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SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI
Entscheid
des
SCHWEIZER SPORTGERICHTS
in folgender Besetzung:
Vorsitzende Richterin: Sarah Umbricht, M.A. HSG, Solothurn
In der Sache zwischen
A._____ vertreten durch Prof. Dr. Urs Scherrer und Dr. Rafael Brägger, c/o Sport Science Dr. Scherrer
- Beschwerdeführerin und
Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Hanjo Schnydrig und Nicolas Chardonnens, Rechtsdienst
- Beschwerdegegnerin -
2 I. Die Parteien 1. A._____ ("Beschwerdeführerin") (geb. 1961), war Trainerin beim Y._____ (Eiskunstlauf).
2. Die Stiftung Swiss Sport Integrity ("SSI" oder "Beschwerdegegnerin") ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als Nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2) als auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer Sport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.
3. Die Beschwerdeführerin und SSI werden im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet. II. Sachverhalt und Prozessgeschichte 4. Das vorliegende Verfahren betrifft eine Beschwerde gegen die Kostenfolgen eines Nichteröffnungsentscheides von SSI, welcher nach Abschluss einer Vorabklärung im Sinne des Swiss Olympic Ethik-Statut des Schweizer Sports vom 1. Januar 2022 ("Ethik-Statut") erging.
5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts basierend auf den eingereichten Akten sowie den Schilderungen der Parteien in ihren schriftlichen Eingaben wiedergegeben. Für weiterführende Details wird auf die Eingaben der Parteien verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid nur dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist. A. Meldung betreffend potenzielle Verstösse gegen das Ethik-Statut 6. Am 7. Dezember 2023 ging bei SSI eine Meldung mit dem Betreff "Eiskunstlauf - Y._____" ein (Meldung Nr. 672) betreffend verschiedener "ethischer Verstösse und Machtmissbrauch" durch die Beschwerdeführerin, welche von SSI selben Tags bestätigt wurde.
7. Den Akten ist unter anderem zu entnehmen, dass SSI darüber informiert wurde, dass die Trainer-Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin aufgelöst wurde, sich in der Folge "viele dieser [von den erhobenen Anschuldigungen] selbst Betroffenen" bereit erklärten, weiterhin mit der Beschwerdeführerin zusammenzuarbeiten, dass der Vorstand des Y._____ deshalb von einigen Eltern "für diesen Entscheid [der Beschwerdeführerin zu kündigen] angegriffen" worden sei und dass schriftliche Beweismittel später folgen würden.
8. Mit Nachricht vom 8. Dezember 2023 wurde SSI unter anderem informiert, dass am Abend des 7. Dezembers 2023 ein Elterninformationsabend "bezüglich der Auflösung der Trainervereinbarung mit A._____" abgehalten worden sei, dass sich in diesem Rahmen rund 21 Läufer oder Läuferinnen beschwert hätten, wieder mit der Beschwerdeführerin trainieren wollen würden, dass anlässlich des Informationsabends nur wenige Beispiele genannt worden seien, welche zur Auflösung der Trainer-Vereinbarung geführt hätten und schliesslich dass eine grosse Unstimmigkeit und Unzufriedenheit entstanden sei. Weiter wurde mit derselben Nachricht an SSI mitgeteilt, dass "einige gute Läuferinnen" den Verein verlassen hätten, "weil sie es einfach nicht mehr hätten ertragen können.", wobei diese Austritte nicht von den betreffenden Eltern dokumentiert worden seien und diese kein offizielles Feedback geben wollen würden.
1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0 (Sportförderungsgesetz, SpoFöG). 2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01 (Sportförderungsverordnung, SpoFöV).
3 B. Vorabklärungen von SSI 9. Am 14. und 21. Dezember 2023 bat SSI unter anderem um Übermittlung der erwähnten schriftlichen Beweismittel, welche am 14. Januar 2024 bei SSI eingingen. Die eingereichten Beweismittel hätten "grossmehrheitlich" die Vorwürfe konkretisiert.
10. Am 2. Februar 2024 seien SSI weitere Informationen mündlich übermittelt worden. Im Wesentlichen habe es sich um Konkretisierungen von bereits bekannten "Umständen" gehandelt. Ergänzend sei SSI etwa zugetragen worden, dass der Vorstand des Y._____ nach der Entlassung der Beschwerdeführerin allen (anderen) Trainerinnen aus dem Trainerteam der Beschwerdeführerin neue Verträge angeboten habe, wobei zwei Trainerinnen dieses Angebot abgehlehnt hätten und "viele Läufer" mit der Beschwerdeführerin "mitgegangen" seien.
11. Am 26. April 2024 fand eine Befragung der Beschwerdeführerin durch SSI statt.
12. Dem Nichteröffnungsentscheid vom 12. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass SSI "nach Durchführung von Vorabklärungshandlungen" zum Schluss gelangte, dass die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin keine Ethikverstösse darstellen würden und somit eine Nichteröffnung des Verfahrens zu verfügen sei.
13. SSI verfügte basierend auf ihrer Würdigung am 12. Juli 2024 die Nichteröffnung einer Untersuchung ohne Kostenfolge. III. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht 14. Mit Einschreiben vom 24. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde bezüglich der "Nichteröffnung einer Untersuchung ohne Kostenfolge" ein mit folgenden Anträgen:
"Es seien die Kostenfolgen der Nichteröffnungsentscheidung der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) quantitativ zu bestimmen und die Verfahrenskosten der oder den meldenden Personen aufzuerlegen; der angeschuldigten Person sei eine angemessene Verfahrensentschädigung, mindestens CHF 15 000 zzgl. MwSt, zu bezahlen und diese der oder den meldenden Personen aufzuerlegen. Eventualiter seien die bezifferten Verfahrenskosten von SSI zu tragen, und die der angeschuldigten Person zu bezahlende Verfahrensentschädigung sei beziffert ebenfalls von SSI zu tragen; Es seien die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens SSI aufzuerlegen, und es sei SSI zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen." sowie folgenden Antrag: "Es wird deshalb beantragt, die Original-Akten ohne Anonymisierungen und Schwärzungen von SSI vollständig herausgeben zu lassen." (Rz.3)
15. Mit Schreiben vom 12. August 2024 benachrichtigte der Direktor der Stiftung Schweizer Sportgericht die Parteien über die Einreichung der Beschwerde und informierte sie unter anderem über die Bestellung des Gerichts, die zuständigen Kammer sowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens. Darüber hinaus wurden die Parteien über die Kommunikationsmittel mit dem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der unentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde den Parteien eine Frist bis zum 2. September 2024 gesetzt, um Stellung zu nehmen sowie Anträge zu stellen.
4 16. Mit Schreiben vom 15. August 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin das Schweizer Sportgericht, die Beschwerde und die Anträge der Beschwerdeführerin "lediglich pendent zu halten", bis die Beschwerdeführerin ihre "Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung, namentlich auf Schadenersatz und Genugtuung" gegen die dafür verantwortlichen Personen persönlich "auf anderem Weg" durchgesetzt habe. Sie begründete dieses Ersuchen unter anderem sinngemäss damit, dass die Beschwerdeführerin nicht den massgeblichen Regularien unterstellt sei und sich an den "Aktivitäten" des Sportgerichts "nicht beteiligen" werde.
17. Mit Schreiben vom 30. August 2024 informierte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts die Parteien über den Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 15. August 2024 und das darin enthaltene Ersuchen der Beschwerdeführerin. Mit demselben Schreiben setzte das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts der Beschwerdegegnerin eine Frist bis 4. September 2024 um zum erwähnten Schreiben der Beschwerdeführerin, und insbesondere deren Ersuchen, Stellung zu nehmen.
18. Am 2. September 2024 reichte SSI eine Stellungnahme ein mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. 2. Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Subeventualiter sei der Antrag auf Auferlegung der Verfahrenskosten an die meldende(n) Person(en) gutzuheissen und im Übrigen die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zudem stellt Swiss Sport Integrity die folgenden prozessualen Anträge: 5. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei zu verzichten und aus prozessökonomischen Gründen sei ein Zirkularentscheid zu fällen. 6. Der nachträglich eingereicht Antrag der Beschwerdeführerin vom 15. August 2024, dass Beschwerde und Anträge lediglich pendent zu halten seien, bis sie ichre Ansprüche anderweitig durchgesetzt hat, sei abzuweisen."
SSI führte unter anderem aus, das Verhalten der Beschwerdeführerin stelle eine mutwillige Prozessführung dar, weshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten sei. Überdies sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, weil sie unbegründet sei und weil weder im Ethik-Statut noch das Verfahrensreglement von SSI3 für den vorliegenden Fall die Möglichkeit einer "Verfahrensentschädigung" vorsehen würden.
19. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts bestätigte den Eingang der Stellungnahme per E-Mail am selben Tag.
20. Am 10. Oktober 2024 erliess der Direktor im Namen des Gerichts eine Verfahrensverfügung unter anderen in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, wobei die Parteien gebeten wurden, die Verfügung bis zum 24. Oktober 2024 zu unterzeichnen, wobei die Parteien darauf hingewiesen wurden, dass es ihnen frei stehe, die Beschwerde zurück zu ziehen, falls sie der Ansicht seien, dass das Schweizer Sportgericht nicht zuständig sei für die Beurteilung der eingereichten Beschwerde. Mit gleicher Verfügung wurden die Parteien unter anderem darüber informiert, dass das Gericht die Untersuchung als
3 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend Ethikverstösse und Missstände, Version mit Inkrafttreten per 15. Februar 2023 (VerfRegl SSI).
5 vollständig erachte und ihnen eine Frist von 10 Arbeitstagen bis zum 24. Oktober 2024 zur Stellung von kurz begründeten Ergänzungsbegehren gesetzt werde. Des Weiteren wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerde "pendent zu halten, bis sie ihre Ansprüche auf anderem Weg geltend gemacht hat" abgewiesen, unter anderem weil das Gericht keine zwingenden Gründe für eine Sistierung sieht und weil es sich beim vorliegenden Verfahren um ein von einem staatlichen Verfahren unabhängiges Verfahren handelt. Mit derselben Verfügung wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, ihr Einverständnis zu einem Zirkularentscheid gemäss Art. 20 VerfRegl4 zu erklären (SSI hat dieses Einverständnis sinngemäss bereits mit der Stellungnahme vom 2. September 2024 erklärt). Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass das Urteil nach Massgabe des VerfRegl unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen auf der Website des Schweizer Sportgerichts publiziert werde und dass die Akten auf dem SharePoint abrufbar seien.
21. SSI unterzeichnete am 15. Oktober 2024 die Verfahrensverfügung vom 10. Oktober 2024.
22. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 an das Sportgericht verwies SSI auf die "bisherigen Eingaben" und verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsbegehren, behielt sich jedoch vor, auf allfällige neue Vorbringen der Beschwerdeführerin "spontan zu reagieren".
23. Das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts bestätigte den Eingang per E-Mail am selben Tag.
24. Am 28. Oktober 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien darüber, dass SSI mit Schreiben vom 23. Oktober 2024 auf die bisherigen Eingaben verwies und die Verfahrensverfügung vom 10. Oktober 2024 am 15. Oktober 2024 unterzeichnete, sowie darüber, dass die Beschwerdeführerin sich innerhalb der gesetzten Frist weder vernehmen liess noch die Verfahrensverfügung unterzeichnete. Mit demselben Schreiben wies der Direktor die Parteien darauf hin, dass mit Beschwerde vom 27. September 2024 der Nichteröffnungsentscheid von SSI vom 12. Juli 2024 in derselben Angelegenheit durch B._____ angefochten worden sei (Verfahren SSG 2024/E/26), dass gemäss dem Schreiben vom 28. Oktober 2024 im Verfahren SSG 2024/E/26 der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, Parteistellung zu beantragen, und dass angesichts des hängigen Verfahrens SSG 2024/E/26 B._____ v. SSI und der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum 12. Dezember 2024 sistiert werde.
25. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2024 informierte der Direktor des Schweizer Sportgerichts die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren SSG 2024/E/26 innert der gesetzten Frist keine Parteistellung beantragt habe, somit die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen entfalle und das Verfahren SSG 2024/E/10 fortgesetzt werde. Mit demselben Schreiben wurden die Parteien unter anderem darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin innert der mit Verfahrensverfügung vom 10. Oktober 2024 angesetzten Frist bis 24. Oktober 2024 nicht geäussert und somit ihr Einverständnis nicht erklärt habe, sowie dass das Gericht daher und in Übereinstimmung mit Art. 20 VerfRegl und Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VerfRegl eine Hauptverhandlung in Form einer Videokonferenz durchführen werde. Die Parteien wurden mit demselben Schreiben aufgefordert, bis 11. Dezember 2024 ihre Verfügbarkeit zu den vorgeschlagenen Terminen mitzuteilen oder bei Verhinderung an sämtlichen Terminen dies zu begründen. Schliesslich wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das Gericht nach Ablauf der vorgenannten Frist gestützt auf Art. 15 Abs. 1 VerfRegl eine Hauptverhandlung ansetzen werde, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 VerfRegl die Berufung als zurückgezogen gelte und das Verfahren abgeschrieben werde, wenn die berufende Partei
4 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024 (VerfRegl).
6 unentschuldigt fernbleibe und dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe.
26. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2024 an das Sekretariat des Schweizer Sportgerichts teilte SSI mit, dass Hanjo Schnydrig von SSI am 8. Januar 2025 für eine Verhandlung zur Verfügung stehe.
27. Die Beschwerdeführerin teilte ihre Verfügbarkeit nicht innert der mit Verfahrensverfügung vom 5. Dezember 2024 angesetzten Frist bis 11. Dezember 2024 mit.
28. Mit Verfahrensverfügung vom 18. Dezember 2024 stellte der Direktor des Schweizer Sportgerichts den Parteien die Einladung zur Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 um 13:30 Uhr mitsamt Link zur Videokonferenz zu. In derselben Verfügung wurden die Parteien unter anderem gebeten, dem Sekretariat des Schweizer Sportgerichts bis 3. Januar 2025 mitzuteilen, welche Personen/Rechtsvertreter der jeweiligen Partei an der Hauptverhandlung teilnehmen werden. Weiter wurden die Parteien unter anderem darauf hingewiesen, dass sich sämtliche dem Schweizer Sportgericht nicht bekannten, teilnehmenden Personen innert derselben Frist anzumelden haben, die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl keinen Anspruch auf Parteientschädigung habe, die Verhandlung gemäss Art. 8 Abs. 3 VerfRegl aufgezeichnet werde, sowie dass die Beschwerde bei unentschuldigtem Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei gemäss Art. 16 Abs. 2 VerfRegl als zurückgezogen gelte und abgeschrieben werde. Schliesslich wurden die Parteien mit derselben Verfügung über die technischen und organisatorischen Massnahmen sowie auf den Ablauf der Hauptverhandlung orientiert.
29. Mit E-Mail vom 30. Dezember 2024 informierte Hanjo Schnydrig das Sekretariat des Schweizer Sportgericht, dass er für SSI an der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2024 teilnehmen werde.
30. Die Beschwerdeführerin meldete sich innert der mit Verfahrensverfügung vom 18. Dezember 2024 angesetzten Frist nicht beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts.
31. Am 8. Januar 2024 um 13:30 Uhr fand die Hauptverhandlung per Videokonferenz statt. Das Gericht wurde während der gesamten Verhandlung von Laura Wolf, Case Manager am Sekretariat der Stiftung Schweizer Sportgericht, unterstützt. Ausserdem nahm an der Verhandlung SSI, vertreten durch Hanjo Schnydrig, teil. Die Beschwerdeführerin sowie ihre Rechtsvertreter waren nicht anwesend. Ihre Abwesenheit blieb unentschuldigt.
32. Zu Beginn der Verhandlung stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht anwesend ist, keine Entschuldigung hierfür vorliegt. Es wies darauf hin, dass in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 VerfRegl somit die Beschwerde als zurückgezogen gelte und das Verfahren abgeschrieben werde.
33. Auf Nachfrage nach Bemerkungen dazu merkte SSI sinngemäss an, dass das Verhalten der Beschwerdeführer nach Ansicht von SSI bei der Verteilung der Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen seien.
34. Die Hauptverhandlung wurde um 13:40 Uhr geschlossen.
35. Das vorliegende Verfahren wurde am 12. August 2024 eröffnet. Die allgemeine Frist von vier Monaten gemäss Art. 19 Abs. 3 VerfRegl zur Mitteilung des begründeten Entscheides ist somit grundsätzlich am 12. Dezember 2024 abgelaufen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024
7 wurde das Verfahren jedoch sistiert und am 5. Dezember 2024 wieder aufgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich nicht zu den vorgeschlagenen Terminen äusserte, wurde die Hauptverhandlung auf den 9. Januar 2025 angesetzt und das Verfahren antragsgemäss mit E-Mail vom 10. Januar 2025 rückwirkend verlängert. IV. Einstellung des Verfahrens und Konsequenzen 36. Gemäss Art. 16 Abs. 2 VerfRegl gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn im Falle einer Berufung gegen einen Entscheid von SSI die berufende Partei der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. In diesem Fall wird das Verfahren abgeschrieben (Art. 16 Abs. 2 VerfRegl).
37. Ein Beschwerdeverfahren wird gegenstandslos, wenn die Beschwerde als zurückgezogen gilt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 VerfRegl schreibt diesfalls die vorsitzende Richterin das Verfahren ab und entscheidet über die bisher angefallenen Kosten.
38. In casu blieb die Beschwerdeführerin der Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 fern. Beim Sekretariat des Schweizer Sportgerichts ging bis dahin und bis zum Datum dieses Entscheids keine Entschuldigung ein (vgl. Rz. 32 ff.).
39. In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 2 VerfRegl gilt die Beschwerde damit als zurückgezogen und das Verfahren wird gegenstandslos. Die vorsitzende Richterin schreibt dementsprechend mit vorliegendem Entscheid das Verfahren SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI gemäss Art. 22 Abs. 2 VerfRegl in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VerfRegl ab und befindet über die Kostenfolgen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht 1. Höhe der Verfahrenskosten 40. Nach Art. 22 Abs. 2 VerfRegl und Art. 25 Abs. 1 VerfRegl befindet das Schweizer Sportgericht in seinem Entscheid auch über die Kosten des Verfahrens.
41. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dessen, dass der Fall in sachlicher Hinsicht zwar wenig Komplexität aufwies, jedoch die Beschwerde aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin während dem Verfahren erst zu einem späten Zeitpunkt als zurückgezogen zu betrachten war und deswegen dem Gericht aufgrund der rechtlich teilweise komplexen Fragen und weil eine Hauptverhandlung vorzubereiten war, ein erheblicher Aufwand entstanden ist, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Schweizer Sportgericht auf CHF 400 festgelegt. Dabei ist festzuhalten, dass dieser Betrag bei Weitem nicht kostendeckend ist. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht auch berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung vom 8. Januar 2025 per Videokonferenz durchgeführt werden konnte infolge - unentschuldigten - Fernbleibens der Beschwerdeführerin, dennoch aber von allen berufenen Richterinnen und Richtern vorzubereiten war. 2. Verteilung der Verfahrenskosten 42. Im Falle einer Verurteilung werden die Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Bei einer Beschwerde ist diese Bestimmung sinngemäss anwendbar, wobei der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt werden. Die Art. 107 und
8 108 der ZPO5 gelten sinngemäss (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl). Als ergänzendes Recht ist die ZPO beizuziehen (vgl. Art. 26 VerfRegl). Bei Beschwerderückzug gilt die beschwerdeführende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO analog). Das Schweizer Sportgericht kann auch von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen, wenn die Umstände es rechtfertigen (Art. 25 Abs. 2 VerfRegl).
43. Unter der Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Verfahrens, insbesondere des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch die Einreichung der Beschwerde und ihr anschliessendes Verhalten während des Verfahrens bis zu dessen Rückzug zufolge unentschuldigten Fernbleibens an der Hauptverhandlung unnötige Kosten verursacht hat (Siehe Art. 108 ZPO wonach, unnötige Prozesskosten zu bezahlen, hat, wer sie verursacht hat.), werden die Kosten vollumfänglich in der Höhe von CHF 400 der Beschwerdeführerin auferlegt. B. Parteikostenersatz 44. Gemäss Art. 25 Abs. 4 VerfRegl steht der beteiligten, nationalen Sportorganisation, Sportorganisationen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 2 Ethik-Statut, und natürlichen Personen im Sinne von Art. 1.1 Abs. 3 Ethik-Statut kein Anspruch auf ganzen oder teilweisen Ersatz der Parteikosten zu. Dies gilt grundsätzlich nach Art. 25 Abs. 4 VerfRegl nicht für SSI. Die vorsitzende Richterin stellt jedoch fest, dass SSI im vorliegenden Fall ihren gesetzlichen Auftrag im Sinne der SpoFöV (insbesondere Art. 72f Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 SpoFöV) erfüllte. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrages schliesst Swiss Olympic mit SSI eine Leistungsvereinbarung ab und SSI wird vom BASPO wie auch von Swiss Olympic mit Finanzhilfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unterstützt.
45. SSI beantragte in der Stellungnahme unter anderem eine Parteientschädigung von mindestens CHF 1000 (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdeführerin. In casu hat SSI nicht substantiiert, ob und inwiefern das Beschwerdeverfahren bei SSI über den gesetzlichen Auftrag hinausgehende Kosten verursacht haben soll. Der Antrag von SSI auf Parteikostenersatz wird dementsprechend abgewiesen.
5 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO).
9 Aus diesen Gründen
entscheidet das Schweizer Sportgericht:
1. Das Verfahren SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren SSG 2024/E/10 - A._____ v. SSI wird aus dem Geschäftsverzeichnis gestrichen. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 400 festgesetzt und vollumfänglich der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
Bern, Schweiz Datum: 2. Juni 2025
SCHWEIZER SPORTGERICHT
Sarah Umbricht Vorsitzende Richterin