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SSG 2024/E/19 - SSI v. B._____
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzende Richterin: Isabelle Fellrath, Rechtsanwältin, Morges Richter: Raphael Casanova, Rechtsanwalt, Lausanne Richter: Arthur Brunner, Rechtsanwalt, St. Gallen
In der Sache zwischen
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Jessica Brühlmann, Rechtsdienst, und Yvonne Stadler, Rechtsanwältin, Krneta Advokatur Notariat, Bern
- Antragstellerin und
B._____ vertreten durch Pavlo Stathakis, Rechtsanwalt, Stathakis Advokatur & Notariat, Ziegelbrücke
- Angeschuldigte Person -
2 I. Die Parteien 1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Antragstellerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
2. B._____ ("angeschuldigte Person" oder "Trainer") (geb. 1989) betätigt(e) sich im Bereich des Geräteturnens in verschiedenen Funktionen als Trainer, u.a. beim STV Z._____ und für den Schweizerischen Turnverband.
3. Die SSI und die angeschuldigte Person werden im Weiteren gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potenziellen Verstoss gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut").
5. Nachfolgend wird eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Verfahrensakten verwiesen. Soweit für die Beurteilung der relevanten Fragen erforderlich, werden diese im materiellen Teil des Entscheids behandelt. A. Anzeigen 6. Am 21. April 2023 ging bei SSI eine Meldung von A._____ ein, wonach in einem Geräteturn- Lager des schweizerischen Turnverbands in Y._____, an dem sie als Trainerin teilgenommen habe, eine Turnerin in Begleitung einer älteren Turnerin auf sie zugekommen sei und mitgeteilt habe, dass sie von einem (an diesem Lager nicht beteiligten) Trainer - B._____ obszöne Nachrichten erhalte. Auf Nachfrage der älteren Turnerin habe sich herausgestellt, dass der Trainer der jüngeren Turnerin regelmässig via Snapchat Nachrichten mit sexuellem Bezug sende. Die betroffene Turnerin sei 14 Jahre alt und wolle anonym bleiben. Sie habe geäussert, dass sie nicht die einzige Betroffene in ihrem Verein sei. Eine Freundin von ihr ebenfalls 14-jährig - erhalte dieselben Nachrichten. Gemäss abgefilmten Nachrichten, die SSI mit E-Mail der Rechtsabteilung des Schweizerischen Turnverbands (STV) vom 26. April 2023 zugänglich gemacht wurden, mache der Trainer gestikulär (mit Fingern) Anspielungen auf die Befriedigung der Turnerin und tätige Aussagen wie "mit dir würde ich noch anderes anstellen". Gemäss Aussagen der Turnerin habe B._____ sie im Training oder sonst indes noch nie angefasst.
7. Auf Nachfrage von SSI machte A._____ am 27. April 2023 verschiedene zusätzliche Angaben zum Jahrgang der betroffenen Mädchen (2009), zu den Engagements von B._____ als Trainer (insbesondere beim STV Z._____ und im Kadertraining des Turnverbands des Kantons X._____, aber auch bei anderen Vereinen) sowie zu eingeplanten Teilnahmen von B._____ an Sommerlagern (des STV) in W._____ und V._____.
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 8. Am 28. April 2023 ging bei SSI eine anonyme Meldung ein. Demnach soll die meldende Person im Rahmen eines Trainingsweekends während des Trainings von B._____ mehrmals zwischen den Beinen berührt worden sein. Überdies habe die meldende Person von B._____ Bilder mit nacktem Oberkörper erhalten. Dieser habe sie auch nach ihrem Namen auf einer sozialen Plattform gefragt und habe ihr in der Folge Bilder über diese Plattform geschickt. In den Vorfall seien Minderjährige involviert. B. Untersuchungsverfahren 9. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 kommunizierte SSI B._____ die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 13 des Verfahrensreglements der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände (VerfRegl-SSI) wegen mutmasslicher "Verletzung der sexuellen Integrität", teilte ihm die wesentlichen Vorwürfe mit und verfügte gestützt auf Art. 5.9 des Ethik-Statuts des Schweizer Sports von Swiss Olympic (Ethik-Statut) i.V.m Art. 11 Abs. 1 und 2 VerfRegl-SSI seine vorläufige Suspendierung von sämtlichen sportbezogenen Funktionen; diese vorläufige Massnahme wurde in der Folge mit Schreiben vom 25. Mai 2023 aufrechterhalten.
Im Schreiben vom 1. Mai 2023 wurde B._____ von SSI auch darauf aufmerksam gemacht, dass er im Rahmen der Untersuchung zur Mitwirkung verpflichtet sei, es sei denn, er mache überwiegende persönliche oder Drittinteressen geltend. B._____ wurde Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von sieben Tagen ab Erhalt des Schreibens Beweismittel einzureichen; zudem wurde ihm eine 14-tägige Frist angesetzt, um zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass SSI das Untersuchungsverfahren in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Yvonne Stadler abwickeln werde.
10. Am 5. Mai 2023 fand ein Telefongespräch statt zwischen SSI (RA Y. Stadler) und C._____, Verantwortliche Kadernachwuchs beim X.____er Turnverband (X._____TV). Neben einem Austausch über die verschiedenen Engagements von B._____ im Bereich des Geräteturnens orientierte C._____ SSI darüber, selber nie negative Erfahrungen mit B._____ gemacht zu haben.
11. Ebenfalls am 5. Mai 2023 fand ein Telefongespräch statt zwischen SSI (RA Y. Stadler) und A._____, Urheberin der Meldung vom 21. April 2023 (vgl. Ziff. 6 hiervor). A._____ bestätigte dabei im Wesentlichen ihre Ausführungen gemäss der Meldung vom 21. April 2023, wobei sie ergänzend zu Protokoll gab, die betroffene Turnerin des STV Z._____ habe keine Meldung bei SSI machen wollen, da B._____ im Verein so beliebt sei; sie habe Angst gehabt, bei einer Meldung an allem Schuld zu sein.
12. Am 8. Mai 2023 fand ein Telefongespräch statt zwischen SSI (A. Reding) und D._____, Leiterin im STV Z._____. D._____ berichtete, dass eines der gemäss Meldung vom 21. April 2023 betroffenen Mädchen um jeden Preis vermeiden wolle, dass seine Eltern von den Geschehnissen Kenntnis erhielten. Im Falle des anderen Mädchens seien die Eltern orientiert.
13. Ebenfalls am 8. Mai 2023 fand ein Telefongespräch statt zwischen SSI (RA Y. Stadler) und E._____, Hauptleiterin der Jungen und Aktiven in der Geräteturnriege U._____ und Vorstandsmitglied des BTV U._____. E._____, die am Lager in Y._____ (vgl. Ziff. 6 hiervor) ebenfalls beteiligt gewesen war, berichtete, sie habe im Rahmen dieses Lagers Kenntnis davon erhalten, dass B._____ einer minderjährigen Turnerin unangemessene Bilder zugestellt habe und dass A._____ diesbezüglich Meldung erstatten werde (bzw. bereits erstattet habe). Sie – E._____ – habe deshalb Bettina Aebi, die Leiterin der Rechtsabteilung
4 des STV, kontaktiert. Überdies habe sie mit dem betroffenen Mädchen geredet und gemerkt, dass es grosse Angst vor seinen Eltern habe. Das Mädchen meine, selbst schuld daran zu sein, dass sie die Bilder und Nachrichten erhalten habe, sie habe B._____ schliesslich gereizt. Das Mädchen habe auch Angst, dass es nicht mehr turnen dürfe, wenn die Sache herauskomme. Kurz nach dem Y._____er Lager – so E._____ weiter – sei es im STV Z._____ zu einem Vorfall gekommen. B._____ und F._____ hätten sehr auf das betroffene Mädchen eingeredet; sie wisse jedoch nicht, was dabei zur Sprache gekommen sei.
14. Ebenfalls am 8. Mai 2023 fand ein Telefongespräch statt zwischen SSI (RA Y. Stadler) und G._____, Leiterin der Geräteriege T._____. G._____ gab unter anderem zu Protokoll, sie schätze B._____ sehr und ihr seien nie komische Situationen aufgefallen. Sie habe auch von Turnerinnen nie etwas Gegenteiliges gehört.
15. Mit (separaten) E-Mails vom 11. Mai 2023 informierte SSI H._____ (geb. 2008) und I._____ (geb. 2009) – die mutmasslichen Opfer der in den Meldungen vom 21./28. April 2023 geschilderten Vorkommnisse – über die Eröffnung einer Untersuchung gegen B._____. SSI informierte H._____ und I._____ ferner darüber, dass eine persönliche Vorbesprechung der Angelegenheit in Aussicht genommen werde und orientierte über die Modalitäten derselben.
16. Diese persönliche Vorbesprechung fand am 31. Mai 2023 statt, dies unter Beteiligung der fallführenden SSI-Vertreterin (A. Reding), H._____ und I._____. Im Rahmen der Besprechung schilderte H._____ (unter Anfertigung einer Skizze der räumlichen Verhältnisse in der betreffenden Turnhalle), dass B._____ ihr an einem Trainingswochenende des STV Z._____ vom 1. und 2. April 2023 am zweiten Tag zwei Mal "zwischen die Beine" gefasst habe. Nach diesem Wochenende habe er sie über die sozialen Medien – zunächst über WhatsApp, dann über Snapchat – kontaktiert und ihr in der Folge diverse Fotos geschickt, u.a. mit nacktem Oberkörper bzw. von seinem Bett aus mit Zwinker-Emoji. I._____ berichtete, B._____ habe ihr ab Februar 2023 ebenfalls Fotos über Snapchat geschickt; es habe sich zunächst um blöde harmlose Fotos mit Filter gehandelt, dann um Oben-ohne-Fotos und schliesslich um eindeutige Nachrichten.
17. Am 28. Juni 2023 fand in P._____ die offizielle Befragung H._____s durch SSI (A. Reding und RA Y. Stadler) statt, wobei H._____ durch ihre Mutter begleitet wurde. H._____ hielt in Bezug auf die Bilder, die ihr von B._____ über Snapchat zugestellt worden seien, im Wesentlichen an den Schilderungen fest, die sie bereits am 31. Mai 2023 im Rahmen der persönlichen Vorbesprechung getätigt hatte (vgl. Ziff. 16 hiervor). Sie schilderte im Weiteren, B._____ habe sie am 2. April 2023 bei einer Übung am Barren "zwischen den Beinen" berührt; bei einer späteren Übung am Reck habe er sie überdies im Vorbeigehen mit einer Hand am "Füdli" berührt, ohne dass diese Berührung einen Zusammenhang zu einer sportlich begründeten Hilfestellung gehabt habe. Beide Vorfälle hätten aufgrund der räumlichen Verhältnisse nicht von anderen Turnerinnen beobachtet werden können.
H._____ unterzeichnete als Beweismittel unter anderem einen WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihr und B._____ vom 2. April 2023 sowie die am 31. Mai 2023 angefertigte Skizze von den räumlichen Verhältnissen in der Turnhalle, in welcher der Übergriff vom 2. April 2023 stattgefunden haben soll.
18. Ebenfalls am 28. Juni 2023 fand in P._____ die offizielle Befragung I._____s durch SSI (A. Reding und RA Y. Stadler) statt. I._____ hielt dabei im Wesentlichen an den Schilderungen fest, die sie bereits am 31. Mai 2023 im Rahmen der Vorbesprechung (vgl. Ziff. 16 hiervor) getätigt hatte. Sie unterzeichnete als Beweismittel WhatsApp-Chatverläufe sowie
5 Screenshot-Bilder bzw. Videos von Snapchat-Nachrichten, die B._____ ihr unter anderem am 21. Februar 2023, 23. Februar 2023, 24. Februar 2023, 27. Februar 2023 und 1. März 2023 zugeschickt hatte.
19. Am 6. Juli 2023 telefonierte SSI (RA Y. Stadler) mit J._____, Turnerin des TV S._____, die am Y._____er Lager von April 2023 teilgenommen hatte. Diese berichtete, I._____ habe ihr im Rahmen dieses Lagers die Snapchat-Nachrichten von B._____ gezeigt. Zudem habe I._____ ihr gegenüber geäussert, dass B._____ ihr immer schreibe. Sie habe I._____ aufgrund der Unsicherheit, die sie bei ihr gespürt habe, zur Leiterin, A._____, begleitet.
20. Am 4. September 2023 befragte SSI (A. Reding, RA Y. Stadler) auf seiner Geschäftsstelle in Bern B._____ (begleitet durch seinen Rechtsvertreter, RA P. Stathakis). B._____ brachte dabei im Wesentlichen vor, er erkenne sich zwar auf den Bildern, die I._____ SSI übergeben habe, vermöge sich jedoch nicht daran zu erinnern, in welchem Kontext diese entstanden bzw. verschickt worden seien. An das Video, das er am 27. Februar 2023 um 21.40 Uhr an I._____ geschickt habe, erinnere er sich; es handle sich um einen "Diss". Es sei im Weiteren "gut möglich", dass er auch H._____ über Snapchat Bilder geschickt habe; er könne jedoch nicht mehr sagen, was für Bilder das gewesen seien. Dagegen bestritt B._____, dass er H._____ am Trainingswochenende vom 1./2. April 2023 am Barren zwischen den Beinen bzw. am Reck am Gesäss berührt habe; er höre von diesem Vorwurf zum ersten Mal.
21. Mit Schreiben vom 6. November 2023 gewährte SSI B._____ über seinen Rechtsvertreter Einsicht in die (teilweise geschwärzten) Akten und gewährte ihm bis 21. November 2023 die Möglichkeit, begründete Anträge zu stellen und/oder sich zur Untersuchungsangelegenheit zu äussern.
22. Am 20. November 2023 reichte B._____ über seinen Rechtsvertreter eine entsprechende Stellungnahme ein; darin beantragte er die Einstellung des Untersuchungsverfahrens und reichte unter anderem zwei Videos des Trainingswochenendes vom 1. und 2. April 2023 zu den Akten.
23. Am 6. August 2024 finalisierte SSI seinen Untersuchungsbericht wegen allfälligen Verstosses gegen das Ethik-Statut des Schweizer Sports. III. Verfahren vor dem Sportgericht 24. Am 3. September 2024 überwies SSI seinen Untersuchungsbericht vom 6. August 2024 mit 48 Beilagen und Beilagenverzeichnis dem Schweizer Sportgericht. Es wurden folgende (vom Gericht um offensichtliche grammatikalische Fehler bereinigte) Anträge gestellt:
"1. Es sei durch das Schweizer Sportgericht in Feststellung seiner Zuständigkeit ein Verfahren gegen B._____ zu eröffnen. 2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher Sprache zu führen. 3. Es sei durch das Schweizer Sportgericht ein durch B._____ begangener Verstoss gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic festzustellen. 4. B._____ sei dauerhaft für das Trainieren von weiblichen Turnerinnen im organisierten Sport zu sperren. Eventualiter: B._____ sei für sechs (6) Jahre für das Training von weiblichen Turnerinnen im organisierten Sport zu sperren und sei verurteilt, an einem mindestens zwölf (12) -stündigen Verhaltenscoaching teilzunehmen, in dem es darum geht, wie
6 man sich minderjährigen Frauen gegenüber angemessen verhält, bevor er eine Aktivität im Zusammenhang mit Turnerinnen wieder aufnimmt. 5. B._____ sei zu einer Geldbusse von CHF 500.00 zu verurteilen. 6. Die Stiftung Swiss Sport Integrity sei anzuweisen, die Öffentlichkeit über den Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu informieren, unter namentlicher Nennung von B._____. 7. Ein Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens vor der Stiftung Swiss Sport Integrity im Betrag von CHF 5'000.00 sei B._____ zu überbürden. 8. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende der Hauptverhandlung sei zu Gunsten von Swiss Sport Integrity durch B._____ zu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 1'500.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport Integrity zu sprechen. 9. Die Verfahrenskosten des Schweizer Sportgerichts seien B._____ aufzuerlegen. Eventualiter: Der Stiftung Swiss Sport Integrity seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen."
25. Mit Eröffnungsschreiben vom 17. September 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Beteiligten über den Eingang des Untersuchungsberichts von SSI beim Schweizer Sportgericht. Mit gleichem Schreiben wurde den Beteiligten die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammerbesetzung (Art. 1 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht [VerfRegl]) sowie die Verfahrenssprache (Art. 2 VerfRegl) mitgeteilt. H._____, I._____ und A._____ (als Personen, welche einen Ethikverstoss geltend machen [Art. 4 Abs. 3 lit. c VerfRegl) sowie dem STV (als nationaler Sportverband der angeschuldigten Person [Art. 4 Abs. 3 lit. a VerfRegl]) wurde eine Frist von 10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren zu beantragen (Art. 5 Abs. 4 VerfRegl). Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 8. Oktober 2024 in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung nehmen und Anträge stellen könnten, und dass für das Gericht – mit dem Einverständnis aller Parteien – gegebenenfalls die Möglichkeit bestehe, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten und einen Zirkularentscheid zu fällen (Art. 20 VerfRegl).
26. I._____ informierte das Sportgericht mit E-Mail vom 9. September 2024 über SSI darüber, auf die Parteistellung zu verzichten. Mit E-Mail vom 23. September 2024 verzichtete auch der STV auf Parteistellung. H._____ und A._____ liessen sich innert der mit Schreiben vom 17. September 2024 angesetzten Frist nicht vernehmen, womit sie stillschweigend ebenfalls auf Parteistellung verzichteten.
27. Mit Schreiben vom 19. September 2024 teilte SSI mit, dass es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als angezeigt erachte und nicht darauf verzichte.
28. B._____ reichte am 2. Oktober 2024 eine Stellungnahme ein, wobei er in der Sache folgende Anträge stellte:
"1. Das Verfahren gegen B._____ sei nicht zu eröffnen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass B._____ nicht gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut des Schweizer Sports von Swiss Olympic verstossen hat und folglich freizusprechen ist. 3. Die vorsorgliche Sperrung von B._____ sei unverzüglich aufzuheben. 4. Die Öffentlichkeit sei über den Entscheid in dieser Sache nicht zu informieren und auf eine namentliche Nennung von B._____ sei zu verzichten. 5. Die Kosten des Verfahrens seien Swiss Sport Integrity aufzuerlegen.
7 6. B._____ sei für die entstandenen Kosten (Fahrkosten, Erwerbsausfall, Kosten für Klinikaufenthalt, Anwaltskosten) angemessen zu entschädigen (Parteientschädigung). 7. Es sei B._____ für die erlittene Unbill eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen."
Prozessual ersuchte er insbesondere um ungeschwärzte Einsicht in die Beilagen 33-36 des Untersuchungsberichts, Einsicht in den Gruppenchat sowie die Stellungnahme gemäss Beilage 108 des Untersuchungsverfahrens, Edition des in Untersuchungsberichts-Beilage 15 erwähnten Schreibens an den STV sowie Edition sämtlicher Beilagen des Untersuchungsverfahrens. Ferner teilte er mit, auf die mündliche Verhandlung nicht zu verzichten.
29. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 setzte das Sportgericht SSI eine Frist bis 7. November 2024, um zu den Editionsbegehren (vgl. Ziff. 22 hiervor) von B._____ Stellung zu nehmen. Ferner wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Aufhebung der von SSI angeordneten vorsorglichen Massnahme (vgl. Ziff. 9 hiervor) im Sinne der Anträge von B._____ vom 2. Oktober 2024 vernehmen zu lassen.
30. Nachdem sowohl B._____ wie auch SSI am 7. November 2024 eine Stellungnahme eingereicht hatten, entschied das Sportgericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2024, die von SSI mit Schreiben vom 1. Mai 2023 angeordneten vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht aufrechtzuerhalten. Ferner forderte es SSI in teilweiser Gutheissung des diesbezüglichen Editionsantrags von B._____ (vgl. Ziff. 28 hiervor) auf, diesem das in Untersuchungsberichts-Beilage 15 erwähnte Schreiben an den STV bis 16. Dezember 2024 (gemäss ursprünglichem, unzutreffendem Wortlaut der Verfügung: 10. Dezember 2024) offenzulegen. Im Übrigen wurden die von B._____ mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 gestellten Akteneinsichts- bzw. Editionsbegehren (vgl. Ziff. 28 hiervor) einstweilen abgewiesen. Für die Begründung dieser verfahrensleitenden Anordnungen wurde auf den Endentscheid verwiesen.
In derselben Verfügung teilte das Sportgericht mit, dass es die Untersuchung als vollständig erachte. Es setzte den Parteien eine Frist bis zum 30. Dezember 2024 an, um kurz begründete Ergänzungsbegehren zu stellen.
31. Am 16. Dezember 2024 übermittelte SSI dem Sportgericht entsprechend dessen Anordnung vom 12. Dezember 2024 (vgl. Ziff. 30 hiervor) das Schreiben vom 2. Mai 2023, mit welchem SSI unter anderem Bettina Aebi, STV, über die gegen B._____ verhängten vorsorglichen Massnahmen orientierte.
32. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 lud das Gericht die Parteien auf den 15. Januar 2025, 08.45 Uhr, zur Hauptverhandlung vor, und informierte darüber, dass diese in Form einer Videokonferenz durchgeführt werde. Ferner orientierte es über den in Aussicht genommenen Ablauf der Hauptverhandlung.
33. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 ersuchte B._____ das Gericht über seinen Rechtsvertreter darum, verschiedene zusätzliche Beweismittel zu den Akten zu nehmen (Hallenplan Trainingsweekend STV Z._____ 1./2. April 2023; Gruppeneinteilung und Trainingsplan dieses Trainingsweekends mit zugehöriger Korrespondenz von F._____; vergrössertes Bild Uhr aus Video vom 2. April 2023; Korrespondenz zwischen K._____ und B._____; eventuell Befragung von K._____; Protokoll Telefonat zwischen SSI und D._____ [dem Untersuchungsbericht nicht beigelegtes act. 10 des Untersuchungsverfahrens];
8 Protokoll Telefonat zwischen SSI und L._____ [dem Untersuchungsbericht nicht beigelegtes act. 124 des Untersuchungsverfahrens]).
34. Mit Verfügung vom 8. Januar 2025 bestätigte das Sportgericht den Parteien den Eingang ihrer Schreiben vom 16. bzw. 30. Dezember 2024 (je mit Beilagen) und wies darauf hin, dass sämtliche Akten über die bereits mitgeteilten Kommunikationskanäle eingesehen werden könnten.
35. Am 15. Januar 2025 fand die Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Manager beim Sekretariat der Stiftung Schweier Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahmen an der Verhandlung die angeschuldigte Person, vertreten durch RA Pavlo Stathakis, sowie SSI, vertreten durch RA Yvonne Stadler teil. Die Parteien haben an den bereits gestellten Anträgen vollumfänglich festgehalten. Im Rahmen der Hauptverhandlung befragte das Gericht B._____ ausführlich zur Sache.
36. Am 21. Januar 2025 entschied der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht nach Konsultation der Parteien, dem Antrag der vorsitzenden Richterin auf Verlängerung des Verfahrens im Sinne von Art. 19 Abs. 3 VerfRegl um zwei Monate stattzugeben. Die Frist wurde bis am 15. März 2025 verlängert. IV. Zuständigkeit 37. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VerfRegl entscheidet das Schweizer Sportgericht selbst über seine Zuständigkeit.
38. Das Schweizer Sportgericht ist eine Stiftung, die von Swiss Olympic per 1. Juli 2024 gegründet wurde. Ihr Zweck besteht darin, ein unabhängiges Gericht zu betreiben, das über Streitigkeiten im Sport oder mögliche Regelverstösse entscheidet. Als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a SpoFöV ist es zuständig für die Beurteilung der ihm von der Meldestelle überwiesenen Fälle mutmasslichen Fehlverhaltens oder mutmasslicher Missstände.
39. Art. 1.2 Abs. 10 der Statuten von Swiss Olympic vom 24. November 2023 (Version mit Inkrafttreten am 1. Juli 2024) sieht vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht für die Beurteilung von Fällen zuständig ist, die ihr von der SSI (als Meldestelle) im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet werden. Zudem sieht Art. 10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic vor, dass die Stiftung Schweizer Sportgericht auch über noch nicht abgeschlossene Verfahren im Zusammenhang mit dem Ethik-Statut entscheidet, für die vor ihrer Gründung die DK zuständig war. Schliesslich ist das Schweizer Sportgericht für sämtliche Verfahren zuständig, die gemäss den Vorschriften des VerfRegl eröffnet werden oder bereits eröffnet worden sind (Art. 30 Abs. 2 VerfRegl).
40. Vorliegend steht ein Fall zur Debatte, welcher dem Sportgericht von SSI (als Meldestelle) im Zusammenhang mit potenziellen Verstössen gegen das Ethik-Statut unterbreitet worden ist. Die Zuständigkeit des Sportgerichts ist damit vorliegend zu bejahen.
9 V. Anwendbares Recht A. Anwendbares materielles Recht 41. Rechtsgrundlage zur Definition, Untersuchung, Beurteilung und Sanktionierung von Ethikverstössen sowie des dazugehörigen Verfahrens bildet das Ethik-Statut. Dieses trat per 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Art. 8.3 Abs. 1 Ethik-Statut). Die Genehmigung des Ethik-Statuts erfolgte anlässlich der 25. Versammlung des Sportparlaments am 26. November 2021, an welcher das Sportparlament die entsprechenden Statutenänderungen von Swiss Olympic per 1. Januar 2022 beschlossen hat.
42. Der STV Z._____ ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3 und Mitglied des STV. Der STV ist eine Sportorganisation im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. b Ethik-Statut4 und der STV Z._____ eine solche im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 lit. c Ethik-Statut.
43. Gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit. d, f und h Ethik-Statut sind Angestellte oder Beauftragte einer Sportorganisation im vorerwähnten Sinn, Betreuer von Sportlerinnen (z.B. Trainer) und Personen, die Inhaber einer Swiss Olympic Card sind, seit dem 1. Januar 2022 dem Ethik- Statut unterstellt.
44. B._____ wurde (u.a.) vom STV Z._____ beauftragt, als Trainer tätig zu sein. Zudem war er als Trainer bei verschiedenen vom STV organisierten Lagern tätig. Das hier interessierende Verhalten von B._____ steht in direktem Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten. Folglich untersteht B._____ für die hier zu beurteilenden Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 2022 zugetragen haben, dem Ethik-Statut.
45. Folglich untersteht die angeschuldigte Person dem Ethik-Statut in zeitlicher, persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht, was denn auch von keiner Seite in Zweifel gezogen wird. B. Anwendbares Verfahrensrecht 46. Die anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich gestützt auf Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 SpoFöV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 VerfRegl (Fassung vom 1. Juli 2024) im VerfRegl. Gemäss Art. 29 Abs. 1 VerfRegl findet dieses auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens eröffnet sind oder danach eröffnet werden. Da das vorliegende Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht am 17. September 2024 eröffnet wurde, gilt damit die Fassung des VerfRegl vom 1. Juli 2024 (vgl. Art. 30 Abs. 2 VerfRegl i.V.m Art. 50 der Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, gültig seit 1. März 2025). VI. Materielles A. Verfahrensgegenstand 47. SSI wirft B._____ im Untersuchungsbericht vom 6. August 2024 erstens vor, H._____ am 2. April 2023 zweimal absichtlich zwischen den Beinen angefasst zu haben, wobei eine Situation am Barren passiert sei und die andere an der Reckstange. Zweitens habe B._____ H._____ zwischen dem 2. April und dem 28. April 2023 über Snapchat diverse Fotos von sich
3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210 (ZGB). 4 Anwendbar ist vorliegend (noch) die ab 1. Februar 2022 gültige Fassung des Ethik-Statuts (im Folgenden zit. als "Ethik-Statut"). Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene (neue) Fassung des Ethik- Statuts wird im Folgenden - wo nötig - als "Ethik-Statut 2025" zitiert.
10 mit nacktem Oberkörper bzw. im Bett mit Zwinker-Emoji geschickt. Drittens habe B._____ I._____ verschiedene Fotos mit nacktem Oberkörper (21., 23. und 24. Februar 2023, wobei das Foto im letzten Fall mit dem Satz ergänzt gewesen sei "chönt viel mache mit dir"), ein Video mit nacktem Oberkörper und zwei Fingern (27. Februar 2023), ein Bild mit dem Schriftzug "Es heisst: schieb dir dini zwei Finger selber" (1. März 2023) sowie ein Bild mit dem Schriftzug "nur für Erwachseni" zugestellt.
48. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist durch die – vorstehend (Ziff. 48) summarisch wiedergegebenen – Vorfälle abgesteckt. Nur diese sind dem Sportgericht von SSI durch seinen Untersuchungsbericht zur Beurteilung unterbreitet worden. Einzugehen ist nachfolgend daher ausschliesslich auf den behaupteten Übergriff B._____' gegenüber H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes vom 1./2. April 2023 (vgl. Ziff. 53 ff. hiernach) sowie den Versand verschiedener Bildaufnahmen mit sexueller Konnotation an H._____ (vgl. Ziff. 65 und 88 ff. hiernach) bzw. I._____ (vgl. Ziff. 61 und 80 ff. Hiernach).
49. Soweit in den Befragungen durch SSI bzw. im Untersuchungsbericht weiteres angeblich grenzüberschreitendes Verhalten B._____' zur Sprache kommt (vgl. z.B. Untersuchungsbericht, Rz. 13, 25, 26, 27 und die dort referenzierten Beilagen), sind diese Vorwürfe im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nicht weiter konkretisiert und dem Sportgericht auch nicht zur Beurteilung unterbreitet worden. Auf die entsprechenden Vorfälle ist nicht weiter einzugehen. Sie können insbesondere nicht dazu dienen, die hier streitigen Geschehnisse zu belegen. B. Feststellung des massgeblichen Sachverhalts 1. Anwendbares Beweismass 50. Das Ethik-Statut enthält keine Bestimmungen zum Beweismassstab für die Feststellung eines Ethikverstosses. Es ist daher Sache des Schweizer Sportgerichts, diesen zu bestimmen.5 Die Rechtsprechung des CAS sieht die Anwendung des "comfortable satisfaction"-Massstabs vor, sofern das anwendbare Regelwerk keine ausdrücklichen Vorgaben enthält.6
51. Das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut konkretisiert diesen Beweismassstab (vgl. Art. 7.2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis gilt das Beweismass der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Art. 7.2 Abs. 2 Ethik-Statut, Version mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025). Diese Präzisierung ist im vorliegenden Verfahren sinngemäss anzuwenden.7 2. Würdigung 52. Nach Würdigung aller Elemente des vorliegenden Falls kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die von SSI im Untersuchungsbericht skizzierten Vorwürfe gegen B._____ bei Anwendung des oben skizzierten Beweismasses (vgl. Ziff. 50 f. hiervor) nur teilweise bestätigen lassen. Dabei kann auf sämtliche Befragungsprotokolle ohne Weiteres abgestellt werden. Auch wenn dem Rechtsvertreter der angeschuldigten Person beizupflichten ist,
5 Vgl. RIGOZZI ANTONIO/QUINN BRIANNA, Evidentiary issues before CAS, in: Bernasconi (Hrsg.), International Sports Law and Jurisprudence of the CAS, 4th CAS and SAV-FSA Conference Lausanne 2012, Bern 2014, 25 und 29. 6 Vgl. CAS 2017/A/5003 (Jérôme Valcke v. FIFA), Rz. 175; CAS 2009/A/1920 (FK Pobeda, Aleksandar Zabrcanec, Nikolce Zdraveski v. UEFA), Rz. 84 f. 7 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.
11 dass es mit Blick auf eine allfällige gegenseitige Beeinflussung nicht ideal erscheint, wenn SSI vor den Opferbefragungen ein Vorgespräch unter Beteiligung mehrerer Opfer durchführt, fällt dies vorliegend nicht erheblich ins Gewicht: Weder kommt den Aussagen im Vorgespräch massgebliche Beweisbedeutung zu, noch ist eine Beeinflussung der späteren Aussagen erkennbar. Im Weiteren kommt das Gericht zu folgenden Erkenntnissen: 2.1 Übergriff im Rahmen des Trainingsweekends vom 1./2. April 2023 53. SSI stützt den Vorwurf, dass die angeschuldigte Person H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes vom 1./2. April 2023 zweimal zwischen den Beinen berührt habe, im Wesentlichen auf die Aussagen H._____s. Die Meldestelle führt – unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Befragungen, die sie mit H._____ (vgl. Ziff. 16-17 hiervor) und der angeschuldigten Person (vgl. Ziff. 20 hiervor) durchgeführt hat – im Einzelnen das Folgende aus (Untersuchungsbericht, Rz. 67):
"Mangels Augenzeugen kann ein solches Ereignis nur durch die Aussagen des Opfers bewiesen werden. In diesem Fall erklärte H._____, dass die erste Berührung stattgefunden habe, während sie am Barren stand. Sie machte keine Übung, die es hätte rechtfertigen können, dass er sie berührte oder hielt, sondern bereitete sich vor. Sie erklärte, B._____ habe sich zwischen die beiden Barren gestellt, was keinen Sinn ergibt, da man sich zum Helfen an der Seite des Barrens positionieren muss. Sie erklärte, dass B._____, als er sie zwischen den Beinen berührte, zwischen ihr und den anderen Turnerinnen in der Halle stand, so dass sie nichts sehen konnten. H._____ erklärte, dass das zweite Mal, als B._____ sie berührte, sie auf der Reckstange sass und er von hinten kam und sie für 2-3 Sekunden am Gesäss berührte. Bei beiden Ereignissen ist H._____s Aussage sehr detailliert und genau. Zu keinem Zeitpunkt enthält ihre Aussage Widersprüche, obwohl sie zweieinhalb Stunden lang angehört wurde. Andere Aussagen von H._____ (zu den erhaltenen Fotos) konnten durch Beweise belegt werden oder wurden von B._____ bestätigt (z. B. Anfrage nach Snapchat-Kontakt). All diese Elemente machen seine [recte: ihre] Aussage sehr glaubwürdig. Im Gegensatz dazu steht B._____, der bestreitet, H._____ zwischen die Beine gefasst zu haben, und lediglich sagt, dass dies nie passiert sei. Im Übrigen ist seine gesamte Aussage unglaubwürdig, da er sehr oft angibt, sich nicht erinnern zu können, oder sagt, er habe keine weiteren ähnlichen Fotos an Dritte geschickt, kurz bevor er zugibt, dass er wahrscheinlich auch ein neues Foto geschickt hat, das ihm gezeigt wird. Schliesslich konnte festgestellt werden, dass B._____ Fotos mit sexueller Konnotation (siehe Analyse unten) verschickt hatte, was zwar keine Berührungen beweist, aber ein konvergierender Hinweis ist."
54. Wie der Rechtsvertreter B._____ insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 überzeugend ausführte, vermag die Sichtweise von SSI im Lichte aller aktenkundigen Beweismittel nicht zu überzeugen:
55. Zunächst kann nicht die Rede davon sein, dass die Aussagen H._____s durchwegs "detailliert und genau gewesen" wären. Im Gegenteil wirken ihre Schilderungen angesichts der Schwere der Vorwürfe eher vage; persönliche Gefühle, die mit den beiden Situationen verbunden gewesen wären, kamen im freien Vortrag H._____s im Rahmen der offiziellen Befragung überhaupt nicht zur Sprache (Untersuchungsberichts-Beilage 37, Frage 7), und auch auf explizite Nachfrage hin blieben die diesbezüglichen Schilderungen vage (a.a.O., Frage 11: "Ich habe mich sehr unwohl gefühlt."). Nicht nachvollziehbar ist ohne entsprechende Erklärung H._____s sodann, warum sie trotz des ersten behaupteten Vorfalls am Barren, der bei ihr zu grossem Unwohlsein geführt habe, einfach weiterturnte (a.a.O., Frage 10: "Ich habe nicht reagiert"), und sich im weiteren Tagesverlauf (vgl. dazu auch Ziff. 53 hiernach)
12 am Reck gar auf eine weitere Übung mit Hilfestellung der angeschuldigten Person einliess; ebenso wenig passt ins Bild der zwei behaupteten Übergriffe, dass H._____ auf die an das Trainingswochenende anschliessende Kontaktaufnahme der angeschuldigten Person via Whatsapp reagierte und letzterem gar ihren Snapchat-Namen bekanntgab (a.a.O., Frage 18). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich H._____ "nichts schlechtes gedacht” habe, als B._____ sie unmittelbar nach dem Trainingswochenende (gemäss ihren Aussagen ca. eine halbe Stunde nach Ende des Trainingswochenendes) um ihren Snapchat Namen gebeten hat (Untersuchungsberichts-Beilage 31).
56. Hinzu kommen verschiedene Widersprüche in den Aussagen H._____s, die SSI in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend aufzulösen vermochte: War in der Meldung vom 28. April 2023 (Untersuchungsberichtsbeilage 5) noch davon die Rede, H._____ sei "mehrmals während dem Training zwischen den Beinen berührt worden", hiess es später, es sei zu einer Berührung "zwischen den Beinen" und einer Berührung am "Füdli" gekommen (Untersuchungsberichts-Beilage 37). Dem Rechtsvertreter der angeschuldigten Person ist beizupflichten, dass eine Berührung "zwischen den Beinen" mit einer Berührung am "Füdli" nicht zu vergleichen ist.
57. Der vorstehend festgestellte Widerspruch wird bekräftigt dadurch, dass sich die Berührungen im Intimbereich nach Schilderung H._____s beide am Nachmittag des 2. April 2023 zugetragen haben sollen; dies lässt sich nicht damit in Einklang bringen, dass die Gruppe 5, der H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes zugeteilt war, die Barrenübungen am Sonntagvormittag (von 11.00-11.45 Uhr), die Übungen am Reck demgegenüber erst nach dem Mittagessen (von 13.00-13.45 Uhr) absolviert hat (vgl. von der angeschuldigten Person vor Sportgericht beigebrachte Beweismittel 11 und 12). Es hätte für H._____ mithin ohne Weiteres die Möglichkeit bestanden, sich einer weiteren Begegnung mit der angeschuldigten Person zu entziehen, wenn sie das behauptete Unwohlsein empfunden hätte.
58. Ins Gewicht fällt schliesslich – und darauf ging SSI weder im Untersuchungsbericht noch in der mündlichen Verhandlung substanziiert ein –, dass die Videobilder, die vom Trainingswochenende des STV Z._____ und insbesondere von den Trainings vom 2. April 2023 existieren (vgl. Untersuchungsberichts-Beilagen 44.1 und 44.2), ohne dass die angeschuldigte Person auf ihre Erstellung einen Einfluss gehabt hätte, die Vorbringen H._____s nicht stützen: Gemäss den überzeugenden Darlegungen des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 müssten diese an sich in unmittelbarem zeitlichem Konnex zu den angeblichen Übergriffen stehen. Dennoch legen sie in keiner Weise den Eindruck nahe, es könnte in zeitlicher Nähe zu den Aufnahmen ein als unangenehm empfundener Übergriff stattgefunden haben. Vielmehr zeigen sie eine vergnügte Schar von jugendlichen Turnerinnen und Turnern, die an den von der angeschuldigten Person gestellten Aufgaben Freude zu haben scheinen.
59. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die räumlichen Verhältnisse in der betreffenden Halle, soweit aus dem Video ersichtlich, nicht derart eng erscheinen, dass die angeschuldigte Person sich – wie von H._____ behauptet – hätte sicher wähnen können, einen Übergriff unbeobachtet begehen zu können.
60. Aus vorerwähnten Gründen lässt sich nach Auffassung des Gerichts der Vorwurf, die angeschuldigte Person habe H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes vom 1./2. April 2023 zweimal zwischen den Beinen berührt, nicht hinreichend belegen (vgl. zum anwendbaren Beweismass Ziff. 50 f. hiervor).
13 2.2 Versand von Fotos/Videos an I._____ (verschiedene Daten) 61. In Bezug auf den Vorwurf, die angeschuldigte Person habe I._____ verschiedene Fotos mit sexuellem Bezug übermittelt, lässt sich dem Untersuchungsbericht (Rz. 69) im Einzelnen Folgendes entnehmen:
"Der [...] Vorfall [besteht] aus Fotos, die B._____ an I._____ geschickt hatte. I._____ erklärte, dass sie Fotos von B._____ mit nacktem Oberkörper und ein Video erhalten habe. Sie erhielt die Bilder von Februar (5. Februar – Datum des Snapchat-Kontakts) bis April, also über einen Zeitraum von 2,5–3 Monaten. Einige dieser Fotos wurden aufgenommen und Swiss Sport Integrity vorgelegt. Darauf ist B._____ mit nacktem Oberkörper zu sehen, mit den folgenden Sätzen: "chönd viel mache mit dir", "Es heisst schieb dir dini Zwei Finger selber" und "Nur für erwachseni". Auf dem Video sieht man, wie B._____ den Mittelfinger zeigt, dann einen zweiten Finger zusammenlegt und eine Vorwärtsbewegung macht. I._____ erklärte, sie habe die Fotos und das Video ekelhaft gefunden und nicht wirklich reagiert, als sie sie erhalten habe. Die Fotos mit nacktem Oberkörper, denen diese Sätze beigefügt sind, deuten darauf hin, dass B._____ mit I._____ sexuelle Dinge tun könnte, er schickt ihr Fotos "für Erwachsene" und er deutet an, dass I._____ zwei Finger in sein [recte: ihr] Geschlechtsteil stecken sollte (Unterton des Satzes sowie Geste im Video). Der Inhalt dieser Sendungen ist eindeutig sexueller Natur."
62. Die Vorhalte von SSI gemäss vorstehender Ziff. 64 sind durchwegs mit Bildern (Screenshots) bzw. Videos (Sekundäraufnahmen) belegt (vgl. Untersuchungsberichts-Beilagen 39-41). Sie lassen sich nicht ernsthaft in Frage stellen.
63. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person bestreitet den von SSI diesbezüglich vorgeworfenen Sachverhalt denn auch nicht substanziiert, sondern stellt vielmehr in rechtlicher Hinsicht in Frage, ob der Tatbestand von Ziff. 2.1.4 Ethik-Statut erfüllt sei. Insbesondere bringt er vor, den Aufnahmen fehle die sexuelle Komponente; zudem habe sich I._____ freiwillig auf die Konversation eingelassen und diese provoziert bzw. gar genossen. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Ziff. 2.1.4 Ethik-Statut zu prüfen.
64. Das Gericht hält es vor dem geschilderten Hintergrund (vgl. Ziff. 62 hiervor) jedenfalls für klarerweise erstellt, dass die angeschuldigte Person (damals 33-jährig) I._____ (damals 14jährig) zwischen Anfang Februar und Ende April 2023 mehrere Fotos und mindestens eine Videoaufnahme über Snapchat geschickt hat. Auf den betreffenden Aufnahmen ist die angeschuldigte Person meist mit nacktem Oberkörper zu sehen. Einzelne Aufnahmen sind mit Wortzusätzen verbunden wie "chönd viel mache mit dir", "Es heisst schieb dir dini Zwei Finger selber" und "Nur für erwachseni". Auf dem Video sieht man, wie B._____ den Mittelfinger zeigt, dann einen zweiten Finger zusammenlegt und eine Vorwärtsbewegung macht, die auf eine Selbstbefriedigung der Adressatin – I._____ – anspielt. 2.3 Versand von Fotos/Videos an H._____ (zwischen 2. April und 28. April 2023) 65. In Bezug auf den Vorwurf, die angeschuldigte Person habe I._____ verschiedene Fotos mit sexuellem Bezug übermittelt, lässt sich dem Untersuchungsbericht (Rz. 68) im Einzelnen Folgendes entnehmen:
"Der zweite von H._____ berichtete Vorfall war, dass B._____ ihr mehrere Fotos von ihm mit nacktem Oberkörper sowie ein Foto von seinem Bett mit einem
14 Augenzwinkern über Snapchat geschickt hat. Snapchat ist eine Messaging-Plattform, die ausdrücklich vorsieht, dass, sobald die Person, die ein Foto erhält, das Foto sieht, es automatisch gelöscht wird und nicht mehr auffindbar ist. Wenn von einem Foto ein Screenshot gemacht wird, erhält der Absender ausserdem eine Nachricht, die ihn darauf hinweist, dass ein Screenshot gemacht wurde. Somit war H._____ nicht in der Lage, die Fotos zu liefern. Sie war hingegen in der Lage, einen Screenshot von B._____’s [sic] Anfrage von ihrem Snapchat-Kontakt zur Verfügung zu stellen. Ausserdem spricht die Tatsache, dass eine andere minderjährige Turnerin identische Fotos erhalten hatte, für ihre Aussage. Schliesslich gab B._____ zu, dass es möglich sei, dass er H._____ Fotos mit demselben Inhalt wie I._____ geschickt habe. Ausserdem hatte B._____ den Whatsapp-Kontakt von H._____ und fragte sie ausdrücklich nach ihrem Snapchat-Kontakt, er suchte also absichtlich die Kommunikation mit ihr über eine Plattform, die Nachrichten und Fotos sofort löschte. Dies allein ist schon ein Hinweis darauf, dass B._____ wusste, dass er ihr möglicherweise unangemessene Inhalte schicken würde. Auf den Fotos war B._____ mit nacktem Oberkörper zu sehen. In bestimmten Zusammenhängen mag das Versenden von Fotos mit nacktem Oberkörper keine sexuelle Konnotation haben, doch in diesem Fall war B._____ zum Zeitpunkt der Tat 35 Jahre alt, während H._____ 14 Jahre alt war, und es gab keinen besonderen Grund für das Versenden. Ausserdem bestätigt die Tatsache, dass B._____ ein Foto von ihrem [recte: seinem] Bett mit einem Augenzwinkern verschickt, die sexuelle Komponente dieser Fotos. H._____ erklärte, dass ihr diese Fotos über einen Zeitraum von etwa drei Wochen zwei- bis dreimal pro Woche zugeschickt wurden. Sie gab an, dass sie auf diese Fotos nicht geantwortet habe und es "grusig" und unverständlich fand, sie zu erhalten."
66. Im Verfahren vor Sportgericht – und insbesondere in der Verhandlung vom 15. Januar 2025 – liess die angeschuldigte Person über ihren Rechtsvertreter bestreiten, dass er H._____ "jemals Bilder persönlich zugestellt" habe. Diese Bestreitung ist in keiner Weise glaubhaft. Sie scheitert schon daran, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die angeschuldigte Person H._____ – durch einen Whatsapp-Chatauszug (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 37, Beilage 1) dokumentiert – nach ihrem Snapchat-Namen gefragte haben sollte, wenn er ihr in der Folge nicht auch Bilder zukommen lassen wollte. Dass die Bilder sich nicht dokumentieren liessen, hat H._____ überzeugend damit erklärt, dass bei Snapchat jeder Screenshot eines Bilds dem Absender zur Kenntnis gebracht wird.
67. Auch die angeschuldigte Person selbst führte in der Anhörung durch SSI im Übrigen noch aus, es sei "gut möglich", dass er H._____ Bilder von sich geschickt habe; er präzisierte, nicht mehr zu wissen, um was für Bilder es sich handle, hielt sein diesbezügliches Verhalten gegenüber den Turnerinnen aber im Nachhinein jedenfalls als "nicht richtig" ein (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 45, Fragen 36 und 38).
68. Das Gericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass, an den Aussagen von H._____ zu zweifeln (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 37, Antworten zu Fragen 16 und 18 ff.).
69. Das Gericht hält es für erstellt, dass die angeschuldigte Person (damals 33-jährig) H._____ (damals 14-jährig) zwischen Anfang Februar und Ende April 2023 mehrere Fotos mit freiem Oberkörper geschickt hat, in einem Fall von seinem Bett aus, versehen mit einem Zwinker- Emoji.
70. An dieser Würdigung vermag im Übrigen auch nichts zu ändern, dass D._____, Leiterin im STV Z._____, im Rahmen ihres Telefonats mit SSI vom 1. Mai 2023 ausführte, H._____ habe von der angeschuldigten Person Fotos erhalten, aber nicht mit sexuellen Anspielungen (vgl.
15 von der angeschuldigten Person vor Sportgericht beigebrachtes Beweismittel 15). Die differenzierende Aussage D._____s lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass sich die angeschuldigte Person gegenüber H._____ darauf beschränkte, oberkörperfreie Bilder, in einem Fall von seinem Bett aus, versehen mit einem Zwinker-Emoji, zu versenden, während er I._____ individualisierte Nachrichten mit eindeutiger Bezugnahme auf sexuelle Handlungen übermittelte (vgl. Ziff. 64 hiervor). Die an H._____ verschickten Bilder dürften zudem nicht individualisiert gewesen, sondern über einen grösseren Verteiler geschickt worden sein (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 45, Fragen 35 und 37).
71. Im Übrigen handelt es sich bei der Frage des sexuellen Bezugs um eine Rechtsfrage; sie ist nachfolgend unter dem Titel des Verstosses gegen Ziff. 2.1.4 Ethik-Statut näher zu prüfen (vgl. Ziff. 76 ff. hiernach). 3. Zwischenfazit und Abhandlung der verbleibenden Beweisanträge der angeschuldigten Person 72. SSI hat überzeugend dargelegt, dass die angeschuldigte Person I._____ zwischen Februar und April 2023 verschiedentlich Bilder, in mindestens einem Fall auch ein Video mit nacktem Oberkörper zugeschickt hat, wobei er teilweise auch konkret Bezug nahm auf die Möglichkeit sexueller Handlungen, die er mit I._____ bzw. die diese an sich selbst ausführen könne. SSI hat ferner überzeugend dargelegt, dass die angeschuldigte Person H._____ im April 2023 regelmässig Bilder mit nacktem Oberkörper zugeschickt hat; die Bilder zeigten ihn mit freiem Oberkörper und eines davon war mit einem Zwinker-Emoji versehen. Nicht hinreichend belegt ist demgegenüber, dass die angeschuldigte Person H._____ im Rahmen des Trainingswochenendes des STV Z._____ vom 1./2. April 2023 absichtlich zweimal im Intimbereich berührt hätte.
73. Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere die Edition sämtlicher im Untersuchungsverfahren von SSI gewonnenen Beweismittel (im Sinne des Antrags des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person gemäss Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 [vgl. Ziff. 28 hiervor]) an dieser Überzeugung nichts zu ändern vermöchte (vgl. dazu im Übrigen auch Ziff. 78 hiernach); der entsprechende Beweisantrag wird deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen, ebenso wie die Anträge auf Befragung von K._____ (vgl. Antrag des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person gemäss Stellungnahme vom 30. Dezember 2024) und F._____ (vgl. erstes Plädoyer des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person im Rahmen der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2025), zumal die entsprechenden Befragungen ohnehin dem Nachweis von Tatsachen dienen sollen, von denen auch das Sportgericht ausgeht.
74. Weiter besteht nach wie vor kein Anlass, der angeschuldigten Person ungeschwärzte Einsicht in die Untersuchungsberichts-Beilagen 33-36 zu geben (vgl. Antrag gemäss Eingabe des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person vom 2. Oktober 2024 [Ziff. 28 hiervor]). Die dort befragten Personen, deren Identität SSI bekannt ist, haben ausdrücklich gewünscht, anonym zu bleiben. Es handelt sich hierbei um minderjährige Personen, deren Schutz besonderes Gewicht verdient. Nach Art. 4 Abs. 4 und 5 VerfRegl/SSI können anonyme Aussagen während des gesamten Verfahrens verwendet werden. Selbstredend ist dem Umstand, dass sie nur anonym vorliegen, durch das Sportgericht beweiswürdigend Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall kommt ihnen aber ohnehin keine massgebliche Bedeutung zu, zumal die betreffenden Aussagen sich darauf beschränken, die Aussagen nicht-anonymer Personen zu bestätigen bzw. zu bekräftigen. Würde die Anonymität im Verfahren vor Sportgericht aufgehoben, hätte dies ausserdem weitreichende Konsequenzen. Einerseits haben die betroffenen Personen nur unter dem – von SSI
16 zugesicherten – Vorbehalt der Anonymität ausgesagt, andererseits könnte SSI in künftigen Verfahren die Anonymität nicht mehr zusichern. Damit aber verlöre SSI fallrelevante Hinweise, da diverse Personen keine Aussagen mehr machen werden würden.
75. Auch an der Abweisung der weiteren in der Eingabe des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person vom 2. Oktober 2024 (vgl. Ziff. 28 hiervor) ist festzuhalten: Während ein Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens zu den in Untersuchungsbeilage 108 enthaltenen Dokumente nicht ersichtlich ist (vgl. auch Stellungnahme von SSI vom 7. November 2024, Ziff. 3) und von der angeschuldigten Person auch nicht (mehr) geltend gemacht wird, ist bezüglich des Antrags auf Beizug sämtlicher Akten des Untersuchungsverfahrens darauf hinzuweisen, dass die angeschuldigte Person, der von SSI Zugang zu diesen Akten gewährt worden war (vgl. Ziff. 21 hiervor), es in der Hand gehabt hätte, dem Sportgericht die seiner Auffassung nach zusätzlich relevanten Akten einzureichen. Davon hat der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person – abgesehen von seiner Eingabe vom 31. Dezember 2024 – keinen Gebrauch gemacht. Im Ethik-Statut heisst es zudem ausdrücklich, die Disziplinarkammer (bzw. nun das Sportgericht) prüfe den Untersuchungsbericht (Ziff. 5.6). Insofern ist der Position von SSI (vgl. Stellungnahme vom 7. November 2024, Ziff. 4), wonach es Aufgabe der Meldestelle ist, die Akten zu "filtern" und dem Sportgericht (mit dem Untersuchungsbericht) nur jene Akten zu übermitteln, die für die Beurteilung durch dieses erforderlich sind, beizupflichten. Ein Rechtsverlust ist damit für die angeschuldigte Person, die verschiedentlich Ergänzungsanträge stellen konnte, nicht verbunden. C. Verstoss gegen das Ethik-Statut 76. Das Ethik-Statut legt verschiedene Tatbestände und Handlungen fest, die als Ethikverstösse gelten und entsprechend sanktioniert werden können (Art. 2 Ethik-Statut). Im vorliegenden Fall steht die mögliche Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut (Verletzung der sexuellen Integrität) zur Beurteilung.
77. Art. 2.1.4 Ethik-Statut erfasst jegliches berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, wenn die betroffene Person nicht eingewilligt hat, nicht einwilligen konnte oder die Zustimmung durch manipulative Mittel, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Handlungen erlangt wurde. Dazu zählen insbesondere sexuelle Belästigung, Bemerkungen über körperliche Merkmale, obszöne oder sexistische Äusserungen, unangemessene Annäherungen sowie unerwünschte physische Kontakte wie Berührungen, Küsse, anzügliche Gesten oder Zudringlichkeiten.
78. Der in Art. 2.1.4 Ethik-Statut ausdrücklich erwähnte Untertatbestand der "sexuellen Belästigung" erfasst – in Anlehnung an den entsprechenden strafrechtlichen Tatbestand (Art. 198 Abs. 2 StGB)8 – geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität, bei denen im Einzelnen zweifelhaft sein kann, ob sie noch eine eigentliche Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, die aber solchen Eingriffen immerhin vergleichbar sind, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren.  Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie – etwa spasseshalber – provoziert haben darf. Die sexuelle Bedeutung des Verhaltens ist anhand der konkreten Umstände und des Gesamtumfelds zu würdigen. Sie muss vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus klar erkennbar sein. Zu bejahen ist die sexuelle
8 Vgl. hierzu BGE 137 IV 263 E. 3.1.
17 Bedeutung bei Verhaltensweisen9 Das kann – je nach Alter des Opfers oder Altersunterschied zum Täter – auch bei geringfügigen Vorfällen zutreffen.
79. Vorliegend erfüllen die Bild- bzw. Videoaufnahmen, welche die angeschuldigte Person I._____ geschickt hat (vgl. Ziff. 80 ff. hiernach), den Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 2.1.4 Ethik-Statut genauso wie die Bilder, welche die angeschuldigte Person H._____ geschickt hat (vgl. Ziff. 88 f. hiernach), wobei der Verstoss im ersteren Fall deutlich schwerer wiegt. Im Einzelnen: 1. Versand von Bild- und Videoaufnahmen an I._____ 80. In Bezug auf I._____ bringt die angeschuldigte Person einerseits vor, es liege eine Einwilligung für die Übermittlung der Aufnahmen vor; anderseits bestreitet sie, dass die Aufnahmen sexuellen Charakter hätten.
81. Die vom Rechtsvertreter der angeschuldigten Person in den Raum gestellte Einwilligung I._____s ist indessen allein schon deshalb zu verneinen, weil diese sich bei Versand der Aufnahmen – damals 14-jährig – ihrem fast zwanzig Jahre älteren Trainer – der angeschuldigten Person – gegenübersah, und sie zu ihm in einem klaren Unterordnungsverhältnis stand.
82. Ohne dass dies streitentscheidend wäre, ist im Übrigen unter dem Gesichtspunkt der Einwilligung durchaus davon auszugehen, dass I._____ im Umgang mit den übermittelten Aufnahmen – wie in den Befragungen durch SSI geschildert – eine Überforderung empfand; sonst hätte sie keinen Anlass gehabt, mit älteren Turnerinnen über die Bilder zu sprechen bzw. diese aufzuzeichnen. Wenn der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person insbesondere in der Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 geltend macht, I._____ trage eine Mitschuld und sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "kein asexuelles Wesen", ist dies angesichts des Alters von I._____ sowie der Altersdifferenz zur angeschuldigten Person nicht nur deplatziert; vielmehr wird damit die ethische Verantwortung erwachsener Trainer im sportlichen im Umgang mit minderjährigen Sportlerinnen geradezu negiert.
83. Wie RA Stadler für SSI im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2025 sodann überzeugend darlegte, ist – entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person – der sexuelle Bezug der Bilder eindeutig. Dieser ergibt sich nicht nur daraus, dass die angeschuldigte Person ihren nackten Oberkörper auf den Fotos inszenierte, sondern wird durch die damit verbundenen Kommentare bekräftigt.
84. Eindeutig sexuellen Charakter hat insbesondere die Anspielung "chönd viel mache mit dir"; wenn der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person diese – ausschliesslich auf I._____ bezogene und damit individualisierte – Wendung in einen Kontext zum allgemeinen Austausch der angeschuldigten Person und I._____s über Trainingsmethoden u.ä. zu setzen versucht (vgl. zu entsprechenden Chatverläufen Untersuchungsberichts-Beilage 42), ist dies angesichts der gleichzeitig verschickten Fotografie (mit einem Bett im Hintergrund) offensichtlich konstruiert.
85. Selbst wenn sodann die Wendung "Es heisst: schieb dir dini zwei Finger selber" (vgl. Untersuchungsberichts-Beilage 42) auch im Kontext einer provokativen Auseinandersetzung zwischen der angeschuldigten Person und I._____ situiert werden kann, ändert dies nichts
9 Vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b.
18 daran, dass die angeschuldigte Person mit Gestik und mit Worten eindeutig einen Bezug zu selbstbefriedigenden Handlungen herstellte, die I._____ an sich selber ausführen könne.
86. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Kontext insbesondere auch der Versuch des Rechtsvertreters der angeschuldigten Person, den sexuellen Charakter der Oberkörperaufnahmen mit dem Argument zu negieren, es handle sich hier um Bilder, die unter Turnerinnen und Turnern völlig üblich seien: Die Bilder, welche die angeschuldigte Person an I._____ übermittelte, zeigen ihn nicht im Kontext des Turnsports, sondern in anderen Zusammenhängen, insbesondere auch auf seinem Bett (vgl. auch Ziff. 61 ff. hiervor).
87. In Bezug auf I._____ ist der Tatbestand der "sexuellen Belästigung" im Sinne von Ziff. 2.1.4 Ethik-Statut nach Auffassung des Gerichts daher ohne Weiteres gegeben. Es handelt sich angesichts des bedeutenden Altersunterschieds zwischen der angeschuldigten Person und I._____ und mit Blick auf die individualisierten Nachrichten, die einen eindeutigen Hintergrund aufweisen, um ein zumindest erhebliches ethikwidriges Verhalten. 2. Versand von Bild- und Videoaufnahmen an H._____ 88. In Bezug auf H._____ kann bezüglich der Aspekte der fehlenden Einwilligung und des sexuellen Charakters der übermittelten Bilder im Wesentlichen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (insbesondere Ziff. 81-83).
89. Mit Blick auf die Schwere des Ethikverstosses ist jedoch immerhin festzuhalten, dass die Nachrichten, die H._____ erhielt, offenbar keinen individualisierten Charakter aufwiesen, sondern über einen grösseren Verteiler verschickt wurden. Dies mindert die Schwere des Ethikverstosses erheblich; es ist von einem leichten Verstoss auszugehen. VII. Konsequenzen und Massnahmen A. Grundsätzliches 90. Die Zuwiderhandlung gegen Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik- Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut verhängt das Schweizer Sportgericht im Falle eines Ethikverstosses eine angemessene Disziplinarmassnahme.
91. Gemäss Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu CHF 50’000 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann das Schweizer Sportgericht nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen.
92. Die Zumessung von Disziplinarmassnahmen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik- Statut. Gemäss Abs. 1 sind sämtliche relevanten Faktoren zu berücksichtigen, darunter die Art des Verstosses, das Interesse an einer abschreckenden Wirkung, die Mitwirkung und Kooperation der fehlbaren Person bei der Untersuchung, das Motiv, die Umstände der Verletzung, der Grad des Verschuldens sowie deren Einsicht und Anstrengungen zur
19 Wiedergutmachung der Folgen. Nach Art. 6.2 Abs. 2 Ethik-Statut sind bestimmte Umstände als strafschärfend zu werten, insbesondere wenn die fehlbare Person eine Vertrauens- oder Abhängigkeitsposition gegenüber der betroffenen Person ausgenutzt, das Ethik-Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt oder den Verstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen hat. Demgegenüber sind nach Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernde Umstände zu berücksichtigen, insbesondere wenn die fehlbare Person freiwillig zur Aufklärung beiträgt, den Verstoss zeitnah eingesteht oder Reue zeigt, insbesondere in Form tätiger Reue. B. Konsequenzen im konkreten Fall 1. Disziplinarmassnahmen und deren Zumessung 93. Nach Würdigung sämtlicher Argumente und relevanten Faktoren gelangt das Schweizer Sportgericht hinsichtlich der Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 6.1 und 6.2 Ethik-Statut zu folgendem Ergebnis:
94. Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass der vorliegende Verstoss eine Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut darstellt. Das Interesse an einer abschreckenden Wirkung bei vergleichbarem Fehlverhalten ist in diesem Fall als nicht unerheblich zu werten.
95. Unter dem Aspekt der Mitwirkung bzw. Kooperation ist der beschuldigten Person zugutezuhalten, dass sie umgehend einem Gespräch mit SSI zugestimmt hat, und von sich aus verschiedene Ansprechpersonen in Vereinen und Verbänden über die gegen ihn verhängte vorsorgliche Sperrung informiert hat. Dass sie dabei ihre Verantwortlichkeit zunächst heruntergespielt hat, ist nicht unter dem Aspekt der Mitwirkung bzw. Kooperation negativ zu würdigen, sondern zeugt eher davon, dass bei der angeschuldigten Person damals noch kein ernsthafter Reflexionsprozess über sein Verhalten stattgefunden hatte.
96. Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie den Grad des Verschuldens der angeschuldigten Person, deren Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten: Angesichts der Minderjährigkeit der beiden Opfer, des Altersunterschieds von rund zwanzig Jahren und des Subordinationsverhältnisses, das zwischen Trainer und Athletinnen allgemein besteht, bestand zwischen der angeschuldigten Person und den beiden Opfern ein erhebliches Machtgefälle bzw. Abhängigkeitsverhältnis. Dies fällt erschwerend ins Gewicht. Das Sportgericht hält der angeschuldigten Person umgekehrt zugute, dass sie im Umgang mit dem vorerwähnten Machtgefälle bzw. Abhängigkeitsverhältnis insbesondere im Kontext der sozialen Medien nach Auffassung des Gerichts eher unüberlegt-naiv denn böswillig gehandelt hat. Gleichzeitig bedauert es das Gericht, dass der Reflexionsprozess bei der angeschuldigten Person offenkundig erst im Verlaufe des Verfahrens vor Sportgericht einsetzte; in den Kontakten mit SSI vermochte die angeschuldigte Person nämlich zunächst kaum ein Fehlverhalten zu erkennen, und erst in der Verhandlung vom 15. Januar 2025 äusserte sie erstmals aufrichtiges Bedauern sowie Gedanken dazu, wie sie mit der Thematik der sozialen Medien zukünftig umzugehen bedenke.
97. Vor dem geschilderten Hintergrund erschiene die Verhängung der von SSI geforderten lebenslangen Sperre insgesamt unverhältnismässig, ebenso die eventualiter von SSI geforderte sechsjährige Sperre. Tat- und schuldangemessen erscheint eine Sperre von zwei Jahren, die sich allerdings ausschliesslich auf das Training von minderjährigen weiblichen Turnerinnen im organisierten Sport zu beziehen hat.
20 98. Der Rechtsvertreter der angeschuldigten Person erneuerte in der mündlichen Hauptverhandlung vom 15. Januar 2025 seinen Antrag, es sei die von SSI angeordnete vorsorgliche Sperrung (vgl. Ziff. 9 hiervor) aufzuheben. Dieses Begehren wird durch den vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
99. Die Dauer der vorläufigen Sperrung der angeschuldigten Person ist auf die mit vorliegendem Entscheid ausgesprochene Sperrung jedoch anzurechnen.
100. Um den angelaufenen Reflexionsprozess bei der angeschuldigten Person nachhaltig zu unterstützen, scheint es dem Sportgericht zudem als opportun, dem (Eventual-)Antrag von SSI zu folgen und die angeschuldigte Person zu verurteilen, an einem mindestens zwölf (12) -stündigen Verhaltenscoaching teilzunehmen, in dem es darum geht, wie man sich minderjährigen Frauen gegenüber angemessen verhält, bevor die angeschuldigte Person eine Aktivität im Zusammenhang mit minderjährigen Turnerinnen wieder aufnimmt.
101. Von der Aussprechung einer Busse ist abzusehen. 2. Kosten des Untersuchungsverfahrens 102. Gemäss Art. 15 Abs. 2 VerfRegl/SSI kann SSI vor der DK respektive vor dem Schweizer Sportgericht Anträge zur Überbürdung der Kosten des Untersuchungsverfahrens an andere Parteien stellen.
103. Im Untersuchungsbericht vom 6. August 2024 sowie in der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2025 beantragte SSI, der angeschuldigten Person einen Teil der Kosten des Untersuchungsverfahrens in der Höhe von CHF 5'000.00 aufzuerlegen.
104. Im Unterschied zu dem seit dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. g Ethik-Statut 2025) enthält das hier anwendbare Ethik-Statut vom 1. Januar 2022 indessen keine Bestimmung, die es zuliesse, die angeschuldigte Person zur Erstattung der Ermittlungskosten oder eines Teils davon zu verurteilen.
105. Da das seit dem 1. Januar 2025 geltende Ethik-Statut den Zuschuss zu den Kosten der Untersuchung als Disziplinarmassnahme betrachtet, ist das Schweizer Sportgericht der Ansicht, dass Art. 15 Abs. 2 VerfRegl-SSI keine geeignete Regelungsgrundlage darstellt (vgl. auch Entscheid SSG 2024/E/14 vom 25. Februar 2025, Ziff. 233). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Schweizer Sportgericht als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV nur die Massnahmen ergreifen oder Sanktionen aussprechen kann (vgl. Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV i.V.m die Änderungen der Sportförderungsverordnung: Erläuterungen des Bundesamtes für Sport BASPO vom Januar 2023, S. 18), die in den Reglementen der Dachorganisation vorgesehen sind.
106. Mangels hinreichender Rechtsgrundlage ist das entsprechende Rechtsbegehren von SSI im vorliegenden Fall abzuweisen. 3. Öffentlichkeit und Eröffnung 107. SSI ersucht um Anweisung des Gerichts, SSI habe die Öffentlichkeit über den Entscheid des Schweizer Sportgerichts zu informieren, unter namentlicher Nennung von B._____.
108. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass das zum Zeitpunkt der vorliegenden Ethikverstösse geltende Ethik-Statut die Veröffentlichung des Schuldspruchs zulässt, wenn ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Im Gegensatz dazu sieht das seit
21 dem 1. Januar 2025 geltenden Ethik-Statut vor, dass Entscheidungen des Schweizer Sportgerichts grundsätzlich ohne Namensnennung zu veröffentlichen sind, ausser das Schweizer Sportgericht hat die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen im Sinne von Art. 7.1 Abs. 1 lit. h angeordnet (vgl. Art. 7.1 Abs. 1 lit. h und Art. 8.2 Ethik- Statut 2025).
109. Gemäss Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 SpoFöV erlässt das Schweizer Sportgericht die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und informiert das Bundesamt für Sport (BASPO) über seine Entscheide. Art. 23 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 sowie Abs. 3 VerfRegl sehen zudem vor, dass das Schweizer Sportgericht auch Swiss Olympic und die nationale Sportorganisation, die für die vom Ethikverstoss betroffenen Sportart zuständig ist, über den Entscheid informiert. Es obliegt deshalb dem Direktor des Schweizer Sportgerichts, über die Veröffentlichung der Entscheidung und ihre Modalitäten unter Wahrung der Rechte der betroffenen Personen zu entscheiden.
110. Das Schweizer Sportgericht tritt folglich in Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorgaben auf den entsprechenden Antrag nicht ein. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 111. Nach Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid über die Kosten des Verfahrens.
112. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls – es handelt sich hier im Vergleich mit weiteren Ethikfällen (auch unter dem Aspekt des Verfahrensaufwands) um einen Fall mittlerer Komplexität – werden die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 2'000 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 113. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Kommt es nicht zu einer Verurteilung, so werden die Kosten dem betreffenden Sportverband oder der SSI auferlegt. Das Schweizer Sportgericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Die Art. 107 und 108 ZPO gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).
114. Aufgrund des Verfahrensausgangs sind die Verfahrenskosten vorliegend der angeschuldigten Person aufzuerlegen. Zwar ist das Sportgericht den Anträgen von SSI nur teilweise gefolgt. Umstände, die es rechtfertigen würden, eine vom Grundsatz von Art. 25 Abs. 2 VerfRegl abweichende Kostenverlegung vorzunehmen, sind jedoch nicht ersichtlich. B. Parteikostenersatz 115. Gemäss Art. 25 Abs. 5 VerfRegl hat die angeschuldigte Person im Falle eines Freispruchs Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten, sofern sie nicht das Verfahren in rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst oder sonst dessen Durchführung erschwert hat.
22 116. In ihren schriftlichen Eingaben beantragen beide Parteien Parteikostenersatz und reichten auf Aufforderung des Schweizer Sportgerichts anlässlich der Hauptverhandlung ihre Honorarnoten ein.
117. Das Schweizer Sportgericht stellt fest, dass SSI im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt. In casu hat SSI nicht substantiiert, inwiefern das Verhalten der anschuldigten Person bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hin- ausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag von SSI auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen.
118. Die angeschuldigte Person wurde demgegenüber eines Ethikverstosses für schuldig erklärt. Auch wenn die angeschuldigte Person nicht entsprechend der beantragten Disziplinarmassnahmen von SSI sanktioniert wird, unterliegt sie dennoch zu einem wesentlichen Teil mit ihren Anträgen. In jedem Fall liegt kein Freispruch im Sinne von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vor. Der Antrag der angeschuldigten Person auf Parteikostenersatz wird dementsprechend ab- gewiesen. Sodann besteht keine rechtliche Grundlage für Zusprache der beantragten Genugtuung – abgesehen davon, dass angesichts der Verurteilung ohnehin kein Anlass dafür bestünde.
119. Basierend auf dem VerfRegl sowie unter Berücksichtigung, dass beide Parteien mit einem wesentlichen Anteil ihrer Anträge unterliegen, sind im vorliegenden Verfahren folglich keine Parteikosten zu sprechen.
23 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. B._____ wird eines Verstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 für schuldig erklärt.
2. B._____ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 für die Dauer von zwei Jahren ab dem 1. Mai 2023, minderjährige weibliche Turnerinnen im organisierten Sport zu trainieren.
3. B._____ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 verurteilt, innert Jahresfrist ab Entscheidsverkündung auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson, welche vorgängig von SSI zu genehmigen ist, ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens zwölf Stunden à 45 Minuten zu absolvieren.
4. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und B._____ auferlegt.
5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 14. März 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Isabelle Fellrath Vorsitzende Richterin
Raphael Casanova Richter Arthur Brunner Richter
24 Berichtigung des Dispositivs: Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. B._____ wird eines Verstosses gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 für schuldig erklärt.
2. B._____ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 1 lit. b des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 für die Dauer von zwei Jahren ab dem 1. Mai 2023 gesperrt, minderjährige weibliche Turnerinnen im organisierten Sport zu trainieren.
3. B._____ wird im Sinne von Art. 6.1 Abs. 2 des Ethik-Statuts vom 1. Januar 2022 verurteilt, innert Jahresfrist ab Entscheidsverkündung auf eigene Kosten bei einer unabhängigen und anerkannten Fachperson, welche vorgängig von SSI zu genehmigen ist, ein Verhaltenscoaching im Umfang von mindestens zwölf Stunden à 45 Minuten zu absolvieren.
4. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.00 festgesetzt und B._____ auferlegt.
5. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum des Entscheids: 14. März 2025 Datum der Berichtigung: 24. März 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Isabelle Fellrath Vorsitzende Richterin
Raphael Casanova Richter Arthur Brunner Richter