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Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30

March 5, 2025·Deutsch·TA·Schweizer Sportgericht·PDF·11,562 words·~58 min·4

Full text

1

SSG 2024/E/30 - SSI v. A._____

Entscheid

des

SCHWEIZER SPORTGERICHTS

in folgender Besetzung:

Vorsitzender Richter: Frédéric Fitzi, Rechtsanwalt, Zürich Richterin: Mirjam Koller-Trunz, Rechtsanwältin, Zürich Richter: Joël Pahud, Rechtsanwalt, Lausanne

In der Sache

zwischen

Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Herrn Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst

- Antragstellerin und

A._____, vertreten durch Herrn Pasquino Bevilacqua, Fürsprecher, AD!VOCATE, Langenthal

- Angeschuldigte Person -

2 I. Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist die SSI sowohl als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.

2. A._____ ("angeschuldigte Person") (geb. 1962) war Vereinsmitglied in der Leichtathletik- Vereinigung X._____ ("LVX._____").

3. Die SSI und A._____ werden nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").

5. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wesentlichen Fakten und Vorbringen basierend auf den eingereichten Akten sowie den schriftlichen Eingaben der Parteien wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen. Soweit für die Beurteilung der relevanten Fragen erforderlich, werden diese im materiellen Teil des Entscheids behandelt. A. Verfahren vor Swiss Sport Integrity 1. Meldung vom 8. Oktober 2022 6. Am 8. Oktober 2022 ging bei der Antragstellerin eine Meldung von B._____ ("meldende Person") ein (SSI-Meldung Nr. 231/2022). Die meldende Person hat den Jahrgang 2003.

7. Sie berichtete über einen Vorfall, der sich am 21. September 2022 im Kraftraum des Stadions in X._____ mit der angeschuldigten Person ereignet haben soll. Nachdem sie gegen 18:30 Uhr den Raum betreten habe, sei schliesslich ausser ihr nur die angeschuldigte Person anwesend gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten sich die beiden lediglich vom Sehen her gekannt.

8. Die angeschuldigte Person habe nach kurzer Zeit das Gespräch mit der meldenden Person gesucht und Interesse an ihrer sportlichen Karriere sowie ihrem Gesundheitszustand gezeigt. Anschliessend habe die angeschuldigte Person darauf bestanden, ihr eine Übung zu zeigen. Obwohl die meldende Person dies anfangs verweigerte, gab sie schliesslich aus Höflichkeit auf wiederholtes Nachfragen hin nach.

9. Die Übung stellte sich als Tanzübung heraus, die zunächst vorgeführt wurde, bevor die meldende Person ermutigt wurde, sie nachzumachen. Bereits nach kurzer Zeit habe die angeschuldigte Person zunehmend Körperkontakt gesucht, unter dem Vorwand, dass dies bei einer Tanzübung üblich sei. Schliesslich habe sie der meldenden Person kräftig ans Gesäss gegriffen und ihr danach an die Brust gefasst.

1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).

3 10. Die meldende Person hat angegeben, sich in der Situation überfordert gefühlt zu haben und deshalb nicht in der Lage gewesen zu sein, sich dagegen zu wehren. Sie habe sich von der angeschuldigten Person abgewandt und erklärt, nun allein trainieren zu wollen, woraufhin die angeschuldigte Person den Raum verlassen habe.

11. Sie gab an, mehrere Tage gebraucht zu haben, um die Angelegenheit zu verarbeiten, und bedauere, sich nicht resoluter gewehrt zu haben. Am 26. September 2022 habe sie sich ihrer engsten Kollegin anvertraut, die ebenfalls meinte, es seien Grenzen überschritten worden. Dies habe ihr die nötige Kraft gegeben, weitere Schritte einzuleiten. In der Folge habe sie ihre Eltern informiert und am 6. Oktober 2022 den Präsidenten der LVX._____, C._____, kontaktiert. Auch ihren Trainer habe sie in Kenntnis gesetzt. Am 7. Oktober 2022 habe sie C._____ den Vorfall in einem persönlichen Gespräch geschildert. Er habe ihr daraufhin geraten, die Angelegenheit der SSI zu melden.

12. Die Antragstellerin bestätigte der meldenden Person am 10. Oktober 2022 den Eingang der Meldung und teilte ihr mit, dass die Angelegenheit intern besprochen werde. Zudem kündigte sie an, die meldende Person in den nächsten Tagen über den weiteren Verlauf zu informieren. 2. Vorabklärungen und Untersuchungsverfahren 13. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2022 nahm die SSI im Rahmen der Vorabklärungen Kontakt mit der meldenden Person auf, um einen Termin für eine Befragung zu vereinbaren.

14. In einer E-Mail vom 12. Oktober 2022 übermittelte die meldende Person der Antragstellerin ihre Telefonnummer sowie Terminvorschläge für ein Telefongespräch. Während des Gesprächs am 13. Oktober 2022 erklärte sie unter anderem, dass sie den Vorfall gemeldet habe, weil ihr das Verhalten der angeschuldigten Person unangemessen erschienen sei und sie verhindern wolle, dass sich die angeschuldigte Person gegenüber anderen in ähnlicher Weise verhalte.

15. Die meldende Person erklärte weiter, dass sie die angeschuldigte Person nach dem Vorfall zwar erneut im Training gesehen habe, jedoch bewusst Abstand gehalten habe. Sie vermeide es, mit der angeschuldigten Person allein zu sein. Seither hätten sie nicht mehr miteinander gesprochen und keinen weiteren Kontakt gehabt. Zudem habe es keine weiteren Vorfälle im Zusammenhang mit der angeschuldigten Person gegeben. Auf Nachfrage der SSI bestätigte sie, dass sie keine Anonymität wünsche, und stellte klar, dass sie mit der Meldung keine besonderen Erwartungen verbinde.

16. Noch am selben Tag nahm die Antragstellerin Kontakt mit C._____ auf. Er erklärte, der Vorfall sei ihm bereits bekannt gewesen, da sich der Vater der meldenden Person an ihn gewandt habe und er selbst bereits mit der meldenden Person gesprochen habe. Er habe sich schockiert über das Verhalten der angeschuldigten Person gezeigt und die Notwendigkeit betont, dagegen vorzugehen, um unmissverständlich zu signalisieren, dass ein solches Verhalten nicht toleriert werde. Zudem teilte er mit, dass er das Thema mit den Mitgliedern der Vereinsleitung der LVX._____ besprechen werde.

17. Mit E-Mail vom 13. Oktober 2022 erkundigte sich die Antragstellerin bei C._____, ob in der Vergangenheit jemand aus dem LVX._____-Vorstand Meldungen oder Hinweise auf unangemessenes Verhalten der angeschuldigten Person erhalten habe. In seiner Antwort am selben Tag erklärte C._____, er werde dies anlässlich der anstehenden Vorstandssitzung abklären und der Antragstellerin entsprechend Bericht erstatten.

4 18. Die Geschäftsstelle der LVX._____ erklärte am 14. Oktober 2022, dass die angeschuldigte Person keine Funktion im Verein hatte.

19. Am 20. Oktober 2022 bestätigte die meldende Person den Besprechungstermin mit der Antragstellerin in Bern für den 28. Oktober 2022.

20. Mit drei separaten Schreiben vom 25. Oktober 2022 informierte die Antragstellerin die meldende Person, die angeschuldigte Person sowie die LVX._____ als betroffene Sportorganisation darüber, dass aufgrund der eingegangenen Meldung Vorabklärungen im Sinne von Art. 12 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände getroffen werden.

21. Im Schreiben an die angeschuldigte Person wurde darauf hingewiesen, dass sich die Meldung auf Handlungen bezieht, die möglicherweise von ihr begangen wurden und unter Art. 2.1.2 – 2.1.4 Ethik-Statut fallen. Zudem wurde sie über ihre Mitwirkungspflicht informiert, es sei denn, sie mache überwiegende persönliche oder Drittinteressen geltend, die einer Mitwirkung entgegenstehen. Innerhalb der gesetzten Frist machte die angeschuldigte Person jedoch keine solchen Interessen geltend.

22. Am 31. Oktober 2022 versuchte die angeschuldigte Person, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen. Als die SSI zurückrief, erkundigte sich die angeschuldigte Person nach den gegen sie erhobenen Vorwürfen und wollte wissen, was sie in diesem Verfahren erwarte. Die Antragstellerin teilte ihr mit, dass die Vorwürfe vor der Anhörung nicht im Detail offengelegt würden.

23. Die angeschuldigte Person erklärte weiter, die LVX._____ bereits darüber informiert zu haben, dass sie nicht mehr am Training teilnehmen und ihre Mitgliedschaft im Verein kündigen werde. Zudem zeigte sie sich bereit, für eine Anhörung nach Bern zu reisen, bevorzugte jedoch ein Online-Gespräch von zu Hause aus. Sie gab ausserdem an, ihren Anwalt kontaktiert zu haben, um sich rechtlich beraten zu lassen, betonte jedoch ausdrücklich, sich keinerlei Fehlverhalten vorwerfen zu können. Darüber hinaus äusserte sie, sich selbst gesagt zu haben, es sei keine gute Idee, mit so jungen Personen zu trainieren.

24. Am 4. November 2022 nahm D._____, Vorstandsmitglied der LVX._____, Kontakt mit der Antragstellerin auf und teilte ihr mit, in der Vergangenheit eine Meldung von der Mutter zweier Athletinnen erhalten zu haben. Diese habe auf eine mangelnde Distanz der angeschuldigten Person gegenüber jüngeren Sportlerinnen hingewiesen. Da er sich jedoch nicht mehr genau an die Details erinnere, bevorzuge er, der Antragstellerin direkt die Kontaktdaten der betreffenden Mutter weiterzugeben.

25. Noch am selben Tag wandte sich die Antragstellerin an die von D._____ genannte Mutter. Diese erklärte, dass ihre beiden Kinder bereits etwas älter seien und in einer anderen Gruppe als die angeschuldigte Person trainierten, weshalb sie sich um sie keine Sorgen mache. Dennoch habe sie stets ein ungutes Gefühl in Bezug auf die angeschuldigte Person gehabt, da sie ihr als etwas zu zudringlich erschienen sei. Einmal sei sie sehr lange mit einer Jugendlichen unterwegs gewesen, woraufhin sich viele gefragt hätten, ob etwas vorgefallen sei. Letztlich habe sich jedoch herausgestellt, dass die beiden lediglich gemeinsam Pizza gegessen hätten. Weiter erklärte die Mutter, sie habe es immer speziell gefunden, dass die angeschuldigte Person in einer Gruppe trainiere, die ausschliesslich aus sehr jungen weiblichen Personen bestehe und in der keine Erwachsenen vertreten seien. Konkrete Vorwürfe könne sie ihr jedoch nicht machen.

5 26. Nach der Mitteilung über die Eröffnung der Vorabklärungen durch die Antragstellerin wurden sowohl die meldende als auch die angeschuldigte Person durch die SSI in Bern befragt. Beide wurden persönlich über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt. Die Gespräche wurden protokolliert und die Befragungsprotokolle von den Befragten unterzeichnet. 2.1 Befragung der meldenden Person vom 28. Oktober 2022 27. Am 28. Oktober 2022 wurde die meldende Person in den Räumlichkeiten der SSI in Bern als mögliches Opfer eines Ethikverstosses befragt. Sie gab gegenüber der Antragstellerin an, dass es ihr gut gehe, sie offen über die Ereignisse sprechen könne und auf eine anonyme Aussage verzichte. Seit rund zwölf Jahren sei sie Mitglied der LVX._____ und gehöre der Läufergruppe an, in der sie mit den über 16-Jährigen trainiere.

28. Zur angeschuldigten Person äusserte sie, dass sie nicht genau wisse, wie lange sie bereits Mitglied der LVX._____ sei. Die angeschuldigte Person trainiere häufig allein und gelegentlich mit den Mehrkämpfern, doch über ihre Trainingszeiten oder -abläufe habe sie keine näheren Informationen. Sie kenne sie lediglich vom Sehen und habe nur sporadisch wenige Worte mit ihr gewechselt. Tatsächlich hätten sie erst am 21. September 2022, als sich der Vorfall ereignete, ein richtiges Gespräch geführt.

29. Bezüglich des Vorfalls schilderte die meldende Person, dass sie sich im Vereinskraftraum befand, als die angeschuldigte Person ein Gespräch mit ihr begann und sie dazu überredete, eine bestimmte Übung auszuprobieren. Trotz anfänglicher Ablehnung stimmte sie schliesslich zu, da sie befürchtete, ein klares Nein könnte unhöflich wirken.

30. Beim Durchführen der Übung wurden die Bewegungen allmählich zu Tanzübungen, die gemeinsam ausgeführt werden mussten. Die angeschuldigte Person begann sich unangenehm zu verhalten, als es zu körperlichem Kontakt kam. Sie wies die meldende Person an, wie sie sich bewegen solle, um ihr Tanzen zu verbessern, und erwähnte, dass sie Tanzunterricht genommen und bereits mit vielen Personen getanzt habe. Zudem betonte sie, dass Körperkontakt beim Tanzen normal sei und sie Ihr Verhalten nicht falsch interpretieren solle. Dennoch hatte die meldende Person am Ende den Eindruck, dass es nicht nur ums Tanzen ging.

31. Die Berührungen der angeschuldigten Person wurden immer aufdringlicher – zunächst an der Hüfte, dann am Gesäss und schliesslich an der Brust. Aufgrund dieser schrittweisen Steigerung traute sich die meldende Person nicht, ihr Unwohlsein auszudrücken. Erst nach einem Gespräch mit ihrer besten Freundin wurde ihr bewusst, dass sie den Vorfall melden müsse, um andere zu warnen und zu schützen.

32. Die meldende Person berichtete zudem, dass sie in diesem Moment überfordert gewesen sei. Sie habe sagen wollen, dass sie nicht weitermachen wolle, habe sich jedoch nicht getraut. Sie erklärte, dass sie vermutlich anders reagiert hätte, wenn es sich um eine ihr völlig unbekannte Person gehandelt hätte. Da es jedoch ein Vereinsmitglied war, hatte sie Angst, dass sie dabei überreagieren könnte. Nachdem sie sich abgewandt und zu ihrem eigenen Training zurückgekehrt war, zeigte die angeschuldigte Person kaum eine Reaktion und schlug lediglich vor, die Übung ein anderes Mal zu wiederholen.

33. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben und sie wisse nicht, ob die angeschuldigte Person auch andere Personen belästigt habe. Zwei Wochen nach dem Vorfall sah sie die angeschuldigte Person erneut im Kraftraum und verliess daraufhin den Raum, um draussen

6 zu trainieren. Bei späteren Begegnungen fühlte sie sich sicher, da sie sich in einer Gruppe befand, und die angeschuldigte Person sprach sie nicht mehr an. Sie wich ihr bewusst aus. 2.2 Befragung der angeschuldigten Person vom 16. November 2022 34. Die angeschuldigte Person bestätigte am 9. November 2022 den Termin für ihre Befragung, die am 16. November 2022 in den Räumlichkeiten der SSI in Bern stattfand. Anlässlich dieser Einvernahme wurde sie mündlich darüber informiert, dass sie im Rahmen des Untersuchungsverfahrens als angeschuldigte Person einvernommen werde.

35. Die angeschuldigte Person betonte, sich der Bedeutung ethischen Verhaltens bewusst zu sein, da sie als Funktionär beim Fussballverband einen entsprechenden Kurs besucht und bei der LVX._____ schriftliche Verhaltensregeln erhalten habe. Sie achte darauf, respektvoll mit Vereinsmitgliedern umzugehen, insbesondere bei Partnerübungen, bei denen Körperkontakt ausschliesslich mit gegenseitigem Einverständnis erfolge.

36. Auf die Frage, weshalb sie angedeutet habe, es gehe um eine Verletzung der sexuellen Integrität, und ob sie wisse, weshalb sie befragt werde, erklärte die angeschuldigte Person, dies nicht zu wissen. Sie fügte hinzu, dass Menschen heutzutage übersensibel reagieren und sie das Thema daher spontan angesprochen habe. Die angeschuldigte Person gab an, ein lizenzierter Athlet der LVX._____ zu sein und in der Sprintergruppe zu trainieren. Sie habe keine Trainerfunktion, habe jedoch als Vereinsmitglied Zugang zu den Räumlichkeiten.

37. Auf erneute Nachfrage, an welches Ereignis sie beim Erhalt des Eröffnungsschreibens der Vorabklärungen gedacht habe, erklärte sie, seit vier Wochen auf eine Antwort zu warten. Körperkontakt könne im Training vorkommen, doch sie achte stets auf gegenseitiges Einverständnis. Sie habe ein reines Gewissen und sei sich keiner Beschwerden über ihr Verhalten bewusst.

38. Zur meldenden Person erklärte sie, diese lediglich vom Sehen zu kennen, da sie nicht in ihrer Trainingsgruppe sei. Gelegentlich begegne sie ihr im Fitnessstudio. Sie vermutete, dass es um eine freiwillige Trainingseinheit, eine spontane Übung oder ein rhythmisches Training mit der meldenden Person gehe, das im September 2022 im Fitnessstudio stattgefunden haben könnte.

39. An besagtem Tag habe sie sich spontan entschieden, am Abend ins Fitnessstudio zu gehen, um zwischen 17:30 und 20:00 Uhr zu trainieren. Bei ihrer Ankunft seien drei bis vier weitere Personen anwesend gewesen, darunter auch die meldende Person. Nach kurzer Zeit hätten die anderen Athleten den Raum verlassen, sodass sie mit ihr allein gewesen sei.

40. Während ihres Trainings hätten sich ihre Blicke zufällig gekreuzt, woraufhin die meldende Person sie freundlich angelächelt habe. Sie habe das Lächeln ebenso freundlich erwidert und ihr Training fortgesetzt. Später habe sie das Gespräch mit der meldenden Person gesucht, um sich nach deren Verletzung zu erkundigen. Beide hätten daraufhin ihr Training unterbrochen und sich über sportliche Themen unterhalten.

41. Während des Gesprächs sei Musik gelaufen, weshalb sie angefangen habe zu tanzen – eine Methode, die sie auf YouTube gesehen habe und die auch als Training dienen könne. Die meldende Person habe sich interessiert gezeigt, woraufhin die angeschuldigte Person ihr angeboten habe, es ebenfalls auszuprobieren. Dabei habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es zu Körperkontakt kommen werde, um ihr Einverständnis einzuholen. Die meldende Person habe dem klar zugestimmt.

7 42. Während der Tanzübung habe die angeschuldigte Person mehrfach nachgefragt, ob die meldende Person weitermachen oder abbrechen wolle. Diese habe versichert, dass sie fortfahren wolle. Dann sei die Situation ausser Kontrolle geraten. Die meldende Person habe sich plötzlich an ihr festgeklammert und schneller zu atmen begonnen. Dies habe die angeschuldigte Person als Zeichen eines Missverständnisses gedeutet. Da sie den Eindruck gehabt habe, dass die meldende Person erregt wirkte, habe sie die Übung sofort abgebrochen. Anschliessend hätten sie sich friedlich getrennt, und die angeschuldigte Person sei nach Hause gegangen, da es bereits spät gewesen sei.

43. Die angeschuldigte Person bestritt, intime Körperstellen der meldenden Person berührt zu haben, und erklärte, sie habe ihre linke Hand an der Hüfte und die rechte am Rücken der meldenden Person gehabt. Dass ihr nun eine Berührung intimer Bereiche vorgeworfen werde, entspreche nicht der Wahrheit und sei bedauerlich. Sie wünschte, es hätte Zeugen oder Kameras gegeben, da sie allein im Raum gewesen seien.

44. Drei bis vier Tage später habe sie die meldende Person erneut im Fitnessraum gesehen, jedoch keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. In ihrer Anwesenheit habe sich die angeschuldigte Person unwohl gefühlt. Sie habe sie danach noch gelegentlich im Training gesehen, aber bewusst gemieden.

45. Schliesslich äusserte die angeschuldigte Person ihre Enttäuschung über die Situation und darüber, dass die meldende Person falsche Aussagen gemacht habe. Es sei ein Fehler gewesen, ihr Vertrauen zu schenken.

46. Abschliessend beantragte sie Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde. 2.3 Weiterer Verlauf der Abklärungen 47. In einer E-Mail vom 18. November 2022 leitete C._____ der Antragstellerin das Austrittsschreiben der angeschuldigten Person vom 16. November 2022 weiter, in dem sie ihren Austritt aus der LVX._____ erklärte.

48. Aus dem Schreiben geht hervor, dass die angeschuldigte Person nach dem Gespräch mit der Antragstellerin zur Einschätzung gelangte, die gegen sie erhobenen Vorwürfe entsprächen nach ihrer Ansicht weitgehend nicht der Wahrheit. Sie betonte, sich während ihrer Zeit bei der LVX._____ als Athlet stets freundlich und anständig gegenüber Athletinnen, Athleten, Trainern und Funktionären verhalten zu haben. Sie sehe sich als integre Person und ziehe daher die entsprechenden Konsequenzen. Aus diesem Grund trete sie mit sofortiger Wirkung aus der LVX._____ aus. Als weitere Gründe für ihren Austritt nannte sie die seit längerer Zeit andauernden Streitigkeiten unter den Trainern sowie "mobbingähnliche Zustände" während der Trainingseinheiten und Wettkämpfe. Es sei daher nicht überraschend, dass in letzter Zeit mehrere Athletinnen und Athleten den Verein verlassen hätten. Zudem lasse ihr Anwalt derzeit prüfen, ob eine Persönlichkeitsverletzung durch die meldende Person und die LVX._____ vorliege. Schliesslich werde sie in den kommenden Tagen alle Schlüssel zu den Vereinsräumlichkeiten sowie die Parkkarte persönlich zurückgeben.

49. Auf Anfrage von C._____ informierte die Antragstellerin ihn am 9. Dezember 2023 per E- Mail über den aktuellen Stand des Verfahrens.

8 2.4 Beurteilung durch eine Expertin für sexualisierte Gewalt 50. Die Antragstellerin beauftragte E._____, Expertin für sexualisierte Gewalt ("Expertin"), mit der Beurteilung der Aussagen sowohl der meldenden als auch der angeschuldigten Person. Grundlage ihrer Analyse waren die verfügbaren Akten, insbesondere die Befragungsprotokolle.

51. In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2023 gelangte die Expertin zum Schluss, dass sowohl die schriftliche Meldung als auch die Aussagen der meldenden Person als glaubwürdig einzustufen seien. Die Schilderungen wiesen typische Verhaltensmuster auf, wie sie in der Viktimologie im Zusammenhang mit sexualisierten Übergriffen beschrieben werden. Die Aussagen seien klar, widerspruchsfrei und schlüssig. Zudem erkläre die meldende Person ihr Verhalten vor, während und nach dem Vorfall nachvollziehbar und schilderte durchgehend konsistent, dass sie sich unter Druck gesetzt fühlte und deshalb an der Tanzübung teilnahm.

52. Zur Glaubwürdigkeit der angeschuldigten Person wollte sich die Expertin kein abschliessendes Urteil anmassen. Allerdings zeigten die Schilderungen der angeschuldigten Person Merkmale, die typisch für Täterverhalten seien.

53. Zu Beginn der Befragung äusserte sich die angeschuldigte Person abwertend über Personen, die Ethikverstösse melden, und kehrte damit die Täter-Opfer-Rolle um. Diese Aussage sei als Warnsignal zu werten, da sie suggeriere, die Meldung sei nicht aufgrund eines grenzüberschreitenden Verhaltens, sondern aufgrund einer überempfindlichen Reaktion erfolgt. Zudem wirke ihre Schilderung der Tanzübung irritierend. Sollte sie tatsächlich geglaubt haben, die meldende Person habe die Situation genossen, stelle dies ihre Fähigkeit infrage, das Verhalten und die Empfindungen einer 19-jährigen Frau realistisch einzuschätzen.

54. Ausserdem entspreche das Verhalten der meldenden Person einem typischen Muster bei Opfern sexueller Belästigung. Selbst bei weniger gravierenden Vorfällen sei es vielen Betroffenen nicht möglich, sich zur Wehr zu setzen – sei es aus Angst, Überforderung, Überraschung oder aufgrund eines Machtgefälles. Oft unterlassen sie eine unmittelbare Reaktion, um eine Eskalation zu vermeiden. Charakteristisch sei zudem, dass die meldende Person der angeschuldigten Person in der übergriffigen Situation nicht direkt mitteilte, dass sie sich belästigt fühlte, da viele Opfer vor allem erleichtert seien, wenn diese vorbei sei.

55. Die Expertin führte weiter aus, dass viele Betroffene einen Vorfall offenlegen, um andere potenzielle Opfer zu schützen. Dies könne als eine Form der Bewältigung dienen, da sie so symbolisch ihre eigene Hilflosigkeit während des Vorfalls "wiedergutmachen". Wenn es ihnen nicht gelungen sei, sich selbst zu schützen, sähen sie in der Offenlegung eine Möglichkeit, zumindest anderen Schutz zu bieten.

56. Darüber hinaus analysierte die Expertin einzelne Passagen der Befragungsprotokolle im Detail und ergänzte sie mit ihrer fachlichen Einschätzung. Auf diese wird im materiellen Teil des Entscheids eingegangen. 2.5 Stellungnahme von Swiss Athletics 57. Am 10. Mai 2023 erstellte die Antragstellerin einen Bericht über die Ergebnisse ihrer Untersuchung und leitete ihn zur Stellungnahme an Swiss Athletics als betroffenen nationalen Sportverband weiter.

9 58. In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2023 teilte Swiss Athletics der Antragstellerin mit, dass die Beweiswürdigung im Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2023 als umfassend und plausibel erscheine. Da der Verband den Einvernahmen nicht direkt beigewohnt habe, verzichte er auf eine detaillierte Stellungnahme. B. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports 59. Am 2. Juni 2023 ging bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports ("DK") der Untersuchungsbericht der Antragstellerin vom 10. Mai 2023 in Sachen SSI und A._____ betreffend Ethikverstoss mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Die beschuldigte Person sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich zu verwarnen.

2. Die beschuldigte Person sei im Sinne von Ziff. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut zu verurteilen, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten bei einer qualifizierten Fachperson ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens 6 Coaching-Stunden à 45 Minuten in den Bereichen 'sexuelle Gewalt' und 'Respekt der sexuellen Integrität' zu absolvieren.

3. Die beschuldigte Person sei zu verurteilen, bei der Disziplinarkammer des Schweizer Sports innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung den schriftlichen Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings gemäss Ziff. 2 zu erbringen.

4. Wird obgenannter Nachweis nicht innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung erbracht, sei die Stiftung Swiss Sport Integrity im Sinne von Ziff. 6.3 Ethik-Statut anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid der Disziplinarkammer des Schweizer Sports zu informieren.

5. Alles unter Kostenfolgen zu Lasten der beschuldigten Person."

60. Mit Verfügung vom 11. Juni 2023 bestätigte der Präsident der DK den Eingang des Untersuchungsberichts der SSI und eröffnete ein Verfahren gegen die angeschuldigte Person wegen eines möglichen Verstosses gegen das Ethik-Statut.

61. In derselben Verfügung setzte die DK der angeschuldigten Person eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme sowie zur Stellung von Anträgen. Zudem wurde sie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.

62. Am 4. September 2023 reichte die angeschuldigte Person nach dreimaliger Fristerstreckung über ihren Rechtsbeistand eine Stellungnahme mit den folgenden Rechtsbegehren ein:

"A. Hauptanträgen

1. Das vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports hängige Verfahren gegen A._____ sei einzustellen.

2. A._____ sei zu Lasten der Swiss Sports lntegrity eine Entschädigung für dessen anwaltliche Verteidigung für das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports auszurichten, zu bestimmen im Umfang der entsprechenden Kostennote der Verteidigung nach Eingang derselben.

10 B. Verfahrensanträgen (eventualiter)

3. Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports habe über ihre sachliche Zuständigkeit mittels Vorentscheid nach Art. 10 VerfRegl zu befinden.

4. Für den Fall, dass die sachliche Zuständigkeit der Disziplinarkammer des Schweizer Sports bejaht werden sollte, sei in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 VerfRegl ein ergänzendes Prüfverfahren durchzuführen und dem Angeschuldigten sei Gelegenheit zu geben, entsprechende Beweisanträge sowie Anträge zum Ausgang des Verfahrens und zur Kostenverlegung zu stellen und zu begründen."

63. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 setzte die DK der Antragstellerin eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe der angeschuldigten Person sowie zur Stellung von Anträgen. Zudem wurde die angeschuldigte Person aufgefordert, innerhalb derselben Frist die DK darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls in welcher Form sie seit ihrem Austritt aus der LVX._____ weiterhin Sport betreibt bzw. ob und seit wann sie erneut Mitglied einer Sportorganisation war.

64. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 teilte die angeschuldigte Person mit, dass sie sich seit dem Austritt aus der LVX._____ keiner Sportorganisation mehr als Mitglied angeschlossen habe. Sie betreibe zwar weiterhin Sport, jedoch allein. Zudem erklärte sie, nicht zu beabsichtigen, jemals wieder einer Sportorganisation beizutreten.

65. Am 21. Februar 2024 reichte die Antragsstellerin nach zweimaliger Fristerstreckung eine Stellungnahme ein.

66. Mit Schreiben vom 19. Juli 2024 erkundigte sich der Rechtsbeistand der angeschuldigten Person bei der DK nach dem Stand des Verfahrens und den nächsten geplanten Schritten. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 67. Die DK hat ihre Tätigkeit gemäss einem Beschluss vom 24. November 2023 des Sportparlaments von Swiss Olympic am 30. Juni 2024 eingestellt. Gemäss diesem Beschluss gehen sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht über.

68. Die DK reichte die vollständige Akte am 7. August 2024 beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ein.

69. Mit Eröffnungsschreiben vom 5. November 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien sowie Swiss Athletics über die Zustellung der Verfahrensakten der DK an das Schweizer Sportgericht und die sofortige Übernahme des Verfahrens durch die Stiftung Schweizer Sportgericht.

70. Mit demselben Schreiben vom 5. November 2024 wurde den Parteien und Swiss Athletics die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer sowie die Verfahrenssprache mitgeteilt. Darüber hinaus erhielten die Parteien und Swiss Athletics Informationen über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht, die Möglichkeit eines Rechtsbeistands sowie der unentgeltlichen Rechtspflege.

11 71. Swiss Athletics, als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person, wurde eine Frist von zehn Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung im vorliegenden Verfahren zu beantragen.

72. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 26. November 2024 das Recht haben, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass diese Frist auch für Swiss Athletics gilt, falls der Verband eine Parteistellung beantragen sollte.

73. Mit Schreiben vom 12. November 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sie vollumfänglich auf ihren Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2023 sowie auf ihre Stellungnahme vom 21. Februar 2024 verweise. Zudem stimmte sie der Durchführung eines Zirkularverfahrens zu.

74. Mit Eingabe vom 26. November 2024 teilte der Rechtsbeistand der angeschuldigten Person mit, dass er an der Stellungnahme vom 4. September 2023 sowie den darin gestellten Anträgen vollumfänglich festhält. Zudem nahm er punktuelle Präzisierungen zur Stellungnahme vor, reichte eine Kostennote ein und erklärte sich mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden.

75. Swiss Athletics verzichtete auf die Parteistellung, da innerhalb der angesetzten Frist kein entsprechender Antrag gestellt wurde.

76. Am 17. Dezember 2024 erliess der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung, in der festgehalten wurde, dass die angeschuldigte Person die Zuständigkeit des Gerichts bestreitet. Der Eingang der Stellungnahmen wurde bestätigt, und den Parteien wurde Akteneinsicht gewährt. Der Antragstellerin wurde eine Frist bis zum 6. Januar 2025 gesetzt, um sich zur Unzuständigkeitseinrede der angeschuldigten Person zu äussern. Zudem stellte das Gericht fest, dass es – vorbehaltlich der genannten Stellungnahme zur Zuständigkeit – die Eingaben und Vorbringen der Parteien als vollständig betrachtet und auf ein ergänzendes Prüfverfahren verzichtet.

77. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien eine Frist bis zum 6. Januar 2025 zur Stellung kurz begründeter Ergänzungsbegehren gesetzt.

78. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 teilte die SSI dem Schweizer Sportgericht mit, dass sie vollumfänglich auf ihren Untersuchungsbericht vom 10. Mai 2023 sowie auf ihre Eingabe vom 21. Februar 2024 verweist und daran festhält. Ihr Standpunkt wurde wiederholt mit Verweis auf die ausführliche Begründung der vorherigen Eingaben.

79. Mit Verfahrensverfügung vom 15. Januar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Erhalt der letzten Stellungnahme der Antragstellerin. Zudem wurde der angeschuldigten Person eine Frist bis zum 24. Januar 2025 gesetzt, um mitzuteilen, ob und in welcher Funktion sie seit ihrem Austritt aus der LVX._____ Mitglied einer Sportorganisation ist. Insbesondere sollte sie innerhalb derselben Frist angeben, in welchem Zeitraum und in welchen Funktionen sie dem bei ihrer Befragung am 16. November 2022 erwähnten Fussballverband angehörte.

80. Ausserdem wies das Gericht darauf hin, dass aufgrund der klaren Verhältnisse und des Einverständnisses der Parteien gemäss Art. 20 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht nach Eingang der geforderten Auskunft ein Zirkularentscheid ergehen werde.

12 81. In derselben Verfahrensverfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Entscheid nach Massgabe des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Webseite des Schweizer Sportgerichts publiziert werde.

82. Per E-Mail vom 24. Januar 2025 teilte der Rechtsbeistand der angeschuldigten Person mit, dass die angeschuldigte Person bis zum 5. Juli 2021 Präsident des Fussballclubs Y._____ gewesen sei und in dieser Funktion an einem Kurs des Fussballverbands teilgenommen habe. Sie sei per diesem Datum aus dem Verein ausgetreten und bis zum verfahrensauslösenden Vorfall am 21. September 2022 nicht wieder eingetreten. Seit dem 5. Juli 2021 sei die angeschuldigte Person nicht mehr Mitglied der Y._____ und spätestens seit dem 1. Januar 2023 auch nicht mehr Mitglied der LVX._____. Seither habe sie keiner Sportorganisation mehr angehört.

83. Mit Verfahrensverfügung vom 5. Februar 2025 bestätigte das Schweizer Sportgericht den Eingang der Mitteilung der angeschuldigten Person. IV. Prozessuales 84. Das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht richtet sich nach dem Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht ("VerfRegl"). Das VerfRegl ist per 1. Juli 2024 in Kraft getreten und ersetzt das Reglement betreffend das Verfahren vor der DK vom 1. Juli 2022.

85. Das VerfRegl findet auf sämtliche Verfahren Anwendung, in denen Swiss Olympic und die nationalen Sportverbände die bisherige "Disziplinarkammer des Schweizer Sports" oder das Schweizer Sportgericht für zuständig erklären (Art. 29 Abs. 1 VerfRegl). Soweit das VerfRegl keine Bestimmungen enthält, gilt nach Art. 26 VerfRegl sinngemäss die ZPO3. V. Zuständigkeit A. Allgemeines 86. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über Streitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist das Schweizer Sportgericht zuständig für die Beurteilung der ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder mutmasslicher Missstände.

87. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit. Gemäss Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) ist die Sanktionierung potenzieller Verstösse gegen das Ethik-Statut Aufgabe der Stiftung Schweizer Sportgericht. Zudem legt diese Bestimmung fest, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die Beurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Zudem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren

3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).

13 zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).

88. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Falls ergibt sich zudem aus dem Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 sowie aus dem Ethik-Statut. Gemäss Art. 5.6 Ethik-Statut obliegt die Beurteilung potenzieller Ethikverstösse der DK. Wie im Beschlussprotokoll der 27. ordentlichen Versammlung des Sportparlaments vom 24. November 2023 unter Traktandum 9 festgehalten, wurden die Statutenänderungen genehmigt. Damit sind sämtliche Kompetenzen der DK an die Stiftung Schweizer Sportgericht übergegangen. Entsprechend ist seit dem 1. Juli 2024 das Schweizer Sportgericht für Verfahren zuständig, für welche bis zum 30. Juni 2024 die DK zuständig war.

89. Vorliegend geht es um einen möglichen Verstoss am 21. September 2022 gegen das Ethik- Statut, das am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Somit betrifft der Fall die Beurteilung und Sanktionierung eines potenziellen Ethikverstosses im Sinne von Art. 1.2 Abs. 10 und Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024). Im vorliegenden Fall vertreten die Parteien unterschiedliche Auffassungen zum zeitlichen Anwendungsbereich des Ethik-Statuts. B. Zeitlicher Anwendungsbereich des Ethik-Statuts 1. Positionen der Parteien 90. Die angeschuldigte Person hat in ihren Stellungnahmen vom 4. September 2023 und 26. November 2024 über ihren Rechtsbeistand vorgebracht, dass das Ethik-Statut auf sie nicht mehr anwendbar sei. Zwar habe sie zum Zeitpunkt des Vorfalls am 21. September 2022 unbestritten einer Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut angehört, jedoch sei dies spätestens seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr der Fall. Mit Schreiben vom 16. November 2022 habe sie ihren sofortigen Austritt aus der LVX._____ erklärt, sodass sie gemäss Vereinsstatuten spätestens ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr Vereinsmitglied gewesen sei. Folglich sei das Schweizer Sportgericht nicht zuständig, da sie zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vor der DK und dem Schweizer Sportgericht nicht mehr dem Ethik- Statut unterstanden habe.

91. Die Antragstellerin widerspricht dieser Auffassung und argumentiert, dass die angeschuldigte Person durch ihre frühere Mitgliedschaft bei der LVX._____ das Schweizer Sportgericht als zuständige Instanz für während dieser Zeit begangene Verstösse anerkannt habe. Zudem bestehe ein berechtigtes Interesse an einem Disziplinarverfahren und ein Vereinsaustritt schliesse disziplinarische Massnahmen nicht aus. Darüber hinaus habe sich die angeschuldigte Person durch ihre Mitwirkung am Untersuchungsverfahren vor der SSI darauf eingelassen, dass das Schweizer Sportgericht die Angelegenheit anschliessend rechtlich beurteile. Schliesslich bestehe im Ethik-Statut eine Regelungslücke für vorzeitige Vereinsaustritte, die das Schweizer Sportgericht zu schliessen habe. 2. Würdigung 92. Da die angeschuldigte Person vor der DK und dem Schweizer Sportgericht eine Unzuständigkeitseinrede erhoben hat, erscheint das Argument der Antragstellerin zweifelhaft, wonach ihre vorbehaltlose Mitwirkung im Untersuchungsverfahren der SSI als Einlassung bezüglich der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts gewertet werden könne.

14 93. Vielmehr hängt die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts in casu von der Unterstellung der angeschuldigten Person unter das Ethik-Statut ab. Ob der Vereinsaustritt im vorliegenden Fall die Disziplinargerichtsbarkeit für zurückliegende Ereignisse tangiert, ist durch Auslegung des Ethik-Statuts zu ermitteln.

94. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Statuten und untergeordneten Regelwerke grosser Sportorganisationen (z.B. FIFA oder UEFA) wie Gesetze auszulegen.4 Als Nationales Olympisches Komitee und Dachorganisation des Schweizer Sports gehört Swiss Olympic zweifellos zu den bedeutendsten Sportorganisationen der Schweiz. Dementsprechend sind die Statuten und Reglemente von Swiss Olympic, insbesondere das Ethik-Statut, in gesetzesähnlicher Weise auszulegen.5 Obwohl die Auslegung mit dem Wortlaut beginnt, muss die tatsächliche Tragweite einer Gesetzesbestimmung unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente ermittelt werden. Dazu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihr verfolgter Zweck, insbesondere das geschützte Interesse (teleologische Auslegung). Ebenso entscheidend ist die Bedeutung der Norm im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen (systematische Auslegung). Eine Abweichung vom Gesetzestext erfolgt, wenn die gesamtheitliche Auslegung zeigt, dass der Wortlaut nicht in allen Punkten dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht und zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann oder die dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen.6

95. Das Ethik-Statut konkretisiert die Ethik-Charta von Swiss Olympic und regelt die Meldung, Untersuchung und Sanktionierung von Ethikverstössen. Ziel dieses Regelwerks ist es, einen gesunden, respektvollen und fairen Sport zu gewährleisten sowie die physische und psychische Integrität aller Mitglieder von Sportorganisationen sowohl gegenwärtig als auch zukünftig zu schützen. Für die Umsetzung des Ethik-Statuts sowie die effektive und glaubwürdige Bekämpfung von Ethikverstössen im Schweizer Sport sind in organisatorischer Hinsicht die SSI und das Schweizer Sportgericht verantwortlich.

96. In teleologischer Hinsicht widerspricht die Position der angeschuldigten Person, wonach ein Vereinsaustritt nach einem Ethikverstoss die Zuständigkeit der vorgesehenen Instanzen aufhebt, dem Zweck des Ethik-Statuts. Die Antragstellerin weist zutreffend darauf hin, dass zwischen dem Fehlverhalten und der darauffolgenden Disziplinarmassnahme zwangsläufig eine gewisse Zeit vergeht. Es wäre mit den Zielen des Ethik-Statuts unvereinbar, wenn Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Verstosses diesem Statut unterstanden, sich durch einen frühzeitigen Austritt der Disziplinargerichtsbarkeit entziehen könnten. Dies würde dazu führen, dass selbst schwerwiegende Verstösse ungeahndet blieben und die fehlbare Person später ungehindert wieder einer Sportorganisation beitreten könnte. Eine solche Folge stünde in klarem Widerspruch zum Zweck des Ethik-Statuts und würde dessen gesamtes System infrage stellen.

97. Die von der angeschuldigten Person vertretene Auffassung steht zudem im Widerspruch zu anderen Bestimmungen des Ethik-Statuts. So sieht Art. 8.1 Abs. 1 beispielsweise eine zehnjährige Verjährungsfrist für Verstösse gegen das Ethik-Statut vor und bestimmt ausdrücklich, dass der Eingang einer Meldung bei der SSI die Verjährung unterbricht. Wäre es möglich, durch den Austritt aus einer Sportorganisation nachträglich jeglicher

4 BGer 4A_406/2021 vom 14. Februar 2022, E. 4.3.1; BGer 4A_564/2020 vom 7. Juni 2021, E. 6.4; BGer 4A_314/2017 vom 28. Mai 2018, E. 2.3.1. 5 BGer 4A_294/2022 vom 3. Januar 2023, E. 3.2.3; BGer 4A_600/2016 vom 29. Juni 2017, E. 3.3.4.1. 6 BGE 142 III 402, E. 2.5.1.

15 disziplinarischen Sanktion zu entgehen, würde diese Verjährungsregel wirkungslos, und das Ethik-Statut würde in seiner Wirkung stark ausgehöhlt.

98. Auch andere Vereinsregelwerke können zur systematischen Auslegung herangezogen werden, insbesondere um Widersprüche innerhalb der Satzungsordnung des betreffenden Vereins zu vermeiden.7

99. In diesem Zusammenhang verdient das Doping-Statut8 – das ebenfalls am 26. November 2021 vom Sportparlament von Swiss Olympic verabschiedet wurde – besondere Beachtung. Im Gegensatz zum Ethik-Statut enthält es eine Liste mit Definitionen sowie präzisierende Bestimmungen, die die Tragweite der einzelnen Regelungen klar umschreiben. Im Kapitel "Geltungsbereich" heisst es:

"Tritt eine unter das vorliegende Doping-Statut fallende Person nach der Benachrichtigung über einen potenziellen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen durch Swiss Sport Integrity oder nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vor der Disziplinarkammer zurück, so behält die jeweils zuständige Instanz ihre Zuständigkeit bis zur Beendigung des Verfahrens."

100. Dieser Grundsatz kommt auch in Art. 73 Abs. 2 ZGB9 zum Ausdruck, wonach ein ausgeschiedenes Mitglied nicht geltend machen kann, für die Dauer seiner Mitgliedschaft keinen Mitgliederbeitrag entrichten zu müssen. Auch die Rechtsprechung anerkennt, dass der Austritt aus einem Verein kein Hindernis für ein Gerichtsverfahren gegen ehemalige Mitglieder darstellt.10

101. Ausgehend von Sinn und Zweck des Ethik-Statuts kommt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass für dessen Anwendung im vorliegenden Fall einzig entscheidend ist, ob die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt des mutmasslichen Verstosses noch Vereinsmitglied war. Mit ihrer Mitgliedschaft hat sie die Zuständigkeit der vorgesehenen Instanzen für jedes in dieser Zeit begangene Fehlverhalten anerkannt. Die subsidiäre Argumentation der Antragstellerin, wonach das Ethik-Statut eine echte Regelungslücke aufweise, bedarf daher keiner weiteren Prüfung.

102. Selbst wenn man der Argumentation der angeschuldigten Person folgen würde, wäre ihr Vereinsaustritt – den sie noch am selben Tag ihrer Befragung durch die SSI am 16. November 2022 erklärte – als rechtsmissbräuchlich zu werten. Wird ein Rechtsmissbrauch festgestellt, ist das Gericht verpflichtet, diesen von Amtes wegen zu sanktionieren.11 Daher sind die rechtlichen Wirkungen, die von der angeschuldigten Person mit ihrem Vereinsaustritt beabsichtigt waren – d.h. der Versuch, sich dem Anwendungsbereich des Ethik-Statuts zu entziehen – gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB abzulehnen.12

7 RIEMER HANS MICHAEL, Berner Kommentar, Die juristischen Personen, Die Vereine, Art. 60–79 ZGB, 2. Aufl. 2023, Systematischer Teil, II. Kapitel, 4. Abschnitt, Rz. 323; LUDWIG KAI/BRÄGGER RAFAEL, Auslegung von Vereinssatzungen am Beispiel von Art. 5 Abs. 1 der UEFA-Statuten, Causa Sport 1/2017, 19 ff., 22. 8 Doping-Statut von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 (Doping-Statut). 9 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 (ZGB). 10 Vgl. BGer 5A_10/2009 vom 1. September 2009, E. 2.2.2; CAS 2010/A/2083 (UCI v. Jan Ullrich & Swiss Olympic), Rz. 53. 11 BGE 134 III 52, E. 2.1. 12 Vgl. BGer 5A_982/2015 vom 9. Dezember 2016, E. 6.1.

16 C. Zwischenfazit 103. Nach dem Gesagten unterliegt die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut, da sich der verfahrensgegenständliche Vorfall zu einem Zeitpunkt ereignete, als sie unbestritten Mitglied der LVX._____ war. Die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung des in Frage stehenden potenziellen Verstosses gegen das Ethik-Statut ist daher zu bejahen. VI. Anwendbares Recht A. Unterstellung unter das Ethik-Statut 104. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Statutenänderungen von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.

105. Da der nachträgliche Austritt der angeschuldigten Person aus der LVX._____ der zeitlichen Anwendbarkeit des Ethik-Statuts nicht entgegensteht (vgl. oben Rz. 93 ff.), ist im nächsten Schritt der Geltungsbereich des Ethik-Statuts in persönlicher Hinsicht zu prüfen. Das Schweizer Sportgericht beurteilt unter anderem diejenigen Verstösse gegen das Ethik- Statut, die von Personen begangen worden sind, für die das Ethik-Statut gilt (Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut).

106. Die LVX._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB und Mitglied von Swiss Athletics (vgl. Art. 1 der Statuten der LVX._____ vom 21. November 2020). Swiss Athletics ist eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut und die LVX._____ eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut.

107. Gemäss Art. 1.1 Abs. 3 lit. a Ethik-Statut sind Mitglieder einer Sportorganisation seit dem 1. Januar 2022 dem Ethik-Statut unterstellt (vgl. Art. 1.1 Abs. 1 Ethik-Statut). Vorliegend ist unbestritten, dass die angeschuldigte Person am Tag des Vorfalls, dem 21. September 2022, Mitglied der LVX._____ und damit einer Sportorganisation war.

108. Hinsichtlich des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs findet das Ethik-Statut gemäss Art. 1.2 Abs. 1 Anwendung auf jegliches Verhalten der in Art. 1.1 genannten Organisationen und Personen, unabhängig davon, ob es im In- oder Ausland erfolgt, sofern es im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit beeinflussen kann.

109. Das vorliegend in Frage stehende Verhalten der angeschuldigten Person steht in direktem Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aktivmitglied der LVX._____. Sowohl Swiss Athletics als auch die angeschuldigte Person haben bestätigt, dass sich der Vorfall vom 21. September 2022 in einem vereinseigenen Kraftraum ereignete, zu dem keine externen Personen Zugang haben bzw. in dem keine externen Personen trainieren dürfen.

110. Auch wenn ein Unterordnungsverhältnis gemäss Art. 6 Abs. 2 Ethik-Statut bei der Zumessung einer Disziplinarmassnahme verschärfend berücksichtigt werden kann, ist ein solches Verhältnis keine Voraussetzung für den sachlichen Anwendungsbereich des Ethik- Statuts. Daher fällt das Verhalten der angeschuldigten Person – entgegen den Ausführungen

17 von Swiss Athletics – eindeutig unter das Ethik-Statut, selbst wenn kein Unterordnungsverhältnis zwischen den beteiligten Vereinsmitgliedern bestand (z.B. Trainer/Athlet) und sich der Vorfall ausserhalb eines geleiteten Trainings ereignete. Ausserdem ist in casu von einer Auswirkung auf den Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1.2 Abs. 1 Ethik-Statut auszugehen.

111. Folglich untersteht die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut nicht nur in zeitlicher (vgl. oben Rz. 93 ff.), sondern auch in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht. B. Beweisregeln 112. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu bestimmen.13 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des "comfortable satisfaction"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen Vorgaben enthält.14

113. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut konkretisiert diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren sinngemäss anzuwenden.15 VII. Materielles A. Verstoss gegen das Ethik-Statut 1. Vorbemerkungen 114. Aus den Befragungen der meldenden sowie der angeschuldigten Person vom 28. Oktober 2022 bzw. vom 16. November 2022, ergibt sich, dass der für das vorliegende Verfahren massgebliche Sachverhalt in seinen Grundzügen unbestritten ist. Insbesondere steht ausser Frage, dass beide am 21. September 2022 im Kraftraum des Stadions eigenständig trainierten und ein Gespräch zwischen ihnen stattfand. Ebenso unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person die meldende Person ansprach und vorschlug, gemeinsam eine Tanzübung durchzuführen, was anschliessend tatsächlich erfolgte.

115. Strittig ist hingegen, ob die angeschuldigte Person die meldende Person während der Tanzübung am Gesäss und an der Brust berührt hat. Die angeschuldigte Person bestreitet diese Vorwürfe und behauptet, dass es zu einer Berührung dieser Körperstellen nicht gekommen sei und sämtliche Handlungen mit dem Einverständnis der meldenden Person erfolgt seien. Vielmehr habe sich nach ihrer Darstellung die meldende Person ihr gegenüber unangemessen verhalten.

13 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International Sports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014, 25 und 29. 14 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f. 15 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.

18 116. Da die Aussagen der meldenden und der angeschuldigten Person in wesentlichen Punkten voneinander abweichen und keine weiteren Beweismittel wie Videoaufzeichnungen oder Zeugenaussagen vorliegen, ist zunächst die Glaubwürdigkeit der getätigten Aussagen zu prüfen.

117. Zu diesem Zweck beauftragte die Antragstellerin eine Expertin für sexualisierte Gewalt. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VerfRegl kann die Beweisführung auf jedes verlässliche Beweismittel gestützt werden. Dem von der SSI vorgelegten Gutachten kommt daher Beweiskraft zu. 2. Vorfall vom 21. September 2022 2.1 Anfangsphase des Vorfalls 118. Sowohl die meldende als auch die angeschuldigte Person sind sich einig, dass sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt allein im Kraftraum der LVX._____ aufhielten. Die angeschuldigte Person suchte aktiv das Gespräch und sprach mit der meldenden Person über Themen rund um Sport und Gesundheit.

119. Laut der meldenden Person habe die angeschuldigte Person ihr plötzlich vorgeschlagen, eine bestimmte Übung auszuprobieren. Obwohl sie zunächst ablehnte ("Ich bin an meinem eigenen Training"), liess die angeschuldigte Person nicht locker, sondern wiederholte ihre Aufforderung und versuchte, sie zu überreden ("Es geht nur eine Minute" und "Es wäre eine mega coole Übung!"). Schliesslich habe die meldende Person in einer Trainingspause zugestimmt und mitgemacht. Sie beschrieb, dass sie sich zunehmend unter Druck gesetzt fühlte und den Eindruck hatte, eine weitere Ablehnung wäre unhöflich gewesen, da die angeschuldigte Person hartnäckig darauf bestand, dass sie mitmache.

120. Die angeschuldigte Person schilderte die Situation anders. Ihren Angaben zufolge lief während des Gesprächs Musik, woraufhin sie zu tanzen begann, da dies ebenfalls eine Trainingsmethode sein könne. Dies habe die Neugier der meldenden Person geweckt, sodass sie ihr die Übung vorgeschlagen habe. Sie behauptet, die meldende Person ausdrücklich auf den bevorstehenden Körperkontakt hingewiesen und um deren Einverständnis gebeten zu haben ("B._____, willst du die Übung mit mir zusammen machen? Es wird Körperkontakt geben"), woraufhin diese ohne Zögern zugestimmt habe.

121. Die laut der angeschuldigten Person gestellte Frage wirkt unnatürlich und entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Vielmehr lässt sie den Eindruck entstehen, dass es sich um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung handelt. Auch ihre Aussage, die meldende Person habe aus eigenem Antrieb Interesse an der Übung gezeigt und nach einer Erklärung über den Körperkontakt ohne weiteres ihr Einverständnis gegeben, erscheint wenig plausibel.

122. Im Gegensatz dazu wirkt die Schilderung der meldenden Person plausibler. Sie stimmte der Übung erst nach wiederholter Aufforderung zu, obwohl sie zuvor deutlich gemacht hatte, dass sie nicht daran interessiert war. 2.2 Weiterer Verlauf des Vorfalls 123. Auch die Schilderungen der angeschuldigten Person zum weiteren Verlauf des Vorfalls wirken nachträglich konstruiert. Sie behauptet, die meldende Person während der Übung mehrfach gefragt zu haben, ob sie weitermachen oder abbrechen wolle, und dass sie jedes Mal zugestimmt habe ("Die Übung hat gestartet und ich habe bei ihr regelmässig nachgefragt, ob sie mit den Übungen weitermachen möchte oder abrechen will. Sie wollte

19 weitermachen und hatte allen Schritten zugesagt"). Zudem beschreibt sie, die Situation sei "ausser Kontrolle" geraten, weil sich die meldende Person an sie geklammert und schneller geatmet habe, woraufhin sie die Übung sofort beendet habe. Für sie sei dies ein Zeichen gewesen, dass die meldende Person etwas missverstanden habe. In einer weiteren Aussage behauptet die damals 60-jährige angeschuldigte Person sogar, dass die damals 19-jährige meldende Person aufdringlich geworden sei und "Lustgefühle" gezeigt habe.

124. Die von der angeschuldigten Person geschilderten wiederholten Einverständnisfragen wirken unnatürlich – insbesondere das angeblich regelmässige Nachfragen während des Tanzes. Wie die Antragstellerin zu Recht betont, hätte die angeschuldigte Person, wenn sie tatsächlich überzeugt gewesen wäre, dass die meldende Person mit der Übung und dem Körperkontakt einverstanden war, nicht ständig ihre Zustimmung einholen müssen.

125. Die meldende Person schilderte den Ablauf hingegen anders. Sie berichtete, dass die Übung zu Beginn wie eine gewöhnliche Bewegung ausgesehen habe, die sie allein ausführte. Dann jedoch hätten sich die Bewegungen plötzlich in Tanzübungen verwandelt, die man gemeinsam machen musste. Das sei ihr bereits unangenehm gewesen. Da es sich jedoch um eine "Tanzübung" gehandelt habe, habe sie sich nicht getraut, etwas zu sagen, und zugestimmt, mitzumachen.

126. Ab diesem Moment seien die Berührungen zunehmend intensiver geworden. Sie gab an, dass die angeschuldigte Person sie während der Übung mehrfach aufgefordert habe, näher zu kommen, da dies zum Tanzen dazugehöre ("Du musst jetzt näherkommen, das gehört zum Tanzen"). Zudem habe sie betont, dass "Körperkontakt beim Tanzen normal sei" und sie "ihn nicht falsch interpretieren" solle. Zunächst habe sie die meldende Person an der Hüfte berührt, dann am Gesäss und schliesslich an der Brust. Da dies schrittweise geschehen sei, habe sie sich nicht getraut, ihr zu sagen, dass es für sie nicht in Ordnung sei.

127. Auch in diesem Zusammenhang wirken die Aussagen der angeschuldigten Person wenig glaubwürdig. Diese Einschätzung wird durch das Gutachten der Expertin untermauert, die darauf hinweist, dass es eine typische Täterstrategie ist, sexuelle Übergriffe als harmlose Berührungen darzustellen. Auf diese Weise behält der Täter während des Übergriffs die Kontrolle über die Deutung körperlicher Nähe und kann das Opfer dazu bringen, an der eigenen Wahrnehmung zu zweifeln. 2.3 Endphase des Vorfalls 128. Auch in Bezug auf den Abschluss der Tanzübung widersprechen sich die Aussagen der befragten Personen. Die angeschuldigte Person behauptet, sie habe den Tanz abgebrochen, weil die meldende Person "Lustgefühle" gezeigt habe. Angesichts der bisherigen Feststellungen erscheint jedoch auch diese Darstellung wenig glaubwürdig.

129. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Ereignisse so zugetragen haben, wie sie von der meldenden Person geschildert wurden. Sie gibt an, die Übung selbst beendet zu haben, nachdem es zu Berührungen am Gesäss und an der Brust gekommen sei ("Als die Berührungen am Gesäss und an der Brust kamen, habe ich gesagt, dass ich wieder zu meinem eigenen Training gehe und habe mich zurückgezogen").

130. Dass der Abbruch von der meldenden Person selbst initiiert wurde und in zurückhaltender Weise erfolgte, steht im Einklang mit ihrem bisherigen Verhalten. Laut ihrer Darstellung hat sie der angeschuldigten Person gegenüber von Anfang an betont, dass sie lieber ihre eigenen Übungen fortsetzen wolle, und nur zögerlich bei der Tanzübung mitgemacht. Eine abrupte

20 Unterbrechung oder eine körperliche Abwehrreaktion hat sie zu keinem Zeitpunkt behauptet.

131. Auch die Aussagen der angeschuldigten Person zum Abbruch der Übung erscheinen wenig überzeugend. So erklärte sie: "Dies war für mich ein Zeichen, dass ich umgehend abbrechen musste. Wir sind friedlich auseinandergegangen und ich bin dann umgehend nach Hause, da es bereits spät war". Vielmehr ist aufgrund der glaubwürdigen Schilderung der meldenden Person davon auszugehen, dass sie den Tanz beendete, nachdem sie sich durch den Übergriff unwohl fühlte. 2.4 Intensität des Vorfalls 132. Auch hinsichtlich der Intensität der Berührungen bestehen Widersprüche zwischen den Aussagen der Beteiligten. Die meldende Person schilderte, dass die Berührungen schrittweise zunahmen – zunächst an der Hüfte, dann am Gesäss und schliesslich an der Brust. Sie erklärte, dass sie aufgrund dieser schleichenden Entwicklung zunächst nicht gewagt habe, etwas zu sagen, obwohl sie sich unwohl fühlte. Weiter gab sie an, dass die angeschuldigte Person sie aufgefordert habe, näherzukommen, und sie anschliessend mit ihrer linken Hand zunehmend berührt habe – mit der Zeit auch an Stellen, "wo es sicher nicht mehr okay ist". Besonders betonte sie, dass es sich nicht um eine flüchtige Berührung gehandelt habe, sondern dass die angeschuldigte Person ihr Gesäss mit deutlicher Intensität fest gegriffen habe ("Er hat richtig mein Gesäss gepackt, es war sehr stark").

133. Auf die Frage der Antragstellerin, wie sie auf das Verhalten der angeschuldigten Person reagiert habe, antwortete die meldende Person, dass sie anfangs kaum darauf reagiert und einfach mitgemacht habe. Mit der Zeit habe sie jedoch nicht mehr gewusst, wie sie sich verhalten solle. Zu den Berührungen selbst habe sie jedoch nichts gesagt. Die Berührungen seien schleichend immer mehr geworden und sie habe den Moment verpasst, in dem die Übungen von angemessen zu unangemessen übergegangen seien. Da sie der Tanzübung ursprünglich zugestimmt habe, habe sie das Gefühl gehabt, nichts mehr sagen zu können.

134. Dazu führte die Expertin aus, dass es eine typische Strategie für Täter sei, Grenzen schrittweise zu überschreiten. Dies erschwere es der betroffenen Person, klar zu erkennen, ab wann eine Grenzverletzung vorliege und ob eine Reaktion angemessen sei. Bezüglich der Aussage der meldenden Person, wonach auch ihre beste Freundin der Meinung gewesen sei, dass die Grenzen klar überschritten wurden, stellte die Expertin fest, dass Betroffene häufig auf die Bestätigung durch aussenstehende Personen angewiesen seien, um zu erkennen, dass das Erlebte tatsächlich ein Übergriff darstelle.

135. Auf die Frage der Antragstellerin, ob es Berührungen gab, die ohne Einverständnis fragwürdig gewesen wären, verneinte die angeschuldigte Person dies und erklärte, lediglich die Hüfte und den Rücken der meldenden Person berührt zu haben. Erst als sie mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, äusserte sie, es sei bedauerlich, dass keine Kameras oder Zeugen anwesend gewesen seien, da sie sich allein im Raum befunden hätten. Zudem zeigte sie sich überrascht über die Anschuldigungen und erklärte, dass es im Training zwar gelegentlich "intime" Berührungen gebe, dies jedoch nicht oft der Fall sei, und dass in dieser Situation alles spontan geschehen sei.

136. Auch in Bezug auf die Intensität des Vorfalls sind die glaubwürdigen und konsistenten Aussagen der meldenden Person überzeugend. Ihre Schilderungen sind detailliert und nachvollziehbar, insbesondere hinsichtlich der schrittweise zunehmenden Intensität der Berührungen und ihrer anfänglichen Zögerlichkeit, sich dagegen zu wehren.

21 2.5 Fazit zur Glaubwürdigkeit der Aussagen 137. Die meldende Person schilderte den Sachverhalt frei, präzise und widerspruchsfrei – eine Einschätzung, die auch von der Expertin bestätigt wurde. Ihre Aussagen sind kohärent und lassen keine Übertreibung erkennen. Sie erklärte, keine Angst verspürt, sich jedoch stark unwohl gefühlt zu haben. Bemerkenswert ist zudem, dass sie der angeschuldigten Person keine weitergehenden Übergriffe vorwarf als denjenigen, den sie bei der Antragstellerin gemeldet hatte. Sie gab zudem an, keine Kenntnis von weiteren Vorfällen mit anderen Personen zu haben ("Ich habe nie etwas über ihn gehört").

138. Zur Tatsache, dass die meldende Person einige Tage brauchte, um das Erlebte zu verarbeiten, führte die Expertin aus, dass es sehr typisch sei, dass Betroffene einen Übergriff zunächst verdrängen und sich nicht unmittelbar jemandem anvertrauen. Auch zu den Aussagen der meldenden Person gegenüber der SSI, wonach sie nicht genau wisse, wie sexuelle Belästigung definiert oder klar eingeordnet werde, erklärte die Expertin, dass es nicht ungewöhnlich sei, wenn Betroffene unsicher seien, ob das, was sie instinktiv als grenzverletzend oder übergriffig empfunden hätten, tatsächlich den Kriterien einer sexuellen Belästigung entspreche. Dies begründete sie damit, dass sexualisierte Übergriffe in der Gesellschaft häufig verharmlost und dadurch nicht als solche anerkannt würden. Da der beschriebene Vorfall weder besonders massiv noch eindeutig stereotyp gewesen sei, sei es umso nachvollziehbarer, dass eine junge Person verunsichert gewesen sei und den Eindruck gehabt habe, das Erlebte entspreche nicht den Kriterien sexueller Belästigung.

139. Im Gegensatz dazu wirken die Aussagen der angeschuldigten Person defensiv, widersprüchlich und im Nachhinein konstruiert. Obwohl sie bereits im Voraus über die Meldung eines möglichen Ethikverstosses informiert worden war, beteuerte sie wiederholt, nicht zu wissen, weshalb genau sie zur Befragung vorgeladen worden sei. Auffällig ist zudem, dass sie noch vor der Offenlegung des konkreten Vorwurfs von sich aus das Thema Körperkontakt im Training ansprach und betonte, Berührungen fänden ausschliesslich mit Einverständnis statt.

140. Ihr auffallend defensives Verhalten zeigte sich zudem bereits vor der formellen Befragung. Am 31. Oktober 2022 versuchte die angeschuldigte Person innerhalb von fünfzehn Minuten fünfmal, die Antragstellerin telefonisch zu erreichen. Als diese zurückrief, reagierte sie erregt und kündigte ihren Austritt aus der LVX._____ an. Zudem äusserte sie, es sei "keine gute Idee, mit so jungen Menschen zu trainieren" – eine widersprüchliche Aussage, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie zuvor betont hatte, ein reines Gewissen zu haben und nicht zu wissen, worum es gehe.

141. Angesichts der Konsistenz und Detailtreue der Schilderungen der meldenden Person sowie der widersprüchlichen, defensiven und teils lebensfremden Aussagen der angeschuldigten Person ist der Darstellung der meldenden Person Glauben zu schenken. Während die Aussagen der meldenden Person als äusserst glaubhaft eingestuft wurden, verstrickte sich die angeschuldigte Person in Widersprüche und wich konkreten Vorwürfen aus. Ihr sofortiger Vereinsaustritt – unmittelbar nach ihrer Befragung am 16. November 2022 – sowie die angedrohten rechtlichen Schritte gegen die meldende Person verstärken zudem den Eindruck einer symptomatischen Täter-Opfer-Umkehr. 3. Verstoss gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut 142. Das Ethik-Statut legt verschiedene Tatbestände und Handlungen fest, die als Ethikverstösse gelten und entsprechend sanktioniert werden können (Art. 2 Ethik-Statut). Im vorliegenden

22 Fall steht die mögliche Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung.

143. Art. 2.1.4 Ethik-Statut erfasst jegliches berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, wenn die betroffene Person nicht eingewilligt hat, nicht einwilligen konnte oder die Zustimmung durch manipulative Mittel, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Handlungen erlangt wurde. Dazu zählen insbesondere sexuelle Belästigung, Bemerkungen über körperliche Merkmale, obszöne oder sexistische Äusserungen, unangemessene Annäherungen sowie unerwünschte physische Kontakte wie Berührungen, Küsse, anzügliche Gesten oder Zudringlichkeiten.

144. Wie dargelegt, ist auf die glaubwürdigen Aussagen der meldenden Person abzustellen, wonach die angeschuldigte Person sie unter dem Vorwand einer "Tanzübung" einmal an der Brust und einmal fest am Gesäss berührt hat. Die von der Antragstellerin beauftragte Expertin bestätigte mit überzeugenden Argumenten die Glaubwürdigkeit der meldenden Person.

145. Die geringe Plausibilität der von der angeschuldigten Person geschilderten Ereignisse sowie ihr Verhalten nach Kenntnisnahme des gegen sie eingeleiteten Disziplinarverfahrens wegen potenzieller Ethikverstösse lassen an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der meldenden Person keinerlei Zweifel aufkommen – vielmehr werden diese dadurch zusätzlich untermauert.

146. Unbestritten ist, dass die angeschuldigte Person der meldenden Person vorschlug, im Kraftraum der LVX._____ eine Tanzübung durchzuführen. Sie erklärte zudem während ihrer Befragung, dass sie das Alter der meldenden Person auf 17 bis 19 Jahre geschätzt habe, womit sie in Kauf nahm, dass sie möglicherweise minderjährig war.

147. Darüber hinaus äusserte die angeschuldigte Person ihr Bedauern darüber, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls weder Kameras noch Zeugen im Kraftraum anwesend waren. Allerdings hat sie selbst angegeben, dass sich bei ihrer Ankunft rund vier Personen – darunter die meldende Person – im Raum befanden. Dies legt nahe, dass sie bewusst abwartete, bis sie allein waren, um die meldende Person anzusprechen, obwohl sie ebenso gut hätte mit ihr sprechen können, als noch andere Personen im Kraftraum waren.

148. Selbst wenn man lediglich den unbestrittenen Teil des Sachverhalts berücksichtigt, ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass es ein unangemessenes Verhalten der angeschuldigten Person darstellt, einer ihr kaum bekannten Person im Kraftraum eines Sportvereins eine solche Übung vorzuschlagen. Ein solcher Vorschlag verfolgt einen Zweck, der in keinerlei Zusammenhang mit den vernünftigen Erwartungen eines Sportvereinsmitglieds steht, das im Vereinskraftraum seine individuelle Trainingseinheit absolviert. Vielmehr war in casu die Absicht der angeschuldigten Person erkennbar, gezielt Körperkontakt mit der meldenden Person herzustellen. Angesichts des Geschlechts- und erheblichen Altersunterschieds stellt bereits dieses Verhalten eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut dar, da gemäss dieser Bestimmung bereits ein berührungsloses Verhalten sexueller Natur ausreicht, um einen Verstoss zu begründen.

149. Die vor der Tanzübung geäusserte "Zustimmung" der meldenden Person kann in diesem Zusammenhang nicht als rechtsgenügende Einwilligung betrachtet werden, da sie durch das manipulative Verhalten der angeschuldigten Person beeinflusst wurde. Die konsistenten Aussagen der meldenden Person belegen, dass ihre Zustimmung unter erheblichem Druck zustande kam und die Handlungen schrittweise erfolgten.

23 150. Die von der SSI beauftragte Expertin betont in ihrer Analyse, dass der Vorfall unter Berücksichtigung bestehender Machtverhältnisse bewertet werden müsse. Insbesondere das Geschlecht und der erhebliche Altersunterschied spielten dabei eine wesentliche Rolle. Die angeschuldigte Person könnte der meldenden Person in Auftreten, Selbstsicherheit und sprachlicher Gewandtheit überlegen gewesen sein, wodurch eine Machtdynamik entstand, die das Verhalten der meldenden Person beeinflusst haben könnte. Diese Machtasymmetrie sei daher ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung des Vorfalls.

151. Wäre die angeschuldigte Person tatsächlich überzeugt gewesen, dass die Tanzübung in diesem Kontext unproblematisch sei, hätte sie – wie sie selbst angegeben hat – nicht wiederholt die Zustimmung der meldenden Person einholen müssen. Ihrer Erklärung, dies sei "eine sehr natürliche Frage, die einfach dazugehört", kann nicht gefolgt werden.

152. Nach Würdigung aller Sachverhaltselemente sowie der Argumente beider Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person ihre überlegene Position zu ihrem Vorteil ausnutzte, als sie sich mit der meldenden Person alleine im Kraftraum befand. Unter dem Vorwand einer Tanzübung brachte sie die meldende Person nicht nur dazu, Körperkontakt zuzulassen, sondern wurde auch übergriffig und verletzte dabei ihre sexuelle Integrität.

153. Folglich ist ein Verstoss der angeschuldigten Person gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut nachgewiesen. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung 154. Der Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut verhängt das Schweizer Sportgericht im Falle eines Ethikverstosses eine angemessene Disziplinarmassnahme.

155. Gemäss Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu CHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann das Schweizer Sportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.

156. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik- Statut. Gemäss Abs. 1 sind sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, darunter die Art des Verstosses, das Interesse an einer abschreckenden Wirkung, die Mitwirkung und Kooperation der fehlbaren Person bei der Untersuchung, das Motiv, die Umstände der Verletzung, der Grad des Verschuldens sowie deren Einsicht und Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen. Nach Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut sind bestimmte Umstände als strafschärfend zu werten, insbesondere wenn die fehlbare Person eine Vertrauens- oder Abhängigkeitsposition gegenüber der betroffenen Person ausgenutzt, das Ethik-Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt oder den Verstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen hat. Demgegenüber sind nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernde Umstände zu berücksichtigen, insbesondere wenn die fehlbare Person freiwillig zur

24 Aufklärung beiträgt, den Verstoss zeitnah eingesteht oder Reue zeigt, insbesondere in Form tätiger Reue.

157. Während die angeschuldigte Person keine Stellung zu einer möglichen Sanktion bezog, beantragte die SSI eine schriftliche Verwarnung sowie sechs Coaching-Lektionen à je 45 Minuten zu den Themen "sexuelle Gewalt" und "Respekt der sexuellen Integrität" auf Kosten der angeschuldigten Person. 2. Würdigung im vorliegenden Fall 158. Nach Würdigung sämtlicher Argumente und relevanten Faktoren gelangt das Schweizer Sportgericht hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis.

159. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Verstoss eine Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut darstellt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei vergleichbarem Fehlverhalten ist in diesem Fall als nicht unerheblich zu werten. Zwar war die angeschuldigte Person gemäss Art. 4.4 Ethik-Statut zur Mitwirkung an der Untersuchung verpflichtet, jedoch ist zu berücksichtigen, dass sie umgehend einem Gespräch mit der Antragstellerin zugestimmt hat.

160. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie den Grad des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten:

161. Die vorliegenden Fakten belegen, dass die angeschuldigte Person ihre soziale Überlegenheit gezielt ausnutzte und manipulativ vorging, um die meldende Person zur Teilnahme an der Tanzübung zu drängen und letztlich unangemessenen Körperkontakt herbeizuführen. Dabei überschritt sie klar eine Grenze und verletzte die sexuelle Integrität der meldenden Person – insbesondere angesichts des Altersunterschieds von 40 Jahren. Ihre eigene Aussage, wonach sie während der Tanzübung wiederholt die Zustimmung der meldenden Person eingeholt hätte, zeigt deutlich, dass sie sich der Unangemessenheit ihres Handelns bewusst war. Damit hat sie die sexuelle Integrität der meldenden Person vorsätzlich verletzt.

162. Zudem zeigt die angeschuldigte Person weder Schuldbewusstsein noch Anzeichen von Reue oder Einsicht. Vielmehr stellt sie sich selbst als Opfer dar und wirft der meldenden Person durch ihre Meldung des Vorfalls implizit eine Persönlichkeitsverletzung vor. Ebenso sind ihre abwertenden Äusserungen über Personen, die Ethikverstösse melden, kritisch zu würdigen. Damit suggeriert die angeschuldigte Person, dass die Meldung nicht aufgrund ihres grenzüberschreitenden Verhaltens erfolgt sei, sondern weil die meldende Person übersensibel reagiert habe.

163. Obwohl sich bereits eine Mutter bei der LVX._____ über das Verhalten der angeschuldigten Person im Umgang mit jungen Sportlerinnen gemeldet hatte, liegen dem Schweizer Sportgericht keine ernsthaften Hinweise auf weitere ähnliche Vorfälle vor, sodass dieser Fall als Einzelfall zu betrachten ist. Zudem sind keine erschwerenden Faktoren im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut ersichtlich, insbesondere da die meldende Person zum Zeitpunkt des Vorfalls volljährig war.

164. Wie die SSI festhält, wäre eine Sperre in diesem Fall nicht zielführend, da die angeschuldigte Person bereits aus sämtlichen Sportvereinen ausgetreten ist, denen sie angehörte, und ein

25 Wiedereintritt angesichts ihres Alters als wenig wahrscheinlich erscheint. Angesichts der Art und Umstände des festgestellten Verstosses erachtet das Schweizer Sportgericht – in Übereinstimmung mit der Antragstellerin – eine Verwarnung im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut als angemessen.

165. Das Schweizer Sportgericht erachtet zudem in Übereinstimmung mit der Antragstellerin ein Coaching auf Kosten der angeschuldigten Person im Umfang von sechs (6) Coaching- Stunden à mindestens 45 Minuten gemäss Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut als angezeigt.

166. Im Rahmen dieses Coachings soll sich die angeschuldigte Person mit den Themen "sexuelle Gewalt" und "Respekt der sexuellen Integrität" auseinandersetzen. Dabei hat die SSI der Fachperson den Untersuchungsbericht sowie den vorliegenden Entscheid des Schweizer Sportgerichts vorzulegen. Die angeschuldigte Person hat sich im Voraus die Geeignetheit des gewählten Coachingangebots von SSI bestätigen zu lassen. Den Nachweis über das erfolgreich absolvierte Coaching hat die angeschuldigte Person ebenfalls gegenüber der SSI unaufgefordert zu erbringen. 3. Öffentliche Berichterstattung 167. Die SSI beantragt, dass der Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu veröffentlichen sei, falls die angeschuldigte Person nicht innerhalb eines Jahres ab Urteilsverkündung den Nachweis erbringt, dass sie das vorgeschriebene Coaching absolviert hat.

168. Im Gegensatz zum seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025) stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass das zum Zeitpunkt des Vorfalls geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der entsprechenden Konsequenzen – insbesondere die Veröffentlichung des Entscheids mit Namensnennung der betroffenen Person – nicht zulässt.

169. Aus diesem Grund wird der entsprechende Antrag abgewiesen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten 170. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens.

171. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls sowie der vergleichsweise geringen sachlichen Komplexität und der Tatsache, dass keine mündliche Hauptverhandlung stattfand, werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 1'000 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist.

172. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder der SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).

26 173. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend der angeschuldigten Person aufzuerlegen. Das Schweizer Sportgericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass den Feststellungen und Anträgen der SSI im Wesentlichen gefolgt werden kann. B. Parteikostenersatz 174. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht das Verfahren in rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.

175. Angesichts des Verfahrensausgangs ist der Antrag der angeschuldigten Person auf Ersatz der Parteikosten abzuweisen.

176. Da in den Rechtsbegehren der SSI kein Antrag auf Parteikostenersatz ersichtlich ist, werden keine Parteikosten zugesprochen.

27 Aus diesen Gründen

entscheidet das Schweizer Sportgericht:

1. A._____ wird wegen Verstosses gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut schuldig erklärt.

2. A._____ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. a Ethik-Statut schriftlich verwarnt.

3. A._____ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut verpflichtet, innert Jahresfrist ab Urteilsverkündung auf eigene Kosten ein Verhaltenscoaching bei einer qualifizierten Fachperson zu absolvieren. Die Fachperson ist vorgängig von der SSI zu genehmigen und das Coaching hat mindestens sechs (6) Lektionen à 45 Minuten zu umfassen.

4. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 1'000 festgelegt und A._____ auferlegt.

5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Bern, Schweiz Datum: 5. März 2025

SCHWEIZER SPORTGERICHT

Frédéric Fitzi Vorsitzender Richter

Mirjam Koller-Trunz Richterin

Joël Pahud Richter

SSG 2024/E/30 — Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/E/30 — Swissrulings