahrer gebeten, die Athletinnen nach Hause zu fahren und angeboten, die Kosten zu übernehmen.
50. Ausserdem gab der Einsprecher Folgendes zu:6 "[…] Ich kann mich nicht mehr genau an Gesprächsverlauf erinnern, aber B._____ fragte mich, ob ich sie attraktiv finden würde und danach im Zusammenhang, ob ich mir einen ‘Dreier’ mit beiden Athletinnen vorstellen könnte. Ich gebe zu, dass ich auf die Frage nach einem möglichen Dreier ungeschickt geantwortet habe. Ich meinte, dass sie die hübschesten Mädchen von meinem Team bei diesem Turnier seien und da ich nicht jünger sei, wir nochmals darüber reden könnten, wenn sie 20 Jahre alt seien. […]"
51. Allein diese Aussage könnte bereits eine Ermunterung zu sexuellem unangemessenem Verhalten bzw. eine Verletzung der sexuellen Integrität i.S.v. Art. 2.1.4 Ethik-Statut darstellen.
52. Des Weiteren ist unbestritten, dass auch der deutsche Verband Massnahmen gegen den Einsprecher erlassen hat und nach wie vor eine strafrechtliche Untersuchung in Konstanz im Gange ist.
5 Stellungnahme des Einsprechers vom 13. Oktober 2023, S. 2. 6 Stellungnahme des Einsprechers vom 13. Oktober 2023, S. 5.
8 53. Aus obengenannten Gründen kommt die Einzelrichterin zum Schluss, dass die Einsprachegegnerin eine hohe Wahrscheinlichkeit des Ethikverstosses glaubhaft machen konnte. C. Verhältnismässigkeit 54. Die vorsorgliche Massnahme muss notwendig, angemessen sowie geeignet sein, die Gefahr für die sexuelle Integrität der Athletinnen abzuwenden.
55. Gegen den Einsprecher bestehen zurzeit folgende vorsorglichen Massnahmen:7 "- Sie sind von sämtlichen sportlichen Funktionen mit weiblichen Personen suspendiert, was insbesondere auch bedeutet, dass Sie kein Training leiten, durchführen oder anderweitig daran teilnehmen können, wenn es sich um Sportlerinnen handelt. - Kontakte mit weiblichen Sportlerinnen sind zu vermeiden. Das heisst, Sie dürfen sich nicht in denselben Räumlichkeiten eines betroffenen Sportvereins befinden wie die weiblichen Sportlerinnen. - Sie dürfen zudem keinen privaten Kontakt (soziale Netzwerke inbegriffen) zu weiblichen Sportlerinnen pflegen."
56. Diese Massnahmen vermögen die Gefahr für die sexuelle Integrität der potenziellen Opfer sowie weiteren Athletinnen abwenden. Allerdings stellt sich die Frage, ob diese nicht zu weit gehen.
57. Der Zweck von vorsorglichen Massnahmen ist nicht, den Einsprecher zu bestrafen, sondern die potenziellen Opfer von weiteren Grenzüberschreitungen durch den Einsprecher zu schützen. Aus ethischer Sicht problematisch ist im vorliegenden Fall insbesondere das zu enge Verhältnis zwischen dem Trainer und den minderjährigen Athletinnen. Durch dieses Verhältnis hat sich der Einsprecher gegenüber den minderjährigen Athletinnen in eine Machtposition gebracht, die leicht missbraucht werden kann. Vor diesem Hintergrund sind die erlassenen vorsorglichen Massnahmen verhältnismässig.
58. Es gilt allerdings zu berücksichtigen, dass die vorsorglichen Massnahmen gegen den Einsprecher bereits seit dem 22. September 2023, d.h. seit knapp 15 Monaten, gelten. Der CAS hat in seiner Rechtsprechung die zu lange Dauer einer vorsorglichen Massnahme während einer laufenden Untersuchung bereits mehrfach kritisiert.8 Der CAS kam bezüglich einer 15monatigen provisorischen Sperre zum Schluss, dass der Verband seine Untersuchung nicht mit ausreichender Geschwindigkeit und Effizienz durchgeführt hat, was dazu führte, dass die vorläufige Suspendierung zu lange andauerte und nicht mehr wirklich als "vorsorgliche" Suspendierung angesehen werden kann.
59. Vor diesem Hintergrund werden die erlassenen vorsorglichen Massnahmen zwar bestätigt, die Einsprachegegnerin wird aber aufgefordert, die Untersuchung so schnell wie möglich abzuschliessen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 60. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Hauptverfahren entschieden.
7 Schreiben der Einsprachegegnerin vom 25. Oktober 2023. 8 Siehe z.B. CAS 2021/A/8417, N 107 ff.
9 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Die durch Swiss Sport Integrity am 22. September 2023 bzw. 25. Oktober 2023 erlassenen Massnahmen gegen Herrn A._____ werden bestätigt.
2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Hauptverfahren entschieden.
3. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 12. Dezember 2024
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Mirjam Koller Einzelrichterin